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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 21.01.2021 |
| Aktenzeichen: | RVG 11/2018 |
| Rechtsgrundlage: | § 3 Abs. 3 S. 3 VerfO; § 87 Abs. 1 S. 2 VwGO iVm. § 23 VerfO; § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm. § 23 VerfO; § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO iVm. § 65 VwGG.EKD; § 9 VerfVwGG; §§ 20 Abs. 2 S. 1 Var. 1, 21 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2 S. 1 + Abs. 3 S. 1, 53-57, 65 VwGG.EKD; §§ 146 Abs. 4 S. 1+3, 147 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 105 Abs. 3 S. 2 PfDG.EKD; § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Var. 2 VVZG-EKD |
| Vorinstanzen: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 17.10.2018, Az.: NK-VG II 9/2017 |
| Schlagworte: | Versetzung in den Wartestand |
Tenor:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Abordnung, die Versetzung in den Wartestand und weitere Maßnahmen und Unterlassungen der Antragsgegnerin begehrt.
Der am [...] geborene Antragsteller ist geschieden und hat zwei Kinder. Im Jahr 1987 übernahm die frühere Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ihn in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe. Nach Verwendungen in einer Kirchengemeinde und als Militärgeistlicher sowie einer kurzfristigen Tätigkeit als Seelsorger im kirchlichen Dienst in einer Justizvollzugsanstalt wurde er, nachdem eine Übernahme in den Dienst des Landes [...] als Anstaltsseelsorger nicht zustande kam, am 27.11.2003 in den Wartestand versetzt. Das Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wies die auf Aufhebung dieses Bescheids gerichtete Klage ab. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht (VVG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) gab mit Urteil vom 30.01.2010 – RVG 2/2008 – der Klage statt, weil im Prozessverlauf eine dem Nordelbischen Kirchenamt zuvor nicht bekannte bischöfliche Urkunde über die Berufung des Antragstellers zum Anstaltsseelsorger im kirchlichen Dienst vom 01.05.2003 bis zum 30.04.2008 aufgetaucht war. Nachdem das Nordelbische Kirchenamt zuletzt die Auffassung vertreten hatte, der Antragsteller sei noch Pfarrer auf Probe – was seine Versetzung in den Wartestand allerdings ausgeschlossen hätte –, und das VVG der VELKD um Klärung seines Status gebeten hatte, führte das VVG der VELKD aus, dass er sich wohl im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit befinde oder zumindest einem Pfarrer im Dienstverhältnis auf Lebenszeit gleichzustellen sei. Das Nordelbische Kirchenamt stellte den Antragsteller daraufhin mit Wirkung vom 01.04.2003 einem Pfarrer im Dienstverhältnis auf Lebenszeit gleich.
Seit dem 01.04.2010 übertrug die Nordelbische Kirche bzw. die Antragsgegnerin dem Antragsteller mehrfach befristet, zuletzt bis zum 30.04.2016, ihre [...]. Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag. Für die Zeit ab 02.10.2012 erteilte sie ihm einen Dienstauftrag im Kirchenkreisverband [...] in der Krankenhausseelsorge, der auf Bitte des dortigen Geschäftsführers zum 31.12.2013 beendet wurde. Mit Bescheid vom 23.07.2014 ordnete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Wirkung vom 01.10.2014 für zunächst ein Jahr zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ab, wo er in der Krankenhausseelsorge im Kirchenkreis [...] eingesetzt wurde. In dem Bescheid behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Abordnung für den Fall einseitiger Beendigung des Dienstauftrags durch die EKBO vor. Ferner heißt es dort: „Sie bleiben weiterhin Inhaber der [...]. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag.“
Gegen Ende der Abordnungszeit wurde eine Verlängerung der Abordnung vorbereitet. Mit E-Mail vom 06.08.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller folgendes mit: „Ich sage Ihnen mit dieser Mail auch die Verlängerung der Berufung auf die zbV-Stelle zu, die Sie zur Zeit innehaben.“ Mit Bescheid vom 26.08.2015 ordnete die Antragsgegnerin den Antragsteller über den 30.09.2015 hinaus auf unbestimmte Zeit zur EKBO ab. Der Bescheid enthielt wiederum einen Widerrufsvorbehalt für den Fall einseitiger Beendigung des Dienstauftrags durch die EKBO sowie den folgenden Satz: „Sie bleiben Inhaber der [...]. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag, eine Verlängerung der Berufung über den 30.04.2016 hinaus wird zeitgerecht den Gremien zur Entscheidung vorgelegt.“ In einem Schreiben vom 23.09.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit: „Einigkeit besteht allseits darüber, Ihren Einsatz in [...] bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich zu machen. … Wir haben den Terminus ‚unbestimmte Zeit‘ gewählt, um deutlich zu machen, dass der EKBO jederzeit die Möglichkeit der Beendigung der Abordnung bleibt. … Ihnen wurde … die erneute Berufung auf die [...]. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag schriftlich zugesagt. An diese Zusage werden wir uns halten. Zur Zeit läuft der Berufungszeitraum bis zum 30. April 2016. Über diesen Zeitraum liegt Ihnen auch eine Berufungsurkunde vor. Wir werden zeitgerecht im Kollegium eine erneute Berufung vorschlagen. Inwieweit sich das Kollegium dazu entschließen kann, einen Beschluss zu fällen, der Ihren Eintritt in den Ruhestand als Enddatum benennt, ist nicht vorhersehbar. Die gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten.“
Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 15.01.2016 widerrief die EKBO den Dienstauftrag für den Antragsteller zum 01.02.2016 unter Hinweis auf offensichtliche Konflikte bei der Arbeit, insbesondere mit den dortigen Kolleginnen. Die Konflikte wurden nicht auf mangelnde Kompetenz und Empathie in der Seelsorge, sondern auf kommunikative Probleme in der Kolleginnenschaft, Loyalitätskonflikte und zwischenmenschliche Grenzverletzungen zurückgeführt. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.01.2016 den Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamts vom 26.01.2016 über den Widerruf der Abordnung zum 31.01.2016 mit.
Mit Bescheid vom 26.04.2016 versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Wirkung vom 01.05.2016 in den Wartestand. Zur Begründung hieß es, eine Versetzung in eine andere Stelle nach dem Ende der befristeten Übertragung der [...]. Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag sei nicht durchführbar. Eine erneute Übertragung dieser Pfarrstelle komme nicht in Betracht, da sie nur für die Gestaltung von Übergangszeiträumen konzipiert sei, davon hier aber nach mehr als sechs Jahren nicht mehr gesprochen werden könne. Es stehe auch kein weiterer Dienstauftrag zur Verfügung, wie eine Anfrage u. a. bei allen Pröpsten ergeben habe.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der Abordnung wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2017 zurück. Sie führte an, der Antragsteller habe der Abordnung, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.01.2021 zeitlich befristet gewesen sei, einschließlich des Widerrufsvorbehalts zugestimmt. Den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Versetzung in den Wartestand wies die Antragsgegnerin mit ebenfalls am 12.10.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. Sie legte ergänzend dar, es sei nicht möglich, dem Antragsteller die [...]. Pfarrstelle ohne konkreten Dienstauftrag zu übertragen.
Der Antragsteller hat am 13.12.2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat begehrt, rückwirkend ab dem 01.02.2016 so gestellt zu werden, dass es bei der Abordnung bis zum 31.01.2021 auf der [...]. Pfarrstelle verbleibe.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
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Der Antragsteller hat sich außerdem
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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Sie hat vorgetragen, die Anträge seien mangels Prozessfähigkeit des Antragstellers unzulässig. Dieser sei bezogen auf den Rechtsstreit partiell geschäftsunfähig, weil er zum strukturierten Vortrag nicht in der Lage sei, unentwegt neue Schriftsätze einreiche und wahnhaft nahezu allen mit seiner Sache befassten kirchlichen Funktionsträgern (straf-)rechtswidriges Verhalten vorwerfe. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig.
Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin hat die Anträge mit Beschluss vom 17.10.2018 abgelehnt, der dem Antragsteller mit Einwurf-Einschreiben zugestellt worden ist. Dem Antragsteller fehle die Prozessfähigkeit nicht. Im Gegensatz zu den weiteren Anträgen seien die gegen den Widerruf der Abordnung und die Versetzung in den Wartestand gerichteten Anträge zulässig. Diese Verwaltungsakte seien sofort vollziehbar. Die Anträge seien jedoch unbegründet, weil sich die Verwaltungsakte als rechtmäßig darstellten.
Der Antragsteller hat am 19.11.2008 Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt,
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Beschwerdefrist sei womöglich nicht eingehalten; das möge von Amts wegen nachgeprüft werden. Die Beschwerde sei mangels formgültiger Unterzeichnung nicht schriftlich eingelegt worden; der Antragsteller habe nur eine Paraphe angebracht. Eineinhalb Jahre nach dem Widerruf der Abordnung bzw. der Versetzung in den Wartestand fehle es an einem Anordnungsgrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In der Sache hat die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Mit Wirkung vom 01.05.2019 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in den Ruhestand versetzt.
Der Antragsteller hat mehrfach, insbesondere in einem mit dem Senatsvorsitzenden am 17.04.2019 geführten Telefongespräch, ein Vergleichs- bzw. "Mediations"-Gespräch angeregt. Die Antragsgegnerin ist dieser Anregung im August 2019 beigetreten. Am 29.11.2019 hat ein Erörterungstermin zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits stattgefunden, an dem unter Leitung des Senatsvorsitzenden der Antragsteller und eine Vertreterin der Antragsgegnerin teilgenommen haben. Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten in dem Termin folgenden Vergleich vorgeschlagen: "1. Die Antragsgegnerin hebt die Bescheide über die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand sowie in den Ruhestand auf. Der Antragsteller wird bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand am 31. Januar 2021 so gestellt, als wenn er noch Inhaber der [...]. Pfarrstelle wäre. Eine weitere Wartestandsversetzung wird nicht erfolgen. Die Beteiligten erklären alle insoweit anhängigen Gerichtsverfahren für erledigt. Damit erledigen sich auch alle sonstigen in diesen Verfahren geltend gemachten Ansprüche. 2. Die Kosten aller Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Beteiligten werden über die Verfahren Stillschweigen bewahren und sich insbesondere nicht öffentlich dazu äußern. 4. Die Beteiligten streben künftig einen wohlwollenden Umgang miteinander an." Der Senatsvorsitzende hat deutlich gemacht, dass er für die vom Antragsteller erhobenen Schadensersatzansprüche der Sache nach und im Hinblick auf die vergangene Zeit keine Grundlage sehe. Der Antragsteller hat erklärt, er könne den Vergleich nicht in dem Termin abschließen. Der Senatsvorsitzende hat die Annahme des Vergleichsvorschlags bis zum 09.12.2019 empfohlen. Die Antragsgegnerin hat den Vorschlag am 06.12.2019 angenommen und mit Schreiben vom 07.01.2020 dessen Umsetzung durch Aufhebung der Bescheide und Abgabe der genannten Erklärungen mitgeteilt sowie alle zum Gesamtkomplex gehörenden Gerichtsverfahren für erledigt erklärt.
Der Antragsteller hat weitere Punkte, insbesondere in finanzieller Hinsicht, für vergleichsbedürftig erachtet. Im März 2020 hat er den Senatsvorsitzenden angerufen und nochmals um Erläuterung gebeten, warum die Weiterverfolgung seiner finanziellen Forderungen nicht aussichtsreich sein solle. Nach entsprechender Erläuterung erklärte der Antragsteller in diesem Telefongespräch gegenüber dem Senatsvorsitzenden, dieser sei zu der rechtlichen Bewertung gar nicht befugt gewesen.
Mit Schreiben vom 10.08.2020 hat der Antragsteller den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser sich eine negative Prognose zur Erfolgsaussicht der Schadensersatzforderungen "angemaßt" habe. Zudem habe er in mehrfacher Hinsicht gegen das Mediationsgesetz verstoßen; daher habe in dem Termin vom 29.11.2019 in Wahrheit überhaupt keine Mediation stattgefunden.
Mit Schreiben vom 17.08.2020 hat der Antragsteller das Beschwerdeverfahren insgesamt für erledigt erklärt.
II.
1. Der Senat entscheidet in der im Rubrum des vorliegenden Beschlusses angegebenen Besetzung unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden. Dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Antragsteller ist offensichtlich unzulässig; diese Feststellung wird daher ebenfalls unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden getroffen (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 45 Rn. 1 m. w. Nachw.). Zum einen erfolgte die Ablehnung nicht unverzüglich. Zwar kann ein Mitglied des VVG, bei dem sich ein Beteiligter in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat, nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines VVG der VELKD (VerfO) vom 17.11.2006 (ABl. Bd. VII S. 340), zuletzt geändert am 16.10.2010 (ABl. Bd. VII S. 450), noch aus einem während der Verhandlung entstandenen Grund abgelehnt werden. Aus dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift und zwecks Ausschlusses einer "Bevorratung" von bedarfsweise einsetzbaren Ablehnungsgründen folgt jedoch, dass die Ablehnung unverzüglich geschehen muss (vgl. für das staatliche Recht § 44 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Begriff der mündlichen Verhandlung ist weit zu verstehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 05.03.2020, SächsVBl. 2020, 287, 288) und erfasst auch einen Erörterungstermin zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 23 VerfO. Der Antragsteller lehnt den Senatsvorsitzenden ab, weil dieser seinen finanziellen Forderungen mangels erkennbarer Anspruchsgrundlage und wegen Zeitablaufs keine ernsthaften Erfolgsaussichten beigemessen hat. Diese Einschätzung war bereits Gegenstand des Erörterungstermins vom 29.11.2019, so dass das Ablehnungsgesuch vom 10.08.2020 auch bei Zuerkennung einer angemessenen Überlegungsfrist eindeutig zu spät erfolgte. Es ist somit "unbeachtlich" (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerfO), d. h. offensichtlich unzulässig.
Zum anderen stellt sich die Ablehnung wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens als offensichtlich unzulässig dar. Der Antragsteller hat sich im März 2020 telefonisch an den Senatsvorsitzenden mit der Bitte um nochmalige Erläuterung der im Erörterungstermin abgegebenen Einschätzung mangelnder Erfolgsaussichten der finanziellen Forderungen gewandt. Nach der gewünschten Erläuterung erklärte der Antragsteller dem Senatsvorsitzenden noch im selben Telefongespräch, dieser dürfe eine solche Einschätzung gar nicht vornehmen. Die Ablehnung eines Richters wegen Abgabe einer vom Ablehnenden zuvor eigens erbetenen rechtlichen Bewertung als solcher ist als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren, der zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Ablehnung führt (vgl. Hüßtege, a. a. O.).
Der Senatsvorsitzende ist im Übrigen nicht in einer vermeintlichen Eigenschaft als "Mediator" an der Mitwirkung an dem vorliegenden Beschluss gehindert. Wie der Antragsteller selbst zutreffend bemerkt, war der Erörterungstermin vom 29.11.2019 kein Mediationstermin nach § 278 Abs. 5 ZPO und schon gar nicht nach dem Mediationsgesetz, weil der Termin von dem in der Sache mitentscheidungsbefugten Senatsvorsitzenden, nicht aber von einem anderen – nicht zur Sitzgruppe des Senats gehörenden – Mitglied des VVG oder einem sonstigen Dritten geleitet wurde. Soweit im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vereinzelt der vom Antragsteller eingeführte Begriff der Mediation verwendet worden sein mag, geschah dies mithin nicht im rechtstechnischen Sinn, sondern zur Kennzeichnung des Ziels des Erörterungstermins, des Abschlusses eines verfahrensbeendenden Vergleichs aufgrund von vermittelnden Vorschlägen des Senatsvorsitzenden. Den rechtlichen Rahmen dafür bildet, wie oben erwähnt, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 23 VerfO.
2. Die Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens folgt aus entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 23 VerfO. Die Antragsgegnerin hat das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 07.01.2020 für erledigt erklärt. Die ausdrücklich das gesamte Beschwerdeverfahren erfassende Erledigungserklärung des Antragstellers datiert vom 17.08.2020.
3. Die Verteilung der Verfahrenskosten beruht auf § 22 Abs. 2 VerfO. Danach ist bei Erledigung aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Der Senat misst der Versetzung des Antragstellers in den Wartestand einerseits und allen sonstigen Streitpunkten andererseits im Ermessenswege gleiches Gewicht bei.
a) Hinsichtlich der Wartestandsversetzung sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzugeben, da diese den betreffenden Bescheid aufgehoben hat und das Aussetzungsbegehren des Antragstellers insoweit gegenstandslos geworden ist. Außerdem haben die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde des Antragstellers vorgelegen:
aa) Der Antragsteller ist prozessfähig. Er verfügt über die von § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 65 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD) vom 10.11.2010 (ABl. S. 330) und § 9 Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VerfVwGG) vom 09.10.2015 (KABl. S. 390) vorausgesetzte Geschäftsfähigkeit. Der Senat vermag eine auch nur partielle, auf das vorliegende Verfahren bezogene Geschäftsunfähigkeit nicht zu erkennen. Zwar neigt der Antragsteller in hohem Maße zu einer egozentrischen, über weite Strecken durch eine distanzlose und grob ungebührliche Ausdrucksweise geprägten Prozessführung. Zudem hat er die Förderung des Verfahrens durch die Einreichung immer neuer, vielfach redundanter Schriftsätze – insgesamt weit über 200 „Nachträge“ zur ursprünglichen Klage- bzw. Antragsschrift mit Aberhunderten von Anlagen – erheblich erschwert. Gleichwohl dürfte der Antragsteller, auch nach dem von ihm im Erörterungstermin vom 29.11.2019 gewonnenen Eindruck, den wesentlichen Streitstoff noch überblicken und bei aller Verhaltensauffälligkeit hinreichend argumentationsfähig sein.
bb) Die Beschwerde ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Kirchengesetz über die Errichtung eines VVG der VELKD i. d. F. vom 01.11.1978 (ABl. Bd. V S. 142) i. V. m. § 8 Satz 2 VerfVwGG und § 53 Abs. 1 Satz 1 VwGG.EKD statthaft gewesen.
cc) Der Antragsteller hat die Beschwerde am 19.11.2018 fristgerecht erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob die Zweiwochenfrist nach § 54 Abs. 1 VwGG.EKD eingehalten war; das wäre nicht der Fall, wenn die Zustellung durch Einwurf-Einschreiben (eingeliefert bei der Post am 02.11.2018) wirksam und die Angabe der Post zum Status der Sendung (Auslieferung am 03.11.2018) als Nachweis der Zustellung ausreichend war (generell verneinend bei Einwurf-Einschreiben BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 78). Denn die Beschwerde unterlag vielmehr der Jahresfrist, weil die in dem angegriffenen Beschluss erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist (§ 21 Abs. 2 VwGG.EKD). Diese enthält u. a. die folgenden Sätze: „Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. …. Sie (= die Begründung) muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.“ Diese offenbar der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO entnommenen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten für die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz indes nicht.
Abschnitt 9 VwGG.EKD über das Beschwerdeverfahren (§§ 53 bis 57) enthält lediglich Bestimmungen für die Einlegung der Beschwerde als solche, nicht aber für ihre Begründung. Die Beschwerdebegründung unterliegt mithin von Gesetzes wegen weder einer bestimmten Frist noch inhaltlichen Vorgaben. Ein Rückgriff auf § 65 VwGG.EKD, wonach ergänzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung finden, verbietet sich aufgrund des abschließenden Charakters der Bestimmungen des Abschnitts 9 VwGG.EKD. Diese Sperrwirkung hindert die Heranziehung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO über die Begründung von Beschwerden.
Wenn ein Prozessgesetzgeber substantielle Regelungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln – wie hier über die Statthaftigkeit einer Beschwerde und die Beschwerdefrist – trifft, ist er aus Gründen der Transparenz gehalten, sonstige von ihm für notwendig erachtete Zulässigkeitsvoraussetzungen ebenfalls in diesem Regelungskontext zu normieren und nicht einer allgemeinen Verweisung auf ein anderes Prozessgesetz zu überlassen. Der Rechtsuchende oder Rechtsanwender darf daher hier davon ausgehen, dass er alle etwaigen zu beachtenden Restriktionen des beschwerdebezogenen Rechtsschutzes wie Fristen oder inhaltliche Vorgaben im Abschnitt 9 VwGG.EKD vorfindet, d. h. dass dieser insoweit erschöpfend ist. Es ergäbe auch regelungstechnisch keinen Sinn, die Beschwerdefrist von zwei Wochen selbst festzulegen, hinsichtlich einer Beschwerdebegründungsfrist demgegenüber die generelle Verweisung des § 65 VwGG.EKD auf die VwGO greifen zu lassen, zumal die Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls zwei Wochen beträgt, so dass es auch insoweit keiner eigenständigen Regelung bedurft hätte.
Für eine exklusive Funktion des Abschnitts 9 über das Beschwerdeverfahren spricht zudem, dass ersichtlich auch der Abschnitt 8 über das Revisionsverfahren als abschließender Normzusammenhang konzipiert ist, der außer der Statthaftigkeit der Revision und der Revisionsfrist (§ 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD) auch die Revisionsbegründungsfrist regelt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 VwGG.EKD). Fehlt in dem Parallelabschnitt über das Beschwerdeverfahren aber eine Bestimmung über die Beschwerdebegründungsfrist, bedeutet dies, dass der Kirchengesetzgeber selbst keine dahingehende Vorgabe aufstellen wollte.
Es wäre zudem im Vergleich mit den revisionsrechtlichen Bestimmungen inkonsistent, wenn man über § 65 VwGG.EKD die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und damit die dortigen besonderen Darlegungs- und Auseinandersetzungspflichten auf die Beschwerde nach § 53 VwGG.EKD übertragen wollte, während andererseits die Revisionsbegründung nach § 47 Abs. 2 und § 48 Abs. 3 Satz 1 VwGG.EKD keinen derartigen gesteigerten Pflichten unterworfen ist. Für die Beschwerde können jedoch zumal angesichts des für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prägenden Beschleunigungsgrundsatzes schwerlich strengere Begründungslasten als für die Revision gelten.
Allgemein spricht im Übrigen gegen die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 4 VwGO, dass jene Bestimmung die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht betrifft, das in Hauptsacheverfahren über Berufungen entscheidet, während das VVG der VELKD in Hauptsacheverfahren regelmäßig Revisionsgericht ist; ein Berufungsrechtszug ist im kirchlichen Verwaltungsprozess nicht eingerichtet.
Es besteht schließlich keine zwingende sachliche Notwendigkeit für kirchengesetzliche Vorgaben über Begründung und Begründungsfristen in Bezug auf Beschwerden. Vielmehr kann es ohne Weiteres dem zuständigen Senatsvorsitzenden des VVG überlassen bleiben, entsprechende Verfügungen zu treffen (vgl. § 29 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 VwGG.EKD).
Die vorgenannten Fehler der Rechtsmittelbelehrung sind auch rechtsschutzrelevant, weil sie sich nachteilig auf den Rechtsschutz auswirken können. Der potentielle Beschwerdeführer wird gegebenenfalls schon von der Einlegung der Beschwerde als solcher abgehalten, wenn er sich mit – normativ nicht bestehenden – zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung konfrontiert sieht, deren Einhaltung ihm problematisch erscheinen mag.
dd) Die Beschwerde ist schriftlich eingelegt worden (§ 54 Abs. 1 VwGG.EKD). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller die Beschwerdeschrift eigenhändig durch Namensunterschrift unter-zeichnet hat. Es handelt sich zwar um eine etwas klein geratene Unterschrift – zumal der Antragsteller offenbar nur mit "[...]" statt mit "[...]" firmiert –, nicht aber um eine bloße Paraphe. Sie entspricht ausweislich der Personalakte auch allen sonstigen Signaturen des Antragstellers, gegen welche die Antragsgegnerin früher keine Einwendungen erhoben hatte.
b) Hinsichtlich aller übrigen Streitpunkte ist der Antragsteller mit den Kosten zu belasten, weil die Beschwerde insoweit unbegründet gewesen wäre. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Abordnung ist entgegen der Vorinstanz unstatthaft und daher unzulässig, weil die Klage gegen diesen Verwaltungsakt ohnehin aufschiebende Wirkung entfaltet. § 105 Abs. 3 Nr. 2 Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EKD vom 10.11.2010 (ABl. S. 307), zuletzt geändert am 13.11.2019 (ABl. S. 322) erklärt nur die Abordnung als solche, nicht aber ihren Widerruf für sofort vollziehbar. Die Antragsgegnerin hat auch keine Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGG.EKD) getroffen. Außerdem wäre der Antrag unbegründet, weil der Widerruf der Abordnung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheint. Er beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD) vom 28.10.2009 (ABl. S. 334) i. V. m. Kirchengesetz der VELKD zur Zustimmung zum VVZG-EKD vom 28.10.2009 (ABl. 2010 Bd. VII S. 428). Die Antragsgegnerin hatte die Abordnung mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden.
Auch die sonstigen Anträge wären aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen, gegen die der Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen erhoben hat, erfolglos geblieben. Inwiefern ihm (jetzt noch) Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich nicht korrekter Umsetzung des Urteils vom 30.01.2010 zustehen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Eine tragfähige Anspruchsgrundlage ist vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden und auch objektiv nicht ersichtlich. Der von ihm bemühte Folgenbeseitigungsanspruch ist a priori nicht auf Schadensersatz gerichtet. Ein Amtshaftungsanspruch dürfte daran scheitern, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller seine Besoldung in voller Höhe nach Aufhebung der verschiedenen Wartestandsversetzungen jeweils nachgezahlt hat. Welche zusätzlichen Amtspflichten überhaupt juristisch bestehen, konkret dem Antragsteller zustehen und im Einzelfall auch schuldhaft verletzt sein sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Schließlich hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Schadensersatzforderungen fortlaufend, zuletzt auf 22.803.515,97 Euro, hochgeschraubt. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren schließt indes von vornherein solche Positionen aus, die nicht schon im Antragsverfahren bei der Vorinstanz streitig waren. Vor allem aber hat der Antragsteller in Bezug auf seine finanziellen Forderungen keinen Anordnungsgrund, d. h. keine besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht, welche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfordern würde.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.