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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.05.2026
Aktenzeichen:RVG 10/2025
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 S. 1 KVersG; § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtG; § 11 Abs. 2 iVm. § 25, § 14 Abs. 3 PfG.VELKD (außer Kraft seit 31.03.2014); §§ 10, 15 PfDG.EKD
Vorinstanzen:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 17.03.2025, Az.: NK-VG II 4/2024
Schlagworte:Ruhegehalt
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Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 17. März 2025 – NK-VG II 4/2024 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.498,56 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der gesamten seit der ursprünglichen Aufnahme ihrer Tätigkeit als Pfarrerin bis zu ihrer Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit vergangenen Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Die Klägerin war nach Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung am 18.09.1996 und ihrer Ordination am 08.12.1996 vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997, vom 15.09.1998 bis zum 15.09.1999, vom 16.09.1999 bis zum 03.04.2000 (in Teilzeitbeschäftigung zu 50 %) und vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 (ebenfalls nur zu 50 %) auf Vertragsbasis als Pfarrerin in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) tätig. Eine Urkunde über die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe erhielt sie nicht. Mit Wirkung vom 01.12.2007 wurde sie in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Bescheid vom 29.03.2023 erkannte die Beklagte (nur) die vorgenannten vier Zeiträume (nach dem jeweiligen Beschäftigungsumfang) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe sich in der gesamten Zeit zwischen dem 01.01.1997 bis zum 30.11.2007 uneingeschränkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe befunden. Die Aushändigung einer entsprechenden Berufungsurkunde sei gesetzlich nicht zwingend vorgesehen gewesen. Das öffentlich-rechtliche Probedienstverhältnis sei vom Abschluss der privatrechtlichen Arbeitsverträge unberührt geblieben. Die Klägerin habe während der ganzen Zeit Dienstleistungen in Vollzeit angeboten.
Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2025 abgewiesen. Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses auf Probe sei die Aushändigung einer Berufungsurkunde unabdingbar. Ein von der Klägerin behaupteter Anspruch auf Ernennung zur Pfarrerin auf Probe ersetze nicht eine tatsächliche Ernennung. Die vertraglich begründete privatrechtliche „Anstellung“ der Klägerin sei nicht dasselbe wie der öffentlich-rechtliche Status einer Pfarrerin zur Anstellung, d. h. auf Probe.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Ohne Erfolg macht die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetzes der Beklagten (VerfVwGG) geltend.
1. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Aushändigung einer Berufungsurkunde zwingende Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KVersG und § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin rügt insoweit, die Vorinstanz habe diese Frage hinsichtlich der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe unter Heranziehung von § 11 Abs. 3 i. V. m. § 25 des Pfarrergesetzes (PfG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zu Unrecht bejaht. Jenen Vorschriften lasse sich das Erfordernis der Aushändigung einer Berufungsurkunde für den Probedienst nicht entnehmen.
Das Pfarrergesetz trat jedoch im Geltungsbereich der Beklagten am 31.03.2014 außer Kraft und wurde durch das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD) ersetzt. Fragen in Bezug auf außer Kraft getretenes Recht sind nicht (mehr) allgemein klärungsbedürftig, sofern es nicht durch heute noch geltendes, inhaltsgleiches Recht ersetzt worden ist. Letzteres trifft indes nicht zu. Wie die Klägerin selbst darlegt, setzt die Nachfolgeregelung des § 10 PfDG.EKD für die Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe die Aushändigung einer Berufungsurkunde explizit voraus und ist damit nach ihrem eigenen Vortrag mit den vorgenannten Vorschriften des Pfarrergesetzes nicht inhaltsgleich. Außerdem wäre die gestellte Frage bezogen auf die aktuelle Rechtslage nicht klärungsbedürftig, weil ihre Antwort sich eben unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe.
2. Auch der weiteren von der Klägerin gestellten Frage, ob die Bezeichnung „Pfarrerin zur Anstellung“ eine zulässige Begriffsverwendung für ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis in der Nordkirche und ihrer Rechtsvorgängerin – der NEK – ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit diese Frage entscheidungserheblich sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschl. v. 08.10.2025 – RVG 6/2024). Es erschließt sich nicht, inwiefern die (allgemeine?) Verwendung einer vermeintlich unzulässigen Amtsbezeichnung der Klage zum Erfolg verhelfen könnte.
Zudem verkennt die Klägerin den maßgebenden Sachverhalt. Sie nimmt offenbar an, dass die NEK sie zur Pfarrerin zur Anstellung und damit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Probe (vgl. § 14 Abs. 3 PfG) berufen habe und die Beklagte dieses Rechtsverhältnis nunmehr verfehlt als privatrechtliches Angestelltenverhältnis umdeute. Die NEK hatte der Klägerin indes zu keinem Zeitpunkt den öffentlich-rechtlichen Status einer Pfarrerin auf Probe verliehen und ihr Amt auch nicht mit Pfarrerin zur Anstellung bezeichnet. Vielmehr hatte sie mit der Klägerin unter Orientierung an § 2 des Kirchengesetzes der NEK zur Ergänzung des Pfarrergesetzes ausdrücklich privatrechtliche Dienstverträge über ein Angestelltenverhältnis abgeschlossen. Die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte in Erfüllung eines privatrechtlichen Dienst- bzw. Arbeitsvertrags hat nichts mit dem kirchenrechtlichen Begriff der Anstellung zu tun, unter dem die Übertragung einer Stelle insbesondere in einer Kirchengemeinde bei gleichzeitiger Berufung in ein (öffentlich-rechtliches) Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu verstehen ist (vgl. jetzt § 15 Abs. 1 PfDG.EKD). Daher trugen seinerzeit nach § 14 Abs. 3 PfG die Pfarrer auf Probe auch (nur) die Bezeichnung „zur“ Anstellung, weil der Probedienst erst auf das Ziel der künftigen Anstellung als Pfarrer auf Lebenszeit hinführen sollte und somit selbst noch nicht aufgrund einer Anstellung abgeleistet wurde. Auch deshalb ist das von der Klägerin jeweils eingegangene Angestelltenverhältnis nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Anstellung zu verwechseln. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff eines (öffentlich-rechtlichen) „Anstellungsverhältnisses“ im Pfarrdienstrecht keinen Sinn ergibt, weil die Anstellung – wie ausgeführt – gar kein (auf Dauer angelegtes) Rechtsverhältnis, sondern einen einmaligen Rechtsakt darstellt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO; der Senat folgt insoweit der Anregung der Klägerin, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist.

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