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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.02.2026
Aktenzeichen:RVG 9/2025
Rechtsgrundlage:§§ 88 Abs. 1 Nr. 1+2, 93 Abs. 2 S. 1; § 51 Abs. 1+2 ReHO iVm. § 105 Abs. 2 PfDG.EKD + § 30 PfDGErgG (BS); § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 + Abs. 2 ReHO, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 33 Abs. 5 GG; Art 5 Abs. 2, 28 Abs. 2 lit e) UN-BRK; Art 6 EMRK
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 23.08.2024, Az.: Konf R 2/22
Schlagworte:Versetzung in den Ruhestand
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Rechtshof der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachen in einem Verfahren des Klägers wegen seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage eines Grades der Behinderung von 50 statt des Alters wegen.
Der am [...] 1958 geborene Kläger stand als Pfarrer im Dienst der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und beantragte mit folgendem Schreiben vom 10. März 2021 die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum [...] 2021.
Der Antrag erfolgt aus gesundheitlichen Gründen. Der Antrag auf Erhöhung meines Behinderungsgrades von gegenwärtig 40 auf künftig 50 GdB ist beim Niedersächsischen Landesamt für Jugend, Familie und Soziales gestellt.“
Mit Bescheid vom 14. April 2021 versetzte ihn die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD –), dem Tatbestand über die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres, mit Ablauf des [...] 2021 in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand erfolge antragsgemäß. Der Bescheid ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit einer E-Mail vom 13. August 2021 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit seiner Gesundheit und dem laufenden Verfahren um die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung begründet habe. Dies sei auch der einzige Grund für seinen Antrag gewesen. Für den Fall der Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 müsse es möglich sein, den Grund für die Versetzung in den Ruhestand rückwirkend zu ändern. Mit seinem Schreiben vom 25. August 2021 unterstrich er, in seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand allein gesundheitliche Gründe angeführt und auf das anhängige Verfahren auf Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 verwiesen zu haben. Damit habe er die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD beantragt, der tatbestandlich die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von wenigstens 50 und Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehe. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 14. April 2021 ausführe, die Versetzung in den Ruhestand erfolge antragsgemäß, sei dies deshalb hinsichtlich des Grundes für die Versetzung in den Ruhestand nicht zutreffend. Nach Ansicht sämtlicher behandelnder Ärzte habe er einen Grad der Behinderung von 50 längst erreicht. Seinen Dienst in der Gemeinde und in der Justizvollzugsanstalt [...] verlasse er allein aus gesundheitlichen Gründen. Eine weitere Ausübung des Dienstes mit immer längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten sei für ihn angesichts der konkreten Bedeutung der Gefängnisseelsorge nicht zu verantworten.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 13. August 2021 und mit Schreiben vom 20. September 2021 mit, ein anderer Grund für die Versetzung in den Ruhestand als die Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 PfDG.EKD) sei nicht einschlägig. Auch dieser Antrag könne aus gesundheitlichen Gründen gestellt werden, wenn etwa eine Schwerbehinderung – wie beim Kläger – (noch) nicht festgestellt sei. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD könne nur erfolgen, wenn die förmliche Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand vorliege. Eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermögliche eine Auswechselung des Grundes der Zurruhesetzung nicht. Der Grund für die Versetzung in den Ruhestand könne deshalb nur noch geändert werden, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor der Zurruhesetzung vorliege. Änderungen ab Beginn des Ruhestandes seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen, selbst wenn ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend festgestellt werde. Aus dem Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass sich der Kläger ausschließlich auf den § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKG habe beziehen wollen. Ein solcher Antrag hätte allerdings auch abgelehnt werden müssen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 14. April 2022, eingegangen am 21. April 2022, Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2021 erhoben. Nach der Klageerhebung stellte das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen eines vom Kläger angestrengten sozialgerichtlichen Verfahrens mit Bescheid vom 6. November 2023 den Grad der Behinderung des Klägers im Hinblick auf das bei ihm bestehende Parkinson-Syndrom rückwirkend ab dem 1. August 2021 mit 50 fest. Weiter legte der Bescheid fest, dass der Grad der Behinderung ab dem 1. Januar 2022 60 und ab dem 1. Mai 2023 70 betrage.
Zur Begründung der Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2021 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, weshalb die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres zulässig gewesen sei. Die Klage sei zudem ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig, nachdem sich die Beklagte zur Sache auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt habe.
Die Klage sei auch begründet, da die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft bereits im Zeitpunkt seines Antrags auf Zurruhesetzung offensichtlich vorgelegen hätten. Inzwischen sei die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend zum 1. August 2021 mit Bescheid vom 6. November 2023 erfolgt. Damit habe er Anspruch auf die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD, wodurch sich der wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand bei den Versorgungsbezügen vorzunehmende Abschlag zu seinen Gunsten verringere. Der von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Unabänderlichkeit von statusverändernden Verwaltungsakten betone, sei im Falle der Anfechtung des Bescheides über die Zurruhesetzung im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu folgen. Sozialgerichtliche Verfahren dauerten häufig sehr lange, so dass betroffenen Pfarrern ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Rechte verloren gingen und sie wegen eines fehlerhaften Sozialverwaltungsverfahrens benachteiligt würden. Dies sei nicht hinnehmbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme der Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorischer Charakter zu. Im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren, in dem es um den reinen Austausch des Grundes der Zurruhesetzung gegangen sei, sei hier darüber hinaus die Frage betroffen, ob eine Zurruhesetzung wegen eines anderen als des von ihm ausschließlich beantragten Grundes zulässig gewesen sei. Er habe ausdrücklich einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen und nicht allgemein einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt. Zwischenzeitlich sei für ihn sogar ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt und ihm sei das Merkzeichen „G" zuerkannt worden.
Der Kläger beantragte,
die Beklagten zu verpflichten, ihn ab [...] 2021 gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 in den Ruhestand zu versetzen, und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2021 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erwiderte, sie sei der Auffassung, dass die Durchführung des Vorverfahrens als entbehrlich angesehen werden könne. Die Klage sei allerdings trotz Rückwirken der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 30. April 2014 (2 C 65.11) entschieden, dass nach dem Beginn des Ruhestands weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruhe, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden könne. Das gelte nach dieser Entscheidung auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten habe und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststelle. Dem Antrag des Klägers auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vom 10. März 2021 habe seinerzeit mangels bereits erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 nur auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 PfDG.EKD entsprochen werden können. Statt den Antrag zurückzuweisen, sei dieser als Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 PfDG.EKD ausgelegt worden. Der Kläger sei ausreichend über die Rechtslage belehrt worden. Auch nach Erlass des Bescheides vom 14. April 2021 habe er noch hinreichend Gelegenheit gehabt, seinen Antrag zurückzuziehen, um eine Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 PfDG.EKD zu verhindern. Obwohl ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung einer eventuell noch später festzustellenden Schwerbehinderung nicht möglich sei, habe er seinen Antrag auf Zurruhesetzung bis zum Eintritt in den Ruhestand am [...] 2021 nicht zurückgenommen. Eine Auswechselung des Grundes der Zurruhesetzung sei nicht möglich gewesen. Die Versetzung in den Ruhestand sei ein statusverändernder Verwaltungsakt, der nach dem Beginn des Ruhestands nicht mehr korrigierbar sei. Auch wenn die Auswirkungen für die betroffene Person misslich sein könnten, habe das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung getroffen, dass das Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und die Rechtsklarheit höher zu gewichten seien.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Rechtshof stützt seine Entscheidung darauf, dass die Klage zulässig sei, weil sie fristgemäß erhoben worden ist. Da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. April 2021 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, sei die Frist zur Klageerhebung unter dem 14. April 2022 gewahrt worden. Darüber hinaus sei die Klage trotz nicht durchgeführtem Vorverfahrens nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 ReHO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 PfDG.EKD und § 30 Pfarrdienständerungsgesetz der Landeskirche Braunschweig (PfDGErgG) nicht unzulässig, da sich die Beklagte eingelassen und Klagabweisung beantragt habe.
Die Klage sei hingegen nicht begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2021 rechtmäßig ergangen sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. So habe der Kläger keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand wegen Vorliegens eines Grades der Behinderung von 50. Dieser Anspruch scheitere bereits daran, dass der Beklagten zum [...] 2021, als er in den Ruhestand eintrat, ein solcher Grad der Behinderung von 50 formell noch nicht zuerkannt war, so dass eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD nicht erfolgen konnte. Ein solcher Grad der Behinderung von mindestens 50, wie es die benannte Norm vorsehe, sei erst mit dem Bescheid des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 6. November 2023 und damit nach Eintritt des Klägers in dessen Ruhestand zuerkannt worden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD komme es auf die förmliche Feststellung eines entsprechendes Behinderungsgrades von wenigstens 50 durch die zuständige Behörde an. Dies folge aus der Feststellungswirkung des Bescheides über das Vorliegen eines bestimmten Grades der Behinderung und der gesetzlichen Zuständigkeitskonzentration nach den SGB IX. Zwar wirke die Feststellung des Grades der Behinderung lediglich deklaratorisch, aber sei die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden unabhängig davon, ob die Feststellung deklaratorisch oder konstitutiv wirke, weil auch ein feststellender Verwaltungsakt Bindungswirkung entfalten könne. So sei die kirchenrechtliche Regelung des § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD noch deutlicher als diejenige der beamtenrechtlichen des § 59 Landesbeamtenrechts Rheinland-Pfalz, über den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. April 2014 entschieden hat. Während der Wortlaut des § 59 allein auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung des Beamten abstelle, setze der § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD ausdrücklich voraus, dass dem Pfarrer ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 „zuerkannt worden ist“. Daher sei dem Dienstherrn eine eigenständige Prüfung der Höhe des Grades der Behinderung im Rahmen des § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD verwehrt. Der betroffene Pfarrer könne daher auf dieser Grundlage erst in den Ruhestand treten, wenn der entsprechende Grad der Behinderung förmlich festgestellt worden ist.
Im Ergebnis lasse die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von 50 zum 1. August 2021 durch Bescheid des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familien vom 6. November 2023 eine nachträgliche Änderung des Grundes zum [...] 2021, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, nicht zu. Dies gelte auch, wenn die Zurruhesetzungsverfügung im Zeitpunkt der rückwirkenden Feststellung des Vorliegens eines entsprechenden Behinderungsgrades noch nicht bestandskräftig sei, weil der betroffene Pfarrer dagegen einen Rechtsbehelf erhoben habe. Zur Begründung führt der Rechtshof aus, dass die Versetzung in den Ruhestand nur bis zu dessen Beginn nach § 93 Abs. 2 S. 1 PfDG.EKD zurückgenommen werden könne und stützt sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014. Die Ämterstabilität im Beamtenrecht sorge dafür, dass die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten auf beamtenrechtliche Ernennungen keine Anwendung fänden. So sei auch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ein statusverändernder Verwaltungsakt und nach dem Ruhestandbeginn nicht mehr korrigierbar. Diese Nichtabänderlichkeit sorge für Rechtsklarheit, Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und den Vertrauensschutz für die Zurruhesetzung als unselbstständigen Teil der Zurruhesetzungsverfügung. Würde dies nicht gelten, wäre andernfalls auch eine nachträgliche Änderung des Grundes für die Zurruhesetzung zulasten eines Beamten möglich, etwa bei nachträglichem Entfall oder Änderung des Grades der Behinderung, wie etwa bei Entfall des Rezidivrisikos bei Krebserkrankungen.
Der Kläger habe außerdem die Möglichkeit besessen, entweder „pünktlich“ zum [...] 2021 in den Ruhestand zu treten und die Folge zu akzeptieren oder seinen Antrag zurückzunehmen, im aktiven Dienst zu verbleiben und die Entscheidung des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie abzuwarten, um nach der entsprechenden Feststellung die Versetzung nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD zu beantragen.
Soweit der Kläger geltend gemacht habe, die Versetzung in den Ruhestand habe nicht nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 PfDG.EKD, also wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern ausschließlich nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD antragsgemäß erfolgen dürfen, legte das Gericht den Antrag des Klägers vom 10. März 2021 dahingehend aus, dass dem eine Ausschließlichkeit nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD nicht zu entnehmen gewesen wäre. In dem er die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebens¬jahres zum [...] 2021 beantragt habe, war dem Antrag des Klägers ein eindeutiger Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu entnehmen gewesen. Gerade die Benennung dieses Zeitpunktes zur Versetzung in den Ruhestand habe die Beklagte dahingehend auslegen dürfen, der Kläger habe in jedem Fall auch nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 PfDG.EKD in den Ruhestand versetzt werden wollen; und zwar vorrangig wegen einer Schwerbehinderung mit mindestens einem Grad der Behinderung von 50, aber hilfsweise zumindest wegen Erreichens der Altersgrenze. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand ausreichend auf seine Optionen hingewiesen und der Kläger trotzdem seinen Antrag nicht zurückgenommen.
Der Kläger begründet sein Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 ReHO. Diese bestehe darin, ob es mit dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, den Art. 5 Abs. 2, 28 Abs. 2 lit. e der UN-Behindertenrechtskonvention verbrieften Rechten, dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei, wenn nach Eintritt in den Ruhestand eine Korrektur einer auf Erreichen der Antragsaltersgrenze gestützten, nicht bestandskräftigen Zurruhesetzungsverfügung, wenn sie auf die Versetzung in den Ruhestand wegen eines Grades der Behinderung von wenigstens 50 gestützt wird, auch dann nicht möglich sei, wenn der Antrag auf Ruhestandsversetzung auch auf das Vorliegen dieser Schwerbehinderung gestützt wurde und diese rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Ruhestandsversetzung förmlich zuerkannt werde. Diese Rechtsfrage sei bislang höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt und wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (2 C 65.11, NVwZ-RR 2014, 653 Rn. 23f) nicht erörtert.
Die Differenzierung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Zurruhesetzung als solche und dem dieser zugrundeliegenden Grund sei nicht gerechtfertigt, da der Vertrauensschutz des Beamten vielmehr eine rückwirkende Korrektur des Versetzungsgrundes gebiete. Zudem habe die rückwirkende Änderung des Grundes für die Zurruhesetzung allein finanzielle Auswirkungen.
Der Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG statuiere nicht nur ein Verbot von Benachteiligungen behinderter Menschen, sondern im Unterschied zu Satz 1 des Artikels keine Bevorzugung. Bevorzugungen behinderter Menschen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten seien gestattet. Eine solche Kompensation stelle der vorzeitige Ruhestand, der nicht mit Versorgungsabschlägen verbunden sein solle, dar. Die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung habe zum Ziel, dem Antragsteller konkrete Nachteilsausgleiche auch während der Dauer des Verfahrens über die Entscheidung des Grades der Behinderung zu sichern. Andernfalls ginge es zu Lasten des Antragstellers, wenn die zuständige Behörde eine fehlerhafte oder gar rechtswidrige Entscheidung treffen würde oder die Entscheidung verzögert. Genau diese Folgen würde durch die entsprechende Auslegung und Anwendung der Normen für den vorzeitigen Ruhestand nach Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts eintreten. Zudem läge eine Ungleichbehandlung mit Beamten vor, deren Feststellung der Schwerbehinderung noch vor Ruhestandseintritt erfolgen würde. Insbesondere verfange der Verweis auf den Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten nicht, wenn er selbst die Entscheidung anficht und die Bestandskraft hemme. Vielmehr gebiete der Vertrauensschutz eine rückwirkende Korrektur des Versetzungsgrundes. Selbst die Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung sowie der Aspekt der Rechtsklarheit vermögen die Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung nicht zu rechtfertigen, weil die Entscheidung über den Grund allein versorgungsrechtliche, mithin finanzielle Folgen habe.
Zudem verletze die Rechtsanwendung im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts den sozialen Schutz behinderter Menschen im Sinne des Art. 28 Abs. 2 lit. e UN-BRK und das Recht, keine Diskriminierung zu erfahren. Demnach seien behinderten Menschen der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersvorsorge zu gewährleisten. Denn der Nachteilsausgleich könne von Beamten und Richtern faktisch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen erst nach Ruhestandeintritt erfolge. Gleichzeitig gewähre Art. 5 Abs. 2 UN-BRK behinderten Menschen einen Schutz vor Diskriminierung, gleich aus welchen Gründen. Zu den angemessenen Vorkehrungen der Norm gehöre auch der vorzeitige Ruhestand von schwerbehinderten Menschen, auch wenn die Feststellung des GdB erst nach Ruhestandseintritt erfolge.
Weiter verletze die Auslegung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, der nicht nur ein Individualrecht gewährleiste, sondern einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstelle. Dieser Rechtschutz sei durch die Versagung der gerichtlichen Überprüfung des Zurruhesetzungsgrundes nach Eintritt in den Ruhestand verletzt. Zudem fehle es an einer tragfähigen Herleitung des Grundsatzes der Ämterstabilität und einem Rechtsgrund, weshalb aufgrund dessen die Änderung der beamtenrechtlichen Entscheidung durch ein Gericht unmöglich sei. Der Grundsatz der Ämterstabilität müsse vor allem dort eine Grenze erfahren, wo mit Aufrechterhaltung der beamtenrechtlichen Entscheidung Verfassungsverstöße gebilligt würden. So gehe die Dauer sozialbehördlicher und -gerichtlicher Verfahren zu Lasten schwerbehinderter Menschen. Insbesondere wäre es den Behörden durch Hinauszögern von Entscheidungen oder gar fehlerhaften möglich, Rechte schwerbehinderter Menschen zu vereiteln.
Ebenso verletze die Verwehrung des Zugangs zum abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestand auch die Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG. Das Ruhegehalt des Beamten sei ein verdientes und von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Gut. Wenn die Besoldung eines schwerbehinderten Menschen von der deklaratorischen Feststellung der Schwerbehinderung abhängig gemacht werde, würde dadurch auch das Vertrauen des Beamten in eine angemessene Besoldung im Alter auch bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nicht ausreichend geschützt.
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Fragstellung, wie zu entscheiden ist, wenn ein Antrag auf Zurruhestandsversetzung ausschließlich mit der einer Schwerbehinderung begründet wird, höchst-richterlich nicht entschieden wurde, aber vorliegend entscheidungserheblich sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage im Urteil vom 30. April 2014 mangels damaliger Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortet. Vorliegend gebiete die Auslegung des Antrags des Klägers eine Entscheidung, denn der Antrag könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass er ausschließlich eine Zurruhesetzung wegen einer Schwerbehinderung, nämlich aus „gesundheitlichen Gründen“ beantragt habe.
Diese Fragestellung sei auch von grundsätzlicher Bedeutung und betreffe nicht lediglich den Einzelfall, weil die Zuerkennung des Grades der Behinderung erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung schwerbehinderter Beamter und Richter habe und bislang eine gravierende Rechtsunsicherheit bestehe.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 23. Dezember 2023 (Konf R 2/22) zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ein Zulassungsgrund für eine Revision nach § 66 Abs. 2 ReHO liege nicht vor. Insbesondere scheitere selbige an der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache. Vielmehr existiere mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Zudem begegne die Entscheidung des Rechtshofes keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, den Art. 5 Abs. 2, 28 Abs. 2 lit. e der UN-Behindertenrechtskonvention verbrieften Rechten, dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG oder dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Problematik der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und seiner langjährigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen auseinandergesetzt. So diene die fehlende Möglichkeit der Auswechslung des Grundes im Rahmen der Versetzung nicht nur dem Vertrauensschutz, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Demnach sei ein statusverändernder Verwaltungsakt nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar. Diese Rechtsprechung nötige dem Beamten die Entscheidung ab, entweder den geplanten Termin beizubehalten und aus einem anderen als dem favorisierten Grund in den Ruhestand zu gehen oder im Dienst zu verbleiben. Diese Handlungsoptionen des Beamten würden zu keiner Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG führen. Aus denselben Gründen scheitere auch eine Benachteiligung im Sinne der Art. 5 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 lit. e der UN-Behindertenrechtskonvention.
Ebenso scheitere das Begehren des Klägers im Beschwerdeverfahren, weil kein Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die vorliegende Problematik überlanger Verfahrensdauern bei der Feststellung des Grades der Behinderung berücksichtigt. Zwar führe diese Rechtsprechung im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen, doch hätte der Kläger durchaus die Möglichkeit besessen, die sozialrechtliche Entscheidung abzuwarten. Schließlich sei er zuletzt längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen und habe vollen Lohnausgleich erhalten. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei gerade nicht auf die Beklagte zurückgegangen. Vermutlich sei der Kläger bis zur sozialrechtlichen Entscheidung im Zustand der Arbeitsunfähigkeit verblieben. Durch dieses Wahlrecht des Beamten, vorliegend des Klägers, sei auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Gewährung einer angemessenen Besoldung und Versorgung nicht tangiert.
Die Frage der Grundsätzlichkeit scheitere bereits daran, dass der Kläger als alleiniger Antragsteller betroffen sei. Der Kläger habe mit der Antragstellung auf ein konkretes Datum verwiesen, in dem er beabsichtigt habe, in den Ruhestand zu treten, nämlich genau mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum [...] 2021. Die Versetzung wegen § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD habe mangels festgestelltem Grad der Schwerbehinderung von 50 nicht erfolgen können, worauf der Kläger hingewiesen worden sei. Diese Hinweise hätten den Kläger nicht veranlasst, seinen Antrag zurückzunehmen. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers dahingehend auslegen dürfen, dass er in jedem Fall am [...] 2021 in den Ruhestand treten wollte; primär wegen Erreichens der Altersgrenze und nicht ausschließlich wegen des Vorliegens eines ausreichenden Grades der Behinderung.
Für das weitere Vorbringen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – Errichtungsgesetz – i. V. m. dem Beschluss der Kirchenleitung zur Geltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Dezember 1993 (ABl. Bd. VI S. 218) und i. V. m. § 66a Abs. 2 ReHO kann die vom Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers ist gegeben. Denn für den Kläger genügt die formelle Beschwer, d. h. die Abweichung des angefochtenen Urteils von seinen Anträgen. Selbst eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der Beschwerde würde die in der Klageabweisung liegende Beschwer nicht beseitigen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1032; zum ausnahmsweisen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26.10.2020 – RVG 6/2018).
2. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO ist die Revision zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005, NJW 2005, S. 2169; VuVG, Beschl. v. 1. Dezember 2005, RVG 3/2004). Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (VuVG, Beschl. v. 12. April 2021, RVG 9/2018). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht feststellen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. April 2014 (2 C 65.11) bereits abschließend die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Grund der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auch nach dem Versetzungszeitpunkt abgeändert werden kann, abschließend und umfassend entschieden. Demnach kann der Grund noch die Versetzung in den Ruhestand nach dessen Beginn weder durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifens des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechslung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später noch rückwirkend die Schwerbehinderung feststellt (BVerwG, a.a.O.).
Diese auch auf den vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsprechung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. So werden die Rechte des Klägers dadurch nicht nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, den Art. 5 Abs. 2 und 28 Abs. 2 lit. e der UN-Behindertenrechtskonvention verbrieften Rechten, dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG oder dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
aa. Die Auslegung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Dieser bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Wie der Vergleich mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG zeigt, statuiert der S. 2 der Norm gerade kein Bevorzugungsverbot, aber er gewährt auch ebenso wenig ein Leistungsrecht, etwa auf Bevorzugung (BVerwGE 125, 370, 383; Sachs/Nußberger/Hey, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 310). Allerdings kommt dem Staat hier eine besondere Verantwortung zu (vgl. BVerfGE 96, 288 [304] = NJW 1998, 131, 132; Jarass/Pieroth Rn. 160). Bei der Erfüllung des daraus resultierenden Förderauftrags steht dem Staat ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der jedenfalls den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sachlichen Voraussetzungen her Möglichen umfasst (vgl. BVerfGE 96, 288 [305 f.] = NJW 1998, 131 [133]; BVerfGE 151, 1 Rn. 56 = NJW 2019, 1201; BeckOK GG/Kischel, 64. Ed. 15.09.2025, GG Art. 3 Rn. 276 280).
Vorliegend hat der Gesetzgeber mit § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD dieser Bevorzugung Ausdruck verliehen, indem schwerbehinderte Menschen bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den vor-zeitigen Ruhestand treten können, mithin ein Jahr früher als Menschen ohne Behinderung. Voraussetzung dieser Bevorzugung ist, dass die Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 zumindest „zuerkannt worden ist“. Der Wortlaut der Norm impliziert, dass eine Feststellung des entsprechenden Behinderungsgrades bereits erfolgt sein muss, bevor der Betroffene in den Ruhestand eintritt. Zu Recht hat der Rechtshof daher auf die Unterschiede zu dem vom Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2014 entschiedenen Fall und der landesrechtlichen Norm des § 59 Landesbeamtenrechts Rheinland-Pfalz verwiesen.
Die Auslegung dem Wortlaut nach begegnet auch keinen Bedenken in teleologischer Hinsicht. Denn der vorzeitige Ruhestand ist kein eigenständiges „Vorteilsmodell“, sondern eine Ausnahmeform des Ruhestands, deren rechtliche Ausgestaltung über Ruhens und Anrechnungsregelungen darauf zielt, das Gleichgewicht von Dienstleistung und Versorgung zu wahren, fiskalische Mehrbelastungen zu begrenzen und Fehlanreize zu Frühpensionierungen zu vermeiden. Der vorzeitige Ruhestand führt grundsätzlich dazu, dass die Arbeitskraft des Beamten dem Dienstherrn früher als im System der Regelaltersgrenze vorgesehen verloren geht, während der Dienstherr über einen längeren Zeitraum Versorgungsleistungen tragen und den Dienstposten vorzeitig nachbesetzen muss. Dieses Auseinanderfallen von früher wegfallender Dienstleistungspflicht und fortbestehender Alimentationspflicht wird als Störung des Gleichgewichts zwischen Dienstleistungspflicht und Alimentationspflicht beschrieben und bildet den Ansatzpunkt für besondere Ruhens und Anrechnungsregelungen. Für schwerbehinderte Beamte, deren Leistungsfähigkeit zwar noch nicht die Schwelle der Dienstunfähigkeit erreicht, sollen wegen der typischerweise erhöhten gesundheitlichen Belastung früher aus dem aktiven Dienst ausscheiden können, ohne einen zusätzlichen Kausalitätsnachweis zwischen Behinderung und Ausscheiden führen zu müssen.
Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar nicht zwischen der Zurruhestandsversetzung und dem diesem zugrundeliegenden Grund differenziert (BVerwG Urteil vom 30.04.2014, 2 C 65/11 Rn. 25). Denn auch bei Ruhensregelungen wegen einer Behinderung soll verhindert werden, dass vorzeitig – auch aus Gründen der Schwerbehinderung – pensionierte Beamte wirtschaftlich besser stehen als Beamte, die bis zur Regelaltersgrenze Dienst leisten, und dienen damit gleichermaßen dem Schutz der Staatsfinanzen.
Der Gesetzgeber hat die Bevorzugung behinderter Menschen durch § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD dadurch Rechnung verliehen, dass sie nur bei Vorliegen auch der formellen Voraussetzungen vorzeitig in den Ruhestand treten können und verringerte finanzielle Abschläge hinnehmen müssen. Damit hält er sich an die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. So werden behinderte Menschen, deren Schwerbehinderung durch Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 erst rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Versetzung in den Ruhestand festgestellt wird, gegenüber denjenigen, denen ein entsprechender Behinderungsgrad bereits vor der Versetzung festgestellt wurde, nicht benachteiligt, sondern sie werden gegenüber den Menschen ohne entsprechende Behinderung nur nicht bevorzugt.
Ob die Beklagte den Antrag des Klägers richtig verstanden hat oder, wie dieser zuletzt vorgetragen hat, in seiner Tragweite verkannt hat, ist dagegen für die Entscheidung unerheblich. Selbst wenn der Kläger insoweit Recht hätte, ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtssache.
bb. Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Abwägung aller rechtlich relevanten Gesichtspunkte getroffen hat, begründen auch die Hinweise des Klägers auf eine Verletzung der Art. 5 Abs. 2 und 28 Abs. 2 lit. e der UN-Behindertenrechtskonvention als einfachgesetzlichem Bundesrecht nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung. Diese Rechtsprechung führt zu einem Wahlrecht zwischen dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit der Gleichbehandlung nichtbehinderter Menschen bzw. behinderter Menschen und keinem anerkannten Grad der Behinderung von 50 zu oder der Rücknahme seines Antrages mit der Konsequenz einer weiterhin bestehenden Dienstpflicht und dem Schutz als gesundheitlich Kranker.
cc. Gleiches gilt mit Blick auf die vorgebrachte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG statuiert ein echtes, subjektives Grundrecht (vgl. Dreier/Funke Art. 19 Abs. 4 Rn. 18; DHS/Schmidt-Aßmann Rn. 7; v. Münch/Kunig/Ernst Rn. 98), das dem Einzelnen einen Anspruch auf Gewährung möglichst wirkungsvollen und effektiven Rechtsschutzes verleiht. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge sei es ein grundlegendes Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können (vgl. BVerfGE 149, 346 Rn. 33 = NVwZ 2018, 1549). Grundsätzlich steht es den betroffenen Personen frei, sich sowohl gegen die Entscheidung seines Dienstherrn wie auch der Entscheidung der Sozielbehörde zur Wehr zu setzen. Soweit der Kläger vorträgt, die Sozialbehörden und Sozialgerichte könnten mittels Verzögerung oder fehlerhafte Entscheidungen schwerbehinderte Menschen um ihre Rechte bringen, betrifft dies die für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung irrelevante Fragen des Einzelfalls.
Zutreffend und nicht zu beanstanden ist, dass die Ämterstabilität den Protagonisten, wie den vorliegenden Kläger, daran hindert, statusverändernde Verwaltungsakte, insbesondere der Änderung des Grundes bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, rückwirkend anzugreifen. Denn der statusverändernde Verwaltungsakt soll den Beamten wie den Dienstherren gleichermaßen vor negativen Veränderungen schützen und gleichzeitig für Rechtsfrieden und -klarheit sorgen.
dd. Ebenso steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere wird ein schwerbehinderter Mensch, dessen Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung noch nicht festgestellt ist, auf selbige nicht vertrauen. Zwar trägt der Kläger vor, sämtliche seiner Ärzte hätten ihm bestätigt, dass dieser Grad einer Behinderung vorgelegen habe, was das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie letztlich auch bestätigte, doch handelt es sich grundsätzlich um eine autonome Entscheidung und einen Verwaltungsakt der zuständigen Sozialbehörde. Das Vertrauen kann letztlich erst in einem Zeitpunkt bestehen, wenn die Entscheidung getroffen und bekannt gegeben wurde.
Sonstige Revisionszulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO -.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch das Revisionsgericht ist das Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 23. August 2024 rechtskräftig.

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