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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 12.02.2026 |
| Aktenzeichen: | RVG 8/2024 |
| Rechtsgrundlage: | § 13 Abs. 2+3 KVersG iVm. Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG; Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG; § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PfDG.EKD; § 2 Abs. 1 Nr. 2 VorbDG; Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 11, 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG; § 29 Abs. 2 PfDAG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 25.04.2024, Az.: VG-372 |
| Schlagworte: | ruhegehaltsfähige Dienstzeit |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. April 2024 – VG-372 – wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf über 13.000 bis 16.000 € festgesetzt.
Gründe:
A. Der Senat entscheidet nach § 59 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss, der kurz begründet werden soll. Das Recht der Vereinigten Kirche steht dem nicht entgegen. Denn gemäß § 7 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) ist das Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern maßgeblich, soweit das Recht der Vereinigten Kirche nichts anderes bestimmt. Gemeint ist damit insbesondere das Prozessrecht. § 13 Satz 2 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD (VerfO), die auf § 7 Abs. 6, § 9 Errichtungsgesetz gestützt ist, ermöglicht eine Entscheidung durch Beschluss nach bayerischem Kirchenrecht, solange die Revision nicht zugelassen ist (vgl. § 13 Satz 1 VerfO). Die nach bayerischem Kirchenprozessrecht vorgesehene „kurze Begründung“ enthält den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt (Tatbestand) und die entscheidungserheblichen Erwägungen (Entscheidungsgründe). Wenn § 14 Satz 1 VerfO vorschreibt, die Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts seien mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zuzustellen, wird damit eine förmliche Bekanntgabe (durch Zustellung) der Entscheidung mit vollständiger Begründung verlangt. Die Vorschrift ordnet hingegen nicht eine Gliederung in einen sogenannten „Tatbestand“ und die sogenannten „Entscheidungsgründe“ an. § 14 VerfO trifft wenige Vorgaben im Unterschied zu § 117 VwGO, dem sich für Urteile staatlicher Verwaltungsgerichte das Erfordernis einer Gliederung in Tatbestand und Entscheidungsgründe entnehmen ließe. Doch selbst für diese Vorschrift ist anerkannt, dass keine äußere Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen verlangt ist (so das BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 6 A 3.16 – juris Rn. 2; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 13).
B. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 KVGG kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. April 2024 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Die Zeit der Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Assistent im [...] der Universität [...] vom [...] 1986 bis [...] 1990 sei nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ergebe sich weder aus § 13 Abs. 2 KVersG noch aus § 13 Abs. 3 KVersG mit Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG. Die Universität sei kein kirchlicher Dienstherr oder Dienstgeber. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent sei auch keine für den kirchlichen Beruf förderliche hauptberufliche Vortätigkeit gewesen. Die Bestätigung des Landeskirchenamts vom 20. Mai 1986, dass die Tätigkeit von hohem kirchlichem Interesse und sinnvoll sei, habe ausschließlich dazu gedient, die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst zu erwirken. Die Anfertigung der Dissertation sei schließlich keine notwendige Voraussetzung für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis gewesen, wie sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfDG.EKD und § 2 Abs. 1 Nr. 2 VorbDG ergebe.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.). Ein Klärungsbedarf besteht u. a. nicht, wenn die Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (VuVG, Beschluss vom 31. März 2025 – RVG 9/2024 – S. 3 und öfter; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2024 – 3 B 22.23 – juris Rn. 7). Notwendig ist, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll, herausarbeitet (VuVG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – RVG 2/2023 – S. 3; entsprechend Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, VwGO, § 133 Rn. 32). Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils allein reichen nicht. Die Beschwerde muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (Bier, a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt.
Der Kläger wirft unter 1. die Frage auf, ob eine im außerkirchlichen öffentlichen Dienst bei einer staatlichen Universität als wissenschaftlicher Assistent im Fachbereich Theologie ausgeübte Tätigkeit und die Anfertigung einer Dissertation mit Promotion zum „Dr. theol.“ als förderliche Vortätigkeit für den kirchlichen Beruf als Pfarrer angesehen werden kann. Er hält unter 2. für grundsätzlich bedeutsam, ob mit der im außerkirchlichen öffentlichen Dienst bei einer Universität als wissenschaftlicher Assistent im Fachbereich Theologie ausgeübten Tätigkeit und mit der Anfertigung einer Dissertation mit Promotion zum „Dr. theol.“ besondere Fachkenntnisse erworben werden, die eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Pfarrer im Geltungsbereich des PfDG.EKD bilden können. Er fragt unter 3., ob eine Zeit, die ein Pfarrer infolge Zurückstellung vom Wehrdienst im außerkirchlichen öffentlichen Dienst bei einer Universität als wissenschaftlicher Assistent im Fachbereich Theologie verbringt, weil diese vom Dienstherrn als im hohen kirchlichen Interesse stehend und weil während dieser Zeit eine Dissertation angefertigt wurde, als für den Dienst als Theologen qualifizierend bestätigt wurde, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist oder zu gelten hat.
Der Kläger hat zu den Fragen 1 und 2 nicht ansatzweise einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll, herausgearbeitet. Er behauptet lediglich zu allen drei Fragen pauschal, sie seien nicht bereits geklärt und könnten nicht mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Das reicht nicht aus. Der Kläger fügt nur zur dritten Frage eine konkrete Erläuterung an. Er meint insoweit, wäre er nicht aufgrund des kirchlichen Schreibens vom Wehrdienst zurückgestellt worden, wäre die Wehrdienst ruhegehaltfähig. Die Assistentenzeit sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Freiheit von Wertungswidersprüchen anzuerkennen.
Der Kläger genügt mit diesem Vorbringen insgesamt nicht dem Begründungserfordernis. Es ist nicht die Aufgabe des Senats darzulegen, unter welchem Aspekten die Fragen 1 und 2 von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten. In der knappen Begründung der dritten Frage benennt der Kläger keine Norm, die auf seinen Fall angewendet die Ruhegehaltfähigkeit ergäbe. Er bezeichnet auch nicht die von ihm für einschlägig gehaltene Norm, aus der sich der „Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Freiheit von Wertungswidersprüchen“ ergeben sollte. Für den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird einhellig anerkannt, dass der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 – juris Rn. 141; siehe auch Thiele, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 Rn. 65). Es hätte dem Kläger oblegen, näher auszuführen, warum seiner Meinung nach der Gesetzgeber diejenigen, die einer Pflicht folgen und Wehrdienst leisten, nicht anders begünstigen darf als Personen wie ihn selbst, die freiwillig einer eigenen Neigung folgen und sich einen Doktorgrad verschaffen wollen, ohne dabei einer staatlichen Pflicht zu gehorchen.
Hat der Kläger die angeblich grundsätzliche Bedeutung der drei Fragen nicht aufgezeigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ihm eine Sachentscheidung ohnehin angesichts einer Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit versagt wäre (vgl. § 11 KVGG). Nach § 39 Abs. 2 PfDAG ist für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Diese sind allerdings nicht in kirchendienstrechtlichen Statusstreitigkeiten zuständig (vgl. VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 5/2023 – S. 3 f.; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2017 – 3 ZB 14.526 – juris Rn. 3, 5 und Urteil vom 8. Juli 2021 – 3 BV 20.1259 – juris Rn. 20; ferner BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 38.81 – juris Rn. 17 m.w.N.). Ob die Anwendung von kirchenrechtlich in Kraft gesetzten Regelungen über ruhegehaltfähige Vordienstzeiten auf einen Einzelfall zum Teil oder insgesamt (nur) der Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis dient, kann offenbleiben.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde nicht mit Erfolg darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (VuVG, Beschluss vom 31. März 2025 – RVG 9/2024 – S. 4 und öfter; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20). Maßgeblich dafür, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die Auffassung des Kirchenverwaltungsgerichts vom anzuwendenden materiellen Recht. Ob dieser Rechtsstandpunkt des Kirchenverwaltungsgerichts zutrifft, ist auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG nicht zu überprüfen (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4 und öfter).
Bei der – wie hier erfolgten – Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 39 Abs. 1 KVGG) muss dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (VuVG, Beschluss vom 11. September 2025 – RVG 7/2024 – S. 2 f.; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2025 – 3 BN 7.24 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger beschränkt sich ohne eingehende Begründung auf die Rechtsbehauptung, das Kirchenverwaltungsgericht hätte die vom Kläger in der benannten Zeit an der Universität erworbenen besonderen Fachkenntnisse ermitteln müssen in Bezug auf § 13 Abs. 2 KVersG in Verbindung mit Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG bzw. § 13 Abs. 3 KVersG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Gemäß Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG ist eine Zeit, in der die Person auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, in bestimmtem Umfang nach Ermessen ruhegehaltfähig. Nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt u. a. die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr als ruhegehaltfähig.
Dem Kirchenverwaltungsgericht waren ausgehend von dessen Rechtsstandpunkt weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit Art. 19 Nr. 3a BayBeamtVG nicht geboten. Denn das Kirchenverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die nach dem Gesetz notwendigen Voraussetzungen für die Verwendung als Pfarrer benannt und womöglich darüber hinausgehende, an der Universität erworbene besondere Fachkenntnisse ausdrücklich für nicht notwendig gehalten.
Dem Kirchenverwaltungsgericht mussten sich auch nicht Ermittlungen von an der Universität erworbenen besonderen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG aufdrängen. Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die vom Kläger in seiner dritten Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung anklingende, angeblich rechtswidrige Ungleichbehandlung von Universitätszeit und Wehrdienstzeit. Der Kläger verdeutlicht nicht ansatzweise, warum über die zeitliche Länge der Universitätszeit hinausgehend noch die Art und Qualität dort womöglich erworbener besonderer Fachkenntnisse für eine Gleichstellung bedeutsam sein könnten. Nach seiner dritten Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung käme es darauf nicht an.
Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidung – einen Verfahrensmangel unterstellt – darauf beruhen kann (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG), was bei einer Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis zweifelhaft wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 VerfO.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Angaben der Beklagten im Schreiben vom 21. März 2024 erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.