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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 20.01.2026 |
| Aktenzeichen: | RVG 10/2023 |
| Rechtsgrundlage: | § 9 VerfVwGG iVm. § 65+§ 21 Abs. 2 VwGG.EKD; § 55 a+d VwGO; § 8 Abs. 4 S. 1+2 VerfVwGG iVm. § 133 Abs. 2 S. 1 VwGO+§ 48 Abs. 1 VwGG.EKD; §§ 6 Abs. 1 S. 1+§ 60 Abs. 1 VerfO; § 276 Abs. 2 BGB |
| Vorinstanzen: | Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 26.01.2023, Az.: NK-VG II 3/2019 |
| Schlagworte: | Aufnahme in das Vikariat |
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. Januar 2023 – NK-VG II 3/2019 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– € festgesetzt.
#Gründe:
I.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und strebt nach einer theologischen Ausbildung die Aufnahme in das Vikariat an. Die Beklagte versagte die Zulassung wegen mangelnder Eignung. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wies die Klage mit Urteil vom 26.01.2023 ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.06.2023 zugestellt. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sandte er am 17.07.2023, einem Montag, an das elektronische Behördenpostfach der Beklagten. Er ist der Auffassung, er habe dieses Postfach im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen dürfen. Die Beklagte verweist auf § 9 ihres Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetzes (VerfVwGG) i. V. m. § 65 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD), wonach die elektronische Kommunikation entsprechend § 55 a und § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen kirchengesetzlichen oder -verordnungsrechtlichen Umsetzungsakt erfordere, an dem es derzeit noch fehle. Das Behördenpostfach sei von der gerichtlichen Vorinstanz auch tatsächlich nicht genutzt worden. Der Kläger beantragt für den Fall der Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II. |
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerdefrist versäumt.
1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VerfVwGG i. V. m. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bei diesem selbst, dem judex a quo, einzulegen. Der Kläger hat die Beschwerde vor Ablauf dieser Frist jedoch nicht bei der gerichtlichen Vorinstanz eingelegt, sondern sie an das elektronische Behördenpostfach der Beklagten gesandt. Die betreffende Behörde, das Landeskirchenamt der Beklagten, ist indes für die Erhebung der Beschwerde der falsche Adressat. Sie repräsentiert allein die zweite, ausführende Kirchengewalt, während das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten der davon zu trennenden dritten, rechtsprechenden Kirchengewalt angehört. Die Kirchengerichtsbarkeit ist institutionell kein Annex einer Kirchenbehörde, sondern eine – in Teil 7 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gesondert geregelte – eigenständige Gewalt (vgl. zur weitgehenden Strukturgleichheit der Gewaltenteilung im staatlichen und kirchlichen Bereich unbeschadet unterschiedlicher Grundlagen Germann, Kirchliche Gerichtsbarkeit, in: Anke/de Wall/Heinig [Hrsg.], Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 31 Rn. 49 ff., S. 1086 ff.). Damit kann das elektronische Behördenpostfach der Beklagten für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der Vorinstanz keine Empfangsfunktion erfüllen.
Es würde auch gegen die Grundsätze prozessualer Systemgerechtigkeit verstoßen, wenn ein Kläger das Rechtsmittel gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil wirksam bei der Behörde einlegen könnte, gegen deren Entscheidung er die Klage richtet. Das hätte im (umgekehrten) Fall des Unterliegens des Klagegegners sogar die sinnwidrige Folge, dass dieser das Rechtsmittel gleichsam bei sich selbst einlegen könnte.
2. Die Ausnahmevorschrift über die Jahresfrist bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in § 9 VerfVwGG i. V. m. § 21 Abs. 2 VwGG.EKD kommt demgegenüber nicht zum Tragen. Zwar trifft der Hinweis in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht zu, wonach sich die Beteiligten vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht (VVG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen müssen. Denn der in § 8 Abs. 4 Satz 1 VerfVwGG i. V. m. § 48 Abs. 1 VwGG.EKD für Rechtsmittelverfahren angeordnete „Anwaltszwang“ gilt vor dem VVG der VELKD gerade nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines VVG der VELKD – ErrG – (VerfO) lässt die Vertretung u. a. durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zum Richteramt befähigte Person (evangelischen Bekenntnisses) zu, verpflichtet dazu aber nicht. Die Beteiligten sind vielmehr selbst postulationsfähig. Die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 VerfVwGG i. V. m. § 48 Abs. 1 VwGG.EKD wird insoweit durch § 6 Abs. 1 Satz 1 VerfO als vorrangige Norm (vgl. § 7 Abs. 4 a.E. ErrG sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 der Verfassung der VELKD) verdrängt.
Die Belehrung über den vermeintlichen Anwaltszwang stellt jedoch keinen relevanten Fehler im Sinne des § 9 VerfVwGG i. V. m. § 21 Abs. 2 VwGG.EKD dar, weil sie nicht geeignet ist, den Rechtsschutz des Betroffenen zu erschweren (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgabe aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO BVerwG, Urt. v. 25.01.2021, BVerwGE 171, 194, 197 [Rn. 18]). Denn der Kläger ist selbst Rechtsanwalt und konnte durch den unzutreffenden Hinweis daher – anders als ein etwaiger Naturalbeteiligter – nicht von der Einlegung der Beschwerde abgehalten werden.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der für die Beschwerde geltenden Monatsfrist gehindert war (vgl. § 9 VerfVwGG i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGG.EKD und § 60 Abs. 1 VwGO). Als Rechtsanwalt hätte er den grundlegenden Unterschied zwischen der kirchlichen Exekutive und der kirchlichen Judikative bzw. zwischen einer Behörde und einem Gericht (er)kennen und daraus den Schluss ziehen müssen, dass die Beschwerde nicht wirksam über das elektronische Behördenpostfach der Beklagten eingelegt werden konnte. Zudem hätte er sich bei der gerichtlichen Vorinstanz rechtzeitig erkundigen und erfahren können, dass die Beschwerde dort nur durch direkte Übergabe, auf dem Postweg oder per Telefax, nicht aber mittels eines elektronischen Postfachs erhoben werden konnte. Insoweit trifft ihn der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.