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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.10.2020
Aktenzeichen:RVG 2/2017
Rechtsgrundlage:§ 23 PfGErgG; § 4 Abs. 1 BeschFG; § 48 Abs. 2 KGO (v. 10.11.1972) iVm. § 47 Nr. 5 EinfG Verf. Nordelb. Ev.-Luth. Kirche (v. 12.02.1976); § 17 Abs. 3 S. 1 Var. 2 VwGG.EKD iVm. § 9 VerfVwGG; §§ 88 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 PfG.VELKD (v. 17.10.1995); §§ 30 Abs. 2, 32 Abs. 1 , 36 Abs. 1 S. 1 VVZG-EKD; §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BFG; § 17 Abs. 3 S. 2 VwGG.EKD; § 48 Abs. 2 KGO
Vorinstanzen:Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 27.03.2017, Az.: NK-VG II 2/2013
Schlagworte:Feststellung des Status als Pastor und Festsetzung des Ruhegehalts
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Tenor:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 27. März 2017 – NK-VG II 2/2013 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger ist Pastor im Ruhestand und wendet sich gegen seine während seiner aktiven Dienstzeit erfolgte Versetzung in den Wartestand und deren versorgungsrechtliche Folgen. Er war seit 01.01.1985 ordinierter Pastor im Dienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und bis Januar 1996 auf einer Gemeindepfarrstelle eingesetzt.
Infolge der Trennung von seiner Ehegattin versetzte das Nordelbische Kirchenamt den Kläger mit Bescheid vom 23.01.1996 in den Wartestand, ohne dass der Kläger dagegen Rechtsbehelfe ergriff. Während des Wartestands erhielt er verschiedene Dienstaufträge im Umfang von 100 bzw. 75 v. H. und war zeitweise ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seit dem 01.09.2001 war er wieder regulär als Pastor mit einem Stellenumfang von 75 v. H. tätig.
Mit Bescheid vom 17.04.2007 versetzte das Nordelbische Kirchenamt den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand und setzte mit weiterem Bescheid vom 19.04.2007 sein Ruhegehalt fest. Gegen die Ruhegehaltsfestsetzung erhob der Kläger unter dem 09.05.2007 Widerspruch, den er am 14.07.2008 zurücknahm.
Am 20.03.2012 beantragte er die Abänderung seiner Ruhegehaltsfestsetzung. Mit weiterem Schreiben vom 30.03.2012 beantragte er die Rücknahme der Versetzung in den Wartestand. Das Nordelbische Kirchenamt erklärte mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 03.05.2012, dass die Versetzung in den Wartestand bestandskräftig sei; mit weiterem Schreiben vom 23.07.2012 teilte es dem Kläger mit, dass auch die Festsetzung seines Ruhegehalts bestandskräftig sei. Der Kläger legte sodann unter dem 08.08.2012 gegen das Schreiben vom 23.07.2012 und die Festsetzung seines Ruhegehalts Widerspruch ein. Gegen eine diesbezügliche Zwischenmitteilung der Beklagten vom 22.10.2012 legte er wiederum Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 28.11.2012 nahm die Beklagte die Festsetzung des Ruhegehalts teilweise zurück und setzte das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von 2,5 Monaten weiterer Dienstzeit neu fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 21.12.2012 wiederum Widerspruch ein und machte geltend, dass weitere Dienstzeiten anzurechnen seien und seine Versetzung in den Wartestand rechtswidrig gewesen sei. Hierzu verwies die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2013 erneut auf die Bestandskraft des Bescheides vom 19.04.2007.
Der Kläger hat am 10.04.2013 Klage vor dem kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass sein Status in der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001 „Pastor“ war.
Zur Begründung hat er durch gesonderten Schriftsatz vom 18.11.2013 ausgeführt, dass sich die Klage gegen die Bescheide vom 28.11.2012 und vom 05.03.2013 richte. Diese litten unter schwerwiegenden Fehlern und seien nichtig. Seine Versetzung in den Wartestand hätte durch die Kirchenleitung ausgesprochen werden müssen; das Nordelbische Kirchenamt sei insoweit nicht zuständig gewesen. Der Wartestandsversetzung habe das Beschäftigungsförderungsgesetz entgegengestanden. Zudem sei sie ermessensfehlerhaft, da sie ergangen sei, bevor die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden worden war. In der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz am 12.10.2015 hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 27.05.2013 beantragt,
festzustellen, dass sein Status in der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001 „Pastor“ war,
und erstmals hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 14.01.1996 (richtig: vom 23.01.1996), vom 19.04.2007, vom 28.11.2012 und vom 05.03.2013 aufzuheben und das Ruhegehalt des Klägers unter voller Berücksichtigung der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001 neu festzusetzen.
Das kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten hat nach Übergang in das schriftliche Verfahren mit Urteil vom 27.03.2017 die Klage insgesamt abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Feststellungsklage aufgrund des Nachrangs gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig sei. Die Subsidiarität gelte zwar nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts beantragt werde. Einen solchen Antrag habe der Kläger jedoch nicht ausdrücklich gestellt. Dass er die Nichtigkeit seiner Versetzung in den Wartestand der Sache nach geltend mache, genüge insoweit nicht. Selbst im Fall der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Versetzung in den Wartestand wäre sie im Übrigen unbegründet. Der Bescheid werfe zwar sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des Nordelbischen Kirchenamts als auch hinsichtlich der Ermessensbetätigung Zweifel auf; diese seien aber nicht so offensichtlich und gravierend, dass sie zur Nichtigkeit der Versetzung in den Wartestand führten, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Versetzung in den Wartestand habe. Diese sei zwar ermessensfehlerhaft, damit rechtswidrig gewesen und einer Rücknahme grundsätzlich zugänglich. Die Rücknahme stehe aber ihrerseits im Ermessen der Beklagten; ihre Verpflichtung zur Rücknahme der Versetzung in den Wartestand komme daher nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt mit derart schweren Rechtsfehlern behaftet sei, dass sein Fortbestand unerträglich erscheine und das Rücknahmeermessen aufgrund dessen auf eine Verpflichtung zur Rücknahme reduziert sei. Das sei jedoch nicht der Fall, weil die gewählte Rechtsfolge im damals geltenden Recht vorgesehen gewesen sei.
Mit seiner Revision vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte sein Begehren der Feststellung der Nichtigkeit der Wartestandsversetzung als eigenständigen Antrag behandeln und darüber entscheiden müssen. In der Sache habe die Vorinstanz zwar zutreffend die Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Wartestand festgestellt, zu Unrecht aber die Nichtigkeit des Bescheids verneint. Diese ergebe sich aus einer Zusammenschau von Rechtsfehlern des Bescheides. Die Versetzung in den Wartestand sei vom Nordelbischen Kirchenamt anstelle der Kirchenleitung und damit von einer sachlich unzuständigen Organisationseinheit ausgesprochen worden. Auch die darüber auszustellende Urkunde sei von der Kirchenleitung zu unterzeichnen gewesen und nicht, wie tatsächlich erfolgt, vom Kirchenamt. Die Versetzung in den Wartestand sei eine Statusentscheidung. Eine Delegation der Aufgabe auf das Nordelbische Kirchenamt sei durch das später ergangene Ergänzungsgesetz der Nordelbischen Kirche zum Pfarrergesetz unwirksam geworden, bevor die Entscheidung zu Lasten des Klägers ergangen sei. Die fehlende Zuständigkeit des Kirchenamts stelle schon für sich betrachtet einen offensichtlichen Mangel dar, der zur Nichtigkeit der Wartestandsversetzung führe. Diese sei zudem ohne seine Anhörung und ohne Mitwirkung der Dienstvorgesetzten erfolgt. Eine Abwägung zwischen den möglichen Rechtsfolgen der Versetzung in den Wartestand und der Versetzung auf eine andere Pfarrstelle sei nicht erfolgt. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des Beschäftigungsförderungsgesetzes verneint. Nach dessen Sinn und Zweck sei es auch auf Pastoren im Wartestand anzuwenden, weil die Versetzung in den Wartestand ultima ratio sei. Nach § 88 Abs. 2 Pfarrergesetz VELKD sei eine andere Versetzung möglich und zulässig gewesen. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei überstürzt in den Wartestand versetzt worden. Aus § 103 Pfarrergesetz VELKD ergebe sich die Intention des Gesetzgebers, Pastoren aus dem Wartestand wieder auf eine Pfarrstelle zu berufen. Er habe einen Anspruch auf statusgemäße Beschäftigung, die Nordelbische Kirche habe ihre Fürsorgepflicht verletzt. Verschiedene Kirchengerichte hätten Versetzungen in den Wartestand für rechtswidrig erachtet. Der hilfsweise erhobene Anspruch auf Aufhebung der Wartestandsversetzung vom 23.01.1996 sei begründet, weil das Rücknahmeermessen der Beklagten angesichts der Fehler des Bescheids auf eine Verpflichtung zu dessen Aufhebung reduziert sei. Das Nordelbische Kirchenamt habe sein Rücknahmeermessen ausschließlich aufgrund von Erwägungen der Bestandskraft und des Rechtsfriedens ausgeübt. Individuelle Interessen des Klägers habe es nicht berücksichtigt. Bei der Teilabänderung des Bescheids über die Festsetzung des Ruhegehalts habe es dagegen Bestandskrafterwägungen zurückgestellt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass der Status des Klägers in der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001 „Pastor“ war;
2. die Nichtigkeit des Bescheids vom 23.01.1996 über seine Versetzung in den Wartestand festzustellen;
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 23.01.1996, vom 19.04.2007, vom 28.11.2012 und vom 05.03.2013 aufzuheben und das Ruhegehalt des Klägers unter voller Berücksichtigung der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001 neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie sieht im Antrag zu 2. eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung, weil der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt habe. Selbst wenn der Antrag zulässig sei, sei die Revision insoweit unbegründet, weil die Vorinstanz rechtsfehlerfrei die Nichtigkeit der Wartestandsversetzung verneint habe. Der Bescheid vom 23.01.1996 sei zulässigerweise vom Nordelbischen Kirchenamt erlassen worden, weil die Wartestandsversetzung von der Delegation dienstrechtlicher Aufgaben durch die Kirchenleitung auf das Kirchenamt erfasst sei und diese Delegation auf einer Ermächtigung beruhe, die dem Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz im Rang vorgehe und von dessen Änderung unberührt bleibe. Selbst ein Verstoß gegen die organschaftliche Zuständigkeit würde im Übrigen keine Nichtigkeit begründen. Auch die auszuhändigende Urkunde sei nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Die fehlende Anhörung sei ebenfalls kein Rechtsfehler, der zur Nichtigkeit der Wartestandsversetzung führe. Der Hilfsantrag sei rechtsfehlerfrei als unbegründet abgewiesen worden. Im Hinblick auf den Wartestandsbescheid vom 23.01.1996 habe die Vorinstanz zutreffend eine Reduzierung des Ermessens auf eine Verpflichtung zur Aufhebung des Bescheides verneint.
Der Kläger erwidert, dass er den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 23.01.1996 nur zur Klarstellung in die Revisionsschrift aufgenommen habe. Da er die Nichtigkeit des Bescheids bereits materiell geltend gemacht habe, liege darin keine Klageerweiterung. Die Frage, ob die Kirchenleitung oder das Nordelbische Kirchenamt für die Versetzung in den Wartestand zuständig gewesen sei, sei keine Frage der Ressortzuständigkeit, sondern berühre die Kompetenzen im Über-/Unterordnungsverhältnis. Die Zuständigkeit für die Versetzung in den Wartestand sei von der Delegation gerade nicht umfasst. Sei sie zulässig, öffne das der Willkür Tür und Tor. Die Delegation durch Beschluss der Kirchenleitung werde durch § 23 Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz verdrängt, weil das Gesetz die höherrangige und die jüngere Vorschrift sei. Die Wartestandsversetzung sei eine statusrechtliche Maßnahme, schon weil sich die Amtsbezeichnung des Klägers geändert habe. § 4 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz sei auf Pastoren im Wartestand und den Kläger im Besonderen unmittelbar anwendbar. Durch die Auslegung der Vorinstanz und der Beklagten würden Pastoren im Wartestand von Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschlossen und faktisch diskriminiert. Er sei infolge mangelnder Anwendung des Gesetzes rechtlos gestellt worden. Nicht nur in seinem Fall seien die seinerzeitigen Wartestandsversetzungen vor allem aus fiskalischen Gründen erfolgt.
Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts (VVG) der VELKD (ErrG) i. d. F. vom 01.11.1978 (ABl. Bd. V S. 142) i. V. m. § 8 Satz 1 Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht (VerfVwGG) der Beklagten vom 09.10.2015 (KABl. S. 390) statthaft.
2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Der Hauptantrag ist schon unzulässig (a). Der Hilfsantrag ist unbegründet (b).
a) aa) Der bereits erstinstanzlich gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass der Status des Klägers in der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001 "Pastor" – also nicht "Pastor im Wartestand" – war, und der weitere im Revisionsverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 23.01.1996 sind inhaltsgleich und daher als einheitlicher Hauptantrag zu betrachten. Denn dieser Bescheid, mit dem der Kläger in den Wartestand versetzt wurde, ist unanfechtbar geworden, nachdem der Kläger die Einspruchsfrist von einem Monat ab der mittels Postzustellungsurkunde bewirkten Bekanntgabe (vgl. § 48 Abs. 2 Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg (KGO) vom 10.11.1972 (GVOBl. 1974 S. 65) i. V. m. § 47 Nr. 5 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12.02.1976 [GVOBl. S. 179]) verstreichen ließ, ohne Einspruch einzulegen. Er konnte das Statusamt des Pastors – anstelle desjenigen des Pastors im Wartestand – somit nur unter der Hypothese der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids innehaben. Statthafte Verfahrensart ist mithin die Entscheidungsnichtigkeitsfeststellungsklage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD) vom 10.11.2010 (ABl. S. 330) i. V. m. § 9 VerfVwGG.
bb) Der Hauptantrag ist jedoch wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig. Die Verwirkung ist als venire contra factum proprium ein Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. VVG der VELKD, Urt. v. 20.12.2019 – RVG 2/2016 –), wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1974, BVerwGE 44, 339, 343). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses auch im Kirchenrecht geltenden Rechtsinstituts (vgl. allgemein Traulsen, Rechtsstaatliche Grundsätze im Evangelischen Kirchenrecht, in: ZevKR 58 [2013], S. 138 ff.) in Gestalt des Zeitmoments sowie des Umstandsmoments sind gegeben. Der Kläger hat sich erstmals mit Schreiben vom 30.03.2012 gegen seine Versetzung in den Wartestand gewandt. Bei Ablauf eines über 16 Jahre dauernden Zeitraums ohne jede Reaktion ist das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Zeitmoment zweifellos erfüllt. Da der Kläger zudem die verschiedenen – teilweise nur im Umfang von 75 v. H. erteilten – Dienstaufträge, die so nur im Wartestand vorkommen können (vgl. § 102 Abs. 2 Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der VELKD vom 17.10.1995 [ABl. VELKD Bd. VI S. 274]), ohne weiteres befolgte, durfte die Nordelbische Kirche davon ausgehen, dass er seine Versetzung in den Wartestand akzeptiert hatte, so dass auch das Umstandsmoment zu bejahen ist.
cc) Angesichts der Unzulässigkeit des Hauptantrags sind die Ausführungen des Klägers in der Sache nicht mehr relevant. Gleichwohl ist klarstellend zu konstatieren, dass der unzulässige Hauptantrag auch nicht begründet wäre, weil der Bescheid vom 23.01.1996 nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD) vom 28.10.2009 (ABl. S. 334) i. V. m. Kirchengesetz der VELKD zur Zustimmung zum VVZG-EKD vom 28.10.2009 (ABl. 2010 Bd. VII S. 428) nichtig ist. Keiner der denkbaren Fehler ist derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er die Nichtigkeit der Wartestandsversetzung zur Folge haben könnte. Hätte diese – wie der Kläger meint – durch die Kirchenleitung statt durch das Nordelbische Kirchenamt erfolgen müssen, wäre der Bescheid vom 23.01.1996 unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ergangen. Ein solcher Rechtsfehler wäre jedoch nicht offensichtlich, weil er sich einem unbefangenen Beobachter nicht ohne weiteres hätte aufdrängen müssen, und darüber hinaus ist er nicht schwerwiegend. Da sowohl die Kirchenleitung als auch das Nordelbische Kirchenamt Organe desselben Rechtsträgers – der damaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche – waren, fehlte es an der für die Annahme der Nichtigkeit erforderlichen "absoluten" sachlichen Unzuständigkeit, die nur vorläge, wenn das handelnde Organ in einen gänzlich außerhalb seines Aufgabenkreises liegenden und zu diesem keinerlei inhaltliche Berührungspunkte aufweisenden Kompetenzbereich übergegriffen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1974, DVBl. 1974, 562, 565).
Soweit der Kläger die behauptete Nichtigkeit des Bescheids aus einer vermeintlichen Verletzung des Kirchengesetzes über Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im kirchlichen Dienst (Beschäftigungsförderungsgesetz) – BFG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.1991 (GVOBl. S. 173) herleitet, liegt schon ein einfacher Rechtsverstoß nicht vor. Der Einwand des Klägers, das Gesetz habe auch für Pastoren im Wartestand gegolten, findet nicht nur in dessen Wortlaut keine Stütze, sondern geht schon tatsächlich an der Sache vorbei, weil der Kläger bei der Entscheidung über seine Versetzung in den Wartestand noch eine Pfarrstelle innehatte und gerade noch kein Pastor im Wartestand war. Der Kläger macht im Kern vielmehr geltend, dass das Beschäftigungsförderungsgesetz über die dort geregelten Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung für Pastoren ohne Pfarrstelle oder mit endender Befristung auch Rechtspositionen für Pastoren auf unbefristeten Pfarrstellen vermittelt habe, diese Pfarrstelle zu behalten. Schon diese Annahme ist unzutreffend, weil bei diesem Verständnis der ausdrücklich angestrebte Vorrang der dort begünstigten Gruppen weitgehend leer gelaufen wäre. Sowenig wie für die in § 4 Abs. 1 BFG genannten Gruppen ein Anspruch auf eine Pfarrstelle normiert wurde, hätte auch ein Pastor auf einer unbefristeten Pfarrstelle allenfalls einen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung daraus herleiten können, der aber eine Versetzung in den Wartestand – auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 BFG – gerade nicht kategorisch ausgeschlossen hätte, sondern allenfalls im Rahmen der Ermessensbetätigung bei der Wahl der Rechtsfolge zwischen einer Versetzung auf eine andere Pfarrstelle und der Versetzung in den Wartestand zu berücksichtigen gewesen wäre. Sollte insoweit überhaupt ein Ermessensfehler bejaht werden können, wäre dieser indes nicht derart offensichtlich, dass er die Nichtigkeit der Wartestandsversetzung zur Folge hätte. Daher greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass er „rechtlos gestellt“ würde, wenn das Beschäftigungsförderungsgesetz nicht angewendet werde; die scheinbar verkürzte Rechtsposition des Klägers beruht vielmehr auf dem Umstand, dass er eine einfache Rechtswidrigkeit der Verfügung nur im Rahmen fristgebundener Rechtsbehelfe hätte geltend machen können und, nachdem er dies nicht getan hat, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts an den ungleich höheren Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 VwGG.EKD scheitert.
b) aa) Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 23.01.1996, 19.04.2007, 28.11.2012 und 05.03.2013 und Neufestsetzung seines Ruhegehalts unter voller Berücksichtigung der Zeit vom 01.02.1996 bis zum 01.09.2001. Soweit er rügt, das Nordelbische Kirchenamt bzw. das Landeskirchenamt habe das ihm durch § 36 Abs. 1 Satz 1 VVZG-EKD eröffnete Rücknahmeermessen hinsichtlich des Bescheids vom 23.01.1996 ausschließlich mit Erwägungen der Bestandskraft und des Rechtsfriedens ausgeübt und individuelle Interessen des Klägers nicht berücksichtigt, macht er dem Grunde nach eine Ermessensunterschreitung geltend. Daraus würde aber nur die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, nicht hingegen der erhobene Anspruch auf Rücknahme der Entscheidung folgen. Eine dafür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null hat der Kläger weder konkret dargetan noch ist diese ersichtlich.
Kann der Kläger mithin die Rücknahme seiner Versetzung in den Wartestand nicht verlangen, bleibt der betreffende Bescheid vom 23.01.1996 bestandskräftig. Demzufolge fehlt es für die weiter begehrte Rücknahme der Bescheide vom 19.04.2007, 28.11.2012 und 05.03.2013 bereits an der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VVZG-EKD. Abgesehen davon liegt auch hier wiederum kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor.
bb) Angesichts der Bedeutung der Wartestandsversetzung für den Kläger sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass das Nordelbische Kirchenamt in dem Bescheid vom 03.05.2012 die Belange des Klägers unter Einbeziehung des von diesem aufgrund der Wartestandsversetzung empfundenen Makels und seiner gesundheitlichen Belastungen durchaus aufgegriffen und zum Gegenstand seiner Ermessenserwägungen gemacht hat. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass, wie der Kläger meint, seine Interessen „nicht berücksichtigt“ worden wären. Ihnen wurde allerdings gegenüber dem Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens kein Vorrang eingeräumt. Soweit das Nordelbische Kirchenamt dabei die Einwände des Klägers im Hinblick auf das Beschäftigungsförderungsgesetz in der Sache zurückgewiesen und das Institut des Wartestands als theologisch grundsätzlich anerkanntes Ordnungsinstrument erachtet hat, erweist sich diese Abwägung als frei von Ermessensfehlern.
Sodann hätte der Kläger auch unter keinem anderen denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Rücknahme der Wartestandsversetzung, weil das Nordelbische Kirchenamt auch über diesen Anspruch bereits bestandskräftig entschieden hat. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 30.03.2012 die Rücknahme der Wartestandsversetzung beantragt, die das Nordelbische Kirchenamt am 03.05.2012 abgelehnt hat. Der Kläger hat jedoch nur gegen den Bescheid vom 23.07.2012 Widerspruch eingelegt, mit dem die Beklagte eine Neufestsetzung des Ruhegehalts abgelehnt hatte, und diesen Widerspruch auch mit ergänzendem Schreiben vom 05.09.2012 auf die Berechnung des Ruhegehalts bezogen. Auch sein gegen den Bescheid vom 28.11.2012 gerichteter Widerspruch vom 21.12.2012 betraf nur die Ruhegehaltsfestsetzung. Zwar hat der Kläger seine Einwände gegen die Ruhegehaltsfestsetzung immer wieder mit der Rechtswidrigkeit der Wartestandsversetzung begründet; deren Aufhebung und den insoweit ablehnenden Bescheid vom 03.05.2012 hat er jedoch nicht mehr ausdrücklich zum Gegenstand von Rechtsbehelfen gemacht. Der Bescheid vom 03.05.2012 war ausweislich der Klagebegründung vom 18.11.2013 weder Gegenstand der am 09.04.2013 erhobenen Klage noch Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 erstmals gestellten Hilfsantrags. Zu letzterem Zeitpunkt war im Übrigen die Jahresfrist nach § 30 Abs. 2 VVZG-EKD in Bezug auf den Bescheid vom 03.05.2012 lange abgelaufen. Ohnehin wäre eine Klage insoweit unstatthaft gewesen, weil der Kläger das gemäß § 48 Abs. 2 KGO erforderliche Einspruchsverfahren nicht durchlaufen hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Rechtsverordnung zur Ausführung des ErrG (Verfahrensordnung – VerfO) vom 17.10.2006 (ABl. Bd. VII S. 340), geändert am 16.12.2010 (ABl. Bd. VII S. 450). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.

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