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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:30.09.2013
Aktenzeichen:RVG 8/2011
Rechtsgrundlage:§ 19 Abs. 2 S. 2 BundeswehrSG; Art. 26 Vertrag EKD mit BRD zur Regelung ev. Militärseelsorge
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Mitteldeutschland, Urteil v. 25.03.2011, Az.: VG 3/08
Schlagworte:Widerrufs der Freistellung als Militärseelsorger
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Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
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Gründe:

A.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Freistellung für den Dienst in der Evangelischen Militärseelsorge.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Kollegiums der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 24. Oktober 2006 für den Dienst als hauptamtlicher Geistlicher in der Seelsorge der Bundeswehr freigestellt. Mit Wirkung vom 16. Januar 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Militärpfarrer in der Bundeswehr ernannt. Ihm wurde das Amt des Evangelischen Standortpfarrers [...] übertragen. Weiter wurde er mit der Aufgabe des stellvertretenden Leitenden Militärdekans [...] beauftragt.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte der Evangelische Militärbischof der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass das Vertrauensverhältnis im Dekanat [...] zu dem Kläger gestört sei. Mit Schreiben vom 14. April 2008 erklärte der Evangelische Militärbischof, dass nach Auskunft des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr und aufgrund seiner eigenen Einsicht ein gedeihliches Zusammenwirken mit dem Kläger in [...] nicht mehr gegeben sei. Er bitte, die Beurlaubung des Klägers für den Dienst in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr baldmöglichst zu beenden. Die weitere Verwendung des Klägers in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr sei auch im Blick auf das Verhältnis zu Kirche und Staat einerseits und Landeskirche und Militärseelsorge andererseits untunlich.
Das Kollegium des Kirchenamtes der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschloss am 26./27. Mai 2008 den Widerruf der Beurlaubung des Klägers für den Dienst in der Militärseelsorge mit Wirkung vom 1. Juni 2008. Die weitere Verwendung des Klägers in der Militärseelsorge sei untunlich, weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet und ein gedeihliches Zusammenwirken aller Beteiligten im Interesse der Militärseelsorge unmöglich geworden sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten wie auch zu Untergebenen sei so massiv gestört, dass der Dienstauftrag nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden könne.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 widerrief daraufhin die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beurlaubung des Klägers für den Dienst in der Militärseelsorge mit Wirkung vom 15. Juni 2008. Die weitere Verwendung des Klägers in der Seelsorge in der Bundeswehr sei untunlich, weil das Vertrauensverhältnis von Seiten der Militärseelsorge als zerrüttet angesehen werde und damit ein gedeihliches Zusammenwirken aller Beteiligten unmöglich geworden sei. In der Bewertung, dass eine weitere Verwendung des Klägers in der Militärseelsorge untunlich sei, stimme das Kollegium des Kirchenamtes mit dem Evangelischen Militärbischof überein.
Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. In dem Widerspruchsbescheid wurde die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Freistellung des Klägers angeordnet. Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wies den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. April 2009 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 9. August 2009 zurückgewiesen (RVG 4/2009). Auf den Inhalt des Beschlusses, der in der RsprB ABl. EKD 2010, S. 20 ff. veröffentlicht ist, wird verwiesen.
Mit der am 29. Oktober 2008 erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig, weil ihm weder ein konkretes Fehlverhalten vorgehalten werde noch sonstige Gründe erkennbar seien, die eine von ihm zu verantwortende oder von ihm verschuldete Zerrüttungssituation in seinem Amt in der Militärseelsorge erkennen ließen. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen tatsächlichen Grundlagen der angefochtene Bescheid beruhe. Es gebe weder nachvollziehbare Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Militärpfarrer noch mit seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter des Dekanats [...]. Auch aus dem Widerspruchsbescheid werde nicht erkennbar, warum seine weitere Tätigkeit in der Seelsorge in der Bundeswehr untunlich sei. Die ihm vorgehaltenen Tatbestände seien durchweg unzutreffend.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 3. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 2. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, das zuständige Kollegium des Kirchenamtes habe in Übereinstimmung mit dem Militärbischof der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr festgestellt, dass die weitere Tätigkeit des Klägers als Militärpfarrer untunlich sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten sowie zwischen ihm und dem Evangelischen Militärbischof sei zerstört, jedenfalls aber so beschädigt, dass eine weitere Zusammenarbeit den Belangen der Militärseelsorge nicht mehr förderlich sei. Der Kläger habe als Dienstvorgesetzter einige der ihm in [...] unterstellten Pfarrhelfer so verunsichert, dass ihnen der Dienst mit ihm nicht weiter möglich gewesen sei. Die Aufgabe als Stellvertreter des Leiters des Dekanats [...] habe er nicht weiter ausüben können, weil es zu einem Zerwürfnis mit der Pfarrhelferschaft und dem Kläger gekommen sei. Trotz der deutlich aufgetretenen Probleme habe der Kläger weder Problembewusstsein gezeigt noch Handlungsstrategien zur Lösung aufgezeigt. Vielmehr habe er außerhalb der Militärseelsorge stehende Angehörige der Bundeswehr über die Probleme informiert und damit interne Vorgänge des Kirchenamtes für die Bundeswehr nach außen getragen. Aufgrund der aus diesen Gründen festgestellten Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei die weitere Beschäftigung des Klägers in der Militärseelsorge untunlich.
Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat mit Urteil vom 25. März 2011 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe entgegen der Auffassung des Klägers bei der ihr nach § 19 Abs. 2 S. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr obliegenden Ermessensentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt rechtlich und tatsächlich richtig gewürdigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe in Übereinstimmung mit dem Evangelischen Militärbischof die Verwendung des Klägers für die Seelsorge in der Bundeswehr als untunlich bewertet. Die Einschätzung, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu den in der Militärseelsorge tätigen Pfarrhelfern und zu seinen Dienstvorgesetzten sei dauerhaft zerstört, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er an den Spannungsverhältnissen und deren Entstehen nicht beteiligt sei. Das von der Antragsgegnerin als maßgeblich angesehene Geschehen stelle er auch nicht nachhaltig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dazu Äußerungen des Klägers im Rahmen der Abschlussveranstaltung eines Supervisionsprozesses am 28. März 2007, wonach er sich so behandelt fühle wie früher von der Stasi, die Wiederholung dieser Äußerung auf einem Konvent der Pfarrhelfer in [...] am 18./19. Juni 2007 sowie die Tatsache aufgeführt, der Kläger habe sich im Juni 2007 an den Kommandeur des Landeskommandos Freistaat [...] und den Generalmajor [...] gewandt und diese zu dem Thema befragt, ob sie etwas an seiner Amtsführung zu bemängeln hätten.
Mit der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Revision rügt er, dass die vom Verwaltungsgericht zur Grundlage des Urteils gemachten drei Tatsachenfeststellungen zu seinen Lasten zum Teil falsch seien und im Übrigen die Entscheidung nicht tragen würden. Seine angebliche Äußerung im Supervisionsverfahren dürfe wegen dessen Vertraulichkeit nicht zum Gegenstand einer nachfolgenden personalrechtlichen Maßnahme gemacht werden. Wegen der Vertraulichkeit habe er dazu auch keine Angaben gemacht und insbesondere den Wortlaut nicht bestätigt. Die Wiederholung jener Äußerung auf dem Pfarrhelferkonvent habe er bestritten. Schließlich stelle die einfache und lapidare Frage an Angehörige der Bundeswehr, "ob man etwas an der Amtsführung zu bemängeln hat", keine Erörterung von Personalangelegenheiten oder gar einen Vertrauensbruch dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, AZ: VG 3/08, vom 25. März 2011 nebst Widerrufsbescheid der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 03.Juni 2008 aufzuheben,
hilfsweise,
das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, auf die im Urteil beschriebenen Vorwürfe käme es nicht entscheidend an. Sie seien zwar mit ursächlich für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, maßgeblich sei jedoch die Feststellung der Zerrüttung und daraus folgend die negative Prognose für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis schon vor dem Supervisionsprozess und dem Konvent gestört gewesen. Der Kläger habe die Chance gehabt, im Rahmen der Supervision und des Konvents deeskalierend auf die Situation einzuwirken. Diese Möglichkeit habe er trotz der Hinweise seiner Dienstvorgesetzten nicht genutzt. Das Gespräch zwischen Generalmajor [...] und dem Kläger habe sich nicht in der vom Kläger angeführten Frage erschöpft.
Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und insoweit unangefochten in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 9. August 2009 die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Freistellung und dessen gerichtliche Überprüfung dargestellt.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) in der Fassung vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 387) – BundeswehrSG – kann der Widerruf der Freistellung eines Pfarrers für den Dienst als Seelsorger in der Bundeswehr erfolgen, wenn die Gliedkirche mit dem Evangelischen Militärbischof darin übereinstimmt, dass die weitere Verwendung des Geistlichen für die Seelsorge in der Bundeswehr untunlich ist. Danach haben die Gliedkirche und der Evangelische Militärbischof anlassbezogen zunächst jeweils eigenständig eine Prüfung der tatsächlichen Umstände, eine Würdigung der Persönlichkeit des Militärpfarrers sowie eine Einschätzung seiner künftigen Tätigkeit für die Militärseelsorge vorzunehmen. Diese Bewertungen müssen darin übereinstimmen, dass die weitere Verwendung des Pfarrers für die Seelsorge in der Bundeswehr "untunlich" ist.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BundeswehrSG ergangenen Bescheide ist zu beachten, dass zwar grundsätzlich die Pflicht der Kirchengerichte besteht, die Tatbestandsmäßigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist es geboten, der beteiligten Gliedkirche bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, der gerichtlichen Kontrolle nur noch beschränkt unterliegenden Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, unter anderem vor, wenn schon in der anzuwendenden Rechtsvorschrift der Wille des Gesetzgebers deutlich wird, dass der Verwaltung die abschließende Einschätzung übertragen worden ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines im Gesetz aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffs vorliegen. Das ist der Fall, wenn gesetzlich besonders bezeichneten Behörden die Einschätzung der tatsächlichen Umstände und die prognostische Bewertung einer künftigen Entwicklung übertragen worden ist. In solchen Fällen besteht für die Entscheidung der Verwaltung ein der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt unterliegender Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.11.1993 – BVerwGE 94, 307, 309 f; Urteil v. 14.12.1994 – BVerwGE 97, 203, 209; Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 114 RdNr. 24, 28; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Oktober 2008, § 114 RdNr. 57).
Diese Grundsätze gelten hier für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BundeswehrSG. In dieser Vorschrift setzt zum einen die im Einzelfall zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Freistellung eines Pfarrers vom Dienst in der Gliedkirche voraus, dass die zuständige Gliedkirche und der Evangelische Militärbischof zur gleichen Einschätzung der weiteren Tätigkeit des Pfarrers für die Militärseelsorge kommen. Das bedeutet, dass die Entscheidung über den Widerruf der Freistellung nur getroffen werden kann, wenn die vom kirchlichen Gesetzgeber ausdrücklich dafür berufenen kirchlichen Organe in ihrer Bewertung der Voraussetzungen für den Widerruf der Freistellung des Pfarrers übereinstimmen. Zum anderen müssen die Gliedkirche und der Evangelische Militärbischof bei der Feststellung, ob "die weitere Verwendung des Geistlichen in der Seelsorge der Bundeswehr untunlich ist", prognostisch abschätzen, ob die weitere Tätigkeit des Pfarrers in der Militärseelsorge unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls noch zweckmäßig ist und eine angemessene Aufgabenerfüllung erwarten lässt oder ob es tunlich ist, die entsprechende Tätigkeit zu beenden. Diese Zweckmäßigkeitserwägungen und prognostischen Einschätzungen sind kein Vorgang reiner Rechtsanwendung unter Auslegung und Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "untunlich", sondern sind maßgeblich geprägt von der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der bisherigen Tätigkeit des Militärpfarrers und der Ein-schätzung seines weiteren Wirkens in der Militärseelsorge. Deshalb ist bei der kirchengerichtlichen Überprüfung der auf § 19 Abs. 2 Satz 2 BundeswehrSG gestützten Entscheidung ein der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt unterliegender Beurteilungsspielraum der dazu berufenen kirchlichen Organe anzuerkennen.
Damit unterliegt der angefochtene Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Die Kirchengerichte können die Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind, ob sich die Behörde von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob in der Abwägung die Interessen der Militärseelsorge und des Militärpfarrers angemessen berücksichtigt und abgewogen worden sind (vgl. dazu Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 114 RdNr. 28 m. w. N.).
II.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Sachverhalt festgestellt, der die Annahme rechtfertigt, dass die weitere Verwendung des Klägers für die Seelsorge in der Bundeswehr untunlich ist. Insbesondere beruht das Urteil nicht auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Feststellungen.
Aus den bereits im Widerspruchsbescheid aufgeführten Vorgängen wird erkennbar, dass der Antragsteller das für seine Tätigkeit als Militärseelsorger unabdingbare Vertrauen seiner ihm zugeordneten Pfarrhelfer zumindest mehrheitlich nicht mehr besitzt. Das gilt auch für seine Tätigkeit als Stellvertreter des Militärdekans. Das für diese Aufgabe erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Pfarrhelfern des Dekanats, aber auch zu seinen Vorgesetzten ist ebenfalls beeinträchtigt und konnte, trotz entsprechender Versuche, nicht wieder hergestellt werden. Unerheblich ist, dass der Antragsteller offenbar eine andere Wahrnehmung seiner Tätigkeit hat und deshalb auch nicht willens oder in der Lage war, sein dienstliches Verhalten zu ändern.
1.
Das Verwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit den Gründen des Widerspruchsbescheides – das Ergebnis der Supervision, an der der Kläger mit den Pfarrhelfern beteiligt war und die wegen der aufgetretenen Probleme untereinander stattfand, rechtlich zutreffend zur Begründung herangezogen. Dabei kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob der Kläger u. a. die von ihm nicht kommentierten angeblichen Vergleiche mit der Stasi angestellt hat oder nicht. Der Senat ist an die Feststellung gebunden, dass es sich um eine Supervision mit Vertraulichkeitsvereinbarung bzw. -zusicherung handelte. Dem Kläger ist dann zuzugestehen, dass es jedenfalls rechtlich bedenklich ist, einzelne Äußerungen aus der Supervision unmittelbar für den Widerruf der Freistellung zu verwenden. Entscheidend für die Beurteilung und verwertbar ist allerdings die Feststellung, dass die Supervision gescheitert ist, weil sie unbestritten ihren Zweck – eine für die Zukunft tragfähige Arbeitsbasis zu erarbeiten – nicht erreichte, und dass dies jedenfalls auch am Kläger lag. Ob und inwieweit der Kläger allein das Scheitern verursacht oder gar verschuldet hat, bedarf keiner Feststellung. Denn schon die kirchlichen Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Behebung einer Ungedeihlichkeit sind herkömmlich nicht mit einem Schuldvorwurf verbunden (vgl. dazu etwa Ennuschat, Gedeihliches Wirken und Inamovibilität der Pfarrer, ZevKR 53 (2008), S. 113, 130 m. w. N.). Das muss dann erst recht für die Untunlichkeit gelten, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein so tiefgreifendes Zerwürfnis wie die Ungedeihlichkeit voraussetzt.
2.
Soweit der Kläger die Äußerungen auf dem Konvent der Pfarrhelfer im Juni 2007 bestritten hat, kommt es auf eine Sachverhaltsaufklärung im Ergebnis nicht an. Rechtlich relevant und insoweit festgestellt ist, dass auch auf dem Konvent nicht das für eine Zusammenarbeit des Klägers mit den Pfarrhelfern notwendige und u. a. durch das Ergebnis der vorangegangenen Supervision weiterhin erschütterte Vertrauen wieder hergestellt werden konnte. Die Zusammenarbeit zwischen Militärseelsorger und Pfarrhelfern ist nach der Konzeption der Militärseelsorge ein staatsvertraglich geregelter Kernbereich im Zusammenwirken von Staat und Kirche. Nach Art. 26 des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (ABl.EKD Nr. 162 Sonderheft) stellt der Staat die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Diese stellen, anders als es die Bezeichnung "Hilfskräfte" möglicherweise nahelegt, als Pfarrhelfer eine tragende Säule der Militärseelsorge dar. So wird z. B. im Internetauftritt der Evangelischen Militärseelsorge (www.eka.militaerseelsorge.bundeswehr.de) u. a. ausgeführt, die Pfarrhelfer, die eine spezielle diakonische Ausbildung für die Bundeswehr erhielten, seien "für die Soldatinnen und Soldaten, die Kontakt zur Seelsorge suchen, ... oft die ersten Ansprechpartner“. „Des Weiteren halten sie den Kontakt zu den oft sehr zahlreichen militärischen Einheiten und deren verantwortlichen Führern ... (Sie) unterstützen nicht nur die Tätigkeiten der Geistlichen, sondern haben auch ein eigenes Tätigkeitsprofil. Sie sind nicht nur Verwaltungsfachleute und Organisatoren, sondern sie prägen mit ihrem Glauben und ihrer Überzeugung die Kirche unter den Soldaten wesentlich mit." Dass vor diesem Hintergrund ein anhaltend erschüttertes Vertrauen zwischen Pfarrhelfern und dem Kläger als Geistlichem die Seelsorge beeinträchtigen und darüber hinaus das staatsvertraglich und gesetzlich geregelte Verhältnis zwischen Staat und Kirche berühren kann, steht für den Senat außer Frage.
3.
Soweit der Kläger schließlich beanstandet, seine Frage an den Generalmajor [...] und den Kommandeur des Landeskommandos, "ob man etwas an der Amtsführung – (gemeint: des Klägers, Anm. des Senats) – zu bemängeln habe", beinhalte keine Erörterung von Personalangelegenheiten und stelle deshalb keinen Vertrauensbruch dar, greift das ebenfalls nicht durch. Der Kläger verkürzt die Feststellungen im angefochtenen Urteil, indem er diese Äußerung als wörtliche und einzig relevante kennzeichnet. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass der Kläger die betreffenden Personen "zu dem Thema", ob sie etwas an seiner Amtsführung zu bemängeln hätten, "befragt" hatte. Diese Feststellung für sich genommen und der Gesamtzusammenhang des Urteils lassen erkennen, dass die Entscheidung auf der Feststellung im Widerspruchsbescheid gründet, der Kläger habe Interna seiner Dienstführung gegenüber in der Bundeswehr Verantwortlichen ausgeführt, um sich dort Rückendeckung zu holen, und dadurch seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt. Diese Erkenntnis ist rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die angefochtene Entscheidung, ohne dass es auf Einzelheiten der Gespräche ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S, 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO i. V. m. den §§ 52 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.

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