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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 14.07.2025 |
| Aktenzeichen: | RVG 10/2024 |
| Rechtsgrundlage: | § 8 Abs. 2 PfBG (u.a. idF. v. 07.07.2020); § 1 Abs. 7 KGStruktG; §§ 26 Abs. 2+3, 27 Abs. 2, 28, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 1+2, 63, 75, 76 Nr. 1 KVwGG, § 75 KVwGG iVm. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; §§ 55a, 55b, 55d, 60 Abs. 2 S. 4 VwGO |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 04.12.2023, Az.: KVwG 1/2022 |
| Schlagworte: | ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage |
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 4. Dezember 2023, Az. KVwG 1/2022, wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in einem Verfahren der Klägerin wegen einer ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 als ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage.
Die Klägerin wurde im Jahr 1970 geboren und stand seit dem 1. Januar 2011 als Pfarrerin im Dienst der Beklagten. Zunächst war sie Inhaberin der 2. Pfarrstelle der Kirchgemeinde [A...]. Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 wurde ihr dort die mit der Pfarramtsleitung verbundene 1. Pfarrstelle übertragen. Diese Pfarrstelle war mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich einer ruhegehaltsfähigen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zum jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage 1 a gemäß § 8 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBG) bewertet. Diese Zulage wurde ausweislich des Schreibens des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 8. Januar 2014 ab dem 1. Februar 2014 und solange gezahlt, wie die übertragene Pfarrstelle zu den Pfarrstellen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PfBG gehört und die Klägerin Inhaberin dieser Pfarrstelle war. Die Klägerin ist seit dem 26. April 2021 gemäß Bescheid der Stadt [...] schwerbehindert (GdB 80). Sie ist zum 1. November 2023 auf eigenen Wunsch aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und in den Ruhestand getreten.
Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte das Landeskirchenamt der Klägerin mit, dass eine Neufeststellung der Pfarrstellen mit Zulage nach § 8 Abs. 2 PfBG erfolgt sei. Die Feststellung sei dem gegenwärtigen Stand der Struktur- und Stellenplanung angepasst worden. Das Landeskirchenamt habe unter Einbeziehung der Kirchenleitung Kriterien zur Bestimmung der Pfarrstellen nach § 8 Abs. 2 PfBG festgelegt. Diese würden zum 1. Januar 2021 wirksam. In der zukünftigen Struktureinheit unter Einbeziehung von [B...] und [A...] sei eine Zulage für die mit der Pfarramtsleitung verbundene Pfarrstelle vorgesehen. Die Zulage könne aber erst gewährt werden, wenn die Struktureinheit rechtskräftig zustande gekommen und eine Stelle für die Pfarramtsleitung bestimmt sei. Dies sei zum 1. Januar 2021 nicht der Fall, so dass ab diesem Zeitpunkt die bislang gewährte Zulage nicht mehr bezahlt werden könne. Ob dies mit Abschluss der Strukturanpassung wieder der Fall sein werde, hänge davon ab, ob die Klägerin in der neuen Struktur die mit der Pfarramtsleitung verbundene Pfarrstelle innehaben werde.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 bemängelte die Klägerin die ausgebliebene Zahlung der hier streitigen Zulage und forderte deren Nachzahlung sowie die weitere Zahlung für die kommenden Monate. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2021 erhob die Klägerin wegen des Wegfalls der Zulage Widerspruch. Mit Bescheid vom 17. Juni 2021 lehnte das Landeskirchenamt den Antrag der Klägerin auf Fortzahlung der Zulage ab. Die Klägerin habe die Zulage aufgrund einer Festlegung vom 16. April 2020 erhalten. Diese sei zum 31. Dezember 2020 wegen neuer Kriterien zur Festsetzung der Pfarrstellen im Zuge der Struktur- und Stellenplanung ab 2020 entfallen. Das Landeskirchenamt habe am 7. Juli 2020 u. a. beschlossen, die 2. Pfarrstelle der zukünftigen Strukturverbindung der Gemeinden [B...] und [A...] in die Festlegung ab dem 1. Januar 2021 aufzunehmen, sofern zu diesem Datum eine neue Strukturverbindung für die genannten Gemeinden rechtskräftig gebildet werde. Dies habe die Kirchenleitung am 18. September 2021 bestätigt. Da keine neue Struktur zum genannten Datum zustande gekommen sei, könne die Zulage nicht mehr gezahlt werden.
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Es habe keine Veränderung der Pfarrstelle der Klägerin gegeben. Nach § 1 Abs. 7 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGStruktG) könne u. a. die Vereinigung von Kirchgemeinden verordnet werden, woran es hier jedoch fehle. Nach § 8 Abs. 2 PfBG i. d. F. der Bek. v. 7. Juli 2020 finde sich zwar der Hinweis auf eine Struktureinheit der Gemeinden [B...] und [A...], die allerdings aufgrund des Zusatzes eines Sternchens (*) erst gültig werde mit der rechtskräftigen Bildung der Struktureinheit. Daraus werde deutlich, dass es ab dem 1. Januar 2021 eben noch keine Struktureinheit gebe und vorerst alles beim Alten bleibe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022, auf den wegen der Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die dem am 14. März 2022 zugestellten Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
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Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. April 2022, gerichtet an das Landeskirchenamt, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen – Verwaltungsgericht –, Lukasstraße 6, 01069 Dresden „per beA“, über das besondere elektronische Behördenpostfach des Landeskirchenamts der Beklagten Klage erhoben. Die Klageschrift mit Anlagen im PDF-Format ist dort am selben Tag um 14:55 Uhr als allgemeine Nachricht eingegangen. Auf das am 27. April 2022 ausgedruckte Prüfprotokoll wird Bezug genommen. Das Landeskirchenamt hat die Klageschrift mit Anlagen am 27. April 2022 in ausgedruckter Form an die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte weitergegeben und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darüber unterrichtet.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022, gerichtet an die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte und über das besondere elektronische Behördenpostfach der Beklagten sowie als Briefpost eingegangen, äußerte sich die Klägerin zur Frage einer etwaigen Verfristung der Klage und meinte, nach § 75 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes (KVwGG) sei die Geltung von §§ 55a und 55b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeschlossen, nicht jedoch diejenige von § 55d VwGO, wonach seit dem 1. Januar 2022 Schriftsätze als elektronisches Dokument einzureichen seien. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Klage auch fristwahrend beim Landeskirchenamt der Beklagten erhoben werden könne. Dort sei ein elektronisches Postfach vorhanden. Neben der Nutzungspflicht nach § 55d VwGO gebe es auch ein Nutzungsrecht. Es ergebe keinen Sinn, hier kein Nutzungsrecht anzunehmen, wenn doch die dafür erforderlichen Einrichtungen vorhanden seien.
Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, einen Anspruch auf die Zahlung der Zulage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PfBG zu haben. Nach dieser Vorschrift in ihrer seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung stehe die Zahlung der Zulage i. H. v. 350,00 Euro nunmehr allen Inhabern einer Pfarrstelle mit Pfarramtsleitung zu, so auch der Klägerin. Ihr stehe die Zulage allerdings auch für das Jahr 2021 zu, auf den § 8 Abs. 2 PfBG a. F. anzuwenden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Sie hält sie für unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der vorgeschriebenen Form bei Gericht eingegangen sei. Die Klägerin hätte nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. März 2022 nach § 28 KVwGG binnen eines Monats Klage gegen den Änderungsbescheid erheben müssen. Diese hätte gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 KVwGG schriftlich eingereicht werden müssen, d. h. durch eine mit eigenhändiger Namensunterschrift versehene Urkunde (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 –, NJW 1989, 1175 f.). Die Klageschrift sei jedoch ausschließlich an das Landeskirchenamt über das besondere Behördenpostfach übermittelt und von dort an das Gericht abgegeben worden. Dem Gericht liege damit kein Schriftstück mit eigenhändiger Namensunterschrift vor.
Zwar gelte die Klage auch dann als beim Gericht eingegangen, wenn sie gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 KVwGG bei der für den Beteiligten zuständigen obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde eingegangen sei. Die Vorschrift enthalte zugunsten der Kläger nur eine Modifikation hinsichtlich des richtigen Adressaten bzw. Empfängers der Klage, jedoch nicht hinsichtlich der Form der Klageerhebung.
Die Einrichtung elektronischer Übermittlungswege der Verwaltungsbehörden der Landeskirche obliege diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung des Verwaltungsverfahrens. Im Falle der Einreichung einer Klage nach § 35 Abs. 1 Satz 2 KVwGG könne es jedoch nicht von der jeweiligen Behörde abhängen, ob und welcher elektronische Übermittlungsweg eingerichtet sei, weil dies der jeweiligen Behörde mittelbar Gestaltungsbefugnis über das kirchliche Verwaltungsgerichtsverfahren einräumen würde. Dieses zu regeln obliege aber allein dem kirchlichen Gesetzgeber.
Die Übermittlung einer Klageschrift in elektronischer Form sei weder für die Übermittlung an das Gericht noch an das Landeskirchenamt eröffnet. § 75 Satz 2 KVwGG schließe die Anwendung von § 55a und § 55b VwGO und die dortigen Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten an staatliche Gerichte ausdrücklich aus. Der Hinweis auf § 55d VwGO führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift werde zwar in § 75 Satz 2 KVwGG nicht ausdrücklich benannt. Die Nichtanwendbarkeit ergebe sich aber aus verständiger Anwendung der Verweisungsvorschrift in § 75 Satz 1 KVwGG. Danach fänden die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung nur dann und insoweit Anwendung, wie das kirchliche Verwaltungsgerichtsgesetz keine Vorschriften über das Verfahren und die Kosten enthält. Zur elektronischen Übermittlung enthalte § 75 Satz 2 KVwGG aber die Vorschrift, dass die §§ 55a und 55b VwGO nicht anzuwenden seien und die elektronische Übermittlung von Dokumenten an das Gericht damit nicht eröffnet sei. § 55d VwGO sei auf der Grundlage von § 75 Satz 1 KVwGG nicht anzuwenden. Darüber hinaus setze § 55d VwGO nach Wortlaut und Zweck zwingend Regelungen und Anforderungen für die elektronische Übermittlung nach § 55a VwGO voraus, wofür § 55d VwGO allein keinen Maßstab enthalte; die Anwendung von § 55a VwGO sei jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus die Zulage begehre, sei die Klage unzulässig, weil das nach § 76 Nr. 1 KVwGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat die Klage durch Urteil vom 4. Dezember 2023 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens stützt seine Entscheidung darauf, dass die Klage unzulässig sei, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist. Gemäß § 28 KVWGG müssten eine Anfechtungs- und eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginne nach § 29 Abs. 1 KVwGG nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Dienststelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sei. Diese Belehrung sei hier erfolgt, weil der Widerspruchsbescheid mit der nach § 27 Abs. 2 KVwGG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Diese sei nach § 29 Abs. 1 KVwGG auch richtig erteilt worden. Sie benenne die Art des Rechtsbehelfs, hier der Klage, deren notwendigen oder sachdienlichen Inhalt, deren Form und die Institutionen mit den erforderlichen Angaben, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei bzw. nach § 26 Abs. 2 und 3 KVwGG angebracht werden könne.
Die Klage sei indes nicht gemäß § 35 Abs. 1 KVwGG beim Verwaltungsgericht oder bei der obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde schriftlich eingereicht worden. Die Einreichung der Klage über das besondere elektronische Behördenpostfach des Landeskirchenamts wahre hier das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Klage bei der zuständigen obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde eingereicht werden könne. Die Vorlage des Ausdrucks der elektronisch eingereichten Klage am 27. April 2022 beim Verwaltungsgericht sei erst nach Ablauf der Klagefrist am 14. April 2022 erfolgt und wahre überdies mangels Unterschrift die erforderliche Schriftform ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, juris Rn. 12 ff.).
Nach § 75 KVwGG habe in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (gemäß Art. 1 Nr. 8, Art. 3 des Gesetzes v. 18. November 2013, ABl. S. A 294) gegolten: „Soweit dieses Kirchengesetz keine Vorschriften über das Verfahren und die Kosten enthält, sind die im Freistaat Sachsen für das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltenden Vorschriften und das für diese Verfahren geltende Kostenrecht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“ Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei in der vorgenannten Fassung (durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes v. 19. November 2018, ABl. 2018 S. A 247) folgender Satz angefügt gewesen: „§§ 55a und 55b Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.“ Nunmehr – seit dem 1. Januar 2023, Art. 4 und Art. 7 des Gesetzes v. 13. November 2022, ABl S. A 227 – laute § 75 Satz 2 KVwGG wie folgt: „§§ 55a bis 55d Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.“
Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung nach § 75 KVwGG sei zwar ausdrücklich nur die Geltung der Regelungen von §§ 55a und 55b VwGO ausgeschlossen, nicht dagegen die hier interessierende Regelung des § 55d Satz 1 VwGO mit der dort u. a. für Rechtsanwälte vorgesehenen Pflicht, mit den Gerichten der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließlich auf elektronischem Wege zu kommunizieren, soweit kein Ausnahmegrund vorliege. Mit dem Ausschluss der Geltung von §§ 55a, 55b VwGO in § 75 KVwGG in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung habe der kirchliche Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der elektronische Rechtsverkehr zum Kirchlichen Verwaltungsgericht nicht eröffnet sei. Es könne dahinstehen, ob es der kirchliche Gesetzgeber versäumt habe, nach dem Erlass des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 2013 und der dort u. a. vorgesehenen Einführung der §§ 55c und 55d VwGO die Regelung in § 75 Satz 2 VwGO entsprechend zu fassen bzw. sie zu einem späteren Zeitpunkt auf die Regelungen der §§ 55c und 55d VwGO zu erweitern, oder ob das Unterlassen einer solchen Regelung auf einer bewussten Entscheidung beruhe. Wenn auch wegen der nunmehr aufgrund Kirchengesetzes vom 13. November 2022 geltenden aktuellen Fassung von § 75 Satz 2 KVwGG einiges für ein Versäumnis des kirchlichen Gesetzgebers spreche, ändere die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung von § 75 KVwGG nichts daran, dass eine Klageerhebung in elektronischer Form nicht vorgesehen gewesen sei.
Wollte man dies mit der Klägerin anders sehen, würden wegen des ausdrücklichen Ausschlusses der Geltung der §§ 55a und 55b VwGO für die kirchlichen Bereiche Regelungen fehlen, die Auskunft darüber geben, unter welchen technischen Bedingungen und Voraussetzungen der elektronische Rechtsverkehr zum Kirchlichen Verwaltungsgericht zugelassen sei. Dies betreffe sämtliche Bestimmungen der hier ausgeschlossenen Regelungen der §§ 55a und 55b VwGO über die technischen Anforderungen an elektronisch übermittelte Dokumente, über die zugelassenen Übermittlungswege, über Anforderungen an Signaturen oder sonstige Regelungen zur Sicherung der Authentizität der übermittelten Dokumente; fehlen würden auch Regelungen darüber, ob das Gericht berechtigt und verpflichtet sei, die Prozessakten elektronisch oder wie bisher in Papierform zu führen und wie es im Fall von Medienbrüchen oder etwa bei nicht formgerecht eingereichten Klagen zu verfahren habe. Die von der Klägerin angenommene Geltung von § 55d VwGO würde somit dazu führen, dass eine auf diesem Wege eingereichte Klage – bildlich gesprochen – im virtuellen Raum hängenbleiben würde. Wegen des ausdrücklichen Ausschlusses der Geltung von §§ 55a und 55b in § 75 Satz 2 KVwGG scheide auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften bei einer angenommenen Geltung von § 55d VwGO für Verfahren vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht aus.
Etwas anderes gelte schließlich auch nicht wegen der Überlegung, die elektronische Vorlage sei eine Unterform der Schriftlichkeit mit der Folge, die elektronische Einreichung der Klageschrift beim Landeskirchenamt und die eindeutige Identifizierbarkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Absender hätten die Klagefrist gewahrt. Die Schriftlichkeit der Klageerhebung könne zunächst dadurch erfüllt werden, dass ein hand- oder maschinenschriftlich erstelltes und unterschriebenes Schriftstück beim Gericht eingereicht werde (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 –, juris Rn. 7 ff.). Dieses Erfordernis sei auch durch die Einreichung eines Schriftstücks per Telefax, Telegramm oder Computerfax gewahrt, auch wenn bei dem eigentlichen Übermittlungsvorgang eine elektronische Übermittlung erfolge (vgl. näher Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 81 Rn. 6, 8a, 8b m. w. N.). Demgegenüber sei die elektronische Übermittlung einer Klage nicht als Unterfall der Schriftlichkeit anzusehen; sie sei vielmehr der Schriftform gleichzustellen, weil sie diese ersetze. Der Wortlaut des § 55a Abs. 1 VwGO verdeutliche, dass die elektronische Einreichung eines Dokuments etwas anderes sei als ein schriftlich einzureichendes Dokument (vgl. näher Riese a. a. O., Rn. 8 c sowie zur Darstellung der Gegenansicht Ulrich, in: Schoch/Schneider a. a. O., § 55a Rn. 21 ff. m. w. N.).
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 25. April 2024 zugestellt worden ist, mit am 21. Mai 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit am 21. Juni 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin begründet die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Verfahrensrüge (§ 75 KVwGG i. V. m. § 132 Abs. 2, Ziffer 3 VwGO). Die Verfahrensrüge sei begründet, da bei Bejahung der Zulässigkeit der Klage die materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff hätte erfolgen müssen. Ein Verfahrensmangel liege auch vor, wenn unter Verletzung einer Vorschrift des Verfahrensrechts ein Prozessurteil an Stelle eines Sachurteils ergehe; d. h. wenn die Klage bei ordnungsgemäßer Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen. Die Verfahrensrüge sei in diesen Fällen bei jeder fehlerhaften Anwendung der einschlägigen Verfahrensnorm begründet, welche den Zugang zu einer Sachentscheidung regele, also etwa den hier einschlägigen Normen über die ordnungsgemäße Klageerhebung durch Nutzung des elektronischen Postfachs. Es komme nicht darauf an, ob die Frage der (zutreffenden) Auslegung der Norm grundsätzliche Bedeutung habe, was hier nicht gegeben sein dürfte.
Zur Begründung der Verfahrensrüge könne alles vorgetragen werden, was zuletzt in der Vorinstanz dafür geltend gemacht worden sei, d. h. warum nach der seinerzeit geltenden Rechtslage eine Einreichung der Klage über das elektronische Postfach des Landeskirchenamtes die Klagefrist gewahrt habe.
Das Kirchliche Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass trotz des beschränkten Ausschlusses der §§ 55a und 55b VwGO zum Zeitpunkt der Klageerhebung (der dann nach Erhebung der Klage zügig auch auf § 55d VwGO ausgedehnt worden sei) § 55d VwGO für das Verfahren vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht nicht einschlägig sei, da aus seinem Fehlen nicht seine Geltung abgeleitet werden könne.
Aus Sicht der Klägerin könne es eben nicht dahinstehen, ob der kirchliche Gesetzgeber 10 Jahre nach dem Erlass des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 2013 etwas versäumt habe oder nicht. Das jahrelange Unterlassen des kirchlichen Gesetzgebers habe den Charakter, dass sich die kirchliche Gerichtsbarkeit für die bundesweite Selbstverständlichkeit entschieden und ihr angepasst habe.
Eine Analogie des § 55d VwGO sei bereits mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen, da aufgrund der Regelung in § 75 Abs. 2 KVwGG, welche sich auf § 75 Abs. 1 KVwGG beziehe, keine Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der stetigen Entwicklung zur elektronischen Übermittlung und Digitalisierung im Allgemeinen lediglich § 55a und § 55b VwGO ausgeschlossen und sich nicht von vergleichbaren Regelungen distanziert. Auch sei zu berücksichtigen, dass lediglich § 55d Abs. 2 VwGO Bezug auf § 55a VwGO nehme. § 55d Abs. 1 VwGO sei hingegen eine von § 55a VwGO unabhängige Regelung, welche im vorliegenden Fall allein anzuwenden sei.
§ 55d VwGO könne als anwaltliche Mussvorschrift schon seit Jahren ohne die erklärenden Kannvorschriften der §§ 55a und § 55b VwGO sehr gut allein existieren. Es brauche keine Festlegungen, was sichere Übermittlungswege seien. Jedenfalls sei mit der verpflichtenden Einführung des „beA“ eine nicht interpretierbare, formelle Form der Kommunikation geschaffen worden, die aus anwaltlicher Sicht die §§ 55a, 55b VwGO als „Gebrauchsanweisung“ obsolet werden ließe.
Bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht sei die Rechtslage zumindest zweifelhaft gewesen. Dem Wortlaut der einschlägigen Normen habe der Anwalt entnehmen müssen, dass § 75 Satz 2 KVwGG die Anwendung von § 55d VwGO nicht ausschloss. Er habe deshalb annehmen müssen, dass er die Klage, wählte er den Weg über das Landeskirchenamt, über dessen elektronisches Postfach habe einlegen dürfen, ja einlegen müssen, wenn er auf diesem Wege die Klagefrist habe wahren wollen. Der Gesetzgeber habe die Anpassung inzwischen nachgeholt, was auch erforderlich gewesen sei, weil für den Anwalt erst so klar sei, dass das elektronische Postfach für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht verfügbar sei. Auch erscheine erst seit kurzem der Hinweis auf der Homepage der Beklagten, dass der elektronische Rechtsverkehr nicht erlaubt sei.
Jedenfalls gereiche es dem Anwalt bis zur Änderung des § 75 KVwGG oder zumindest bis zur nachträglichen Klärung der zumindest zweifelhaften Rechtslage durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Urteil nicht zum Verschulden, wenn er für die Einreichung der Klage bei dem Landeskirchenamt den Weg über dessen elektronisches Postfach gewählt habe. Er sei deshalb ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Klage bei dem Landeskirchenamt ordnungsgemäß zu erheben. Dieses Hindernis sei erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts weggefallen. Damit sei ein Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, die hier ohne Antrag zu gewähren gewesen sei, da dem Verwaltungsgericht die Gründe für die Wiedereinsetzung bekannt gewesen seien. Die Notwendigkeit verkannt zu haben, ausgehend von einer nachträglichen Klärung der Rechtlage wenigstens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, begründe einen Verfahrensmangel, sollte die Rechtsauffassung im Übrigen zutreffen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 4. Dezember 2023 (KVwG 1/2022) kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte führt zunächst zum Sachverhalt ergänzend aus: Der Vertreter der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 27. April 2022 über den Eingang im beBPo des Landeskirchenamtes sowie über die Abgabe an das Verwaltungsgericht informiert worden.
Eine eigenhändig unterschriebene Klageschrift sei nie eingereicht worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nie gestellt worden.
Das beBPo sei 2022 beim Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens eingerichtet worden, weil die Landeskirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch staatliches Recht zur elektronischen Kommunikation mit staatlichen Gerichten verpflichtet sei. Für das innerkirchliche Verwaltungsverfahren und das innerkirchliche Gerichtsverfahren, das die Kirche unabhängig von staatlichen Verfahrensvorschriften regele, sei keine vergleichbare elektronische Kommunikation vorgesehen. Für die kirchlichen Gerichte seien daher keine besonderen elektronischen Postfächer eingerichtet. Zertifiziert für das beBPo seien nur das Landeskirchenamt sowie die Regionalkirchenämter.
Die Verfahrensrügen seien schon unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Verfahrensmangel durch einen Wiedereinsetzungsantrag hätte ausräumen können. Wiedereinsetzung ohne Antrag zu gewähren, entspreche nicht der Rechtslage. Gemäß § 75 Satz 1 KVwGG, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO sei dazu wenigstens die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen gewesen. Die Frist habe die Beschwerdeführerin schuldhaft verstreichen lassen. Die Frist beginne schon dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne. Spätestens mit Zugang des gerichtlichen Hinweises, in dem Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert worden seien, habe es die anwaltliche Sorgfalt erfordert, eine schriftliche Klage nachzureichen.
Die Verfahrensrügen seien auch unbegründet. Zurecht habe das kirchliche Verwaltungsgericht die Anwendung von § 55d VwGO für das kirchliche Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seit dem 17. Dezember 2022 laute § 75 Satz 2 durch Kirchgesetz vom 13. November 2022: „§§ 55a bis § 55d Verwaltungsgerichtsordnung seien nicht anzuwenden.“ Eine elektronische Klageerhebung sei damit nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Aber auch in der vor dem 17. Dezember 2022 gültigen Fassung des § 75 Satz 2 KVwGG sei eine elektronische Klageeinreichung unzulässig gewesen. Mit dem Ausschluss von § 55a VwGO im kirchlichen Verwaltungsgerichtsverfahren habe der kirchliche Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass der elektronische Rechtsverkehr vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht nicht eröffnet sei.
§ 55d VwGO setze die Geltung des § 55a VwGO zwingend voraus. Denn § 55d VwGO regele allein die Nutzungspflicht sowie deren Ausnahmen (vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen). Aus § 55a VwGO gingen demgegenüber allein die Anforderungen an Formate, Signaturen und sichere Übermittlungswege hervor, auf die § 55d VwGO über den Begriff „elektronisches Dokument“ verweise.
Für das weitere Vorbringen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – Errichtungsgesetz – i. V. m. dem Beschluss der Kirchenleitung zur Geltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Dezember 1993 (ABl. Bd. VI S. 218) und i. V. m. § 64 KVwGG kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist gegeben. Denn für die Klägerin genügt die formelle Beschwer, d. h. die Abweichung des angefochtenen Urteils von ihren Anträgen. Selbst eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der Beschwerde würde die in der Klageabweisung liegende Beschwer nicht beseitigen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1032; zum ausnahmsweisen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26.10.2020 – RVG 6/2018).
2. Gemäß § 63 Abs. 2 KVwGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
2.1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 1 KVwGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2005, NJW 2005, S. 2169; VuVG, Beschl. v. 1. Dezember 2005, RVG 3/2004). Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (VuVG, Beschl. v. 12. April 2021, RVG 9/2018). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht feststellen. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Änderung von § 75 KVwGG ist mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass auch § 55d VwGO in Rechtstreitigkeiten vor den Kirchengerichten nicht zur Anwendung kommt; Altfälle jenseits des konkreten Rechtsstreits sind ebenfalls nicht bekannt.
2.2.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 3 KVwGG (Verfahrensrüge) sind nicht gegeben. Zwar rügt die Klägerin angebliche Mängel des Verfahrens. Diese sind jedoch nicht gegeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verfahrensrüge begründet sei, da bei Bejahung der Zulässigkeit der Klage die materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff hätte erfolgen müssen. Jedenfalls hätte der Klägerin nach ihrer Auffassung ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, da es dem Anwalt der Klägerin bis zur jüngsten Änderung des § 75 KVwGG, mit der jetzt auch § 55 d VwGO dort aufgeführt ist, nicht zum Verschulden gereichen könne, für die Einreichung der Klage den Weg über das elektronische Postfach bei dem Landeskirchenamt gewählt zu haben.
a) Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat die Klage durch Urteil vom 04. Dezember 2023 zu Recht wegen Unzulässigkeit abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens stützt seine Entscheidung zutreffend darauf, dass die Klage unzulässig ist, weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde. Gemäß § 28 KVwGG müssen eine Anfechtungs- und eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nach § 29 Abs. 1 KVwGG nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Dienststelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Diese Belehrung ist hier erfolgt, weil der Widerspruchsbescheid mit der nach § 27 Abs. 2 KVwGG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geht auch zutreffend davon aus, dass die Belehrung nach § 29 Abs. 1 KVwGG richtig erteilt wurde, da sie die Art des Rechtsbehelfs, hier der Klage, deren notwendigen oder sachdienlichen Inhalt, deren Form und die Institutionen mit den erforderlichen Angaben enthält.
Die Klage ist hier nicht gemäß § 35 Abs. 1 KVwGG beim Verwaltungsgericht oder bei der obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde schriftlich eingereicht worden. Die Einreichung der Klage über das besondere elektronische Behördenpostfach des Landeskirchenamtes wahrt hier das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht. Die Vorlage des Ausdrucks der elektronisch eingereichten Klage am 27. April 2022 beim Verwaltungsgericht ist erst nach Ablauf der Klagefrist am 14. April 2022 erfolgt und wahrt überdies mangels Unterschrift die erforderliche Schriftform ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, juris Rn. 12 ff.).
Nach § 75 KVwGG galt in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (gemäß Art. 1 Nr. 8, Art. 3 des Gesetzes v. 18. November 2013, ABl. S. A 294):
„Soweit dieses Kirchengesetz keine Vorschriften über das Verfahren und die Kosten enthält, sind die im Freistaat Sachsen für das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltenden Vorschriften und das für diese Verfahren geltende Kostenrecht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“ Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist in der vorgenannten Fassung (durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes v. 19. November 2018, ABl. 2018 S. A 247) folgender Satz angefügt gewesen: „§§ 55a und 55b Verwaltungsgerichtsordnung seien nicht anzuwenden.“
Nunmehr – seit dem 1. Januar 2023, Art. 4 und Art. 7 des Gesetzes v. 13. November 2022, ABl S. A 227 – lautet § 75 Satz 2 KVwGG wie folgt: „§§ 55a bis 55d Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.“
Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung nach § 75 KVwGG ist zwar ausdrücklich nur die Geltung der Regelungen von §§ 55a und 55b VwGO ausgeschlossen, nicht dagegen die hier interessierende Regelung des § 55d Satz 1 VwGO mit der dort u. a. für Rechtsanwälte vorgesehenen Pflicht, mit den Gerichten der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließlich auf elektronischem Wege zu kommunizieren, soweit kein Ausnahmegrund vorliegt.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geht jedoch in zutreffender teleologischer Auslegung zu Recht davon aus, dass der kirchliche Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Geltung von §§ 55a, 55b VwGO in § 75 KVwGG in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass der elektronische Rechtsverkehr zum kirchlichen Verwaltungsgericht nicht eröffnet ist. Gerade bei einer Verweisung, die wie hier nicht statisch einzelne Normen in Bezug nimmt, sondern dynamisch im Grundsatz ein ganzes Regelwerk in Bezug nimmt, kommt bei der Frage, auf was im Einzelnen verwiesen wird, Sinn und Zweck besondere Bedeutung zu. Es kann daher – wie das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens weiter zutreffend ausführt – dahinstehen, ob es der kirchliche Gesetzgeber versäumt hat, nach dem Erlass des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 2013 und der dort u. a. vorgesehenen Einführung der §§ 55c und 55d VwGO die Regelung in § 75 Satz 2 VwGO entsprechend zu fassen bzw. sie zu einem späteren Zeitpunkt auf die Regelungen der §§ 55c und 55d VwGO zu erweitern, oder ob das Unterlassen einer solchen Regelung auf einer bewussten Entscheidung beruht. Wenn auch wegen der nunmehr aufgrund Kirchengesetzes vom 13. November 2022 geltenden aktuellen Fassung von § 75 Satz 2 KVwGG einiges für ein Versäumnis des kirchlichen Gesetzgebers spreche, ändert die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung von § 75 KVwGG nichts daran, dass eine Klageerhebung in elektronischer Form nicht vorgesehen war und ist.
Wollte man dies anders sehen, würden wegen des ausdrücklichen Ausschlusses der Geltung der §§ 55a und 55b VwGO für die kirchlichen Bereiche Regelungen fehlen, die näher bestimmen, unter welchen technischen Bedingungen und Voraussetzungen der elektronische Rechtsverkehr zum Kirchlichen Verwaltungsgericht zugelassen ist. Dies betrifft sämtliche Bestimmungen der hier ausgeschlossenen Regelungen der §§ 55a und 55b VwGO über die technischen Anforderungen an elektronisch übermittelte Dokumente, über die zugelassenen Übermittlungswege, über Anforderungen an Signaturen oder sonstige Regelungen zur Sicherung der Authentizität der übermittelten Dokumente; fehlen würden auch Regelungen darüber, ob das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, die Prozessakten elektronisch oder wie bisher in Papierform zu führen und wie es im Fall von Medienbrüchen oder etwa bei nicht formgerecht eingereichten Klagen zu verfahren habe. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass das beBPo 2022 beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens eingerichtet worden ist, weil die Landeskirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch staatliches Recht zur elektronischen Kommunikation mit staatlichen Gerichten verpflichtet ist. Für das innerkirchliche Verwaltungsverfahren und das innerkirchliche Gerichtsverfahren, das die Kirche unabhängig von staatlichen Verfahrensvorschriften regelt, ist jedoch gerade keine vergleichbare elektronische Kommunikation vorgesehen. Für die kirchlichen Gerichte sind daher keine besonderen elektronischen Postfächer eingerichtet. Zertifiziert für das beBPo sind nur das Landeskirchenamt sowie die Regionalkirchenämter.
Wegen des ausdrücklichen Ausschlusses der Geltung von §§ 55a und 55b in § 75 Satz 2 KVwGG scheidet auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften bei einer angenommenen Geltung von § 55d VwGO für Verfahren vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht aus.
Die Schriftlichkeit der Klageerhebung kann zunächst dadurch erfüllt werden, dass ein hand- oder maschinenschriftlich erstelltes und unterschriebenes Schriftstück beim Gericht eingereicht werde (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 –, juris Rn. 7 ff.). Dieses Erfordernis kann zwar auch durch die Einreichung eines Schriftstücks per Telefax, Telegramm oder Computerfax gewahrt sein, wenn bei dem eigentlichen Übermittlungsvorgang eine elektronische Übermittlung erfolgt (vgl. näher Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 81 Rn. 6, 8a, 8b m. w. N.). Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geht jedoch zutreffend davon aus, dass die elektronische Übermittlung einer Klage nicht als Unterfall der Schriftlichkeit anzusehen ist und damit das Schriftformerfordernis nicht wahrt. So verdeutlicht der Wortlaut des § 55a Abs. 1 VwGO, dass die elektronische Einreichung eines Dokuments etwas anderes ist als ein schriftlich einzureichendes Dokument (vgl. näher Riese a. a. O., Rn. 8c sowie zur Darstellung der Gegenansicht Ulrich, in: Schoch/Schneider a. a. O., § 55a Rn. 21 ff. m. w. N.).
b) Auch die Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen aufgrund unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz.
Zwar kann das Verwaltungsgericht – anders als nach der ZPO – unter bestimmten Voraussetzungen (wenn der Wiedereinsetzungsgrund offenkundig und glaubhaft ist) Wiedereinsetzung auch ohne Antrag von Amts wegen gewähren (§ 75 Satz 1 KVwGG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen hier überhaupt vorliegen würden, setzt dies jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zwingend voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt wird. Diese Frist hat die Klägerin jedoch schuldhaft verstreichen lassen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d. h. mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung oder aber ihr Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist, so auch dann, wenn ein Irrtum über die Frist nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, in dem der Klägerin das Fristversäumnis bekannt sein musste (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, § 60, Rn. 26). Spätestens mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. Mai 2021, in dem auf das Schriftformerfordernis und daraus resultierende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hingewiesen wurde, hätte es die anwaltliche Sorgfalt erfordert, eine schriftliche Klage nachzureichen. Dies ist hier nicht erfolgt.
Nach alledem sind keine wesentlichen Verfahrensmängel ersichtlich, welche die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen könnten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. VELKD Bd. VII S.450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch das Revisionsgericht ist das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 4. Dezember 2023 rechtskräftig.