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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:31.03.2025
Aktenzeichen:RVG 9/2024
Rechtsgrundlage:§§ 87 Abs. 1+2, 87a, 92, 95a, 117 Abs. 1, § 38 Abs. 1 PfDG.EKD; § 38 Abs. 2+3 PfDAG; Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV; §§ 9, 58 KVGG; § 42 Abs. 2 VwGO
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 18.07.2024, Az.: VG-365
Schlagworte:Hinausschiebens des Eintritts des Ruhestands und Beschäftigung
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 18. Juli 2024 – VG-365 – wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.542,50 Euro festgesetzt.
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Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 18. Juli 2024 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, die Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage sei unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliege.
Dem Begehren des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestands gemäß § 87 a Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) könne nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten sei. Der am [...]. Oktober 1957 geborene Kläger sei gemäß § 87 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD nach Erreichen eines Alters von 65 Jahren und 11 Monaten zum [...]. Oktober 2023 in den Ruhestand getreten. Er befinde sich somit nicht mehr in einem aktiven und damit verlängerbaren Dienstverhältnis. Ergänzend hat das Kirchenverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Wiederverwendung des Klägers nach Eintritt in den Regelaltersruhestand nach den Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, anders als nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, nicht möglich sei. Denn gemäß § 38 Abs. 3 Pfarrdienstausführungsgesetz der EKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (PfDAG) sei die Wiederverwendung von Pfarrern und Pfarrerinnen nach Beginn ihres Ruhestands nach § 95 a PfDG.EKD ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gegen die Beklagte und somit auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung habe. Auf Antrag könne gemäß § 87 a Abs. 1 PfDG.EKD in Verbindung mit § 38 Abs. 2 PfDAG der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liege. Das dienstliche Interesse sei ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum der Verwaltung; es setze Personalbedarf des Dienstherrn und persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. Die Beklagte habe überzeugend dargelegt, dass die kirchenpolitische Strategie für die [...] in [...] sei, die Verweildauer auf den zugeordneten theologischen Stellen auch im Sinne häufigerer Veränderungen der inhaltlichen Akzentuierung der Angebote niedrig zu halten bzw. sogar zu reduzieren. Aus Gründen der langfristigen Personalplanung solle zudem die freiwerdende [...]stelle nicht weiter besetzt werden. Dies seien sachgerechte Gründe. Da somit schon das dienstliche Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger nicht gegeben sei, sei der Ermessensrahmen der Kann-Vorschrift des § 87 a Abs. 1 PfDG.EKD nicht eröffnet. 
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.). Ein Klärungsbedarf besteht u. a. nicht, wenn die Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (VuVG, Beschluss vom 10. August 2023 – RVG 1/2023 – S. 2 und öfter; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2024 – 3 B 22.23 – juris Rn. 7). Notwendig ist, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll, herausarbeitet (VuVG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – RVG 2/2023 – S. 3; entsprechend Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, VwGO, § 133 Rn. 32).
Nach diesen Maßgaben lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Die erste Frage, ob die Normen des Beamtenstatusgesetzes und die darauf fußende Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit auf das nach den kirchengesetzlichen Bestimmungen begründete Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung fänden, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Kirchenverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf Normen des Beamtenstatusgesetzes gestützt. Es hat die staatliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitiert zu deren Auslegung von staatlichen Bestimmungen, die ebenso wie § 87 a PfDG.EKD das Hinausschieben des Ruhestandes regeln. Das Kirchenverwaltungsgericht kommt wie die staatlichen Gerichte zum Ergebnis, dass wegen des Gesetzeswortlauts nach dem Eintritt in den Ruhestand ein Hinausschieben des Endes des aktiven Dienstverhältnisses ausgeschlossen ist.
Hätte der Kläger eine andere Frage formuliert und zum Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemacht, ob ein Hinausschieben des Endes des aktiven Dienstverhältnisses nach dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 87 a PfDG.EKD möglich sei, wäre sie nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn angesichts des eindeutigen Wortlauts bedürfte es zur Klärung dieser Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten ist. Bereits begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (ebenso BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – juris Rn. 14; mit demselben Ergebnis BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 11).
Mit seiner zweiten Frage, ob ein pauschaler Ausschluss einer Wiederverwendung nach Eintritt des Ruhestandes eines Pfarrers oder einer Pfarrerin insbesondere wegen fehlender Regelungskompetenz und wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nichtig ist, stellt der Kläger tatsächlich zwei Fragen.
Der Frage nach der Nichtigkeit wegen fehlender Regelungskompetenz fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten lässt. Denn die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat das PfDAG auf der Grundlage von § 117 Abs. 1 PfDG.EKD erlassen. In § 95 a Abs. 1 PfDG.EKD ist ausdrücklich geregelt, dass die Gliedkirchen bestimmen können – nicht müssen –, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 92 PfDG.EKD oder wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wieder-verwendet werden können. Von dieser Ermächtigung hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr durch § 38 Abs. 3 PfDAG die Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen.
Der Kläger arbeitet für seine Frage nach einem Verstoß gegen „das Verbot der Altersdiskriminierung“ nicht heraus, woraus sich dieses Verbot herleitet und welchen Inhalt es seiner Rechtsauffassung nach hat. Er beruft sich ohne weitere Ausführungen auf „höherrangiges kirchliches Recht“ sowie auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, in denen von Altersdiskriminierung nicht die Rede ist. Mit seiner bloßen Rechtsbehauptung der Nichtigkeit wegen Altersdiskriminierung hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt.
Die Frage ist mit beiden Teilfragen im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Denn streitgegenständlich ist ausweislich des Sitzungsprotokolls und des Urteilstatbestands allein der Antrag des Klägers an die Beklagte vom 20. Juli 2022, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Der Kläger hat einen Antrag auf Wiederverwendung aus dem Ruhestand weder bei der Beklagten gestellt noch dem Kirchenverwaltungsgericht zur Entscheidung unterbreitet.
Die weiteren Fragen in Abschnitt III. Nr. 3 der Beschwerdebegründung sind nicht entscheidungserheblich, weil sie – wie der Kläger richtig erkennt – die Begründetheit der Klage betreffen und das Kirchenverwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Klage verneint hat mit dem Argument, ein Recht auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand könne nicht mehr bestehen, wenn die Person bereits pensioniert sei.
Das Kirchenverwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses gestützt, was der Kläger als solches mit seiner Beschwerde nicht angreift. Der Senat würde die Unzulässigkeit der Klage auf § 9 Abs. 2 KVGG stützen. Danach ist die Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Prozessvorschrift gleicht dem § 42 Abs. 2 VwGO und ist ihm nachgebildet. Insofern gilt, dass ein Kläger Tatsachen vorbringen muss, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist, was u. a. ausgeschlossen ist, wenn das Recht, auf das sich der Kläger beruft, gar nicht besteht (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379; siehe auch Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 111). Nach dem Vortrag des Klägers darf es nicht ausgeschlossen sein, dass er im Rahmen einer Verpflichtungsklage in eigener Person eine Anspruchsnorm zu aktualisieren vermag (so Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 71). Diese sogenannte Klagebefugnis kann als Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses oder als eigene Sachentscheidungsvoraussetzung verstanden werden (vgl. dazu Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 336), betrifft jedenfalls die Zulässigkeit der Klage.
Dasselbe gilt für die Frage in Abschnitt III. Nr. 4 der Beschwerdebegründung. Besteht für den Kläger kein Recht auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, ist nicht entscheidungserheblich, welche Stelle der Beklagten über ein Recht auf Hinausschieben zu entscheiden hätte.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4 und öfter; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20). Maßgeblich dafür, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die Auffassung des Kirchenverwaltungsgerichts vom anzuwendenden materiellen Recht. Ob dieser Rechtsstandpunkt des Kirchenverwaltungsgerichts zutrifft, ist auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG nicht zu überprüfen (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4 und öfter). Es ist eine Frage des materiellen Rechts, ob es einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt. Nur dann wäre bei fehlender Spruchreife über eine Neubescheidung zu befinden. Denn ist ein subjektives Recht nicht berührt, scheidet ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4 und öfter; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 – juris Rn. 11).
Nach diesen Maßstäben legt der Kläger mit der Rüge, das Kirchenverwaltungsgericht habe über das Klagebegehren nicht vollständig entschieden, es habe unterlassen, zu überprüfen, ob die Kirchenbehörde den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt habe, und es habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht selbst vollständig ermittelt, keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Kirchenverwaltungsgericht hat die Klage ausweislich des Urteilstenors vollständig abgewiesen. Nach der nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Urteils bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht; nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts war eine Entscheidung, gleichwohl den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, von vornherein ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsermittlung war nicht geboten, weil sie angesichts des Rechtsstandpunkts unergiebig gewesen wäre. Der Kläger selbst zeigt nichts von Relevanz auf, was das Gericht hätte ermitteln müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD (VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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