.
##
| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 11.09.2025 |
| Aktenzeichen: | RVG 7/2024 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 33 Abs. 1 Nr. 3, 34 VVZG-EKD; §§ 28 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1+2+5, 48 Abs. 1+2, 58 Abs. 2 Nr. 2+4 KVGG; §§ 89, 91 Abs. 6 PfDG.EKD; § 36a PfDAG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 25.04.2024, Az.: VG-349 |
| Schlagworte: | Versetzung in den Ruhestand |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. April 2024 – VG-349 – wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf über 65.000 bis 80.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. April 2024 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, dass die zulässige Klage unbegründet ist. Die Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die unterbliebene Beteiligung der Seniorin oder des Seniors sowie des Pfarrerausschusses sei zwar verfahrensfehlerhaft gewesen, führe aber wegen § 34 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland/VVZG-EKD nicht zur Aufhebung. In materieller Hinsicht habe der sachverständige Zeuge Dr. W. mit seinem Gutachten vom 13. Juni 2022 plausibel und widerspruchsfrei zur Überzeugung des Gerichts auch in der mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare Grundlage für die Ruhestandsversetzung geboten. Soweit der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest bzw. eine Stellungnahme von seinem behandelnden Arzt Dr. L. vorgelegt habe, hätten diese die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den sachverständigen Zeugen nicht infrage stellen können.
b) Der Kläger kann seine Beschwerde nicht mit Erfolg darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (VuVG, Beschluss vom 31. März 2025 – RVG 9/2024 – S. 4 und öfter; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20). Maßgeblich dafür, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die Auffassung des Kirchenverwaltungsgerichts vom anzuwendenden materiellen Recht. Ob dieser Rechtsstandpunkt des Kirchenverwaltungsgerichts zutrifft, ist auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG nicht zu überprüfen (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4 und öfter).
Bei der – wie hier erfolgten – Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 39 Abs. 2 Satz 2 KVGG.ELKB) bezüglich der Dienstunfähigkeit sowie erfolgversprechender Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen und einer möglichen Reaktivierung des Klägers muss dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2025 – 3 BN 7.24 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt weder dar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchenverwaltungsgericht Beweisanträge gestellt oder sonst auf weitere Ermittlungen hingewirkt hat, noch, warum sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne solche Anregungen aufdrängen musste. Nach Auffassung des Kirchenverwaltungsgerichts war der Sachverhalt auf Grund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. W. hinreichend aufgeklärt. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde nicht deutlich, an welchen Punkten sich für das Kirchenverwaltungsgericht bezüglich des Gesundheitszustands des Klägers bezogen auf die Dienst(un)fähigkeit hätten Zweifel aufdrängen müssen. Entscheidend ist jedoch, dass die nur schriftsätzliche Stellung von Beweisanträgen – so im klägerischen Schriftsatz vom 14. Februar 2024 – nicht ausreichend ist. Soweit der Kläger die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. W. als nicht ausreichend erachtet, hätte er in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen. Die weiter vorgetragenen Einwände des Klägers gegen die Verwertbarkeit der Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. W. verfangen daher nicht.
Davon abgesehen verkennt der Kläger, dass das Kirchenverwaltungsgericht mit der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einen Verwaltungsakt zu überprüfen hatte, den die Beklagte gemäß § 91 Abs. 6 PfDG.EKD, § 36 a PfDAG auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens eines Vertrauensarztes erließ. § 39 Abs. 1, 5, § 48 Abs. 1, 2 KVGG lässt die Verwertung des vertrauensärztlichen Gutachtens zu.
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 48 Abs. 1 KVGG) hat nur dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 9). Derartige Verstöße sind nicht vorgetragen und werden nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Kirchenverwaltungsgericht bestimmte Punkte zum Gegenstand der Befragung des sachverständigen Zeugen hätte machen müssen, kann darin kein Verstoß gegen Denk- oder Naturgesetze liegen.
Vor diesem Hintergrund stellt auch die Übersendung des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Februar 2024 an den sachverständigen Zeugen Dr. W. keinen Verfahrensfehler dar. Soweit der Kläger meint, dass hierdurch der sachverständige Zeuge Dr. W. „befangen“ gewesen sei, wendet er sich hiermit gegen die Beweiswürdigung des Kirchenverwaltungsgerichts, ohne jedoch ein Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze darzulegen.
Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung des Dr. L. als Beistand verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Wie sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KVGG ergibt, kann ein Kläger statt eines Rechtsanwalts eine andere zum sachgemäßen Vortrag befähigte Person mit ihrer Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen. Diese muss indes, wie es in der Vorschrift weiter heißt, Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Das wird in Bezug auf den Arzt des Klägers noch nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Der Kläger hat ihn, wie er im Schriftsatz vom 14. Februar 2024 angekündigt hat, als sachverständigen Zeugen heranziehen wollen. Insoweit hätte er einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung stellen können (§ 39 Abs. 2 KVGG), was er jedoch unterlassen hat.
Ein Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist liegt nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einem Beteiligten die umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständlicherweise Zeit braucht, um angemessen vorgetragen zu werden. Demnach hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern die Entscheidung des Kirchenverwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Er hätte außer der Schilderung der Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen müssen, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2014 – 3 ZB 13.631 – juris Rn. 9 m.w.N.). Zur Begründung seines Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist hat der Kläger ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung auf unzutreffende Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. W. bezüglich der Durchführung von Belastungs-EKG und korrekten Blutzuckermessungen abgestellt. Die Beschwerdebegründung stützt sich bezüglich der Schriftsatzfrist hingegen auf nicht dargelegte „neue Tatsachen und erstmals umfangreiche medizinische Beurteilungen gegenüber dem bisherigen schriftlichen Gutachten“. Jedenfalls ist ein möglicher Verstoß nicht entscheidungserheblich, da alle vom Kläger in der Beschwerdebegründung benannten Punkte, insbesondere gestellte Diagnosen, bereits im Gutachten des Dr. W. benannt sind und somit keinen neuen Vortrag darstellen, der einer Stellungnahme bedurft hätte.
Die weiteren als Verfahrensfehler benannten Rügen des Klägers, das Kirchenverwaltungsgericht hätte die Erfolgsaussicht zum einen von Maßnahmen zur Rehabilitation und zum anderen des Reaktivierungsantrags untersuchen müssen, geht an dem Umstand vorbei, dass das Gericht anhand des Gutachtens des Vertrauensarztes und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung von der fortdauernden Dienstunfähigkeit gekommen ist.
c) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.). Ein Klärungsbedarf besteht u. a. nicht, wenn die Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (VuVG, Beschluss vom 10. August 2023 – RVG 1/2023 – S. 2 und öfter; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2024 – 3 B 22.23 – juris Rn. 7). Notwendig ist, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll, herausarbeitet (VuVG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – RVG 2/2023 – S. 3; entsprechend Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, VwGO, § 133 Rn. 32).
Nach diesen Maßgaben lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Die unter 1. aufgeworfene Frage, ob nach § 89 PfDG.EKD für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ein vom Dienstherrn eingeholtes schriftliches Gutachten ausreichend oder die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen erforderlich ist, ist von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Unter welchen Voraussetzungen ein ärztliches Gutachten behördlicherseits erforderlich ist, ergibt sich aus der differenzierten Regelung in § 91 Abs. 6 PfDG.EKD sowie aus § 36 a PfDAG. Das lässt der Kläger mit seiner Fragestellung zu § 89 PfDG.EKD außer Acht. Für die Gerichtsbarkeit gilt zudem die Vorschrift über die freie Beweiswürdigung in § 48 Abs. 1 Satz 1 KVGG.
Die zweite Frage, ob sich das Kirchenverwaltungsgericht zur Überprüfung der Ruhestandsverfügung hinsichtlich des vertrauensärztlichen Gutachtens auf dessen Plausibilität und Widerspruchsfreiheit beschränken kann, ist nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat das Kirchenverwaltungsgericht seinen Prüfungsmaßstab, die selbstverantwortliche Überprüfung der Voraussetzungen der Ruhestandsverfügung (UA S. 10 oben) dargelegt und sich nicht nur auf Plausibilität und Widerspruchsfreiheit beschränkt. Weiter ist ausgeführt (UA S. 12), dass das erstellte Gutachten für das Gericht eine nachvollziehbare Grundlage geboten hat.
Der Kläger gibt mit seiner unter 3. gestellten Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen. Die Frage ist nicht konkret formuliert und wäre schon wegen der vom Kläger nicht berücksichtigten Heilungsmöglichkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 VVZG-EKD nicht eindeutig zu beantworten. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, alle Aspekte im Zusammenhang mit der Anhörung gleichsam lehrbuchhaft darzustellen. Davon abgesehen ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Feststellungen des Kirchenverwaltungsgerichts ist der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden und hat sich rechtsanwaltlich geäußert (UA S. 10).
Bezüglich der Fragen 4 bis 7 sowie 10 und 11 wird nicht dargelegt, dass deren Beantwortung über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beurteilung der Sache hängt bei ihnen ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ab und hätte bestenfalls für wenige Fälle rechtliche Bedeutung. Das Revisionsrecht sieht eine Überprüfung in zweiter Instanz nicht vor, wenn der Kläger der Sache nach lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in seinem Einzelfall hegt. Diese Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit darf nicht mit der Formulierung von Fragen umgangen werden, deren grundsätzliche Bedeutung vom Kläger nicht aufgezeigt wird. Es fehlt an Hinweisen des Klägers auf den Grund, der die Anerkennung der Fragen als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die 8. Frage, mit der der Kläger auf seinen Reaktivierungsantrag eingeht, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger – so die Feststellungen im Urteil – „umfassend dienstunfähig ist“ und „aufgrund der festgestellten Dienstunfähigkeit des Klägers“ für die weiteren Anträge kein Raum ist (UA S. 15). Die vom Kläger formulierte Frage, ob der Dienstherr prüfen müsse, ob die Voraussetzungen des Ruhestands weiterhin vorlägen, stellt sich dann nicht.
Die in der 9. Frage angesprochene zeitliche Reihenfolge von Zurruhesetzung und Reaktivierung ist unerheblich, weil der Kläger wegen seiner vom Kirchenverwaltungsgericht festgestellten umfassenden Dienstunfähigkeit keine Aussicht auf Reaktivierung hätte.
Im Hinblick auf Frage 12 zeigt der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Sowohl das Kirchenverwaltungsgericht als auch der Kläger gehen bezüglich § 34 VVZG-EKD davon aus, dass ein unbeachtlicher Verfahrensfehler nur dann vorliegt, wenn offensichtlich und demnach zweifelsfrei ist, dass er keinen Einfluss auf die ergangene Entscheidung hatte. Ob die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, ist eine tatrichterliche Sachverhaltswürdigung, deren Klärung in einem Revisionsverfahren nicht erfolgen kann. Ob eine Zurruhesetzung überhaupt der Regelung des § 34 VVZG-EKD unterfällt, ist vom Kirchenverwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 – 2 B 78.13 – juris zur gleichlautenden Vorschrift § 46 VwVfG bejaht worden. Die Ausführungen des Klägers geben nicht zu erkennen, dass und warum er die Anwendbarkeit des § 34 VVZG-EKD auf Zurruhesetzungen prinzipiell ausschließt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG (VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und S. 2, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.