.
#
| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.10.2025 |
| Aktenzeichen: | RVG 3/2024 |
| Rechtsgrundlage: | § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 + 2, § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG iVm. § 15 VwGG.EKD + § 17 ff. VwGG.EKD, § 7 Abs. 1 Nr. 1-3, § 8 Abs. 1-4 VerfVwGG; Art. 3 Abs. 1, Art. 19 ff, Art. 41 ff, Art. 75 ff Verf (Nordkirche), Art. 45 Abs. 2 S. 2 Verf, Art. 128 Abs. 2 Nr. 1 + 2 + Abs. 3 Verf, Art 127 Abs. 1 Verf; §§ 14, 15 VwGG.EKD; § 58 Abs. 2 VwGO iVm. § 65 Abs. 1 VwGG.EKD + § 9 VerfVwGG |
| Vorinstanzen: | Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 20.11.2023, Az.: NK-VG I 5/2022 |
| Schlagworte: | Organstreit |
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die mangelnde Zulassung der Revision im Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 20. November 2023 – NK-VG I 5/2022 – wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,– € festgesetzt.
#Gründe:
I.
Die Klägerin macht im Wesentlichen die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte als Kirchenkreissynodale durch fehlende bzw. fehlerhafte Unterrichtung über Einzelheiten der Planung und der Kosten eines von der Klägerin kritisierten Neubaus für die Kirchenkreisverwaltung geltend.
Die Vorinstanz, das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, hat mit Urteil vom 20.11.2023 die auf Feststellung verschiedener Rechtsverstöße seitens des beklagten Präsidiums der Kirchenkreissynode gerichtete Klage in den Kontext ihres Unterrichtungsbegehrens gestellt und sie als unzulässig angesehen, da der Klägerin kein subjektives Recht zustehe, dessen Verletzung sie rügen könnte. Ein subjektives Recht ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der Nordkirche. Diese Regelung über die Aufgaben der Kirchenkreissynode begründe ein Recht auf Unterrichtung der Kirchenkreissynode über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises, spreche dieses aber nur der Synode als Ganzer und nicht einzelnen Synodalen zu. Die Vorinstanz hat ihr Urteil für unanfechtbar erklärt, da ein nicht der Revision unterliegender verfassungsrechtlicher Organstreit vorliege.
Die Klägerin trägt vor, es handele sich vielmehr um einen revisiblen verwaltungsrechtlichen Organstreit, was der Senat mit Urteil vom 23.04.2024 (RVG 5/2022) in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Verfahren festgestellt habe. Insoweit erhebt sie die Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass der vom Beklagten als Rechtsanwalt beauftragte Prozessbevollmächtigte aufgrund seines Amtes als Präses der Kirchenkreissynode nicht in einem Verfahren zwischen Angehörigen der Synode auftreten dürfe.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde,
|
Der Beklagte beantragt,
|
Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die mangelnde Zulassung der Revision im angegriffenen Urteil (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG) ist unzulässig. Zwar ist sie statthaft (1), doch hat die Klägerin die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet (2).
1. Das Urteil betrifft eine Verwaltungssache und unterliegt damit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VerfVwGG der (zulassungspflichtigen) Revision (siehe entsprechend VVG, Urt. v. 23.04.2024 – RVG 5/2022 –). Der Einordnung als Verfassungssache in Form einer Organstreitigkeit durch die Vorinstanz vermag der Senat nicht zu folgen. Verfassungsrechtliche Organstreitigkeiten sind nur Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen oder Organteilen der „Landeskirche“ (§ 3 Nr. 1 VerfVwGG), nicht aber zwischen Organen und Organteilen von Kirchenkreisen. Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Verf) nimmt eine klare Trennung zwischen den Gliederungsebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche vor (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 ff., Art. 41 ff. und Art. 75 ff. Verf). Folgerichtig sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfVwGG die Antragsberechtigung in verfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten nur für Organe oder Organteile auf landeskirchlicher Ebene vor.
Unbeschadet dessen wäre die Revision zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht (VVG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) selbst unter der Hypothese einer Verfassungssache auch ohne gesetzliche Verankerung im Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz eröffnet, weil kirchliche Gerichtsbarkeit nach Art. 128 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Verf gleichermaßen in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten stattfindet und Art. 128 Abs. 3 Verf erstinstanzlich das „Verfassungs“- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und als Revisionsinstanz generell das „Verfassungs“- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für zuständig erklärt. Die von Art. 128 Abs. 3 Verf geforderte Parallelität von Verfassungs- und Verwaltungssachen auch im Revisionsverfahren entspricht im Übrigen der früheren Rechtslage (vgl. § 63 Abs. 1 und § 64 der Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg und dazu z. B. VVG der VELKD, Urt. v. 18.04.2012 – RVG 3/2009 –, ABl. der EKD 2013, Rechtsprechungsbeilage, S. 5, 7). Dass die Verfassung der Nordkirche hinter diesem durch zwei Gerichtsinstanzen auch in Verfassungssachen geprägten, jahrzehntelang gültigen Rechtsschutzstandard zurückbleiben wollte, ist fernliegend.
Das angegriffene Urteil hat eine Verwaltungssache im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG i. V. m. § 15 VwGG.EKD zum Gegenstand. Die Enumeration von Streitigkeiten in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VerfVwGG wird insoweit durch die Generalklausel des § 15 VwGG.EKD überwölbt. Das entspricht der Vorgabe grundsätzlich lückenlosen Rechtsschutzes aus Art. 127 Abs. 1 Verf. Soweit diese unter die „Maßgabe des Kirchenrechtes“ gestellt ist, betrifft dies nur das gerichtliche Procedere, nicht aber den Rechtsschutz als solchen. Hinsichtlich der möglicherweise verletzten Rechte unterscheidet Art. 127 Abs. 1 Verf nicht zwischen Außen- und Innenrechtspositionen, so dass der kirchliche Verwaltungsrechtsweg – entsprechend der Situation in der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 703, zu dem als „verwaltungsrechtlich“ zu qualifizierenden „Kommunalverfassungsstreit“) – auch für „verwaltungsrechtliche“ Organstreitigkeiten, hier auf Kirchenkreisebene, eröffnet ist. Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz den bei ihr erhobenen Rechtsbehelf als „Klage“ und die Rechtsbehelfsführerin als „Klägerin“ bezeichnet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG i. V. m. § 17 ff. VwGG.EKD); im Falle einer verfassungsrechtlichen Organstreitigkeit hätten die Begriffe „Antrag“ und „Antragstellerin“ verwendet werden müssen (vgl. § 4 VerfVwGG).
2. Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, das angegriffene Urteil sei unanfechtbar, werden die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VerfVwGG) nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 VerfVwGG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt. Alle drei Zulassungsgründe setzen die Entscheidungserheblichkeit der erhobenen Rügen voraus. Das wird für die Divergenz- und die Verfahrensrüge durch den Begriff des "Beruhens" ausdrücklich hervorgehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 VerfVwGG), gilt aber ebenso für die Grundsatzrüge, weil das Revisionsgericht nicht mit Fragen befasst werden soll, die für den Fall irrelevant sind (st. Rspr.; siehe z. B. VVG, Beschl. v. 24.09.2011 – RVG 8/2009 –). Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, ihr Urteil sei unanfechtbar, Auswirkungen auf die von ihr getroffene Entscheidung, die Abweisung der Klage, haben konnte. Der Urteilstenor und die betreffenden Entscheidungsgründe einerseits und die Aussagen zur mangelnden Eröffnung von Rechtsmitteln andererseits sind verschiedenen Ebenen zuzuordnen, zwischen denen keine substantiellen Beziehungen bestehen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann somit nicht entscheidungserheblich sein. Sie hat stattdessen zur Folge, dass die normale Rechtsmittelfrist nicht abläuft (§ 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGG.EKD und § 9 VerfVwGG). Damit ist den Belangen des unterliegenden Beteiligten Genüge getan.
Auch die Verfahrensrüge hinsichtlich der fehlenden Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird nicht ordnungsgemäß begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung der Vorinstanz hätte positiv ausfallen können, wenn der Beklagte keinen oder einen anderen Bevollmächtigten beauftragt hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.