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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 16.12.2024 |
| Aktenzeichen: | RVG 2/2024 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 53 ff VwGG.EKD iVm. § 8 Abs. 1 S. 2 + 3 + 4 S. 1 VerfVwGG; § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit a) KG Err.VVG; § 146 Abs. 4 S 1 VwGO iVm. § 23 VerfO |
| Vorinstanzen: | Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Beschluss v. 19.03.2024, Az.: NK-VG I 2/2024 |
| Schlagworte: | Auflösung des Kirchengemeinderates (Antrag gem. § 20 Abs. 3 VwGG.EKD) |
Tenor:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 19. März 2024 – NK-VG I 2/2024 – wird verworfen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Auflösung des Kirchengemeinderates und die Bestellung eines Beauftragtengremiums vom 17.01.2024. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat den Antrag mit Beschluss vom 19.03.2024 abgelehnt, der den Antragstellern am 03.04.2024 zugestellt worden ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.04.2024.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragsteller haben die Beschwerde trotz gerichtlicher Aufforderung bis heute nicht begründet. Zwar ist in den Vorschriften über die Beschwerde gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt (§§ 53 ff. VwGG.EKD i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 VerfVwGG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts – VVG – der VELKD – ErrG –) nur eine Beschwerdefrist (§ 54 VwGG.EKD), nicht aber eine Beschwerdebegründungsfrist normiert. Deshalb könnte die entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmung über die Beschwerdebegründungsfrist in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (i. V. m. § 23 Verfahrensordnung – VerfO – des VVG der VELKD) ausgeschlossen sein. Das kann indes offen bleiben. Denn jedenfalls ist insoweit über ein halbes Jahr nach Zustellung des Beschlusses der Vorinstanz in einem in besonderem Maß dem Gedanken der Beschleunigung verpflichteten Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Verwirkung eingetreten. Ohne Begründung der Beschwerde vermag der Senat nicht zu erkennen, was an dem Beschluss der Vorinstanz falsch sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.