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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.04.2024
Aktenzeichen:RVG 5/2022
Rechtsgrundlage:§ 4 Abs. 1 S. 1-3 VerfVwGG, § 7 Abs. 1-3 VerfVwGG iVm. § 15 VwGG.EKD, § 8 Abs. 1 S. 1 + Abs. 2 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 1 VerfVwGG, § 8 Abs. 4 S. 2 VerfVwGG iVm. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO; Art. 3 Abs. 1, Art. 19 ff, Art. 41 ff, Art. 75 ff, Art. 45 Abs. 2 S. 2, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 2 Nr. 1-3 Verf.Nordkirche; Art 38 GG
Vorinstanzen:Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 16.05.2022, Az.: NK-VG I 6/2022
Schlagworte:Unterrichtung über ein Bauvorhaben
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die mangelnde Zulassung der Revision im Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 16. Mai 2022 – NK-VG I 6/2020 – wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin macht im Wesentlichen die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte als Kirchenkreissynodale durch fehlende bzw. fehlerhafte Unterrichtung seitens des beklagten Kirchenkreisrates über Einzelheiten der Planung und der Kosten eines von der Klägerin kritisierten Neubaus für die Kirchenkreisverwaltung geltend. Sie beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 16.05.2022, soweit dieses die Klage hinsichtlich der Anträge 1, 2, 7 und 8 abgewiesen hat.
Die Vorinstanz hat die Klage als unzulässig angesehen, da der Klägerin kein subjektives Recht im Sinne des für verfassungsrechtliche Organstreitigkeiten geltenden § 4 Abs. 1 Satz 3 des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetzes der Nordkirche (VerfVwGG) zustehe, dessen Verletzung sie rügen könnte. Ein subjektives Recht ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der Nordkirche (Verf). Diese Regelung über die Aufgaben der Kirchenkreissynode begründe ein Recht auf Unterrichtung der Kirchenkreissynode über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie nehme nur Bezug auf die Synode als Ganzes und nicht auf einzelne Synodale.
Die Klägerin beruft sich dagegen auf ihr freies Mandat, das sie aus der Verfassung ableiten will, sowie auf ein Recht auf Gleichbehandlung aller Synodalen. Die betreffenden Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung, da sie für weitere Verfahren der Klägerin von Bedeutung und bislang höchstrichterlich nicht entschieden seien. Das freie Mandat sei zwar nicht ausdrücklich in der Verfassung geregelt, finde sich aber in der Begründung zum Kirchenkreissynodenbildungsgesetz, wonach die Synodalen ausschließlich an die Heilige Schrift gebunden und insoweit nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich seien. Für die Landessynodalen folge dies aus dem in der Geschäftsordnung geregelten Fragerecht. Daraus ergebe sich insgesamt eine Anerkennung des freien Mandats. Des Weiteren wird eine Gehörsrüge geltend gemacht, da der im Verhandlungstermin gestellte Klageantrag Nr. 8 dem Beklagten nicht zugestellt worden sei. Damit sei der Klägerin auch die Möglichkeit genommen worden, zu replizieren.
Die Klägerin beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 16.05.2022 hinsichtlich der Klageanträge 1, 2, 7 und 8 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, dass es sich nicht um eine Verwaltungssache, sondern um eine Verfassungssache handele, für die kein Revisionsverfahren vorgesehen sei. Außerdem sei der Zulassungsantrag nicht ausreichend begründet. Die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage für die Rechtsordnung sei nicht dargelegt. Schließlich seien die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen in der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochen und somit nicht entscheidungserheblich und auch nicht klärungsbedürftig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei allenfalls zu Lasten des Beklagten denkbar. Da der Antrag Nr. 8 jedoch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, habe er sich in ausreichender Weise einlassen können.
Für den weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit fünf Mitgliedern durch Urteil (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und § 5 Abs. 3 lit. b des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes – VVG – der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – und § 13 Satz 1 Verfahrensordnung – VerfO –).
Die Beschwerde gegen die mangelnde Zulassung der Revision im angegriffenen Urteil (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG) ist unzulässig. Zwar ist sie statthaft (1), doch hat die Klägerin die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet (2).
1. Das Urteil betrifft eine Verwaltungssache und unterliegt damit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VerfVwGG der (zulassungspflichtigen) Revision. Der Einordnung als Verfassungssache in Form einer Organstreitigkeit durch die Vorinstanz vermag der Senat nicht zu folgen. Verfassungsrechtliche Organstreitigkeiten sind nur Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen oder Organteilen der „Landeskirche“ (§ 3 Nr. 1 VerfVwGG), nicht aber zwischen Organen und Organteilen von Kirchenkreisen. Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Verf) nimmt eine klare Trennung zwischen den Gliederungsebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche vor (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 ff., Art. 41 ff. und Art. 75 ff. Verf). Folgerichtig sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfVwGG die Antragsberechtigung in verfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten nur für Organe oder Organteile auf landeskirchlicher Ebene vor.
Unbeschadet dessen wäre die Revision zum VVG-VELKD selbst unter der Hypothese einer Verfassungssache auch ohne gesetzliche Verankerung im Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz eröffnet, weil kirchliche Gerichtsbarkeit nach Art. 128 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Verf gleichermaßen in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten stattfindet und Art. 128 Abs. 3 Verf erstinstanzlich das „Verfassungs“- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und als Revisionsinstanz generell das „Verfassungs“- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für zuständig erklärt. Die von Art. 128 Abs. 3 Verf geforderte Parallelität von Verfassungs- und Verwaltungssachen auch im Revisionsverfahren entspricht im Übrigen der früheren Rechtslage (vgl. § 63 Abs. 1 und § 64 der Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg und dazu z. B. VVG der VELKD, Urt. v. 18.04.2012 – RVG 3/2009 –, ABl. der EKD 2013, Rechtsprechungsbeilage, S. 5, 7). Dass die Verfassung der Nordkirche hinter diesem durch zwei Gerichtsinstanzen auch in Verfassungssachen geprägten, jahrzehntelang gültigen Rechtsschutzstandard zurückbleiben wollte, ist fernliegend.
Das angegriffene Urteil hat eine Verwaltungssache im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG i. V. m. § 15 VwGG.EKD zum Gegenstand. Die Enumeration von Streitigkeiten in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VerfVwGG wird insoweit durch die Generalklausel des § 15 VwGG.EKD überwölbt. Das entspricht der Vorgabe grundsätzlich lückenlosen Rechtsschutzes aus Art. 127 Abs. 1 Verf. Soweit diese unter die „Maßgabe des Kirchenrechtes“ gestellt ist, betrifft dies nur das gerichtliche Procedere, nicht aber den Rechtsschutz als solchen. Hinsichtlich der möglicherweise verletzten Rechte unterscheidet Art. 127 Abs. 1 Verf nicht zwischen Außen- und Innenrechtspositionen, so dass der kirchliche Verwaltungsrechtsweg – entsprechend der Situation in der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 703, zu dem als „verwaltungsrechtlich“ zu qualifizierenden „Kommunalverfassungsstreit“) – auch für „verwaltungsrechtliche“ Organstreitigkeiten, hier auf Kirchenkreisebene, eröffnet ist. Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz den bei ihr erhobenen Rechtsbehelf als „Klage“ und die Rechtsbehelfsführerin als „Klägerin“ bezeichnet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG i. V. m. § 17 ff. VwGG.EKD); im Falle einer verfassungsrechtlichen Organstreitigkeit hätten die Begriffe „Antrag“ und „Antragstellerin“ verwendet werden müssen (vgl. § 4 VerfVwGG).
2. Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Soweit sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 VerfVwGG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VerfVwGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine allgemeine, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die beiden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob sich aus dem Verfassungsrecht oder dem einfachen Gesetzesrecht der Nordkirche oder aus anderen Hinweisen die Geltung des Grundsatzes des freien Mandats und ob sich aus dem Verfassungsrecht der Nordkirche allein oder zusammen mit dem Grundsatz des freien Mandats das Recht auf Gleichbehandlung aller Synodalen ableitet, sind nicht entscheidungserheblich. Der Ausgang des Klageverfahrens hängt vielmehr von der konkreteren Frage ab, ob eine einzelne Kirchenkreissynodale vom Kirchenkreisrat bestimmte Informationen verlangen kann. Ein freies Mandat wäre demgegenüber nicht mit einem Informationsrecht einer einzelnen Synodalen gleichzusetzen, so dass mit einer positiven Entscheidung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen für das von ihr individuell in Anspruch genommene Informationsrecht nichts gewonnen wäre. Ein freies Mandat beinhaltet selbst im staatlichen Bereich für den Fall eines Kreistagsmitglieds (vgl. z. B. § 26 Abs. 3 LKrO BW oder § 31 Abs. 3 SächsLKrO) nur ein freies Rede-, Antrags- und Stimmrecht (vgl. Gern/Brüning, a.a.O., Rn. 647 ff.). Informationsrechte sind hingegen vom freien Mandat normativ gesondert geregelt und überdies häufig einer größeren Zahl von Kreistagsmitgliedern, etwa einem bestimmten Quorum oder einer Fraktion vorbehalten (siehe z. B. § 19 Abs. 3 LKrO BW oder § 24 Abs. 5 SächsLKrO). Dasselbe gilt aus den vorgenannten Gründen für ein Recht einer einzelnen Synodalen auf Gleichbehandlung. Auch insoweit besteht kein zwingender Bezug zu einem Informationsrecht.
Darüber hinaus ist der Beschwerdebegründung allenfalls ein ganzer Problemkomplex ohne Herausarbeitung einzelner konkreter, entscheidungserheblicher Rechtsfragen zu entnehmen. Damit stellt die Beschwerdebegründung in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision lediglich die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Frage. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte.
Da die Beschwerde mangels Entscheidungsrelevanz der für grundsätzlich gehaltenen Fragen unzulässig ist, greift schließlich die Behauptung, diese Fragen seien auch für weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten erheblich, nicht durch.
Im Übrigen neigt der Senat – ohne dass es darauf im Beschwerdeverfahren ankommt – zu der Annahme, dass die Vorinstanz in der Sache zutreffend entschieden hat. Denn auch wenn man für die Kirchenkreissynodalen davon ausgeht, dass diese Aufträgen und Weisungen nicht unterworfen sind und nur nach ihrem Gewissen unter Bindung an das Bekenntnis der Kirche und an die kirchlichen Aufgaben zu entscheiden haben, ist dies dennoch nicht mit dem freien Mandat eines Kreistagsmitglieds gleichzusetzen, wie die Klägerin meint. Die Synodalen werden weder in gleicher noch in direkter Wahl bestimmt, und in vielen Fällen werden Entscheidungen einer Synode in Einmütigkeit getroffen. Auch ist die Auslegung von Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Verf durch die Vorinstanz, dass darin keine Rechte einzelner Synodaler, sondern der Synode als Ganzes bzw. der Mehrheit ihrer Mitglieder, verliehen werden, nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Auch die Rüge, die Vorinstanz habe unter Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Klageerweiterung um den Antrag Nr. 8 entschieden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin macht keinen beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VerfVwGG geltend, denn diese Rüge hätte allenfalls der Beklagte erheben können, der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klageerweiterung Kenntnis erlangte. Dieser hat aber erklärt, die Klageerweiterung sei in dem Termin ausreichend erörtert worden. Die Klägerin hat auch nicht konkret aufgezeigt, dass das Urteil bei anderer Sachbehandlung der Klageerweiterung anders ausgefallen wäre.
Die weitere Rüge, das Schreiben der Klägerin vom 28. November 2021 sei ebenso wie das Schreiben vom 28. Februar 2022 vom Gericht nicht berücksichtigt worden, ist zum einen nicht zutreffend und zum anderen irrelevant. Nicht zutreffend ist die Rüge, weil unstreitig in der mündlichen Verhandlung über die Klageerweiterung der Klägerin verhandelt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese zunächst mit Schriftsatz vom 28. November 2021 und sodann vom 28. Februar 2022 geltend gemacht wurde. Nicht relevant ist die Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs, weil über die Frage eines Verstoßes gegen Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Verf auch im Zusammenhang mit allen weiteren Klageanträgen entschieden wurde. Die Klägerin hat zudem betont, dass die darin enthaltene Argumentation, die auf Art. 38 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu beruht, bereits in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2021 enthalten war. Insofern schadet weder die fehlende Nennung der Schriftsätze vom 28. November 2021 und 28. Februar 2022 noch ein mögliches Übersehen dieser Schriftsätze, da jedenfalls die Argumente der Klägerin, auch nach ihrem eigenen Vortrag, sämtlich berücksichtigt wurden. Im Übrigen hat eine Entscheidung lediglich den aus Sicht des Gerichts wesentlichen Tatbestand aufzunehmen. Da die Vorinstanz die Anträge schon an der Zulässigkeit hat scheitern lassen, musste es auf die klägerischen Ausführungen zur Begründetheit, wie den Vorwurf einer Täuschung, nicht notwendig in den Tatbestand aufnehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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