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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.10.2023
Aktenzeichen:RVG 4/2022
Rechtsgrundlage:§§ 52, 66, 66 a Abs. 3 S. 3 ReHO; § 80 ReHO iVm. § 60 Abs. 3 VwGO
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 20.06.2022, Az.: Konf R 3/21
Schlagworte:Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes/Untätigkeit
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Verfahren des Klägers wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes in einem Prüfungsverfahren aus dem Jahre 2013.
Der Kläger war von März 2007 bis Mai 2013 an der [...]-Universität [...] im Studium „Evangelische Theologie“ eingeschrieben. Er wurde zur Ersten theologischen Prüfung zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 teilte ihm das Landeskirchenamt der Beklagten zu 1.) mit, dass er die Erste theologische Prüfung mit dem Schlussergebnis „nicht bestanden“ beendet habe, weil seine wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Altes Testament nur mit mangelhaft (2 Punkten) bewertet worden sei. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen: der Kläger könne innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Konföderation Einspruch einlegen. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Juni 2013 zugestellt worden.
Am 10. Juli 2013 legte der Kläger Einspruch gegen das Ergebnis der Ersten theologischen Prüfung ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus: dem Bescheid sei nicht genau zu entnehmen, nach welchem Punktesystem der Prüfer die schriftliche Examensarbeit beurteilt habe. Die Arbeit sei auch nicht ausreichend qualitativ bewertet worden. Vielmehr hätten bei der Bewertung unter anderem der besondere Umfang der wissenschaftlichen Examensarbeit und die Informationen zur Quellenlage berücksichtigt werden müssen. Die Examensarbeit entspreche voll und ganz den Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit. Er bitte um Veranlassung einer erneuten Durchsicht seiner Examensarbeit von einem anderen unabhängigen Professor im Fach Altes Testament. Komme diese nicht zustande, bitte er um eine schriftliche Mitteilung.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 wies das Prüfungsamt der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen den Einspruch des Klägers vom 10. Juli 2013 gegen das Ergebnis der Ersten theologischen Prüfung als unbegründet zurück. Der Einspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Auf der Postzustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung der 19. Oktober 2013 festgehalten. Auf der Postzustellungsurkunde war als Anschrift des Klägers zunächst [A...] vermerkt. Diese Anschrift hatte der Kläger auch in seinem Einspruch vom 10. Juli 2013 angegeben. Auf der Postzustellungsurkunde ist die Adresse des Klägers allerdings korrigiert worden („berichtigt Fiebig 17.10.2013“). Handschriftlich wurde die Adresse in der [A...] ersetzt durch die Anschrift [B...]. In einem Erörterungstermin vor dem Rechtshof teilte der Kläger mit, er sei „irgendwann mal“ von der [A...] in den [B...] umgezogen, könne aber nicht mehr genau sagen, wann dies der Fall gewesen sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wandte sich der Kläger an die Universität [...]. Er teilte mit, dass er im Mai 2013 geprüft worden sei. Bis heute seien ihm die Ergebnisse jedoch nicht mitgeteilt worden. Die Universität verwies ihn an die Beklagte zu 1.). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1.), teilte mit, ihm seien die Ergebnisse seiner Prüfung nicht mitgeteilt worden und erbat die Übersendung von Dokumenten zu seiner Prüfung. Per E-Mail teilte die Beklagte zu 1.) dem Kläger mit, dass ihm der Bescheid über die nicht bestandene Erste theologische Prüfung durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. Eine Aufstellung der Prüfungsergebnisse sei ihm ebenfalls per Post übersandt worden. 
Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 legte der Kläger (erneut) Einspruch gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Ersten theologischen Prüfung vom 11. Juni 2013 ein. Diesen Einspruch wies die Beklagte zu 2.) mit Bescheid vom 5. Februar 2021 zurück mit der Begründung, der Einspruch sei nicht zulässig, weil bereits seinerzeit Einspruch eingelegt worden sei und ein nochmaliger Einspruch nicht möglich sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Am 1. März 2021 erhob der Kläger Klage vor dem Rechtshof. Er strebe eine Neubewertung seiner Prüfung an und wolle die entgegenstehenden Bescheide anfechten. In einem Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung wies der Kläger darauf hin, dass es ihm letztlich darum gehe, dass seine Hausarbeit noch einmal neu bewertet wird.
Der Kläger stellte die Anträge aus der Klageschrift (mit Ausnahme der Nr. 7) und beantragte,
  1. seinen Einspruch vom 10. Juli 2013 als bestandskräftig anzuerkennen,
  2. die Untätigkeit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen als rechtswidrig anzuerkennen,
  3. den Verwaltungsakt, der form- und fristgerecht durch Einspruch von ihm widerrufen wurde, aufzuheben,
  4. den Beklagten zu verurteilen ihm reformatorische Abhilfe zu leisten,
  5. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
  6. alle Beweismittel, auch die Zeugenaussage, zur Aufklärung der Lage hinzuzuziehen,
  7. das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistungen – für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
  8. hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten traten der Klage entgegen. Diese sei unzulässig.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat mit Urteil vom 20. Juni 2022 die Klage abgewiesen.
Der Rechtshof hat das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass es dem Kläger darum gehe, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, ihn nach Neubewertung seiner wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Altes Testament über das Ergebnis der Ersten theologischen Prüfung neu zu bescheiden und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten zu 1.) vom 11. Juni 2013, den Einspruchsbescheid der Beklagten zu 2.) vom 16. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten zu 2.) vom 5. Februar 2021 aufzuheben. Der Kläger habe schriftsätzlich, im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es ihm um eine Neubewertung der Hausarbeit gehe und darum, dass über seine Prüfungsleistung neu entschieden werde.
Die so auszulegende Klage sei unzulässig. Der Kläger könne die Ergebnisse der Ersten theologischen Prüfung, die er im Juni 2013 absolviert habe, nicht mehr anfechten, weil bestandskräftig darüber entschieden sei, dass er diese Prüfung nicht bestanden habe, nämlich mit dem Bescheid der Beklagten zu 1.) vom 11. Juni 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids des Prüfungsamtes der Beklagten zu 2.) vom 16. Oktober 2013.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2020 an die Universität [...] geltend mache, ihm seien die Ergebnisse seiner Prüfung nie mitgeteilt worden, sei dem entgegenzuhalten, dass dem Kläger der Bescheid über das Nichtbestehen der Ersten theologischen Prüfung vom 11. Juni 2013 mit Postzustellungsurkunde am 13. Juni zugestellt worden sei. Der Kläger habe gegen diesen Bescheid auch Einspruch eingelegt, was ein hinreichender Beleg dafür sei, dass ihm jedenfalls bekannt gemacht worden sei, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Über den Einspruch des Klägers sei durch das Prüfungsamt der Beklagten zu 2.) mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 entschieden und der Einspruch zurückgewiesen worden. Der Einspruchsbescheid sei dem Kläger am 19. Oktober 2013 zugestellt worden. Der Rechtshof geht davon aus, dass die Zustellung des Einspruchsbescheids unter der korrekten Anschrift des Klägers erfolgt sei. Es sei anzunehmen, dass die handschriftliche Änderung der Adresszeile der Zustellungsurkunde darauf beruhe, dass der Kläger zwischenzeitlich innerhalb Göttingens, nämlich von der [A...] in den [B...] umgezogen sei. Darauf weise die „Berichtigung“ der Postzustellungsurkunde hin. Der Kläger selbst habe im Erörterungstermin angegeben, dass er einmal von der [A...] in den [B...] umgezogen sei. Auch wenn das genaue Umzugsdatum in den von den Beklagten vorgelegten Vorgängen nicht dokumentiert sei, so sei davon auszugehen, dass dieser Umzug während des laufenden Einspruchsverfahrens des Klägers erfolgt sei. Nur so lasse sich erklären, dass es überhaupt zu einer handschriftlichen Änderung des Adressfeldes gekommen sei. Außerdem sei der Kläger im Erörterungstermin gebeten worden, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, wann sein Umzug von der [A...] in den [B...] erfolgt sei, gegebenenfalls unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen, etwa Meldebescheinigungen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Deshalb habe der Rechtshof keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dem Kläger der Einspruchsbescheid ordnungsgemäß unter der richtigen Anschrift zugestellt worden sei.
Der Rechtshof geht davon aus, dass damit das Prüfungsverfahren endgültig abgeschlossen sei. Gegen den Einspruchsbescheid habe nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids Klage beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erhoben werden können (§ 52 ReHO). Auf die Klagefrist sei in der Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides ordnungsgemäß hingewiesen worden. Damit sei bestandskräftig entschieden, dass der Kläger die Erste theologische Prüfung nicht bestanden habe.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist könne der Kläger nicht verlangen. Selbst wenn es der Kläger versucht haben sollte, telefonisch mit den mit seiner Prüfung befassten kirchlichen Amtsstellen in Verbindung zu treten, um sich nach der Entscheidung über seinen Einspruch zu erkundigen, so sei eine Wiedereinsetzung jedenfalls ausgeschlossen, weil Wiedereinsetzungsanträge nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (außer im Falle höherer Gewalt) unzulässig seien (§ 80 ReHO i. V. m. § 60 Abs. 3 VwGO).
Der Einspruchsbescheid sei damit am 19. November 2013 bestandskräftig geworden. Der Kläger könne somit weder eine Neubewertung seiner Hausarbeit verlangen, noch eine Neubescheidung über das Ergebnis der Prüfung.
Weil das Prüfungsverfahren durch den bestandskräftig gewordenen Einspruchsbescheid abgeschlossen und die Klage bereits deshalb unzulässig sei, bedürfe es keiner Beantwortung der Frage, ob der Kläger nicht ohnehin sein Recht, das Ergebnis der von ihm absolvierten theologischen Prüfung anzufechten, verwirkt habe. Es spreche jedenfalls vieles dafür, dass ein Anspruch auf Prüfungsanfechtung verwirkt sei, weil sich der Kläger mehr als sieben Jahre Zeit gelassen habe, seinen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen gerichtlich geltend zu machen. Auch hätten die mit seiner Prüfung befassten kirchlichen Amtsstellen mit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Kläger nicht mehr rechnen können, nachdem dieser zuletzt im Juli 2013 (mit seinem Einspruch) schriftsätzlich an sie herangetreten sei und soweit ersichtlich keinen Versuch unternommen habe, mit dem Prüfungsamt per E-Mail oder schriftlich in Kontakt zu treten. Außerdem sei auf die E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1.) aus dem Referat [...] vom 10. Juli 2015, mit der der Kläger unter Hinweis auf die in der Prüfungsordnung enthaltenen Fristen um Mitteilung gebeten worden sei, ob er plane, das Examen zu wiederholen (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2.) vom 10. August 2021), keine Rückmeldung des Klägers erfolgt. Auch dieser Umstand lasse darauf schließen, dass der Kläger mit dem Prüfungsverfahren abgeschlossen hatte.
Die Klage bleibe daher auch mit den weiteren Klageanträgen ohne Erfolg.
Der Einspruch des Klägers vom 10. Juli 2013 könne insbesondere nicht als „bestandskräftig“ anerkannt werden (Antrag zu 1.), denn Bestandskraft sei ein Rechtsbegriff des Verwaltungsrechts, unter dem die Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten verstanden werde.
Ohne Erfolg bleibe auch der Antrag zu 2., die Untätigkeit der Beklagten zu 2.) als rechtswidrig anzuerkennen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage im kirchlichen Recht fehle.
Der Antrag zu 6. sei wegen Unbestimmtheit unzulässig. Im Übrigen sei dem Rechtshof eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, etwa des Zeitpunktes des Umzuges des Klägers, nicht möglich gewesen, weil es insoweit an Informationen und Nachweisen des Klägers gefehlt habe.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat die Revision nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 66 Abs. 2 ReHO vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rechtshofs, die Revision nicht zuzulassen, hat der Kläger, dem das Urteil am 15. Juli 2022 zugestellt worden ist, mit einem am 12. August 2022 eingegangenen Schriftsatz vom 9. August 2022 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit am 13. September 2022 eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2022 begründet.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Urteil rechtswidrig sei und ihn in seinem Grundrecht auf Rechtsschutz verletze.
Der Kläger habe gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid vom 11. Juni 2013 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Beklagte habe darauf keinen Einspruchsbescheid erlassen, so dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 unwirksam und nichtig sei.
Am 13. Januar 2021 habe der Kläger von der Beklagten eine Stellungnahme zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes verlangt. Auf den daraufhin erlassenen Einspruchsbescheid der weiteren Beklagten vom 5. Februar 2021 habe der Kläger form- und fristgerecht Klage beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erhoben. Für den Kläger sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtshof die Klage u. a. wegen der Versäumnis der Frist zur Einlegung der Rechtsmittel abgewiesen habe.
Zwar verletze das Urteil des Rechtshofs nur die Rechte des Klägers, trage jedoch nach Gesprächen mit anderen ehemaligen Prüflingen keinen Einzelfallcharakter.
Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liege in der Tatsache, dass der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen das Urteil und die Entscheidung als Revisionsgericht in gleicher Richterbesetzung ausgesprochen habe. Ein ebenfalls wesentlicher Mangel liege darin, dass der Rechtshof die Streitsache nach der Entscheidung über die Revision nicht rechtzeitig an das Gericht der VELKD weitergeleitet habe.
Der wesentliche Mangel an der Verwaltungsrechtssache liegt nach Auffassung des Klägers darin, dass die Behörde hinsichtlich seines fristgerecht eingelegten Einspruchs keinen Einspruchsbescheid erlassen habe. Die weitere Beklagte sei eine eigenständige Körperschaft und keine Gliedkirche der VELKD und könne nicht darauf bestehen, dass ihr angeblicher Bescheid die gleiche Rechtskraft und Rechtsbedeutung haben könne, wie einer der Beklagten, das es dabei um Kompetenzverschiebungen gehen würde, die in keinen Rechtsvorschriften fest verankert seien bzw. zum Beginn des Rechtsstreites nicht verankert gewesen seien.
Der Kläger sehe sich dabei in seinem Grundrecht auf effektiven und lückenlosen Rechtsschutz verletzt.
Der Kläger beantragt:
- die Revision zuzulassen,
- das Urteil abzuändern,
- das Klageverfahren wieder aufzunehmen,
- eine andere Entscheidung zu treffen, gemäß der durch den Kläger dargelegten Sachlage,
- Befreiung von Gerichtskosten.
Die Beklagte und die weitere Beklagte sind der Auffassung, dass keiner der in § 66 Abs. 2 ReHO genannten Gründe für die Zulassung der Revision erfüllt seien und der Rechtshof die Revision zu Recht nicht zugelassen habe.
Die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit auf Grund der Versäumung von Fristen stelle keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung dar (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO).
Das Urteil weiche auch nicht von einer Entscheidung des Revisionsgerichts ab (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO).
Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen selbst sei keine Gliedkirche der VELKD (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO).
Es liege auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor (§ 66 Abs. 2 Nr. 4 ReHO). Der Kläger über-sehe, dass gerade im Fall der Nichtabhilfe das Revisionsgericht und nicht der Rechtshof abschließend entscheide. Soweit der Kläger die Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs rügen wolle, sei hierfür kein Anhaltspunkt gegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – Errichtungsgesetz, ErrG – i. V. m. § 65 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (KABl. 2022, S. 30) – Rechtshofordnung, ReHO – kann die vom Rechtshof ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht eingelegt. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers ist gegeben. Denn für den Kläger genügt die formelle Beschwer, d. h. die Abweichung des angefochtenen Urteils von seinen Anträgen. Selbst eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der Beschwerde würde die in der Klageabweisung liegende Beschwer nicht beseitigen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1032; zum ausnahmsweisen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26.10.2020 – RVG 6/2018).
2.
Über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs vom 20. Juni 2022 entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ErrG i. V. m. § 65 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 ReHO. Die beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 2 ReHO ist die Revision nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruhen kann, 3. in Verwaltungssachen der Kirchen, die Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands sind, eine Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird und vorliegen kann, 4. ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und vorliegen kann.
In der Begründung ist darzulegen, dass mindestens eine der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 ReHO vorliegt. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den strengen Darlegungsanforderungen im Sinne von § 66a Abs. 3 Satz 3 ReHO genügt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da Zulassungsgründe i. S. des § 66 Abs. 2 ReHO nicht gegeben sind.
2.1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005, NJW 2005, S. 2169; VuVG, Beschl. v. 1. Dezember 2005, RVG 3/2004) ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (VuVG, Beschl. v. 12. April 2021, RVG 9/2018). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, neben der Einhaltung des Verfahrens, die Rechtsanwendung des Tatsachengerichts zu überprüfen. Es nimmt daher keine eigenständige Tatsachenfeststellung vor, sondern legt seiner Beurteilung – sofern keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind – den von der Vorinstanz festgestellten Lebenssachverhalt zugrunde.
Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 66a Abs. 3 Satz 3 ReHO darzulegen, muss die Beschwerdebegründung näher ausführen, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsich-tigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (für das verwaltungsrechtliche Revisionsverfahren vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3/18 –, Rn. 14, juris).
Ausgehend hiervon hat der Kläger schon keine für fallübergreifend gehaltene Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung wiederholt vielmehr im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Er formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeingültigem Interesse.
Die Rügen des Klägers in der Beschwerdebegründung beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf sein konkretes Prüfungsverfahren und das sich anschließende ihn betreffende Einspruchsverfahren, das mit Einspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 abgeschlossen wurde. Damit macht der Kläger aber ausschließlich Gründe des Einzelfalls geltend und wendet sich gegen die rechtliche Wertung des Rechtshofs. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden (vgl. für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990, 5 B 94/98, juris).
Unabhängig davon hat sich der Rechtshof mit diesen Einwänden in seiner sorgfältig begründeten Urteilsbegründung auseinandergesetzt. Indem der Kläger diesen Ausführungen lediglich seine Rechtsansicht entgegensetzt, ist damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgezeigt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen und fallrelevanten Rechtsfrage daher nicht feststellen.
2.2.
Der Zulassungsgrund des § 66 Abs. 2 Nr. 2 ReHO ist nicht gegeben, weil der Kläger weder eine abweichende Entscheidung des Revisionsgerichts benennt, noch das Urteil des Rechtshofs von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht. Ein vergleichbarer Fall wurde durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden.
2.3
Der Zulassungsgrund des § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO ist ebenfalls nicht erfüllt, weil die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen selbst keine Gliedkirche der VELKD (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO) ist und darüber hinaus weder eine Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird, noch ersichtlich ist.
2.4.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 4 ReHO nicht gegeben. Zwar rügt der Kläger im Ergebnis auch angebliche Mängel des Verfahrens. Diese sind jedoch nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger rügt, dass der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen das Urteil und die Entscheidung als Revisionsgericht in gleicher Richterbesetzung ausgesprochen habe, trifft dies nicht zu. Der Kläger übersieht, dass gerade im Fall der Nichtabhilfe – wie vorliegend – das Revisionsgericht und nicht der Rechtshof abschließend entscheidet, worauf die Beklagte zu Recht hinweist.
Sonstige Verfahrensmängel, die den Kläger in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzten könnten, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich.
a) Wie der Rechtshof zutreffend ausführt, wurde der Einspruch des Klägers vom 10. Juli 2013 gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten zu 1.) vom 11. Juni 2013 über das Nichtbestehen der Ersten theologischen Prüfung durch das zuständige Prüfungsamt der Beklagten zu 2.) mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Einspruchsbescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 19. Oktober 2013 wirksam zugestellt worden. Zwar war als Anschrift des Klägers dort zunächst die von ihm selbst im Einspruchsschreiben mitgeteilte Adresse [A...] vermerkt. Diese Anschrift wurde dann handschriftlich korrigiert durch die Adresse [B...], wohin der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Verfahren hin verzogen war. Meldebescheinigungen oder sonstige Nachweise hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Rechtshof nicht vorgelegt. Der Rechtshof ist daher im Ergebnis zutreffend von einer wirksamen Zustellung des Einspruchsbescheides ausgegangen.
Damit war das Prüfungsverfahren endgültig abgeschlossen, da gegen den Einspruchsbescheid nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 Klage beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erhoben werden konnte (§ 52 ReHO). Auf die Klagefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides ordnungsgemäß hingewiesen. Der Rechtshof geht daher vorliegend zutreffend davon aus, dass damit bestandskräftig darüber entschieden wurde, dass der Kläger die Erste theologische Prüfung nicht bestanden hat.
b) Auch die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Denn selbst wenn es der Kläger versucht haben sollte, telefonisch mit den mit seiner Prüfung befassten kirchlichen Amtsstellen in Verbindung zu treten, um sich nach der Entscheidung über seinen Einspruch zu erkundigen, so ist eine Wiedereinsetzung jedenfalls ausgeschlossen, weil Wiedereinsetzungsanträge nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (außer im Falle höherer Gewalt, die vorliegend nicht gegeben ist), unzulässig sind (§ 80 ReHO i. V. m. § 60 Abs. 3 VwGO).
c) Der Rechtshof geht deshalb weiter zutreffend davon aus, dass der Kläger weder eine Neubewertung seiner Hausarbeit, noch eine Neubescheidung über das Ergebnis der Prüfung verlangen kann, weil der Einspruchsbescheid am 19. November 2013 bestandskräftig geworden und die Klage bereits deshalb unzulässig ist.
Unabhängig davon spricht aufgrund des Zeitablaufs auch vieles dafür – worauf der Rechtshof zu Recht hinweist –, dass ein Anspruch des Klägers auf Prüfungsanfechtung verwirkt wäre. Denn der Kläger hat sich mehr als sieben Jahre Zeit gelassen, seinen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen, insbesondere seiner Hausarbeit, gerichtlich geltend zu machen. Auch konnten die mit seiner Prüfung befassten kirchlichen Amtsstellen mit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Kläger nicht mehr rechnen, nachdem dieser zuletzt im Juli 2013 mit seinem Einspruch an sie herangetreten war. Darüber hinaus hat der Kläger auch auf die E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1.) aus dem Referat [...] vom 10. Juli 2015, mit der der Kläger unter Hinweis auf die in der Prüfungsordnung enthaltenen Fristen um Mitteilung gebeten wurde, ob er plane, das Examen zu wiederholen (Anlage 6), nicht reagiert.
Nach alledem sind keine wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 4 ReHO ersichtlich, die den Kläger in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen könnten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch das Revisionsgericht ist das Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20. Juni 2022 rechtskräftig.

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