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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 20.11.2024 |
| Aktenzeichen: | RVG 3/2022 |
| Rechtsgrundlage: | § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG; § 30a Abs. 6 Dekanatsbezirskord., § 2 Abs. 1 SchulrefV; §§ 1, 2, 4 LeistungslaufbahnanwendungsG; Art. 16 Abs. 1, 2 u. Art. 17 Abs. 7 LlbG: § 61 Abs. 2 S. 1 + Abs. 3 KVGG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 30.05.2022, Az.: VG-305 |
| Schlagworte: | Übertragung eines Beförderungsamtes |
Tenor:
- Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 30. Mai 2022 – VG-305 – zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist. Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Er beruft sich ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das hat der Kläger hinreichend dargelegt.
Der Senat wird grundsätzlich zu klären haben, wie eine Besetzungsauswahl um die Stelle eines Schulreferenten bei der Bewerbung eines Religionspädagogen und eines Pfarrers durchzuführen ist. Es steht die Auslegung von § 30a Abs. 6 der Dekanatsbezirksordnung mit § 2 Abs. 1 der Schulreferenten- und Schulreferentinnenverordnung an vor dem Hintergrund von §§ 1, 2, 4 des Leistungslaufbahnanwendungsgesetzes sowie Art. 16 Abs. 1, 2 und Art. 17 Abs. 7 des staatlichen Leistungslaufbahngesetzes.
Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht (§ 61 Abs. 2 Satz 1 KVGG). Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 61 Abs. 3 KVGG).
Das schriftliche Verfahren bildet die Regel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Errichtungsgesetzes).
Die Kostenentscheidung ergeht erst mit Abschluss des Verfahrens (vgl. § 20 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD).