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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.10.2022
Aktenzeichen:RVG 2/2022
Rechtsgrundlage:§ 108 Abs. 1 S. 1+2 VwGO iVm. § 53 Abs. 1 S. 1+2 KVwGG; § 118 VwGO iVm. § 75 KVwGG; §§ 133 Nr. 6, 138 Nr. 2+6 VwGO; §§ 63 Abs. 2 Nr. 3, 64 Abs. 3 S. 1 KVwGG; Art. 103 Abs. 1 GG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 31.05.2021, Az.: KVwG 3/2020
Schlagworte:Erteilung von Konfirmandenunterricht
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 31. Mai 2021 – KVwG 3/2020 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in einem Verfahren, in dem es um die Beschränkung von Amtshandlungen des Klägers im Ruhestand im Dienst mit Minderjährigen geht.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger war vor seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Mai 2020 seit Anfang Februar 2013 Inhaber einer Pfarrstelle bei der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde [...]. Zuvor war er seit 2003 Inhaber einer Pfarrstelle bei der Kirchgemeinde [...] mit Schwesterkirchgemeinde [...]. Nachdem die Schulbehörde dem Kläger dort im Schuljahr 2010/2011 den Unterrichtsauftrag zur Erteilung von Religionsunterricht an einem Gymnasium in [...] wegen des Vorwurfs von Grenzüberschreitungen im Umgang mit 15-jährigen Schüler/innen der 9. Klassenstufe entzogen hatte, führte dies zu öffentlichen Diskussionen innerhalb der Kirchgemeinde über die angemessene Nähe und Distanz des Klägers im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfirmandenarbeit. Im weiteren Verlauf untersagte die Beklagte dem Kläger Ende 2010 zunächst teilweise den Dienst bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfirmandenarbeit für die Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 30. März 2011 suspendierte sie ihn vom Dienst unter gleichzeitiger Anordnung von Erhebungen, ob noch ein gedeihliches Wirken des Klägers auf der ihm übertragenen Pfarrstelle möglich sei. Ende Juni 2011 wurde die Übertragung der Pfarrstelle aufgehoben und der Kläger in den Wartestand versetzt. Eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Anfang Februar 2013 erfolgte die Übertragung der Pfarrstelle in [...].
Mit Schreiben vom 24. November 2019 wandten sich Eltern von Konfirmandinnen an den Vorstand der Kirchgemeinde [...]. Darin erhoben sie Vorwürfe gegen den Kläger wegen des von ihm erteilten Konfirmandenunterrichts. Bemängelt wurden u. a. Art und Zeitpunkt von Elterninformationen, Termintreue, Verantwortungsbewusstsein und eine altersgerechte Führung, Unterstützung und Betreuung der Kinder. Konkret ging es um sein Verhalten als Aufsichtsperson anlässlich einer während der Schulzeit im September 2018 durchgeführten Rüstzeit im Rahmen einer „Woche Gemeinsam Leben“. Es soll zu einem ungeplanten Baden in einer für den öffentlichen Badebetrieb nicht freigegebenen Kiesgrube gekommen sein. Denjenigen Kindern, die keine Badesachen dabeigehabt hätten, und das seien die meisten gewesen, soll sich der Kläger dahin geäußert haben, „gern ohne alles reinhüpfen“ zu dürfen. Weiter soll der Kläger nackt unter einer selbstgebauten Gartendusche gestanden und die Konfirmanden zum Mitduschen eingeladen haben. Bei dem gemeinsamen abendlichen Filmeschauen soll u. a. die Auswahl der Filme nicht altersgerecht vorgenommen worden sein. In zwei nachfolgenden Schreiben von Konfirmandeneltern wurden die die Rüstzeit betreffenden Angaben aus dem Schreiben vom 24. November 2019 relativiert.
Der Kläger wurde Ende November 2019 vom Dienst mit Minderjährigen suspendiert, soweit nicht eine erwachsene Begleitperson anwesend sei. Ende November 2019 äußerte sich der Kläger zu den Vorwürfen gegenüber dem Landeskirchenamt der Beklagten im Wesentlichen dahingehend, den Eltern sei das Mitbringen von Badesachen bekannt gewesen. Alle hätten vorab schriftlich das Baden gestattet. Niemand habe nackt gebadet. Es habe genügend Gelegenheiten gegeben, sich sichtgeschützt umzuziehen. Die Gartendusche sei ein Provisorium gewesen, da die Dusche im Gemeindezentrum defekt gewesen sei. Seiner Einschätzung nach habe er die mit einer blickdichten Plane abgetrennte Gartendusche als einziger vor dem morgendlichen Wecken der Kinder genutzt. Die von den Kindern ausgesuchten Filme seien aufgrund der Altersfreigaben von 0, 6 oder 12 Jahren unbedenklich gewesen.
Nach vorheriger Anhörung wurde der Kläger mit Bescheid des Landeskirchenamts der Beklagten vom 29. Januar 2020 zum 1. Mai 2020 antragsgemäß in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus heißt es in dem Bescheid:
„Das Landeskirchenamt hat ferner beschlossen:
1. Gegen Sie wird wegen der Vorwürfe im Zusammenhang des von Ihnen verantworteten Konfirmandenunterrichts kein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
2. Ihnen bleibt für die Dauer Ihres verbleibenden Dienstes bis zum 30. April 2020 der Dienst bezogen auf Konfirmandenunterricht sowie die Leitung von Gruppen mit Minderjährigen ohne weitere Aufsichtspersonen untersagt.
3. Im Hinblick auf Ihren Ruhestand wird Ihnen bei der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Beschränkung auferlegt, keine Dienste mit, für oder an Minderjährigen ohne weitere Aufsichtsperson zu übernehmen.“
Die unter Ziffer 3 getroffene Beschränkung wurde mit der besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und damit begründet, dass in der Zusammenschau ein dienstliches Interesse an der Begrenzung bestehe. Bei Betrachtung des gesamten dienstlichen Verhaltens des Klägers habe wiederholt der Vorwurf der Distanzlosigkeit und der Grenzüberschreitung gegenüber Minderjährigen im Raum gestanden. Das zu missbilligende Verhalten habe, auch wenn es jeweils nicht disziplinarrechtlich sanktioniert worden sei, stets auch im Kontext seines Pfarrdienstes gestanden. Gegen diesen ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Bescheid legte der Kläger am 9. Mai 2020 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2020 zurückwies.
Den unter dem Az.: KVwG 1/2020 am 29. März 2020 erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes lehnte das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit Beschluss vom 19. Juli 2020 ab. Ein Anordnungsanspruch – in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Beschränkung für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand – bestehe nicht. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm vorgehaltenen Vorkommnisse während der Rüstzeit nicht stattgefunden hätten bzw. dass die daraus abgeleiteten Vorwürfe im Hinblick auf seine Amtsführung beim Umgang mit Minderjährigen unzutreffend und aus der Luft gegriffen seien.
Am 8. Juni 2020 erhob der Kläger in Bezug auf die unter Ziffer 3 des Bescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 29. Januar 2020 verfügte Beschränkung beim Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Klage. Er machte im Wesentlichen geltend, durch Ziffer 3 der Verfügung diskriminiert zu werden. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Der Sachverhalt sei nur unzureichend ermittelt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 zu Ziffer 3 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens wies mit Urteil vom 31. Mai 2021 – dem Kläger am 8. Oktober 2021 zugestellt – die Klage ab. Die auf der Grundlage von § 94 Abs. 3 Satz 2 PfDG.EKD verfügte Beschränkung sei rechtmäßig. Sie sei von einem sachlichen Grund getragen. Dieser rechtfertige die Beschränkung. Ermessensfehler in Bezug auf das Ermessen, ob Beschränkungen ergehen sollen (Entschließungsermessen) und in Bezug auf das Ermessen, welche Beschränkungen ausgewählt werden (Auswahlermessen), lägen nicht vor. Die Maßnahme sei geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch wenn dem Kläger keine Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Badeausflug angelastet werden könnten, seine Erklärungen zum Aufstellen und der Nutzung der provisorisch installierten Gartendusche ausreichend seien und die ausgesuchten Filme aufgrund der jeweiligen Altersfreigabe unbedenklich gewesen seien, sei es ihm gleichwohl nicht gelungen, die verbleibenden Bedenken gegen einen professionellen Umgang mit pubertierenden Kindern und Jugendlichen in einer Weise zu zerstreuen, die ein Absehen von der streitigen Beschränkung zwingend erforderlich machen würde. Es bleibe das zumindest partiell unzureichende Kommunikationsverhalten mit den betroffenen Eltern. In Bezug auf die Filmauswahl habe der Kläger es an der erforderlichen Professionalität im Umgang mit Kindern und Jugendlichen fehlen lassen. Bei der Ermessensausübung habe sich die Beklagte bei der Gesamtbetrachtung auch auf die aktenkundigen, zeitlich länger zurückliegenden Vorwürfe wegen Grenzüberschreitung und mangelnder Distanz stützen dürfen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2021 – an diesem Tag bei dem Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vorab als Fax eingegangen – Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 – beim Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2021 eingegangen – hat der Kläger die Beschwerde begründet.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 nicht abgeholfen.
Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 12. Januar 2022 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin berichtigt worden, dass aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens der unter dem Urteil und dem Streitwertbeschluss jeweils stehende Name „Beuchel“ durch „Manneschmidt“ ersetzt wurde. Mit Beschluss vom 21. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht die vom Kläger eingelegte Erinnerung gegen den vorgenannten Beschluss zurück. Nach Aktenlage habe Herr Manneschmidt als ordinierter Beisitzer an Urteil und Beschluss mitgewirkt und die Urschriften der Entscheidungen auch unterschrieben. Der offensichtliche Fehler auf der erteilten Ausfertigung bzw. Abschrift des Urteils und Streitwertbeschlusses sei daher zu berichtigen gewesen.
Der Kläger stützt seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf, dass absolute Revisionsgründe im Sinne von § 138 Nr. 2 und Nr. 6 VwGO vorlägen. Die ihm zugestellte Urteilsausfertigung trage die Unterschrift eines ordinierten Beisitzers, der wegen Befangenheit von der Ausübung eines Amtes ausgeschlossen gewesen sei.
Das Urteil leide zudem an einem Begründungsmangel. Aufgrund des Beschlusses im Termin zur mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung zuzustellen, hätte das vollständig abgefasste Urteil innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben werden müssen. Tatsächlich sei dies erst am 13. September 2021 geschehen.
Weiter rügt der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil einen im Vergleich zum vorangegangenen Eilverfahren abweichenden Standpunkt eingenommen und den Prozessstoff abweichend gewürdigt, ohne darauf vorab hinzuweisen und ihm – dem Kläger – Gelegenheit zu weiterem sachlichem Vorbringen zu geben. Die Urteilsbegründung stelle anders als die Eilentscheidung darauf ab, dass sich die Vorwürfe über den beteiligten Personenkreis hinaus auch sonst innerhalb der Kirchgemeinde und darüber hinaus verbreitet haben könnten und mit der Beschränkung zukünftig sichergestellt sei, etwaig auftretende Vorwürfe wirksamer entkräften zu können und damit auch Vorsorge gegen das erneute Entstehen von – begründeten oder unbegründeten – Vorwürfen getroffen werde. Dieser Verfahrensmangel sei auch kausal. Es sei nicht auszuschließen, dass seine weiteren Ausführungen in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einbezogen worden wären.
Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausführe, dass er es mit Blick auf die von ihm zu verantwortende Vorauswahl der Filme an der erforderlichen Professionalität habe fehlen lassen, verstehe er diese Ausführungen so, dass ihnen keine entscheidungstragende Funktion zukomme. Ausgehend hiervon komme es auf ein angebliches unprofessionelles Verhalten nicht entscheidungserheblich an. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht diesem Gesichtspunkt doch entscheidungserhebliche Bedeutung habe zumessen wollen, leide die Entscheidung an einem Begründungsmangel. Es sei nicht konkret nachvollziehbar, welchen Maßstab das Gericht tatsächlich angelegt habe.
Schließlich sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, da tragende Erkenntnisse aus Beiakten zugrunde gelegt worden seien, die ihm nicht vorgelegen hätten.
Der Kläger hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde bereits für unzulässig, und darüber hinaus auch für unbegründet.
Die Beschwerde sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht vollständig begründet worden. Der Kläger habe hinsichtlich der erhobenen Besetzungsrüge und der Rüge des Begründungsmangels bezüglich falscher Unterschriftenwiedergabe unvollständig vorgetragen, da er den ergangenen Berichtigungsbeschluss unerwähnt gelassen habe. Soweit es die Gehörsrüge bezüglich der Würdigung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffe, habe der Kläger seine Rüge schon nicht schlüssig begründet. Den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genüge sein Vorbringen zu Aufklärungs- und Begründungsmängeln mit Blick auf die Urteilsbegründung ebenfalls nicht. Dies gelte auch für die Gehörsrüge in Bezug auf die angeführte unzureichende Akteneinsicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Über sie entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Luthe-rischen Kirche Deutschlands (VELKD) nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Errichtungsgesetz – ErrG –) i. V. m. § 62 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG –) vom 3. April 2001 (ABl. 2001, S. A 107).
Gemäß § 64 Abs. 1 KVwGG kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 KVwGG bei dem Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und nach § 64 Abs. 3 Satz 1 KVwGG innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung muss gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 KVwGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, von der das Urteil des Gerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Ob – wie die Beklagte vorträgt – der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 3 KVwGG bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügt, kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, da die von dem Kläger angeführten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
1.
Die Rüge einer angeblichen Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Richters zeigt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 3 KVwGG, § 138 Nr. 2 VwGO auf. Ungeachtet der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob hier wegen unvollständigem Vorbringen schon der Begründungspflicht des § 64 Abs. 3 Satz 1 KVwGG nicht genügt worden ist, greift die Besetzungsrüge der Sache nach offensichtlich nicht durch.
Nach Aktenlage, die dem Kläger spätestens mit dem Berichtigungsbeschluss vom Januar 2022 bekannt geworden ist, hat bei dem Erlass des Urteils und des Streitwertbeschlusses nicht der ausgeschlossene Richter [B...] mitgewirkt. Vielmehr war Herr [M...] Beisitzer und hat als solcher die Urschriften des Urteils und des Streitwertbeschlusses handschriftlich unterzeichnet. Lediglich die Ausfertigung und die Abschrift des Urteils und des Streitwertbeschlusses weisen als Beisitzer fälschlicherweise Herrn [B...] aus. Diese offensichtliche Unrichtigkeit ist im Januar 2022 bereinigt worden. Die gemäß § 118 VwGO i. V. m. § 75 KVwGG vorgenommene Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses (hier: der Erstellung der Urteilausfertigung bzw. Urteilsabschrift) zurück.
Soweit der Kläger einen Begründungsmangel im Sinne von § 133 Nr. 6 VwGO rügt, weil das Urteil mit den Entscheidungsgründen nicht innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übermittelt wurde, ist ein Revisionsgrund ebenfalls nicht aufgezeigt. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt nur dann als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dasselbe ist in den Fällen der Entscheidung durch Zustellung (§ 57 Abs. 2 KVwGG) anzunehmen, in denen das Urteil – wie hier – anstelle der Verkündung zugestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004 – 7 B 60/04 –, juris, zu § 116 Abs. 2 VwGO). Die unterschriebene Urteilsformel ist hier am 1. Juni 2021 und damit innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 Hs. 2 KVwGG zur Geschäftsstelle gelangt. Das vollständig mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil ist innerhalb der o. g. Frist von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben worden.
2.
Die Beschwerde hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 2 KVwGG) aufgezeigt. Erforderlich ist insoweit die substantiierte Darlegung, durch welche Maßnahme das Gericht das rechtliche Gehör verletzt haben soll, was bei ordnungsgemäßem Vorgehen vorgetragen worden wäre und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, Rn. 29 juris). Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht hingegen nicht, dem Tatsachenvorbringen oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 B 25.19 D –, Rn. 17 juris).
a. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte angesichts der Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtschutzverfahrens vom 19. Juli 2020 einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilen müssen, dass es im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme nicht mehr für erforderlich halte, weil sich die Klage aus anderen Gründen als unbegründet erweise, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ergangen sein könnte.
Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren zu anderen Rechtseinsichten kommt. Daher lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs im Vergleich zur Bewertung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Überraschungsurteil nicht herleiten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 7 B 83/90 –, Rn. 4 juris). Gerichte müssen grundsätzlich auch nicht vorab auf ihre Rechtsauffassung oder beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Sie müssen auch nicht offenlegen, wie sie ihre Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 5 C 17.16 –, Rn. 8 juris und Beschluss vom 5. Juni 2014 – 5 B 75.13 –, Rn. 12 juris). Eine derartige Konstellation zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Es fehlt auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger Veranlassung gehabt haben könnte, dass das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren eine Einvernahme von Zeugen für erforderlich halten würde. Vielmehr wäre es ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung möglich und zumutbar gewesen, ggfs. mit eigenen Beweisanträgen selbst auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Unterlässt der Kläger – wie hier der Fall – die prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, kann er im Nachhinein auch nicht mit Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 B 63/17 –, Rn. 12 juris).
b. Die Beschwerdebegründung ist zudem widersprüchlich. Soweit sie anführt, im Falle eines Hinweises habe sich der Kläger weiter zu den Vorwürfen verteidigen wollen, ist schon nicht ersichtlich, welche Relevanz die weiteren Ausführungen des Klägers (Seite 7 ff. der Beschwerdebegründung) haben könnten. Die Beschwerde sieht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Professionalität des Klägers (Seite 12 der Urteilsbegründung) selbst als nicht entscheidungstragend an. Mit Blick auf die zentralen Vorwürfe während der Rüstzeit (Badeausflug, Bereitstellung und Nutzung der Gartendusche, Einhaltung der Altersfreigabe bei den vorausgewählten Filmen) geht das Verwaltungsgericht zudem davon aus, dass der Kläger ausreichende Erläuterungen gegeben bzw. die Vorwürfe ausgeräumt hat.
c. Soweit die Beschwerde für den Fall, dass die fehlende Professionalität im Umgang mit Kindern und Jugendlichen ein selbstständig tragender Gesichtspunkt der Urteilsbegründung sein soll, den Verfahrensmangel des Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 KVwGG und des Begründungsmangels im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 2 KVwGG rügt, trägt dieses Vorbringen ebenfalls nicht.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann. Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das angegriffene Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze missachtet wurden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9/22 –, Rn. 5 und 9 juris).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass der Kläger es bei der von ihm zu verantwortenden Vorauswahl der Filme an der im Umgang mit einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen erforderlichen Professionalität hat fehlen lassen, stützt sich das Gericht auf die zutreffende Tatsache, dass der Kläger zumindest die Vorauswahl der bereitgestellten Filme im Rahmen der Rüstzeit zu verantworten hatte. Die Urteilsbegründung führt dann weiter aus, dass er es hierbei an der erforderlichen Sensibilität hat fehlen lassen. Sie stellt weiter darauf ab, dass der Kläger nicht genügend in den Blick genommen habe, dass sämtliche Themen, die auch nur entfernt mit Körperlichkeit oder Sexualität zu tun hätten, in der betroffenen Altersgruppe zu großen Unsicherheiten und entsprechenden Reaktionen führten. Dass ihm dies hätte bewusst sein können und müssen, sieht das Verwaltungsgericht durch eigene Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 27. November 2019 belegt. Dort führt er selbst an, es sei beim Einüben des Abendmahls unmöglich gewesen, dass sich die Konfirmanden zum Friedensgruß die Hände reichten, und zwar sowohl zwischen den Geschlechtern als auch zwischen den männlichen Konfirmanden. Hiernach erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Professionalität eines Pfarrers beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen nicht als objektiv willkürlich, missachtet allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze nicht und ist auch sonst nicht im o. g. Umfang als fehlerhaft anzusehen.
Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Annahme eines partiell unzureichenden Kommunikationsverhaltens des Klägers als floskelhaft und sachlich inhaltslos ansieht und damit rügt, dass das Urteil nicht den Anforderungen der Begründungspflicht im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 KVwGG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt, greift dieser Einwand nicht durch. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Sinn der Regelung ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Als absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO kommt es hier maßgeblich auf den notwendigen formellen Inhalt eines Urteils an. Hiernach ist eine Entscheidung nur dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 –, Rn. 13 juris).
Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich. Dem angegriffenen Urteil ist ohne Weiteres zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte die Klageabweisung gestützt wird. Soweit es die gerichtliche Bewertung des zumindest partiell unzureichenden Kommunikationsverhaltens angeht, macht das Verwaltungsgericht diese Bewertung an den ausdrücklichen Rügen der Eltern fest. Insoweit versucht die Beschwerdebegründung vielmehr die vorgenommene inhaltliche Wertung des Verwaltungsgerichts anzugreifen. Dies betrifft aber keinen Begründungsmangel im vorgenannten Sinne, so dass der Kläger mit dieser Rüge nicht durchdringen kann.
d. Das Vorbringen der Beschwerde, aufgrund unterlassener Akteneinsicht sei rechtliches Gehör verletzt worden, trägt ebenfalls nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann zwar verletzt sein, wenn Einsicht in die Akten, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, zu Unrecht verweigert wurde (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 9 B 26.18 –, juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers – wie sich aus Anlage 4 seiner Beschwerdebegründung ergibt – sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Vorsitzenden der Kammer telefonisch darauf verständigt hatte, dass ihm aus den vorliegenden Bänden der letzte maßgebliche Teil übermittelt werden soll, dann liegt darin ein Verzicht auf vollständige Akteneinsicht. Diese Übereinkunft kann dann nicht nachträglich Gegenstand einer (erfolgreichen) Gehörsrüge sein.
Soweit der Kläger einwendet, der bisherige Verfahrensverlauf habe keinen Hinweis geboten, dass frühere Umstände prozessentscheidend sein könnten, ist dieses Vorbringen schon nicht zutreffend und trägt im Übrigen keinen Gehörsverstoß. Die streitgegenständliche Verfügung nimmt bei der Begründung der ausgesprochenen Beschränkung Bezug auf den bisherigen dienstlichen Werdegang und das jeweilige Verhalten des Klägers im Ganzen. Auch wenn die Vorkommnisse in [...] nicht namentlich angesprochen werden, ist davon die Rede, dass der Vorwurf der Distanzlosigkeit und Grenzüberschreitung wiederholt in Rede stand. Dem Kläger waren die früheren Geschehnisse zudem bekannt, so dass es seiner Verfahrensverantwortung oblag, selbst umfassend vorzutragen. Einen Gehörsverstoß trägt sein Vorbringen somit nicht.
Weitere Revisionszulassungsgründe sind nicht geltend gemacht worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 – VerfO – (ABl. VELKD Bd. VII S. 340, zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. II S. 450).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt bezüglich der Höhe des Streitwerts dem Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, gegen den die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben.

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