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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:16.05.2024
Aktenzeichen:RVG 1/2022
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 4 S. 1 KVersG; § 8 KVersG iVm. § 54 BeamtVG
Vorinstanzen:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Gerichtsbescheid v. 09.09.2021, Az.: NK-VG II 4/2020
Schlagworte:Ruhegehalt
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Gerichtsbescheid des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 9. September 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 77.533,20 EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines Ruhegehalts.
Sie erhält seit 2014 Versorgungsbezüge der [...]. Ihr verstorbener Ehegatte war Pastor im Dienst der Beklagten und bezog seit August 2003 ein kirchliches Ruhegehalt. Nach dessen Tod am [...] 2019 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2020 das Witwengeld der Klägerin fest. Dabei errechnete sie auf Basis des Ruhegehalts von 60 v. H. zunächst einen Witwengeldanspruch 2.692,12 EUR und brachte von diesem die bereits erworbenen staatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin im Umfang von 2.153,70 EUR in Abzug, so dass nach weiteren Abzügen ein Auszahlungsbetrag von 530,21 EUR festgesetzt wurde. Die Klägerin trat der Anrechnung entgegen und machte geltend, dass das kirchliche Versorgungsrecht keine Anrechnungsvorschrift in Bezug auf staatliche Versorgungsbezüge enthalte.
Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2020 hat die Klägerin am 25. Juni 2020 Klage erhoben.
Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. September 2021 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die Anrechnung der bereits erworbenen Versorgungsbezüge eine Rechtsgrundlage in § 8 KVersG in Verbindung mit § 54 Abs. 4 BeamtVG finde. Danach sei, wenn der frühere Dienstherr die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht anwende, § 54 BeamtVG sinngemäß anzuwenden. Der frühere Dienstherr der Klägerin, [...], wende die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge auf kirchliche Versorgungsbezüge nicht an, daher seien die Voraussetzungen des § 8 KVersG gegeben. Der kirchliche Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 8 KVersG die bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge eintretende Doppelalimentation gerade verhindern wollen.
Die Klägerin hat am 12. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Rechtsstreit die Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, ob die Beklagte staatliche Versorgungsbezüge einer Ruhegehaltsempfängerin auf die durch die Beklagte gewährte Hinterbliebenenversorgung anrechnen dürfe. Der Kirchengesetzgeber habe es versäumt, eine ausdrückliche Regelung über die Anrechnung solcher Bezüge zu treffen, die der Gesetzesvorbehalt der Beamtenversorgung aber gebiete. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage sei die Anrechnung schon ausgeschlossen, weil der frühere Dienstherr der Klägerin die Vorschrift des § 54 BeamtVG (für staatliche Versorgungsbezüge) sehr wohl anwende. Die kirchliche Hinterbliebenenversorgung sei zwar vom Tatbestand der Norm nicht umfasst, was die Voraussetzungen des § 8 KVersG jedoch nicht eröffne.
Die Klägerin beantragt,
die Revision gegen den Gerichtsbescheid vom 9. September 2021 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Gerichtsbescheid,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Versorgungsakte der Klägerin Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit fünf Mitgliedern durch Urteil (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und § 5 Abs. 3 lit. b des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und § 13 Satz 1 VerfO).
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VerfVwGG hat eine Rechtssache, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob die Beklagte staatliche Bezüge einer Ruhegehaltsempfängerin oder eines Ruhegehaltsempfängers auf die von ihr gewährten Hinterbliebenenbezüge anrechnen darf”, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VerfVwGG erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte das kirchliche Witwengeld aufgrund von § 8 KVersG i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtVG zum Ruhen bringen durfte, und ebenfalls zu Recht der Sache keine besondere rechtliche Schwierigkeit beigemessen.
Soweit die Klägerin meint, die Vorinstanz habe die Vorschrift des § 8 KVersG bereits ihrem Inhalt nach unrichtig erfasst, trifft dieser Einwand nicht zu. Die zusammenfassende Wiedergabe der Vorschrift, dass "dann, wenn der frühere Dienstherr die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht anwendet, § 54 BeamtVG sinngemäß anzuwenden ist", entspricht dem Wortlaut der Norm ohne sinnentstellende Veränderungen.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass bereits der Tatbestand dieser Verweisungsnorm nicht erfüllt sei, weil der frühere Dienstherr die Bestimmung des § 54 BeamtVG durchaus anwende, die kirchlichen Versorgungsbezüge jedoch schon nicht in dessen Tatbestand fielen, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Formulierung, dass "der frühere Dienstherr die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht anwendet", ist offenkundig im Zusammenhang des kirchlichen Versorgungsrechts und nicht im ausschließlichen Kontext des staatlichen Beamtenversorgungsgesetzes zu verstehen. Insofern ist der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KVersG heranzuziehende § 54 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die früher erworbenen staatlichen Versorgungsbezüge auf die später erworbenen kirchlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Dass § 8 KVersG auf diese „umgekehrte“, aber „sinngemäße“ – nämlich auf Verhinderung einer Mehrfachalimentierung gerichtete – Anwendung zielt, ist mit der allgemeinen Auslegungsmethodik unschwer herzuleiten und wirft auch keine Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Vorschrift auf.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der angerechneten Bezüge.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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