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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 14.07.2021 |
| Aktenzeichen: | RVG 6/2020 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 iVm. 83 Abs. 2 S. 1, 80 Abs. 1 + 2 PfDG.EKD; §§ 30, 62 Abs. 2, 63 , 64 Abs. 3 S. 1 KVwGG; § 75 KVwGG iVm. § 173 VwGO + § 251 ZPO; § 75 KVwGG iVm. § 161 Abs. 2 VwGO; §§ 6, 14 PflStÜG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az.: KVwG 4/2016 (jetzt KVwG 5/2020) |
| Schlagworte: | Versetzung in den Wartestand |
Tenor:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 21. November 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kirchenverwaltungsgericht in einem Verfahren der Klägerin gegen die Versetzung in den Wartestand.
Die Klägerin ist seit 1993 Pfarrerin im Dienst der Beklagten. Ihr war seit dem 1. August 2008 die mit der Pfarramtsleitung verbundene [...]. Pfarrstelle der [...]-Kirchgemeinde [...] mit [...] übertragen. Spätestens seit 2012 kam es zu Spannungen zwischen der Klägerin und dem Kirchenvorstand, in denen es um die Verwaltung des gemeindlichen Kindergartens und den Umgang miteinander ging. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilten die Kirchenvorstände der [...]-Kirchgemeinde [...] mit [...] dem Landeskirchenamt mit, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr fortgesetzt werden könne und baten, ein Verfahren wegen nachhaltiger Störung der Zusammenarbeit einzuleiten. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 ordnete die Beklagte zur Feststellung, ob eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin in der ihr übertragenen Pfarrstelle besteht, die Durchführung der erforderlichen Erhebungen an. Der mit den Erhebungen beauftragte OKR [...] gelangte zu dem Ergebnis, dass objektiv eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin vorliege, weil das Verhältnis zwischen ihr und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet sei.
In einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Landeskirchenamt am 30. September 2015 wurden der Klägerin fünf freie Pfarrstellen benannt, von denen zwei durch Entsendung zu besetzen waren. Die Klägerin bestand darauf, ihr wieder den aktiven Dienst in der Gemeinde zu ermöglichen, sodann werde sie sich auf eine andere angemessene Stelle bewerben. Nur so sei ihre persönliche und berufliche Rehabilitation möglich.
Aufgrund dieser Weigerung der Klägerin sah die Beklagte davon ab, die Klägerin für eine dieser beiden Entsendestellen oder für andere Entsendestellen, die ausgeschrieben waren, zu präsentieren.
Mit Bescheid vom 3. November 2015 stellte das Landeskirchenamt fest, dass in der der Klägerin übertragenen Pfarrstelle eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) bestehe (Ziffer 1) und versetzte sie gemäß § 79 Absatz 2 Nr. 5 i. V. m. § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG. EKD mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in den Wartestand (Ziffer 2). Mit Schreiben vom 13. November 2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, der bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 21. November 2016 noch nicht beschieden war. Auf den Antrag der Klägerin ordnete das Kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit Beschluss vom 31. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (Az: KVwG 4/2015).
Vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens erhob die Klägerin am 17. Mai 2016 Untätigkeitsklage, weil über den Widerspruch mehr als sechs Monate lang nicht entschieden wurde, mit dem Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 aufzuheben. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versetzung in den Wartestand sei rechtswidrig, weil das Landeskirchenamt versäumt habe zu prüfen, sie ohne ihr Einverständnis zu versetzen. Die behauptete nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes liege auch nicht vor. Der angefochtene Bescheid beschreibe einen Konflikt zwischen Kirchenvorstand, Teilen der Gemeinde und der Klägerin, der weit vor ihrer Dienstzeit verwurzelt sei und auch unter vorangegangenen Stelleninhabern bestanden habe. § 80 Absatz 1 PfDG.EKD setze aber voraus, dass es um neu eingetretene Ereignisse und Zustände gehe. Der Sachverhalt sei nicht systematisch ermittelt worden. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kirchenvorstand als Antragsteller des Abberufungsverfahrens nicht mehr existiere.
Die Klägerin hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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hilfsweise,
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Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, weil das Vorverfahren nicht abgewartet wurde. Eine Untätigkeitsklage sei nicht bereits zulässig, wenn über den Widerspruch nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde. Nur wenn aufgrund der Untätigkeit der Behörde für die Beteiligten ein weiteres Zuwarten unzumutbar sei, gelte die Frist von sechs Monaten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin habe wiederholt Bewerbungen um andere Pfarrstellen bei der Beklagten eingereicht. Eine vorschnelle Entscheidung über den Widerspruch hätte nach Auffassung der Beklagten erhebliche Irritationen im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren erzeugt, insbesondere wäre diese Vorgehensweise von der Klägerin und der jeweiligen Kirchgemeinde als widersprüchlich und unnötig gewertet worden. Das Bewerbungsverfahren abzuwarten sei für die Klägerin auch zumutbar gewesen, weil das Kirchliche Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet habe.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage auch unbegründet. Grundlage der Entscheidung der Beklagten, die Ermittlungen einzuleiten, sei nicht der „Antrag“ des Kirchenvorstandes gewesen, sondern die eigenständige Wertung des Landeskirchenamtes. Vor der Entscheidung hätten auch zahlreiche Gespräche und Beratungen stattgefunden, die jedoch nicht zu einer Befriedung der Situation geführt hätten. Die Klägerin sei hinreichend angehört worden, insbesondere sei die Frage eines Stellenwechsels erörtert worden. Dass die aufgezeigte Konfliktlage in der Gemeinde auf Gemeindeströmungen beruhe, die bereits vor Dienstantritt der Klägerin bestanden haben, ändere nichts daran, dass eine nachhaltige Störung vorliege, weil es auf ein Verschulden der Klägerin, die jedenfalls inmitten dieser Konfliktlage stehe, nicht ankomme. Die Beklagte habe Alternativen zur Versetzung in den Wartestand geprüft. Landeskirchliche Pfarrstellen hätten zur Wiederbesetzung nicht zur Verfügung gestanden. Soweit diese zur Verfügung gestanden hätten, habe sich die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen und der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Stelle ohne Erfolg beworben. Für die Landeskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge am Städtischen Klinikum [...] habe es auch einen Bewerber gegeben, dessen persönliche Situation ebenfalls schwierig gewesen sei. Eine Entsendung in eine andere Gemeindepfarrstelle habe die Klägerin kategorisch abgelehnt. Diese Ablehnung habe die Beklagte nicht ignorieren dürfen. Denn eine Versetzung gegen ihren Willen sei nicht das gegenüber der Versetzung in den Wartestand mildere Mittel gewesen. „Nicht durchführbar“ im Sinne von § 83 Absatz 2 PfDG.EKD meine „nicht vollziehbar“ und sei auch dann erfüllt, wenn der Pfarrer eine zumutbare Stelle nicht antreten wolle. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers, der gegen seinen Willen versetzt werde, sei nicht zu erwarten. Eine Entsendung eines Pfarrers, der sich auf eine Stelle beworben habe, gehe immer der Entsendung eines Pfarrers gegen dessen Willen vor.
Das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit Urteil vom 21. November 2016 der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 3. November 2015 aufgehoben. Es hat die Klage für zulässig und begründet gehalten. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden ist und sechs Monate seit Einlegung des Widerspruchs verstrichen sind. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht danach, ob die Beklagte subjektiv der Auffassung ist, der Widerspruch sollte noch nicht beschieden werden. Anderenfalls habe es die Beklagte in der Hand, wann dem Widerspruchsführer Rechtsschutz durch das Gericht gewährt sei, was § 30 KVwGG jedoch gerade verhindern wolle. Objektive Gründe für die Nichtbescheidung habe die Beklagte indes nicht angeführt und seien auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klage sei auch begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze (§ 58 Absatz 1 Satz 1 KVwGG). Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Klägerin in den Wartestand zu versetzen, hätten nicht vorgelegen. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD werde ein Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle u. a. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD nicht durchführbar sei. Nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD i. V. m. § 79 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD könne ein Pfarrer ohne seine Zustimmung oder Bewerbung versetzt werden, wenn in der bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird. Nach diesen gesetzlichen Regelungen gehe mithin die – ggf. auch gegen den Willen des Pfarrers erfolgende – Versetzung in eine andere Stelle der Versetzung in den Wartestand vor, es sei denn, die Versetzung sei „nicht durchführbar“.
Die Nichtdurchführbarkeit sei damit tatbestandliche Voraussetzung für die Befugnis der Beklagten, den Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Es liege nicht im Ermessen der Beklagten zwischen einer Versetzung in eine andere Stelle oder der Versetzung in den Wartestand zu wählen. „Nicht durchführbar“ sei die Versetzung in eine andere Stelle nicht schon dann, wenn ihr (sachliche) Gründe von mehr oder weniger starkem Gewicht entgegenstehen. „Nicht durchführbar“ sei eine Maßnahme nur dann, wenn ihr zwingende Gründe entgegenstehen, ihre Umsetzung also aus rechtlichen oder tatsächlichen Umständen unmöglich sei. Nach diesen Maßstäben sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Klägerin in den Wartestand zu versetzen, denn es spreche nichts dafür, dass die Versetzung der Klägerin in eine andere Stelle nicht durchführbar im Sinne von § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD gewesen sei. Freie Stellen, jedenfalls freie sogenannte Entsendungsstellen, in die die Klägerin hätte versetzt werden können, hätten zur Verfügung gestanden. Einer Zustimmung der betroffenen Gemeinde habe es dafür nicht bedurft (§ 14 Pfarrstellenübertragungsgesetz). Dass die Klägerin ihrer Versetzung nicht zustimmte – eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung ihres Dienstes unterstellt – sei nach § 79 Absatz 2 PfDG.EKD irrelevant. Andere Gründe, die die Versetzung der Klägerin in eine andere Stelle hätten unmöglich machen können, habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien sie ersichtlich.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Beklagte, der das Urteil am 16. März 2017 zugestellt worden ist, mit einem am 7. April 2017 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit am 15. Mai 2017 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2017 begründet.
Durch Beschluss vom 31. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten in den drei anhängigen Verwaltungsrechtssachen folgenden Vergleich vorgeschlagen:
- Die Beklagte ordnet die Klägerin zu 1) ab dem 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2018 an die Klägerin zu 2) zur Vakanzvertretung ab; die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) stimmen dieser Abordnung zu. Die konkreten Aufgaben der Klägerin zu 1) während der Abordnung werden nach den allgemeinen Bestimmungen festgelegt.
- Etwaige durch die Abordnung entstehende reisekostenrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte.
- Die Klägerin zu 1) Pfarrerin und die Klägerin zu 2) beantragen mit diesem Vergleich eine Teamsupervision unter Mitwirkung des Superintendenten des Kirchenbezirks [...], die Beklagte genehmigt diese (Nrn. 7.1, 7.4, 10.5 der Supervisionsrichtlinie). Die Kosten werden von der Beklagten übernommen (Nr. 10.5 der Supervisionsrichtlinie).
- Mit Zustandekommen des Vergleichs ruhen die Verfahren mit dem Recht des jederzeitigen Wiederanrufs (§ 75 KVwGG i. V. m. § 173 VwGO und § 251 ZPO).
Der Vergleich wurde von allen Verfahrensbeteiligten rechtzeitig angenommen.
Mit am 24. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. März 2020 teilte die Beklagte mit, dass der Klägerin zum 1. März 2020 die [...]. Pfarrstelle der Kirchgemeinde [...] wirksam übertragen worden ist. Die Beklagte teilte mit, dass sie den Rechtsstreit daher für erledigt erachte und einer Einstellung des Verfahrens zustimme. Mit am 8. Juni 2020 eingegangenem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juni 2020 teilte dieser mit, dass für die Klägerin keine Erledigungserklärung abgegeben werden könne, da sich durch die Versetzung der Klägerin in die Kirchengemeinde [...] nicht der gesamte Streitgegenstand objektiv erledigt habe. Der Schriftsatz der Beklagten vom 23. März 2020 werde so verstanden, dass sie ihr Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgen wolle, worüber sie allein verfügen könne. Nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Verfahren deklaratorisch einzustellen, eine Zustimmung der Klägerin sei hierfür nicht erforderlich.
Mit am 29. September 2020 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage bekräftigte die Beklagte den mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag, die Revision gemäß § 63 KVwGG zuzulassen und ergänzte ihre Begründung vom 12. Mai 2017.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte trägt vor, trotz der Erledigung des Rechtsstreits ein berechtigtes Interesse daran zu haben, eine Zulassung der Revision zu erwirken, um das angegriffene Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Zwar habe sich die Beklagte zunächst mit einer Erledigung des Rechtsstreits im Wege der Einstellung des Verfahrens nach § 75 KVwGG i. V. m. § 161 Absatz 2 VwGO einverstanden erklären können, weil hierdurch lediglich der Kostenpunkt zum Nachteil der Beklagten gereicht hätte, nicht aber der Urteilsspruch des angegriffenen Urteils. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, den Urteilsspruch im konkreten Verfahren aufzuheben, damit die Rechtmäßigkeit der Versetzung der Klägerin in den Wartestand für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2020 festgestellt werden könne, insbesondere auch im Hinblick auf zukünftige Versetzungsverfahren nach § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung habe.
Es stellten sich die grundsätzlichen Rechtsfragen,
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Die Beklagte begründet die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung wie folgt:
a) Die Regelung des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD gelte grundsätzlich für alle Gliedkirchen der EKD, für die das Pfarrdienstgesetz der EKD in Kraft getreten sei. Vom Regelungsgehalt des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD könne nach Satz 2 aufgrund gliedkirchlicher Gesetzgebung jedoch dahingehend abgewichen werden, dass eine Versetzung in den Wartestand nur dann erfolgen dürfe, wenn weder eine Stelle noch ein Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 2 übertragen werden könne. Angesichts dieser beiden Regelungen habe der kirchliche Gesetzgeber vor Augen gehabt, dass die Maßnahme der Versetzung des Pfarrers in eine andere Stelle Streitpotential berge, das es durch den jeweiligen Gesetzgeber oder die jeweils zuständigen Dienstbehörden in den Grenzen der ihnen zustehenden Beurteilungsspielräume zu klären gelte.
b) Aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren werde deutlich, dass die Formulierung des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD eine bedeutende rechtspolitische Zielstellung verfolge (Abschnitt II. A. der Begründung zum Pfarrdienstgesetz der EKD): „Die in allen Pfarrdienstgesetzen geregelte Versetzung in den Wartestand wegen mangelnder Gedeihlichkeit der Amtsführung wurde als Tatbestand für die Versetzung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag aufgenommen (§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5). Erst bei Nichtdurchführbarkeit der Versetzung ist die Versetzung in den Wartestand möglich (§ 83 Absatz 2). Gleichzeitig wurde der Begriff der ‚mangelnden Gedeihlichkeit der Amtsführung‘, der teilweise trotz penibler Auslegung durch die Rechtsprechung als zu unbestimmt kritisiert wird, durch eine kompakte Kodifizierung der Rechtsprechung zu diesem Begriff ersetzt (§ 80 Absatz 1 ), so dass künftig von einer ‚nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes‘ gesprochen werden muss.“
c) Aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren werde weiterhin deutlich, dass den Gliedkirchen bei der Frage, ob eine Versetzung in eine andere Stelle durchführbar sei oder nicht, ein Beurteilungsspielraum zustehe. In welcher Prüfungsintensität dieser Beurteilungsspielraum einer kirchengerichtlichen Überprüfung unterworfen sei, müsse der Überprüfung durch ein höherrangiges Gericht zugänglich sein.
Ergänzend trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2020 vor, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bei der Auslegung von § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD abweiche von der Auslegung durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Urteil vom 30. Januar 2018, Aktenzeichen: NK-VK II 3/2017). Während das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführe, dass die Versetzung in eine andere Stelle nur dann „nicht durchführbar“ sei, wenn ihr zwingende Gründe entgegenstehen, verstehe das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die Formulierung in § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD „nicht durchführbar“ als eine bewusst offen benutzte Formulierung, bei der es auf die Gründe der Nichtdurchführbarkeit nicht ankomme. Diese Gründe können nach Auffassung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowohl in dem Verhalten und der Persönlichkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen als auch in der Stellensituation begründet sein. Damit gewähre dieses Urteil einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.
Die Beklagte beantragt,
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Die Klägerin beantragt im Ergebnis,
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Sie ist der Ansicht, dass ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gegeben sei. Denn die Klägerin wolle mithilfe des noch zuzulassenden Revisionsverfahrens „die Rechtmäßigkeit der Versetzung der Klägerin in den Wartestand für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2020 klären lassen“. Dieses Ziel könne jedoch mit dem Revisionsverfahren nicht erreicht werden. Denn die Klägerin habe Widerspruch und Untätigkeitsklage gegen die Versetzung in den Wartestand erhoben und die Rechtsmittel hätten nach der gerichtlichen Anordnung im Beschluss vom 31. Januar 2016, Az: KVwG 4/2015 aufschiebende Wirkung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei auch gemäß § 62 Absatz 2 KVwG unanfechtbar. Würde daher im Hauptsacheverfahren die Revision zugelassen und das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen würde, könnte die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides erst mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Da sich die Klägerin dann aber gerade nicht im Wartestand befände, weil sie zwischenzeitlich in eine andere Pfarrstelle eingewiesen wurde, könne das Revisionsverfahren daher weder im Hinblick auf den Zeitraum 2016 bis 2020, noch im Hinblick auf die Zukunft Aussagen darüber treffen, ob sich die Klägerin im Wartestand befunden habe oder befände. Da die Revision somit auf ein unerreichbares Rechtsschutzziel gerichtet sei, bestehe für das vorgelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits kein Rechtsschutzinteresse.
Die ergänzende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei bereits wegen der Vorschrift des § 64 Absatz 3 Satz 1 KVwGG unbeachtlich. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht verlängerbar, so dass sowohl tatsächliche wie auch rechtliche Entwicklungen nicht als weitere Begründungen nachgeschoben werden könnten. Darüber hinaus ergäbe sich auch keine Divergenz zwischen der zitierten Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Nordkirche und des hier angefochtenen Urteils.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – Errichtungsgesetz – i. V. m. dem Beschluss der Kirchenleitung zur Geltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Dezember 1993 (ABl. Bd. VI S. 218) und i. V. m. § 64 KVwGG kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Trotz eingetretener Erledigung, da die Klägerin zwischenzeitlich in eine andere Pfarrstelle eingewiesen wurde, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegeben. Denn für die Beklagte genügt die formelle Beschwer, d. h. die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Anträgen der Beklagten. Auch eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der Beschwerde würde die in der Klageabweisung liegende Beschwer nicht beseitigen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1032). Nur ausnahmsweise kann die Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel beseitigen (BGH WM 1974, 665; Beschluss des 3. Senats vom 26.10.2020 – RVG 6/2018).
2. Gemäß § 63 Absatz 2 KVwGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beklagte begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 63 Absatz 2 KVwGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2005, NJW 2005, S. 2169; VuVG, Beschl. v. 1. Dezember 2005, RVG 3/04). Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (VuVG, Beschl. v. 12. April 2021, RVG 9/2018). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen und fallrelevanten Rechtsfrage nicht feststellen.
Die Beklagte formuliert mehrere ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung von § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD.
Zu (1): Die Frage, ob in der Auslegung von § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD ein über rein dienstrechtliche Gesichtspunkte hinausgehender Beurteilungsspielraum für die Beklagte als zuständige Dienstbehörde bestehe in der Frage, ob eine Versetzung eines Pfarrers in eine andere Stelle durchführbar sei oder nicht, ist nicht klärungsbedürftig.
Gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD wird ein Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle u. a. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD nicht durchführbar ist. Nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD i. V. m. § 79 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD kann ein Pfarrer ohne seine Zustimmung oder Bewerbung versetzt werden, wenn in der bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird.
Der Wortlaut „nicht durchführbar“ ist nach der Begründung zu § 83 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz vom 10. November 2010 bewusst offen formuliert und räumt der Dienstbehörde einen Beurteilungsspielraum ein.
„Er trifft z. B. auch dann zu, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer eine zumutbare Stelle nicht antreten will oder wenn eine angemessene Frist zur Bewerbung, die vorher auf der alten Stelle eingeräumt wurde, erfolglos abgelaufen ist. Auf die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit kommt es nicht an. Sie können in der Stellensituation ebenso wie in Verhalten und Persönlichkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen. Gründe in der Person, die zur Nichtdurchführbarkeit der Versetzung führen, können insbesondere mit Defiziten in Kommunikationsfähigkeit und Selbstwahrnehmung zusammen hängen. Eine Versetzung ist daher insbesondere dann undurchführbar i. S. d. § 83 Absatz 2, wenn zunächst keine störungsfreie Dienstwahrnehmung in einer anderen Aufgabe erwartet wird. Der Wartestand kann auch durch Übertragung eines nicht mit einer Stelle unterlegten Auftrages i. S. d. § 25 vermieden werden. Die Kirchenleitungen sind aber nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Wartestandes künstlich Aufträge ohne Stellenunterlegung zu schaffen (Begründung zu § 83 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz vom 10. November 2010).“
Der durch § 83 Absatz 2 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD eingeräumte Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Nichtdurchführbarkeit der Versetzung“ ist damit hinreichend klar bestimmbar, so dass diese Frage nicht klärungsbedürftig ist. Grundsätzliche Bedeutung ist auch deshalb zu verneinen, weil die Beurteilung der Sache ausschlaggebend jeweils von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Darüber hinaus ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, da vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Versetzung der Klägerin in eine andere Stelle nicht durchführbar im Sinne von § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD war. Es gab freie Entsendungsstellen, der Zustimmung der betroffenen Gemeinde hätte es nach § 14 Pfarrstellenübertragungsgesetz nicht bedurft und auch der Umstand, dass die Klägerin ihrer Versetzung nicht zustimmte, war – eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung ihres Dienstes unterstellt – nach § 79 Absatz 2 PfDG.EKD unerheblich. Schließlich ist die Frage auch deshalb nicht mehr entscheidungserheblich, weil durch die zwischenzeitliche Einweisung der Klägerin in eine andere Pfarrstelle Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Die Beklagte selbst hatte mit Schriftsatz vom 23. März 2020 unter Berufung auf die Einweisung der Klägerin in die [...]. Pfarrstelle der Kirchgemeinde in [...] mitgeteilt, den Rechtsstreit für erledigt zu erachten. Unabhängig davon, dass die Frage – wie dargelegt – aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD in Verbindung mit der Begründung zu § 83 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz vom 10. November 2010 hinreichend geklärt ist, dient das Revisionsverfahren nicht der Klärung rein abstrakter, nicht entscheidungserheblicher Fragen.
Zu (2): Die Frage, welche weiteren kirchenrechtlichen Maßstäbe dürfe die Beklagte als zuständige Dienstbehörde im Blick auf eine Ablehnung eines Wechsels in eine andere Gemeindepfarrstelle durch den betroffenen Pfarrer im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes für eine Entscheidung gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD zugrunde legen, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Der Senat verweist im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Vorschrift des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD zum Beurteilungsspielraum der Behörde und die fehlende Entscheidungserheblichkeit auf die Ausführungen zu (1).
Zu (3): Die Frage, ob eine Auslegung des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG. EKD, die dahin gehe, dass eine – gegen den Willen des Pfarrers erfolgende – Versetzung in eine andere Gemeindepfarrstelle nicht zwingend der Versetzung in den Wartestand vorgehe, per se irrelevant sei oder ob die Ablehnung eines Wechsels in eine andere Gemeindepfarrstelle durch den betroffenen Pfarrer einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand darstellen könne, welcher eine Versetzung unter bestimmten kirchenrechtlichen Maßstäben nicht durchführbar mache, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Der Senat verweist im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Vorschrift des § 83 Absatz 2 Satz 1 zum Beurteilungsspielraum der Behörde und die fehlende Entscheidungserheblichkeit auf die Ausführungen zu (1).
Zu (4): Die Frage, wo die Grenzen des Kirchlichen Verwaltungsgerichts in der Überprüfbarkeit lägen, ob in der Frage, ob eine Versetzung durchführbar sei oder nicht, die Beklagte als zuständige Dienstbehörde in den Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes gehandelt habe oder nicht, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Der Senat verweist auf die Ausführungen zu (1).
Zu (5): Die Frage, ob die Beklagte in den Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes verpflichtet sei, eine Versetzung in eine andere Stelle auch dann vorzunehmen, wenn die Ablehnung des Pfarrers, die Stelle zu wechseln, berechtigten Anlass zur Sorge gäbe, dass der Pfarrer im Einführungsgottesdienst, welcher aufgrund des Stellenwechsels stattzufinden habe (§ 6 Absatz 1 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes i. V. m. § 1 des Kirchengesetzes über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Ersten Teilbandes des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden – „Berufung – Einführung – Verabschiedung“) auf die agendarisch vorgegebene Frage nach dem „Ja“ zur Einführung mit „Nein“ antworte, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Der Senat verweist auf die Ausführungen zu (1).
Zu (6): Die Frage, ob im Rahmen der behördlichen und gerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen von § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD im Blick auf die Rechtsfolge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ist nicht klärungsbedürftig. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 83 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD bereits ihrem Wortlaut nach eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgibt, da die Versetzung in den Wartestand nur dann erfolgen darf, wenn die Versetzung nicht durchführbar ist, gilt daneben der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch entsprechend. Der Senat verweist darüber hinaus auf die Ausführungen zu (1).
Zu (7): Die Frage, ob es per se ausgeschlossen sei, dass eine Versetzung des Pfarrers gegen seinen Willen in eine andere Gemeindepfarrstelle das mildere Mittel als die Versetzung des Pfarrers in den Wartestand sei, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Der Senat verweist im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Vorschrift des § 83 Absatz 2 Satz 1 zum Beurteilungsspielraum der Behörde und die fehlende Entscheidungserheblichkeit auf die Ausführungen zu (1).
Schließlich vermag auch die Berufung der Beklagten – unabhängig davon, dass dieser Teil der Begründung im Schriftsatz vom 29. September 2020 bereits nicht mehr innerhalb der Frist des § 64 Absatz 3 Satz 1 KVwGG eingegangen ist – auf die nach ihrer Auffassung abweichende Entscheidung durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Urteil vom 30. Januar 2018, Aktenzeichen: NK-VG II 3/2017) eine Zulassung der Revision nicht zu begründen, weil es sich hierbei nicht um eine abweichende Entscheidung des Revisionsgerichts handelt. Unabhängig davon wird eine Divergenz der Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher zugrunde liegender Sachverhalte nicht gesehen. Es bestätigt nur die Annahme einer fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil die Beurteilung der Sache ausschlaggebend jeweils von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Absatz 1 Verfahrensordnung vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Absatz 3 VerfO erfolgt.
Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht ist das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 21. November 2016 rechtskräftig.