.
##
| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.07.2022 |
| Aktenzeichen: | RVG 5/2020 |
| Rechtsgrundlage: | Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 13 GG; § 61 PfDG.EKD; Art. 8 EMRK |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 06.07.2020, Az.: 20/27-4/1-192 |
| Schlagworte: | Unterlassung |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 6. Juli 2020 – Az.: 20/27-4/1-192 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kirchenverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Unterlassung, Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte sowie Feststellung.
Der am [...] geborene Kläger war Pfarrer im Dienst der Beklagten und befindet sich aufgrund eines am 30. Mai 2006 erlittenen Dienstunfalls seit dem 1. August 2008 im vorzeitigen, dauerhaften Ruhestand. Er wurde letztlich mit Bescheid vom 1. April 2009 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 100 anerkannt. Der Schwerbehindertenausweis enthielt die Merkzeichen G, B und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Am 25. August 2008 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht [...] Klage gegen die Beklagte auf Unfallausgleich in Form einer monatlichen Grundrente und einer Schwerstbeschädigtenzulage. Die Beklagte beauftragte im Hinblick auf dieses Verfahren eine Detektei, die Beeinträchtigungen des Klägers zu ermitteln. Im Bericht vom 19. Mai 2011 kam die Detektei zu dem Ergebnis, dass das beobachtete Verhalten des Klägers nicht mit der geltend gemachten außergewöhnlichen Gehbehinderung und Schwerhörigkeit in Einklang zu bringen sei. Das Verwaltungsgericht leitete die Lichtbilder und drei DVDs der Detektei an einen Gutachter und den Bericht an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter. Im Klageverfahren wurde vom Kläger ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht.
Mit Urteil vom 26. September 2012 wies das Verwaltungsgericht [...] die Klage ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Einführung des Berichts der Detektei in das Verfahren kein Beweisverwertungsverbot entgegenstehe. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2014 ab. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beklagten vorgelegen hätten, die den Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Ehefrau gerechtfertigt hätten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 hatte der Kläger die Beklagte aufgefordert, zu erklären und zu unterlassen, in Zukunft Personal- und Sozialdaten an Dritte weiterzugeben und in ungerechtfertigter Weise Bild- und Videoaufnahmen vom Kläger und von seiner Ehefrau anzufertigen und weiterzugeben. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das kirchliche Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. August 2011 ab.
Am 31. Oktober 2011 erhob der Kläger beim kirchlichen Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise Personal- und Sozialdaten aus der Personalakte an Dritte weitergegeben. Die Klage sei entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, da die Weitergabe der Personal- und Sozialdaten mit erheblichen Rechtsfolgen für den Kläger verbunden seien. Die heimliche Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen stelle einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Ehefrau dar. Insoweit verwies er auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach solche Maßnahmen die ultima ratio sein müssten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten sei. Insbesondere sei ein solcher Eingriff nur dann zulässig, wenn bereits vor der Beauftragung der Detektei auf konkrete Beweise gestützte Tatsachen vorlägen, die die Annahme einer Straftat rechtfertigen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Es handele sich um eine rechtswidrige Ausforschung.
Der Kläger hat beantragt,
|
Die Beklagte hat beantragt,
|
Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen und hielt die Klage für unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei und weder die Klagebefugnis noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Eine Sachentscheidung sei auf der Grundlage der Beauftragung der Detektei nicht getroffen worden. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Kläger bereits im Ruhestand befände und die Personalakte im Kern dem beruflichen Fortkommen diene. Zudem hätten die staatlichen Verwaltungsgerichte abschließend festgestellt, dass die Beauftragung der Detektei sowie die Verwendung des Reports rechtmäßig gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2020 sicherte die Beklagte zu, dass, mit Ausnahme von kirchlichen Vertrauensärzten, die Sozial- und Personaldaten nicht an private Dritte weitergegeben werden und dass sie ohne Einwilligung des Klägers bzw. seiner Ehefrau keine Bilder und Videoaufzeichnungen von diesem oder seiner Ehefrau anfertigen und an Dritte weitergeben wird.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2020 – Az.: 20/27–4/1-192 – ab. Dabei stellte es darauf ab, dass es dem Kläger hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem ihn die Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung durch die gegebenen Zusicherungen klaglos gestellt habe. Der Antrag zu 3. sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entfernung des Reports aus der Personalakte. Der Report enthalte keine „Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen“ i. S. d. § 61 PfDG.EKD, die sich als unbegründet oder falsch erwiesen hätten. Da die Beauftragung der Detektei rechtmäßig gewesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte. Der Klageantrag zu 4. sei unbegründet, da der Eingriff gerechtfertigt gewesen sei. Insoweit schließe sich das Gericht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Juli 2020, das am 10. September 2020 zugestellt wurde, hat der Kläger am 9. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10. November 2020 begründet hat.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2020 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger macht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG habe. Die Begründung des Urteils stehe in den entscheidenden Punkten auf rechtlich außerordentlich „schwachen Füßen“. Es habe sich um eine „Ausspähaktion“ gehandelt, die stark an Aktivitäten der Staatssicherheit der untergegangenen DDR erinnere. Die Kirche sei bereits aus dem Gesichtspunkt der Nächstenliebe nicht berechtigt, in dieser Form in die Intimsphäre des Klägers und seiner Ehefrau einzugreifen. Da die Beklagte zahlreiche vertrauensärztliche Gutachten eingeholt hatte, habe definitiv festgestanden, dass die Detektivüberwachung nicht die ultima ratio und weder geeignet noch erforderlich noch angemessen gewesen sei. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gelte auch für die Beklagte und es überrasche, dass dies nicht in dem Urteil Niederschlag gefunden habe. Das Gericht hätte sich auch mit der Rechtsprechung des BAG auseinandersetzen müssen. Entgegen der Darstellung im Urteil habe das berechtigte Interesse der Beklagten nicht überwogen, da der Kläger aufgrund seiner Dienstunfähigkeit Anspruch auf diese Leistungen besessen habe. Das Gericht habe auch verkannt, dass der Kläger und seine Ehefrau in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG verletzt worden seien. Da sich das Gericht nicht ansatzweise mit den zahlreichen und evidenten Grundrechtseingriffen auseinandergesetzt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, die über den vorliegenden Fall hinausgehe. Dies ergebe sich auch unter Anwendung des Art. 8 EMRK, in den durch die Anfertigung heimlicher Fotos und Videoaufnahmen eingegriffen werde. Schließlich seien auch datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht berücksichtigt worden. Schlussendlich ergebe sich die über den Rechtsfall hinausgehende Bedeutung auch aufgrund der Anwendung des Behindertenrechts, da der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt sei.
Der Kläger beantragt,
|
Die Beklagte beantragt,
|
Die Beklagte trägt vor, dass keine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG vorliege. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen hätten schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, da sie keine Rechtsverletzungen bezeichnen. Es fehle auch an einer über den konkreten Fall hinausreichenden wesentlichen Bedeutung. Insbesondere sei die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen gerechtfertigt und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Dies habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 festgestellt. Die Rechtsprechung des BAG sei hingegen im Bereich des Zivilrechts erlassen worden und selbst bei Berücksichtigung sei von der Rechtmäßigkeit der Beauftragung der Detektei auszugehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Beschwerde muss gemäß § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Nur damit hat der Senat sich zu beschäftigen. Denn die Prüfung der Beschwerde ist gemäß § 23 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 – VerfO – i. V. m. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 58 Abs. 2 KVGG beschränkt.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Kläger Gründe für die Zulassung der Revision nicht dargelegt hat.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 KVGG hat eine Rechtssache, wenn in dem ange-strebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14. Dezember 2005, RVG 3/2004; Beschl. v. 12. September 2014, RVG 7/2012). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG darzulegen, hat der Kläger die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 29. März 2016, RVG 2/2014 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse dargelegt. Die Ausführungen in der fristgerecht erfolgten Beschwerdebegründung vom 10. November 2020 beziehen sich inhaltlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Beauftragung der Detektei durch die Beklagte und die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen durch die Detektei. Damit macht der Kläger aber ausschließlich Gründe des Einzelfalls geltend und wendet sich gegen die rechtliche Wertung des kirchlichen Verwaltungsgerichts, das sich in seiner Urteilsbegründung der rechtlichen Beurteilung der mit dem Klageverfahren des Klägers befassten staatlichen Verwaltungsgerichte angeschlossen hat. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden (vgl. VuVG, Beschl. v. 7. Juni 2019, RVG 3/2019 mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 1990, 5 B 94/98, juris).
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, dass sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe, stellen keine Formulierung und Darlegung von Rechtsfragen dar, die den Anforderungen des § 59 Abs. 3 S. 3 KVGG genügen. Der Kläger hat keine einzige konkrete Frage formuliert, die fallübergreifende Relevanz hätte und die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließe.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt. Der Senat folgt bezüglich der Höhe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen den die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.