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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 15.03.2021 |
| Aktenzeichen: | RVG 4/2020 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 + 3, 9 Abs. 4, 81, 117 Abs. 1 S. 1 PfDG.EKD; § 1 Abs. 2 S. 2 KStudBeglV; §§ 2 Abs. 1 + 2, 8 Abs. 1 TheolAnstPO; § 4 Abs. 1 + 2 EignungsBek; §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 VorbDG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 05.02.2020, Az.: VG-304 |
| Schlagworte: | Übernahme in den Probedienst |
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 05.02.2020 – VG-304 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Theologische Aufnahmeprüfung (1. Examen) mit der Note „befriedigend“ (2,9) im Jahr 2016 bestanden. Von der Beklagten wurde sie zum 01.03.2017 in den Vorbereitungsdienst übernommen, den sie in der Gemeinde der [...] im Dekanatsbezirk [...] absolvierte. Das Abschlusszeugnis über die Theologische Anstellungsprüfung (2. Examen) vom 12.04.2019 lautet auf „noch befriedigend“ (3,75). Aus dem Kreis der Prüfer für die Theologische Anstellungsprüfung waren Bedenken hinsichtlich der Eignung der Klägerin für den pfarramtlichen Dienst erhoben worden. Am 12.06.2019 führte die Eignungsabklärungskommission der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin zur Eignungsabklärung, das mit einem Votum zulasten der Klägerin endete. Mit Bescheid vom 23.07.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der Landeskirchenrat der Empfehlung der Eignungsklärungskommission angeschlossen und die Nichtaufnahme der Klägerin in den Probedienst beschlossen habe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2019 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2019, zugestellt am 28.08.2019, zurückwies. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin endete zum 31.08.2019.
Vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2019.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen zur Einstellung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 PfDG.EKD lägen vor. Sie, die Klägerin, lasse erwarten, nach Persönlichkeit und Befähigung den Anforderungen des Pfarrdienstes zu genügen. Auch wenn nach § 9 Abs. 4 PfDG.EKD kein Anspruch auf Einstellung bestehe, entspräche es bisheriger Verwaltungspraxis der Beklagten, ausnahmslos sämtliche Absolventen in den Probedienst aufzunehmen, bei denen kein oder ein positives Eignungsabklärungsverfahren durchgeführt worden sei.
In ihrem Fall hätten die Voraussetzungen für ein solches Verfahren nicht vorgelegen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Eignungsbekanntmachung und damit das Eignungsabklärungsverfahren. Die Bekanntmachung über die Eignungsabklärung für den pfarramtlichen Dienst (EignungsBek) konkretisiere nicht die Ausführung von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfDG.EKD. Mit dem Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) habe die Beklagte nach § 117 Abs. 1 S. 1 PfDG.EKD Regelungen zur Ausführung des PfDG.EKD getroffen, nicht aber zu dem hier einschlägigen § 9 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 PfDG.EKD. Die Bekanntmachung über die Eignungsabklärung beruhe auf § 1 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Kirchliche Studienbegleitung (KStudBeglV), die auf Studierende Anwendung fände, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2007/2008 aufgenommen hätten. Auf Vikare und Vikarinnen fände sie keine Anwendung.
Für den Fall, dass die EignungsBek einschlägig sei, hätten jedenfalls die Voraussetzungen für ein Eignungsabklärungsverfahren in ihrem Fall nicht vorgelegen. Denn es seien keine Bedenken von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung geäußert worden. Laut Einladungsschreiben der Beklagten stammten die Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission. Grundlage für die Zweifel an ihrer Eignung sei offensichtlich die Prüfung zum Seelsorgeprojekt gewesen, bei der sie nur ein statt der geforderten zwei Verbatims vorgelegt habe. Seelsorge sei aber nicht Teil der mündlichen Prüfung, es handele sich vielmehr um einen Bestandteil der Praxisprojekte. Das im Fach Seelsorge geführte Gespräch sei keine mündliche Prüfung.
Die Klägerin hat beantragt,
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Den weiteren angekündigten Antrag, die Klägerin zum nächstmöglichen Termin in den Probedienst zu übernehmen, hat diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat die Klage wegen Fristversäumnisses für unzulässig, jedenfalls für unbegründet gehalten.
Die Nichtaufnahme der Klägerin in den Probedienst als Pfarrerin der Beklagten sei nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, selbst wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 PfDG.EKD erfüllt seien. Bei der Entscheidung darüber als Akt wertender Erkenntnis stände der Beklagten ein großer, nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Begründete Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung führten zur Nichtaufnahme. So sei die Sachlage bei der Klägerin. Entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten werde in Zweifelfällen die Befähigung anhand des in der EignungsBek vorgeschriebenen Verfahrens überprüft. Vorliegend habe die Prüfungskommission Zweifel an der Eignung der Klägerin für den Pfarrdienst angemeldet. Mit „Prüfungskommission der mündlichen Prüfung“ sei die Prüfungskommission gemeint, deren Zusammensetzung in § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die theologische Anstellungsprüfung (TheolAnstPO) bestimmt sei. Sie konstituiere sich regelmäßig mit Beginn der mündlichen Prüfung und umfasse neben den Mitgliedern der Fachkommissionen der mündlichen Prüfung auch die der Prüfungsfachkommission der Praxisprojekte.
In einem Akt wertender Erkenntnis stelle die Beklagte nach von ihr für zweckmäßig erachteten Kriterien die Eignung fest. Dafür habe sie das Eignungsabklärungsverfahren entwickelt.
Dieses habe im Fall der Klägerin zu deren Ablehnung geführt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.02.2020 die Klage abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe die Voraussetzungen zur Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 PfD.EKD im Falle der Klägerin rechtfehlerfrei als nicht gegeben erachtet. Die Beklagte habe das Eignungsabklärungsverfahren durchführen dürfen. Bei der Bekanntmachung über die Eignungsabklärung für den pfarramtlichen Dienst handele es sich nur um eine verwaltungsinterne Vorschrift, die keiner Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Deshalb sei auch der irrtümlich erfolgte Verweis auf eine falsche Ermächtigungsgrundlage unschädlich.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Eignungsabklärungsverfahrens hätten vorgelegen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EignungsBek stelle die Prüfungskommission Bewerber vom Eignungsabklärungsverfahren, das die Regel sei, frei, wenn durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission der mündlichen Prüfungen der Theologischen Anstellungsprüfung keine Bedenken hinsichtlich der Eignung für den pfarramtlichen Dienst geäußert würden. Im Fall der Klägerin habe der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfungen jedoch Bedenken erhoben. Auch falle die Bewertung der Fähigkeiten der Klägerin im Fach Seelsorge unter die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EignungsBek. Nach § 2 Abs. 1 TheolAnstPO gehörten zur Prüfungskommission auch die Mitglieder der Fachkommissionen der mündlichen Prüfung. Nach § 2 Abs. 2 TheolAnstPO führe die Prüfungskommission die Prüfung durch und sei folglich für die Bewertung aller in § 8 Abs. 1 TheolAnstPO genannten Prüfungsarten, also auch das Praxisprojekt Seelsorge, berufen. Der Vorsitzende dieser Prüfungskommission sei daher das nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EignungsBek zuständige Organ.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, deren Verfahrensbevollmächtigter das Urteil am 21.04.2020 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 04.05.2020 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 03.06.2020 eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Während des hiesigen Verfahrens wurde die Klägerin von der [...] Landeskirche [...] in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe berufen. Sie ist jetzt in der Gemeinde [...] als Pastorin tätig.
Die Klägerin trägt vor, trotz ihrer am 29.08.2020 erfolgten Ordination als Pastorin noch ein Rechtsschutzinteresse zu haben. Wegen familiärer Wurzeln nach Bayern und der Bestimmung des § 81 PfDG.EKD, wonach ein Stellenwechsel nach 10 Jahren wünschenswert sei, habe sie ein Interesse daran, dass ihre Eignung anerkannt bzw. nicht aberkannt werde von der Landeskirche, in der sie zwei Ausbildungsabschnitte absolviert habe.
Die Klägerin meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Es stellten sich die grundsätzlichen Fragen,
- (1) ob die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD zusätzlich zu den beiden Examina ein Eignungsabklärungsverfahren im Sinne der von der dort genannten Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckten EignungsBek durchführen durfte,(2) ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2019 habe, weil dieser auf der Grundlage einer (für eine Vielzahl anderer Fälle erlassenen) Verordnung (EignungsBek) beruhe, welche auf Grund einer ebenfalls rechtswidrigen Rechtsgrundlage (KStudBeglV) erlassen worden sei,(3) ob die EignungsBek als eine von einer Rechtsverordnung unabhängigen Verwaltungsverordnung hätte erlassen werden dürfen, obwohl sie sich im Verordnungstext ausdrücklich auf die KStudBeglV berufe,(4) ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids betreffend die Eignung habe, weil diese dazu führe, dass sie – wie andere durch die EignungsBek Betroffene – nicht in den Probedienst übernommen werde,(5) ob die Klägerin das Recht habe, dass zumindest festgestellt werde, ob die Voraussetzungen der EignungsBek vorlägen.
Die Klägerin begründet die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung wie folgt:
Die Eignungsbekanntmachung könne nicht als „rein interne“ Verwaltungsvorschrift verstanden werden, da in dem Eignungsabklärungsverfahren eine „zusätzliche Prüfung“ der Vikarinnen und Vikare zu sehen sei. Mit der Eignungsbekanntmachung werde in die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchensynode eingegriffen, die ein Eignungsabklärungsverfahren ausdrücklich nur für Studierende gewollt habe.
Die in der Bekanntmachung genannte Ermächtigung, die Verordnung über die Kirchliche Studienbegleitung (KStudBegl.V), sei nur an Studierende ab dem Wintersemester 2007/2008, nicht aber an Vikarinnen und Vikare adressiert.
Auch die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 KStudBegl.V gehe über das hinaus, was diese Verordnung regeln dürfe. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 a) des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst in der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und die Rechtsverhältnisse der Vikare und Vikarinnen (VorbDG) sei nicht mehr existent. Die wohl gemeinte Norm des § 2 Abs. 1. Ziff. 1 stelle keine mögliche Rechtsgrundlage für Vikare dar.
Die Voraussetzungen für ein Eignungsabklärungsverfahren hätten nicht vorgelegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfungen habe keinerlei Bedenken geäußert. Das Praxisprojekt „Seelsorge“, das wohl Anlass für das Eignungsabklärungsverfahren gewesen sei, sei nicht Teil der mündlichen Prüfung. Bei dem Prüfungsgespräch, das zu dem Praxisprojekt gehöre, handele es sich nicht um eine mündliche Prüfung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei mit „Prüfungskommission der mündlichen Prüfungen“ nicht die Prüfungskommission gemeint, deren Zusammensetzung in § 2 Abs. 1 TheolAnstPO geregelt sei. Diese Prüfungsordnung unterscheide aber zwischen der Prüfungskommission und den Fachkommissionen der mündlichen Prüfungen. Nur letztere seien in der EignungsBek genannt.
Die Klägerin beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen und die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Außerdem seien keine Rechtsverletzungen dargetan. Die EignungsBek sei eine interne ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die keiner ausdrücklichen Ermächtigung bedürfe. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Eignungsabklärung hätten vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Übernahme der Klägerin in das Pfarramtsverhältnis auf Probe in der [...] Landeskirche [...] ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegeben. Denn für sie genügt die formelle Beschwer, d. h. die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Anträgen der Klägerin. Auch eine hier nicht völlig auszuschließende Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der Beschwerde würde die in der Klagabweisung liegende Beschwer nicht beseitigen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1032). Die Erledigung kann allerdings ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel beseitigen (vgl. BGH WM 1974, 665 und Beschluss des Senats vom 26.10.2020 – RVG 6/2018 – für den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle vor Beendigung des Hauptsachverfahrens durch einen Mitbewerber erfolgt ist). Davon ist hier nichts ersichtlich.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen und fallrelevanten Rechtsfrage nicht feststellen.
Die Klägerin formuliert mehrere ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Gültigkeit der EignungsBek, deren Anwendungsbereich und im Falle der Klägerin angeblich nicht einschlägigen Voraussetzungen.
Zu (1): Die Frage, ob die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD zusätzlich zu den beiden Examina ein Eignungsabklärungsverfahren im Sinne der von der dort genannten Ermächtigungsgrundlage angeblich nicht gedeckten Eignungsbekanntmachung durchführen durfte, ist nicht klärungsbedürftig.
§ 9 PfDG.EKD regelt die Voraussetzungen zur Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe. Neben dem Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) muss der Bewerber nach Persönlichkeit und Befähigung erwarten lassen, den Anforderungen des Pfarrdienstverhältnisses zu genügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2). Schon das PfDG.EKD statuiert also neben dem erfolgreichen Abschluss der Examina eine weitere von der Persönlichkeit und Befähigung abhängige Zugangsvoraussetzung. In Ausübung der in § 117 PfDG.EKD normierten Regelungsermächtigung hat die Beklagte mit der EignungsBek die zur Ausführung von § 9 PfDG.EKD näheren Bestimmungen erlassen.
Dass die EignungsBek in ihrer Präambel die Verordnung über die Kirchliche Studienbegleitung als Ermächtigungsgrundlage zitiert, ist entgegen der Ansicht der Klägerin unschädlich. Es ist schon fraglich, ob das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 4 GG für kirchliche Verordnungen gilt; jedenfalls statuiert Art. 77 der Verfassung der Beklagten eine solche Verpflichtung nicht. Bei der EignungsBek handelt es sich aber schon dem Wortlaut nach nicht um eine Verordnung, sondern nur um eine Bekanntmachung von internen Verwaltungsvorschriften. In ihrem hier relevanten unter Ziffer III. geregelten Abschnitt zum Probedienst legt sie fest, wie das Verfahren und die Ermessensausübung bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD zu erfolgen hat. Sie hat daher als organisations- und ermessenslenkende Weisung nur internen Charakter und bedarf schon deshalb keiner Ermächtigungsgrundlage und ggf. deren Zitierung.
Im Übrigen ließe sich hilfsweise die KStudBeglV auch als Ermächtigungsgrundlage begreifen. Auch wenn diese Verordnung gemäß ihrem § 9 Abs. 2 ihre zeitliche Geltung auf alle Studierenden beschränkt, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2007/2008 aufnehmen, bedeutet das nicht, dass sie nicht Grundlage für weitere Regelungen sein kann, deren Adressaten nicht nur Studierende sind, sondern z. B. Vikare, die mit ihrem Studium ab dem genannten Zeitpunkt begonnen hatten. Die KStudBeglV beruht nämlich auf dem Kirchengesetz über den Vorbereitungsdienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und die Rechtsverhältnisse der Vikare und Vikarinnen (VorbDG). Gegenstand dieses Gesetzes ist nach seinem § 1 der Vorbereitungsdienst für den Dienst der Pfarrer und Pfarrerinnen, es regelt dessen Voraussetzungen und die Rechtsverhältnisse der Vikare und Vikarinnen. Damit kann dieses Gesetz Ermächtigungsgrundlage für Regelungen sein, die an Vikare und Vikarinnen adressiert sind, wie die in der EignungsBek vorgesehenen Bestimmungen zur Eignungsabklärung.
Zu (2): Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides habe, weil dieser auf einer Verordnung beruhe, welche auf Grund einer ebenfalls rechtwidrigen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, ist nicht klärungsbedürftig. Zunächst wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen. Im Übrigen gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die KStudBeglV rechtswidrig ist. Richtig ist, dass diese Verordnung § 2 Abs. 1 lit. a) VorbDG als Ermächtigungsgrundlage nennt. Bei Erlass der KStudBeglV in der Fassung vom 30.11.2018 war die Verordnungsermächtigung nicht mehr – wie in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Vorbereitungsgesetzes – in § 2 Abs. 1 lit. a) sondern in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 normiert. Da die Verordnungsermächtigung inhaltlich unverändert geblieben und nur die Gliederungspunktbenennung verändert wurde, liegt der Zitierung des Gesetzes in der KStudBeglV ein unschädliches Redaktionsversehen zugrunde.
Zu (3): Die Frage, ob die EignungsBek als eine von einer Rechtsverordnung unabhängige Verwaltungsverordnung hätte erlassen werden dürfen, obwohl sie sich im Verordnungstext ausdrücklich auf die KStudBeglV berufe, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat verweist auf die Ausführungen zu (1), wonach die EignungsBek keine Verordnung ist.
Zu (4): Ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids betreffend die Eignung habe, weil diese dazu führe, dass sie – wie andere durch die EignungsBek Betroffene – nicht in den Probedienst übernommen worden sei, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und nicht klärungsbedürftig. Die Begründung der Klägerin, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 EignungsBek hätten nicht vorgelegen, weil die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungen keine Bedenken geäußert hätten, trägt ihr Zulassungspetitum nicht. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Eignungsabklärungsverfahrens vorliegen, ist immer eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich der Bewertung des Revisionsgerichtes. Im Übrigen erlaubt sich der Senat folgenden Hinweis: Die Durchführung eines Eignungsabklärungsverfahrens ist gemäß § 4 Abs. 1 EignungsBek der Regelfall vor der Einstellung in den Probedienst. Die in § 4 Abs. 2 EignungsBek formulierten Ausnahmen sind nur als Regelbeispiele formuliert, haben also keinen abschließenden Charakter, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, in ihrem Fall habe nicht der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 EignungsBek genannte Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfungen Bedenken geäußert.
Zu (5): Die Frage, ob die Klägerin das Recht habe, dass festgestellt werde, ob die Voraussetzungen der EignungsBek vorliegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zu (4).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt. Für das Beschwerdeverfahren war nicht mehr der sich an dem Jahresgehaltsbezug orientierende Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen, da die konkrete Übernahme der Klägerin in den Probedienst der Beklagten nicht mehr streitgegenständlich ist.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.