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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 19.03.2020 |
| Aktenzeichen: | RVG 3/2020 |
| Rechtsgrundlage: | § 3 Abs. 4 b KVGG; §§ 5 Abs. 1 b iVm Abs. 3 KVGG; § 5 Abs. 4 KVGG |
| Vorinstanzen: | |
| Schlagworte: | Antrag auf Entbindung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b) KVGG |
Tenor:
- Die ehrenamtliche Richterin[...],[...],wird mit Wirkung vom 23. März 2020 von ihrem Amt als zweite Stellvertreterin des theologischen Beisitzers des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entbunden.
Gründe:
Nachdem die [...] als ordiniertes Mitglied für die Synodalperiode 2020 bis 2026 in die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gewählt worden ist und weil die Landessynode sich auf ihrer Tagung am 23. März 2020 neu konstituieren wird, wird ab diesem Tage gemäß § 3 Abs. 4 b KVGG die gesetzliche Voraussetzung für ihre Berufung als zweite Stellvertreterin des theologischen Beisitzers des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entfallen.
Sie ist deshalb entsprechend dem Antrag vom 21. Februar 2020 des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gemäß § 5 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 3 KVGG von ihrem Amt als stellvertretendes Mitglied des kirchlichen Verwaltungsgerichts mit Wirkung ab 23. März 2020 zu entbinden.
Für diese Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 4 KVGG das erkennende Gericht zuständig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.