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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.03.2020
Aktenzeichen:RVG 3/2020
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 4 b KVGG; §§ 5 Abs. 1 b iVm Abs. 3 KVGG; § 5 Abs. 4 KVGG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Antrag auf Entbindung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b) KVGG
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Tenor:

Die ehrenamtliche Richterin
[...],
[...],
wird mit Wirkung vom 23. März 2020 von ihrem Amt als zweite Stellvertreterin des theologischen Beisitzers des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entbunden.
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Gründe:

Nachdem die [...] als ordiniertes Mitglied für die Synodalperiode 2020 bis 2026 in die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gewählt worden ist und weil die Landessynode sich auf ihrer Tagung am 23. März 2020 neu konstituieren wird, wird ab diesem Tage gemäß § 3 Abs. 4 b KVGG die gesetzliche Voraussetzung für ihre Berufung als zweite Stellvertreterin des theologischen Beisitzers des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entfallen.
Sie ist deshalb entsprechend dem Antrag vom 21. Februar 2020 des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gemäß § 5 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 3 KVGG von ihrem Amt als stellvertretendes Mitglied des kirchlichen Verwaltungsgerichts mit Wirkung ab 23. März 2020 zu entbinden.
Für diese Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 4 KVGG das erkennende Gericht zuständig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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