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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.07.2020
Aktenzeichen:RVG 2/2020
Rechtsgrundlage:§ 42 PfDG.EKD; §§ 66 Abs. 2 Nr. 1, 66 a Abs. 3 S. 3 ReHO
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 16.08.2019, Az.: Konf R 2/18
Schlagworte:Einbehaltung von Dienstbezügen für den Zeitraum 10.-20. April 2017
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 16. August 2019 – Konf R 2/18 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.020,23 EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Verfahren, in dem es um die Kürzung ihrer Dienstbezüge vom 10.–20. April 2017 ging.
Die im Jahre [...] geborene Klägerin ist Pastorin. Sie war seit [...] bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand Anfang Juli 2017 in der Seelsorge der Justizvollzugsanstalt (JVA) [A...] tätig. Im August 2013 wurde die ihr dort zunächst übertragene volle Stelle auf eine halbe Stelle reduziert. Im Umfang einer weiteren halben Stelle war sie bei der JVA [B...] eingesetzt. Seit Dezember 2013 war die Klägerin – mit kurzer Unterbrechung – krankgeschrieben. Seitdem gab es umfangreiche Kontroversen über den zumutbaren Arbeitseinsatz aufgrund einer bei der Klägerin bestehenden Erkrankung an multipler Sklerose.
Aufgrund eines fachpsychiatrischen Gutachtens vom 29. Juni 2016 war sie als auf psychiatrischem Fachgebiet beschwerdefrei und (dauernd) dienstfähig angesehen worden. Nach Einschätzung des Gutachters könne sie ihre Tätigkeit als Pastorin voll ausüben, wenn ihre, auch vom Versorgungsamt anerkannte, Behinderung berücksichtigt und ihr ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichender Arbeitsplatz zugewiesen werde.
Da die Klägerin in der Folgezeit gleichwohl Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, wurde eine erneute Untersuchung angeordnet, der die Klägerin jedoch nicht nachkam. Ein von ihr insoweit angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzschutzverfahren (Konf VR 5/16) blieb erfolglos.
Mit Schreiben von Anfang Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, zukünftig keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von der Praxisgemeinschaft Dr. [...] mehr zu akzeptieren. Auch werde das Attest vom 8. Juni 2016, welches eine Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 5. Juli 2016 und nachfolgend bis zum 2. August 2016 bescheinige, nicht anerkannt. Es würden nur noch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptiert, die konkrete Rückschlüsse auf die Erkrankung der Klägerin zuließen.
Mitte 2016 kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 der Klägerin die Dienstbezüge für die Zeit vom 1.–24. August 2016 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Rechtshofs vom 20. April 2018 – KonfR 10/16 – und Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch den 2. Senat der VELKD, Beschluss vom 7. Juni 2019 – RVG 2/2019).
Am 25. August 2016 nahm die Klägerin ihren Dienst in der JVA [A...] wieder auf. Die Beklagte sus-pendierte die Klägerin zunächst mit Verfügung vom gleichen Tag vorläufig mit der Begründung vom Dienst, das bereits mit dem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleitete Disziplinarverfahren werde ausgeweitet, voraussichtlich werde auf ihre Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Auf Antrag der Klägerin setzte die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 4. April 2017 (Konf 2070 – 01/16 –) die Anordnung der Beklagten über die vorläufige Dienstenthebung aus. Am 20. April 2017 legte die Beklagte gegen den Beschluss Beschwerde ein.
Im Jahre 2017 wandte sich die Klägerin gegen eine auf § 58 Abs. 2 PfDG.EKD gestützte dienstliche Anweisung der Beklagten vom 19. April 2017. Gegenstand dieser Anordnung war u. a. die Verpflichtung der Klägerin, ab dem ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Weiter erging der Hinweis, dass Krankschreibungen von Dr. [A...], Dr. [B...] und Dr. [C...] nicht (mehr) akzeptiert würden. Die vor dem Rechtshof insoweit geführte Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 20. April 2018 – KonfR 5/17 –). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der 2. Senat des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD mit Beschluss vom 7. Juni 2019 – RVG 3/2019 – zurück.
Ebenfalls unter dem 19. April 2017 war die Klägerin zu einem für den 24. April 2017 angesetzten Personalgespräch mit dem Ziel der umgehenden Wiederaufnahme des Dienstes eingeladen worden. Bei diesem Anlass überreichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztinnen [C...] und [D...] über den Zeitraum vom 21. April bis 8. Mai 2017. Die Beklagte ordnete hierauf erneut eine Untersuchung zur Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit der Klägerin an. In einem ärztlichen Attest vom 2. Mai 2017 bescheinigte Dr. med. [A...], dass eine stufenweise Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der chronischen Erkrankung der Klägerin sinnvoll und erforderlich sei und erläuterte die Vorgaben für einen Wiedereingliederungsplan.
Auf die Einladung zu einem weiteren Dienstgespräch zwecks umgehender Wiederaufnahme des Dienstes zum 9. Mai 2017 übermittelte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der praktischen Ärztin Dr. [A...] für den Zeitraum vom 9. Mai bis vs. 6. Juni 2017. Nachdem die Klägerin eine erneut angeordnete Untersuchung zur Überprüfung ihrer aktuellen Dienstfähigkeit erfolglos angegriffen hatte (Beschluss des Rechtshofs vom 18. Mai 2017 – KonfVR 4/17 –), nahm sie den Untersuchungstermin schließlich wahr. Bereits unter dem 3. Mai 2017 stellte die Klägerin den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Diese erfolgte sodann mit Verfügung der Beklagten vom 8. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017.
Nach Anhörung der Klägerin kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 die Dienstbezüge der Klägerin wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 10. bis zum 20. April 2017. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin sei der Beschluss der Disziplinarkammer vom 4. April 2017 (Konf 2070 – 01/16 –) über die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung am Freitag, den 7. April 2017 zugegangen. Aufgrund des im Schreiben vom 19. April 2017 erteilten Hinweises, dass mit Zustellung des Beschlusses der Disziplinarkammer die Pflicht zur Wiederaufnahme des Dienstes bestehe, sei lediglich für die Zeit ab dem 20. April 2017 eine Krankschreibung vorgelegt worden. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 zurück.
Am 9. Februar 2018 erhob die Klägerin beim Rechtshof gegen die Kürzung der Dienstbezüge Klage. Sie nahm Bezug auf ihr vorprozessuales Vorbringen und das ärztliche Attest der Praktischen Ärztin Dr. [A...] vom 2. Mai 2017. Hiernach sei nur eine stufenweise Wiedereingliederung nach Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes in Betracht gekommen. Sie sei daher dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat mit Urteil vom 16. August 2019 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 42 PfDG.EKD lägen vor. Die Feststellung, dass die Klägerin ihren Dienst schuldhaft nicht wahrgenommen habe, setze voraus, dass sie dienstfähig sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit seien weder vorgetragen, noch seien sie sonst ersichtlich. Es fehle schon an einer den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Im Verfahren KonfR 10/16 sei bereits für den dort in Rede stehenden Zeitraum eine schuldhafte Verletzung der Klägerin, ihren Dienst wahrzunehmen, rechtskräftig festgestellt worden. Ihre Dienstfähigkeit ergebe sich auch im vorliegenden Verfahren aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2016. Zudem indiziere der Umstand, dass die Klägerin wiederholt Anordnungen der Beklagten, sich auf ihre aktuelle Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen sei und dadurch ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe, ihre Dienstfähigkeit. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass es nach Wiederaufnahme des Dienstes im August 2016 und der noch am selben Tage erfolgten Suspendierung in der Folgezeit zu einer maßgeblichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung gekommen sei. Nach Aktenlage habe die Klägerin offenbar erst dann wieder einen Arzt bzw. eine Ärztin aufgesucht, nachdem sie unter den 19. April 2017 zu einem Dienstgespräch für den 24. April 2017 mit dem Ziel der umgehenden Wiederaufnahme des Dienstes eingeladen worden sei.
Die Klägerin sei auch nicht aus anderen Gründen befugt gewesen, dem Dienst fernzubleiben. Die Disziplinarkammer habe durch Beschluss vom 4. April 2017 die Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben. Der eingelegten Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen; für die Wirkung des Beschlusses komme es auch nicht auf dessen Rechtskraft an.
Ein wie auch immer geartetes Zurückbehaltungsrecht ihrer Dienstleistung habe auch nicht in Bezug auf ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement bzw. das Fehlen eines behindertengerechten Arbeitsplatzes bestanden.
Gegen die Entscheidung des Rechtshofs, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. November 2019 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 – beim Rechtshof am 19. Dezember 2019 eingegangen – hat die Klägerin die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 überhaupt um einen Verwaltungsakt handele. Für die Einbehaltung der Dienstbezüge habe keine Veranlassung bestanden. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst habe nicht vorgelegen. Da ein behindertengerechter Arbeitsplatz nicht eingerichtet gewesen sei und das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Dienst wiederaufzunehmen. Ein aktuelles ärztliches Attest mit den Bedingungen für eine Wiederaufnahme des Dienstes sei der Beklagten Anfang Mai 2017 übermittelt worden. 
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
Sie sieht bereits die formalen Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung für nicht erfüllt an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des Rechtshofs und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs vom 16. August 2019 entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Errichtungsgesetz – ErrG –) i. V. m. § 65 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung – ReHO –).
Die beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es mag offenbleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 66a Abs. 3 Satz 3 ReHO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der von der Klägerin – allein – herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, neben der Einhaltung des Verfahrens die Rechtsanwendung des Tatsachengerichts zu überprüfen. Es nimmt daher keine eigenständige Tatsachenfeststellung vor, sondern legt seiner Beurteilung – sofern keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind – den von der Vorinstanz festgestellten Lebenssachverhalt zugrunde.
Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 66a Abs. 3 Satz 3 ReHO darzulegen, muss die Beschwerdebegründung näher ausführen, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (für das verwaltungsrechtliche Revisionsverfahren vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3/18 –, Rn. 14 juris).
Ausgehend hiervon hat die Klägerin schon keine für fallübergreifend gehaltene Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung wiederholt vielmehr im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Sie formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeingültigem Interesse.
Darüber hinaus bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, soweit die Klägerin die Verwaltungsaktqualität der Entscheidung über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für zweifelhaft hält. Es ist – worauf der Rechtshof in seiner Urteilsbegründung unter Angabe von Nachweisen bereits abgestellt hat – in der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte geklärt, dass die gesetzlich zwingend vorgesehene Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge durch Verwaltungsakt erfolgt. Diese Rechtsprechung ist auch auf Dienstverhältnisse der vorliegenden Art übertragbar.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie sei nicht zur Dienstaufnahme verpflichtet gewesen, weil kein behindertengerechter Arbeitsplatz eingerichtet worden sei und im Übrigen das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden sei, rügt die Klägerin damit allein die Rechtsanwendung durch den Rechtshof, der in seiner Entscheidung von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen ist. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. für das Verwaltungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 – 5 B 94/98 –, juris). Unabhängig davon hat der Rechtshof unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände der Klägerin in seiner sorgfältigen Urteilsbegründung deutlich gemacht, woraus sich das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in dem hier streitbefangenen Streitraum ergeben hat.
Weitere Revisionszulassungsgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 – VerfO – (ABl. VELKD Bd. VII S. 340, zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. II S 450).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt bezüglich der Höhe des Streitwerts dem Beschluss des Rechtshofs, gegen den die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben.

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