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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.10.2020
Aktenzeichen:RVG 1/2020
Rechtsgrundlage:§§ 2 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1, 27 Abs. 4, 25 Abs. 1 iVm 117 Abs. 1 S. 1, 78, 79 Abs. 3 iVm 25 Abs. 1 + 2 PfDG.EKD; §§ 2 + 3 RUVertV; § 12 PfDAG; Art. 1 Abs. 1, 77 Abs. 1 Kirchenverfassung.ELKB; Art. 80 GG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 25.07.2019, Az.: VG-277
Schlagworte:Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrags zur Erteilung von Religionsunterricht
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 25.07.2019 – VG-277 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision in einer Verwaltungsrechtssache, die die Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrages zur Erteilung von Religionsunterricht zum Gegenstand hat.
Der [...] geborene Kläger steht seit dem 15.09.2008 in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.06.2008 hatte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 15.09.2008 den allgemeinen kirchlichen Auftrag der Erteilung von Religionsunterricht am Gymnasium [A...] übertragen und ihm die Zuweisung als Pfarrer mit allgemeinkirchlichen Aufgaben im Religionsunterricht an den Dekanatsbezirk [B...] (Stelle [...]) angekündigt. Mit Bescheid vom 03.08.2017 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 01.09.2017 einen neuen unbefristeten allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht im Dekanatsbezirk [C...] (Stelle [...]) im Umfang von 20/23 Wochenstunden. Der Einsatz sollte im Schuljahr 2017/2018 am staatlichen [D...]-Gymnasium [...] mit mindestens 14/23 Wochenstunden und mit bis zu 6/23 Wochenstunden an weiteren Schulen im Dekanatsbezirk [C...] erfolgen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.08.2017 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2017 zurückwies.
Mit weiterem Bescheid vom 16.07.2018 übertrug die Beklagte dem Kläger den allgemeinen kirchlichen Auftrag, ab 01.09.2018 im Dekanatsbezirk [E...] im Umfang von 20/23 Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen.
Vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern erhob der Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017.
Er hat die Ansicht vertreten, die angefochtene Verfügung der Beklagten sei eine Zuweisung gemäß § 78 PfDG.EKD und deshalb mangels erforderlicher Zustimmung des Klägers unwirksam. Dieses ergäbe sich aus der von der EKD bekannt gemachten nichtamtlichen gesetzlichen Begründung zum „Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse in der Evangelischen Kirche in Deutschland – PfDG.EKD“, aus der zu folgern sei, dass Pfarrerinnen und Pfarrer nur per Zuweisung gemäß § 78 PfDG.EKD zum Religionsunterricht an staatlichen Schulen verpflichtet werden könnten. Für andere Regelungen enthalte das PfDG.EKD keine Öffnungsklausel. Der Vorgang stelle keine Versetzung i. S. v. § 79 PfDG.EKD dar. Eine Zuweisung erfolge zu einer außerkirchlichen Stelle, die Versetzung dagegen im innerkirchlichen Bereich. Eine innerdienstliche Weisungsbefugnis der Dienstherrin zur Einteilung des Pfarrers an bestimmten Gymnasien sei nicht gegeben. Denn § 3 Religionsunterrichtsverteilungsverordnung sei als Rechtsgrundlage nicht geeignet, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle und das Zitiergebot nicht eingehalten sei. Ermächtigungsgrundlage könnten nur § 12 PfDAG und Art. 77 Abs. 1 der Kirchenverfassung sein. Beide Normen enthielten weder einen Bezug zu § 78 PfDG.EKD noch eine Ermächtigung für die Beklagte, diese Vorschrift einschränken oder ersetzen zu können. Auch fehle es an der Bestimmtheit der Maßnahme und einer fehlerfreien Ermessensausübung der Beklagten.
Der Bescheid vom 03.08.0217 habe sich auch noch nicht erledigt, da er seine belastende Wirkung für den Kläger immer noch entfalte. Durch den Bescheid sei ihm sein Recht auf Zustimmung gemäß § 78 PfDG.EKD widerrechtlich genommen worden. Dass Wiederholungsgefahr gegeben sei, zeige der Umstand, dass dem Kläger während des laufenden Klageverfahrens die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht beim staatlichen [F...]-Gymnasium in [...] übertragen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 03.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die angegriffene Maßnahme habe sich durch die Versetzung des Klägers in den Dekanatsbezirk [E...] mit Wirkung vom 01.09.2018 erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Ein feststellendes Urteil könne die nötige Lenkungswirkung nicht mehr entfalten, weil der im Rahmen der Wiederholungsgefahr erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen worden sei.
Bei der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Maßnahme handele es sich um eine Versetzung in den Dekanatsbezirk [C...] und nicht um eine Zuweisung an bestimmte Schulen. Ein kirchliches Interesse an der Versetzung des Klägers habe vorgelegen. Die konkrete Verteilung des Religionsunterrichts innerhalb des Dekanatsbezirks obläge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Religionsunterrichtsverteilungsverordnung (RUVertV) dem Schulreferenten bzw. der Schulreferentin, die eine innerdienstliche Weisung aussprechen würden. Durch einen allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht werde der Pfarrer nicht dem Freistaat Bayern zur Tätigkeit auf einer dem Freistaat gehörenden Stelle zugewiesen. Vielmehr werde der Auftrag auf einer von der Beklagten eingerichteten Stelle ausgeführt. Durch die gegenüber dem Kläger erfolgten Maßnahmen sei es nicht zum Wechsel der Dienstherrin gekommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Hauptantrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers verneint. Der Verwaltungsakt vom 03.08.2017 habe sich durch den weiteren Bescheid der Beklagten vom 16.07.2018 mit der Versetzung des Klägers in den Dekanatsbezirk [E...] erledigt. Eine aktuelle Beschwer des Klägers läge nicht mehr vor.
Der Hilfsantrag sei zulässig, da ein besonderes Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr vorläge. Es fehle jedoch an der Begründetheit des Hilfsantrages.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 79 Abs. 3 i. V. m. § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD. Der Anwendungsbereich des § 78 PfDG.EKD sei nicht eröffnet. Dem Kläger sei keine Aufgabe bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn übertragen worden, die nicht zu den Körperschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD gehöre. Durch die Versetzung in einen anderen Dekanatsbezirk sei das Grundverhältnis des Klägers zu seiner Dienstherrin, der Beklagten, nicht betroffen. Die konkrete Einteilung des Schulunterrichts an den einzelnen Schulen sei kein kirchlicher Verwaltungsakt, sie betreffe nur das Innenverhältnis der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Religionsunterrichtsverteilungsverordnung, aufgrund derer die Zuteilung der Pfarrer auf einzelne Schulen erfolge, differenziere nicht zwischen öffentlichen und privaten Schulen. Die Verordnungsermächtigung läge in § 25 Abs. 1 PfDG.EKD i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD. Danach seien die Gliedkirchen ermächtigt, die zur Ausführung des Pfarrdienstgesetztes erforderlichen Regelungen zu treffen. Aus der gesetzlichen Begründung zum „Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ ergebe sich nicht, dass der streitgegenständliche Vorgang als Zuweisung zu qualifizieren sei. Hier sei nur die „Möglichkeit“ erwähnt, Pfarrerinnen und Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht zuzuweisen. Das Organisationsrecht der einzelnen Landeskirchen hinsichtlich der Ausgestaltung des Pfarrdienstes sei dadurch aber nicht beschränkt.
Auch habe ein Interesse an der Versetzung des Klägers bestanden. Dieses habe in der Verringerung des im Dekanatsbezirk [B...] zur Verfügung stehenden Stundenkontingents für kirchliche Lehrkräfte gelegen.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat der Kläger gegen das seinem früheren anwaltlichen Vertreter am 18.09.2019 zugestellte Urteil mit einem per Fax am 16.10.2019 eingegangenen Schriftsatz seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 15.11.2019 eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die grundsätzliche Frage,
ob Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Sinne des § 25 Abs. 1 PfDG.EKD nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, insbesondere nach § 12 PfDAG in Verbindung mit der Religionsunterrichtsverteilungsverordnung – RUVertV, auch gegen ihren Willen zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen oder privaten Schulen verpflichtet werden können,
bzw.
ob § 12 PfDAG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zu der in § 2 der RUVertV statuierten Unterrichtspflicht von Pfarrern und Pfarrerinnen darstellt, die in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Religionsunterricht eingesetzt sind.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Sinne des § 25 Abs. 1 PfDG.EKD seinen nach dem Recht der Beklagten zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen oder privaten Schulen verpflichtet und unterlägen insoweit der Zuweisungsbefugnis nach § 78 PfDG.EKD, begegne formalgesetzlich erheblichen Bedenken.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergäbe sich eine Verordnungsermächtigung der Beklagten zur genaueren Regelung des Dienstes der Pfarrerinnen und Pfarrer im allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht in einem bestimmten Dekanatsbezirk nicht aus § 25 Abs. 1 PfDG.EKD i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD. § 12 PfDAG regele die Erteilung von Religionsunterricht nur hinsichtlich der Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst, d. h. nur diesbezüglich bestehe eine Ermächtigung für die Religionsunterrichtsverteilungsverordnung, nicht hinsichtlich der Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht. Der Verordnungsermächtigung könne auch nicht entnommen werden, dass die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen umfasst ist. An der Notwendigkeit einer Verordnung und der Einhaltung des Zitiergebots auch im Bereich der verfassten Beklagten bestehe kein Zweifel.
Da die RUVertV mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksam sei, könne auch der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Übertragung eines unbefristeten allgemeinkirchlichen Auftrages zur Erteilung von Religionsunterricht an einer staatlichen Schule im Dekanatsbezirk [C...] keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Kirchenverwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 25.07.2019 – Az. VG-277 – aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Es mangele an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. § 12 PfDAG habe für den Kläger und alle Pfarrer mit einem allgemein kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht keine Bedeutung. Für diese bedürfe es keiner Verordnungsermächtigung, weil bei ihnen die Erteilung von Religionsunterricht denknotwendig mit dem Auftrag verbunden ist. Im Übrigen seien schon §§ 25 Abs. 1 i. V. m. 117 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD ausreichende Verordnungsermächtigung für die RUVertV.
Schließlich sei auch fraglich, ob die Vorgaben des Art. 80 GG für das kirchliche Verfassungsrecht gelten würden.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nicht-zulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14. 12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen und fallrelevanten Rechtsfrage nicht feststellen.
a) Die Frage, ob Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Sinne des § 25 Abs. 1 PfDG.EKD nach dem Recht der Beklagten, insbesondere nach § 12 PfDAG in Verbindung mit der Religionsunterrichtsverteilungsverordnung, auch gegen ihren Willen zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen und privaten Schulen verpflichtet werden können, ist in ihrem fallbezogenen Kontext nicht klärungsbedürftig.
Der Kläger hatte von Beginn seines Pfarrdienstverhältnisses an einen allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht. Mit der Revision greift er nicht die Frage auf, ob die Erteilung von Religionsunterricht generell Gegenstand eines allgemeinen kirchlichen Auftrages sein kann. Für klärungsbedürftig hält er nur die Frage, ob ein solcher Auftrag gegen den Willen des Pfarrers erteilt werden kann. Diese Frage kann anhand kirchlicher Normen bejaht werden, was ihr ihre Klärungsbedürftigkeit nimmt. Gemäß § 24 Abs. 1 PfDG.EKD haben Pfarrerinnen und Pfarrer den Auftrag und das Recht, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Diese Verpflichtung obliegt nach § 25 Abs. 1 PfDG.EKD auch den Pfarrern in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag, also dem Kläger. Zur öffentlichen Wortverkündigung gehört die Erteilung von Religionsunterricht, womit zugleich das in Art. 1 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Beklagten enthaltene Gebot zur christlichen Erziehung und Bildung umgesetzt wird. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe gehört zur Amtsführung, zu der die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet sind, unabhängig von ihrem Willen. Sofern der Kläger mit seiner für klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage möglicherweise die nicht expressiv verbis bezeichnete Frage meint, ob Pfarrerinnen und Pfarrer gegen ihren Willen – wie im Falle des Klägers – von einem allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht zu einem anderen allgemeinen kirchlichen Auftrag wechseln müssen, fände diese Frage ihre Antwort in § 79 PfDG.EKD. Der Kläger selbst geht davon aus, dass der Bescheid vom 03.08.2017 eine Versetzung beinhaltet. Eine solche kann – auch für Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag – gemäß § 79 Abs. 3 PfDG.EKD ohne Zustimmung der Pfarrerinnen und Pfarrer ausgesprochen werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht. Das kirchliche Interesse wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bezweifelt, würde im Übrigen auch nur den Einzelfall tangieren und sich damit der Überprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht entziehen.
b) Auch die weitere als Revisionszulassungsgrund bezeichnete Rechtsfrage, ob § 12 PfDAG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zu der in § 2 der Religionsunterrichtsverteilungsverordnung statuierten Unterrichtspflicht von Pfarrern und Pfarrerinnen darstellt, die in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Religionsunterricht eingesetzt sind, hält der Senat für nicht klärungsbedürftig.
Die Anwendbarkeit von § 12 PfDAG steht nicht im Raum. Diese in Ausführung von § 27 Abs. 4 PfDG.EKD von der Beklagten erlassene Norm hat nur Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer als Adressaten, nicht Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag. Gemeindepfarrer haben in erster Linie gemeindliche Aufgaben wahrzunehmen, die Erteilung von Religionsunterricht ist eine Zusatzaufgabe, zu der sie verpflichtet werden können, wenn die Gliedkirchen entsprechendes bestimmen (§ 27 Abs. 4 PfDG.EKD), was die Beklagte mit § 12 PfDAG getan hat. Für Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung nicht, weil sich ihr Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht bereits aus ihrem allgemeinen kirchlichen Auftrag ergibt. Er ist diesem Auftrag immanent. Es obliegt der Personalhoheit der Beklagten, die nähere Ausgestaltung der Unterrichtsverteilung für Pfarrer mit allgemeinem kirchlichen Auftrag im Religionsunterricht zu regeln, was sie in der Religionsunterrichtsverteilungsverordnung getan hat. Selbst wenn man dafür eine gesetzliche Ermächtigung fordern und § 117 Abs. 1 PfDG.EKD insoweit für unzureichend halten würde, wäre diese Frage nicht klärungsbedürftig, da die Fallrelevanz fehlt. Die streitgegenständliche Verordnung statuiert die Unterrichtspflicht der Pfarrer mit allgemeinem kirchlichen Auftrag nicht, sondern setzt sie voraus. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 RUVertV spricht insoweit ausdrücklich von der Unterrichtspflicht von Pfarrern, die in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Religionsunterricht eingesetzt sind (Unterstreichung durch den Senat). Anwendbar auf diese Pfarrer ist nur § 3 RUVertV, der die Zuständigkeit des Schulreferenten begründet und die allgemeinen Verteilungsgrundsätze aufstellt. Die Bestimmung des konkreten Schuleinsatzortes durch den Schulreferenten ist eine innerdienstliche Weisung, die nicht anfechtbar und damit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und folglich auch nicht der Revision sein kann. Der Senat nimmt Bezug auf seine dazu erfolgten Ausführungen in RVG 5/2018 unter II 2. a) bb), die für Pfarrer in gleicher Weise wie für Religionspädagogen gelten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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