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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:01.12.2018
Aktenzeichen:RVG 10/2018
Rechtsgrundlage:Art. 67 Abs. 1 S. 1 KVerf; § 3 Abs. 4 b KVGG; § 5 Abs. 1 b iVm Abs. 3 KVGG; § 5 Abs. 4 KVGG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Antrag auf Entbindung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b) KVGG
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Tenor:

Der ehrenamtliche Richter
[...],
[...],
wird mit Wirkung ab 1. Januar 2019 von seinem Amt als zweiter Stellvertreter des theologischen Beisitzers des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entbunden.
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Gründe:

Nachdem der [...] durch den Berufungsausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 KVerf ab dem 1. Januar 2019 zum [...] im Kirchenkreis [...] ernannt und zum Mitglied des [...] gewählt worden ist, wird ab dem 1. Januar 2019 gemäß § 3 Abs. 4 b KVGG die gesetzliche Voraussetzung für seine Berufung als zweiter Stellvertreter des theologischen Beisitzers des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entfallen.
Er ist deshalb entsprechend dem Antrag vom 23. Oktober 2018 des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gemäß § 5 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 3 KVGG von seinem Amt als stellvertretendes Mitglied des kirchlichen Verwaltungsgerichts mit Wirkung ab 1. Januar 2019 zu entbinden.
Für diese Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 4 KVGG das erkennende Gericht zuständig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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