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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 12.04.2021 |
| Aktenzeichen: | RVG 9/2018 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 VVZG-EKD; § 13 DiakBV; §§ 39, 58 Abs. 2, 71 KVGG.ELKB; §§ 67 Abs. 1, 70 Abs. 1, 86 Abs. 1, 98 VwGO; §§ 415, 417+418 ZPO; Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3+5 WRV |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 09.05.2018, Az.: 20/27-4/1-215 |
| Schlagworte: | dienstliche Beurteilung |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 09.05.2018 – 20/27-4/1-215 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kirchenverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen einer Beurteilung.
Der Kläger war seit dem 1. August 2005 als [...] Diakon in der Kur- und Klinikseelsorge in [...] und [...] mit jeweils 0,5-Stellenanteil tätig. In der dienstlichen Beurteilung vom 9. Dezember 2010 für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2010 zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2010 bestätigte die Beurteilungskommission am 29. November 2010 das Gesamtergebnis und setzte es auf 13 Punkte fest. Die Beurteilung war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen die Beurteilung kann gemäß § 13 der Diakonenbeurteilungsverordnung innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Beurteilung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Katharina-von-Bora-Str. 11–13, 80333 München, einzulegen.“
Die Beurteilung wurde dem Kläger am 24. Februar 2011 eröffnet.
Ausweislich des Eingangsstempels ging beim Landeskirchenamt am Montag, dem 28. März 2011 ein Schreiben des Klägers vom 22. März 2011 ein, in dem der Kläger Beschwerde gegen die Beurteilung erhob. Der Kläger teilte darin mit, dass er die Beschwerde der Beklagten gerne früher hätte zukommen lassen, aber durch einen schweren Bandscheibenvorfall sei ihm dies nicht möglich gewesen. Er bitte hierfür um Verständnis. Er wendet sich dagegen, dass er in der Beurteilung in nahezu allen Punkten schlechter bewertet worden sei als in der Beurteilung von 2004.
Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, dass seine Beschwerde offenbar liegen geblieben und versehentlich noch nicht bearbeitet worden sei. Hierfür werde um Entschuldigung gebeten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde verfristet sei. Die Eröffnung habe am 24. Februar 2011 stattgefunden, die Beschwerde sei jedoch erst am 28. März 2011 eingegangen. Der Vortrag des Klägers, dass er durch einen schweren Bandscheibenvorfall daran gehindert worden sei, rechtzeitig Beschwerde einzulegen, werde als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gedeutet. Insoweit würden noch weitere Angaben benötigt, damit über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden könne. Der Kläger wurde aufgefordert mitzuteilen, wann der Bandscheibenvorfall aufgetreten sei und inwiefern er ihn am Einlegen der Beschwerde gehindert habe. Soweit möglich möge er geeignete Unterlagen beifügen, die seine Angaben belegen.
Eine Reaktion des Klägers erfolgte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 wies die Beklagte die Beschwerde vom 22. März 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde verfristet sei. Es könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Kläger auf das Schreiben vom 28. März 2014 nicht reagiert habe. Die Beschwerde sei schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die Beschwerde sei auch unbegründet, da die Beurteilung rechtmäßig sei. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbestätigung am 13. Juni 2014 ausgehändigt.
Am 10. Juli 2014 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründete er diese damit, dass die Beklagte über die Beschwerde zur Sache entschieden habe und damit die Klagemöglichkeit eröffnet habe. Die Beschwerde gegen die dienstliche Beurteilung sei auch fristgemäß erhoben worden, denn das Beschwerdeschreiben vom 22. Februar 2011 sei der Beklagten am 23. Februar 2011 (gemeint jeweils wohl März) zugegangen. Vorsorglich werde bestritten, dass die Beschwerde erst am 28. März 2011 im Landeskirchenamt eingegangen sei.
Die Versagung einer Wiedereinsetzung sei rechtswidrig. Eine Fristversäumung wäre nicht verschuldet. Das richtig adressierte Beschwerdeschreiben sei am Vormittag des 22. März 2011 ordnungsgemäß frankiert zur Beförderung und Zustellung zur Post gegeben worden. Etwaige angebliche Verzögerungen der Briefbeförderung seien nicht ihm zuzurechnen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Schreiben am nächsten Tag durch die Post zugestellt werden würde.
Die dienstliche Beurteilung zum 1. Juli 2010 sei auch rechtswidrig, da sie zum falschen Stichtag und über einen falschen Zeitraum vom falschen Beurteiler erstellt worden sei. Es sei eine falsche Beurteilungskommission tätig geworden und die für die Bildung des Gesamturteils (13 Punkte) wesentlichen Gründe seien nicht dargelegt worden. Die in der eröffneten Beurteilung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Nach Maßgabe der Diakonenbeurteilungsverordnung vom 14.01.1982 sei die Beschwerde lediglich “zum Landeskirchenrat“ einzulegen. Eine schriftliche Einlegung sei indes nicht Voraussetzung für eine wirksame Einlegung. Die Belehrung, dass die Beschwerde „schriftlich beim Landeskirchenrat“ einzulegen sei, sei daher unrichtig. Die Beschwerde hätte daher binnen Jahresfrist eingelegt werden können.
Der Kläger hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen und hielt die Klage für unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei und weder die Klagebefugnis noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde.
Die Klage sei im Übrigen offensichtlich unbegründet, da die Beschwerde verfristet sei. Es seien keine Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht worden.
Die Beschwerde sei darüber hinaus auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Es gebe keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung, da diese in formeller und inhaltlicher Hinsicht zutreffend vorgenommen worden sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2018 – 20/27-4/1-215 – ab. Dabei stellte es darauf ab, dass die Beschwerde in rechtmäßiger Weise als verspätetet und damit unzulässig abgewiesen worden sei. Maßgeblich für die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist sei nicht die Aufgabe eines Schriftstücks bei der Post, sondern der tatsächliche Zugang bei der zuständigen Behörde. Aufgrund des behördlichen Eingangsstempels stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beschwerdeschreiben erst am 28. März 2011 bei der Beklagten eingegangen sei.
In dem Bescheid vom 6. Juni 2014 habe die Beklagte die Beschwerde ausdrücklich als unzulässig abgewiesen. Die Ausführungen zur Unbegründetheit der Beschwerde seien als (überflüssiger) Hilfsvortrag zu werten. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten auf dem Bescheid vom 6. Juni 2014 sei nicht unrichtig im Sinne des § 30 Absatz 1 VVZG-EKD, sodass die Rechtsmittelfrist einen Monat betragen habe. Zwar habe die Beklagte abweichend vom Wortlaut des § 13 DiakBV der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort „schriftlich“ beigefügt. Dieser Zusatz sei weder unrichtig noch irreführend. Bei der Beklagten seien die Rechtsbehelfe, anders als zum Beispiel bei staatlichen Behörden, stets schriftlich einzulegen. Eine andere Form sei nicht vorgesehen. Insofern sei die schriftliche Einlegung des Rechtsbehelfs die einzige Möglichkeit gewesen, wirksam die Beschwerde einzulegen.
Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe ebenfalls keinen Erfolg, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage habe der Kläger die Voraussetzungen zur Begründung des Antrags spätestens nach der Aufforderung der Beklagten vom 28. März 2014 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt. Trotz Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2014 sei der Kläger der Aufforderung, nähere Angaben zu machen, nicht nachgekommen. Dass der Kläger in der Klagebegründung vortrage, er habe das Beschwerdeschreiben bereits am Vormittag des 22. März 2011 ordnungsgemäß frankiert und adressiert zur Post gegeben, sei vorliegend für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht beachtlich, da zu diesem Zeitpunkt bereits über den Wiedereinsetzungsantrag durch die Beklagte negativ entschieden worden sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 09.05.2018, das am 8. Juni 2018 zugestellt wurde, hat der Kläger am 6. Juli 2018 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 8. August 2018 begründet hat.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. September 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger macht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG habe. Es seien folgende Rechtsfragen aufgeworfen:
1. Ob ein mit einem neben dem Datum stehenden Handzeichen versehener Eingangsstempel der „Registratur“ des Landeskirchenamts München eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne des § 418 ZPO darstelle und als solche den vollen Beweis über den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs des Beschwerdeschreibens erst am 28. März 2011 erbringen könne,
2. ob mit dem Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der Beschwerde der behauptete Eingangszeitpunkt widerlegt werden könne,
3. ob die entgegen dem Wortlaut der abstrakten Regelung mit einem Zusatz erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Rechtsbehelf (hier Beschwerde) „schriftlich“ einzulegen sei, „nicht unrichtig“ sei und eine Rechtsbehelfsfrist in Lauf setze,
4. ob die aus dem Datum des Poststempels zu entnehmende Tatsache der rechtzeitigen Aufgabe zur Post für die Beklagte offenkundig und glaubhaft sei und dass deshalb dem Kläger Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren gewesen sei,
5. ob es für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausreichend sei, dass die Beklagte auch ausdrücklich in der Sache entschieden habe,
6. ob die ohne kirchengesetzliche Grundlage in einer kirchlichen Rechtsverordnung (hier nach § 13 DiakBV) enthaltene Rechtsbehelfsfrist (hier Beschwerdefrist) gegen einen Nicht-Verwaltungsakt eine „gesetzliche Frist“ im Sinne des § 19 Abs. 1 VVZG.EKD darstelle,
7. ob das Berufen auf die Fristversäumnis bei offenkundigem Unverschuldetsein gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unbeachtlich sei,
8. ob der Sachvortrag, dass die unverschuldete Fristversäumnis ausweislich des Poststempels zum Zeitpunkt eines Eingangs des Rechtsbehelfs (hier der Beschwerde am 28. März 2011) offenkundig gewesen sei und dass die Tatsache des rechtzeitigen Absendens des Beschwerdeschreibens vorsorglich zur Glaubhaftmachung anderweitig unter Beweis gestellt worden sei, im Klageverfahren in der Hauptsache nicht zu berücksichtigen sei.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien klärungsfähig und klärungsbedürftig. Denn eine Entscheidung des erkennenden Revisionsgerichts zu diesen Rechtsfragen würde nicht vorliegen.
Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Insoweit bezieht sich der Kläger auf seinen Vortrag im Klageverfahren.
Die Revision sei auch zuzulassen, weil das Kirchenverwaltungsgericht einen Verfahrensfehler begangen habe, auf dem die Entscheidung beruhe. Das Kirchengericht habe unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und seiner prozessualen Aufklärungspflicht den für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhalt nicht hinreichend beachtet und aufgeklärt und habe demzufolge den vom Kläger angebotenen Beweis unter Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 39, 71 KVGG.ELKB, § 98 VwGO analog) nicht erhoben. Das Kirchengericht hätte der rechtzeitigen Absendung des Beschwerdeschreibens als offenkundigem Wiedereinsetzungsgrund als erheblich nachgehen müssen.
Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte trägt vor, dass keine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG vorliege. Der Kläger habe nicht dargestellt, inwieweit die Rechtsfragen fallübergreifend von Bedeutung seien und inwiefern die Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheine.
Es liege auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhe. Das Kirchengericht habe weder den Untersuchungsgrundsatz noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Vielmehr habe das Gericht den klägerischen Sachvortrag in Bezug auf den angeblich unvorhersehbar langen Postlauf zu Recht für unerheblich gehalten. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 13. November 2018 und vom 29. Januar 2019 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und ein Verfahrensmangel vorliege. Gründe für die Zulassung der Revision liegen jedoch nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Zudem muss die Klärung der Rechtsfrage für die Entscheidung in der Sache erheblich sein und unmittelbar aufgrund der im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen möglich sein; sie darf nicht erst eine weitere Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfordern (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 132 Rn. 12 f. m. w. N.).
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
aa) Die Rechtsfrage, ob ein mit einem neben dem Datum stehenden Handzeichen versehener Eingangsstempel der „Registratur“ des Landeskirchenamts München eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne des § 418 ZPO darstelle und als solche den vollen Beweis über den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs des Beschwerdeschreibens erst am 28. März 2011 erbringen könne, ist nicht klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass behördliche Eingangsstempel die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO haben. Nach dieser auch im Verwaltungsverfahren anwendbaren Vorschrift begründen öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Behördliche Eingangsstempel sind solche Urkunden. Sie erbringen den vollen Beweis des Eingangs des Schriftstücks an dem angegebenen Tag (OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 126/14 –, NordÖR 2014, 450; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 – VIII C 164.67 –, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; BFHE 108, 141; BFHE 178, 303; für gerichtliche Eingangsstempel BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 – VIII C 2/65 –, NJW 1969, 1730; BVerwG, Beschluss vom 1. März 1988 – 7 B 144/87 –, NVwZ 1989, 1058; BSG, Beschluss vom 9. März 2011 – B 4 AS 60/10 BH –, juris; BGH, Beschluss vom 15. September 2005 – III ZB 81/04 –, NJW 2005, 3501). Die Kirche ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV „öffentliche Behörde“ i. S. d. §§ 418, 415 ZPO (OVG Münster, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 25 A 960/91 –, juris, Rn. 15; vgl. auch Volmer in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Kommentar, 8. Auflage 2019, § 29 Rn. 103).
bb) Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob mit dem Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der Beschwerde der behauptete Eingangszeitpunkt widerlegt werden könne, ist nicht klärungsbedürftig.
Denn unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich gemäß § 418 Abs. 2 ZPO, dass der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen zulässig ist. Dieser Gegenbeweis ist in dem Sinne Hauptbeweis, dass jedenfalls die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit Kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2001 – 6 BN 1/01 –, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19). Die gesetzliche Vermutung des § 418 ZPO ist also nicht widerlegt, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, dass der Inhalt der Bescheinigung richtig ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 – VIII C 2/65 –, NJW 1969, 1730).
Insoweit ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und aufgrund welcher festgestellten Tatsachen das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt, dass ein Schreiben vor dem Datum, das in dem Eingangsstempel ausgewiesen wird, bei der Behörde eingegangen sei. Da es allgemein bekannt ist, dass es bei der Postbeförderung immer wieder zu Verzögerungen kommen kann, geht der Vortrag des Klägers fehl, dass aufgrund einer „regulären Postlaufzeit für ein solches Schreiben“ von einem Werktag durch den Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post der behauptete Eingangszeitpunkt widerlegt werden könne. So hat beispielsweise der Gesetzgeber in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sogar ausdrücklich geregelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
cc) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die entgegen dem Wortlaut der abstrakten Regelung mit einem Zusatz erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Rechtsbehelf (hier Beschwerde) „schriftlich“ einzulegen sei, „nicht unrichtig“ sei und eine Rechtsbehelfsfrist in Lauf setze, hält der Senat nicht für klärungsbedürftig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, BVerwGE 163, 26; BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 – 4 C 74.74 – BVerwGE 50, 248 <250 ff.>, vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 <190> und vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. sowie Beschluss vom 17. September 1954 – 4 B 08.54 – BVerwGE 1, 192 <193> <zu § 35 MRVO Nr. 165>). Unschädlich wäre daher, wenn über die möglichen Formen der Erhebung der Beschwerde nicht belehrt worden wäre.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 <190> und vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 sowie Beschlüsse vom 27. Februar 1981 – 6 B 19.81 – DÖV 1981, 635, vom 11. Mai 1994 – 11 B 66.94 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 63 S. 1, vom 14. Februar 2000 – 7 B 200.99 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 S. 10 f., vom 16. November 2012 – 1 WB 3.12 – NZWehrr 2013, 168 <170>, vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 – 4 VR 15.16 – juris Rn. 6). Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1981 – 6 B 19.81 – DÖV 1981, 635).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts für vertretbar, dass das Beifügen des Wortes „schriftlich“ in der Rechtsbehelfsbelehrung diese nicht unrichtig oder irreführend macht. Zwar gibt § 13 DiakBV keine Vorgaben, in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann. Es heißt lediglich, dass der Diakon innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Beurteilung Beschwerde zum Landeskirchenrat erheben kann. Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass es sich beim Landeskirchenrat um ein Gremium handelt, das monatlich tagt und Entscheidungen auf der Grundlage von angemeldeten und vorbereiteten Tagesordnungspunkten trifft. Die Niederschrift einer Beschwerde beim Landeskirchenrat ist deshalb schon praktisch nicht möglich. § 13 DiakBV enthält auch keine vergleichbare Formulierung wie § 70 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Niederschrift bei der Behörde. Aus der Natur der Sache ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Beschwerde zum Gremium Landeskirchenrat faktisch nur schriftlich erhoben werden kann. Der Kläger wird durch den Zusatz, dass die Beschwerde „schriftlich“ zu erheben sei, auch nicht davon abgehalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht ansatzweise vorgetragen.
dd) Die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfrage, ob die aus dem Datum des Poststempels zu entnehmende Tatsache der rechtzeitigen Aufgabe zur Post für die Beklagte offenkundig und glaubhaft sei und dass deshalb dem Kläger Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren gewesen sei, ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.
Es handelt sich hier um eine einzelfallbezogene Prüfung durch das Verwaltungsgericht, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 168/12, MDR 2013, 612 m. w. N.) und betrifft damit Einzelfälle. Der Kläger hat zudem die Offenkundigkeit der rechtzeitigen Absendung nicht hinreichend dargelegt. Gegen die Offenkundigkeit der rechtzeitigen Absendung spricht das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2014, mit dem sie dem Kläger den rechtlichen Hinweis auf einen (notwendigen) Antrag auf Wiedereinsetzung erteilt hatte.
ee) Die Rechtsfrage, ob es für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend sei, dass die Beklagte auch ausdrücklich in der Sache entschieden habe, ist nicht klärungsbedürftig.
Zwar ist es strittig, ob die Rechtsbehelfsbehörde durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnen kann. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Beschwerde allerdings ausdrücklich als unzulässig abgewiesen, da diese verfristet sei. Da keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, sei die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die Ausführungen, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet sei, hat das Verwaltungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als überflüssigen Hilfsvortrag gewertet.
ff) Die zudem aufgeworfene Rechtsfrage, ob die ohne kirchengesetzliche Grundlage in einer kirchlichen Rechtsverordnung (hier nach § 13 DiakBV) enthaltene Rechtsbehelfsfrist (hier Beschwerdefrist) gegen einen Nicht-Verwaltungsakt eine „gesetzliche Frist“ im Sinne des § 19 Abs. 1 VVZG.EKD darstelle, ist nicht klärungsbedürftig, weil die Klärung der Rechtsfrage für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich wäre. Denn selbst wenn es sich nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 19 Ab. 1 VVZG.EKD handeln würde, wäre gemäß § 13 DiakBV die Beschwerdefrist im Streitfall abgelaufen. Denn eine Verlängerung dieser Frist seitens der Beklagten ist nicht erfolgt.
gg) Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage, ob das Berufen auf die Fristversäumnis bei offenkundigem Unverschuldetsein gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unbeachtlich sei, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung und Tragweite handeln würde. Das stellt der Kläger auf S. 8 unter Nr. 7 seiner Beschwerdebegründung selbst so dar („Einzelfall“).
hh) Die Rechtsfrage, ob der Sachvortrag, dass die unverschuldete Fristversäumnis ausweislich des Poststempels zum Zeitpunkt eines Eingangs des Rechtsbehelfs (hier der Beschwerde am 28. März 2011) offenkundig gewesen sei und dass die Tatsache des rechtzeitigen Absendens des Beschwerdeschreibens vorsorglich zur Glaubhaftmachung anderweitig unter Beweis gestellt worden sei, im Klageverfahren in der Hauptsache nicht zu berücksichtigen sei, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig und auch nicht klärungsfähig.
Die Beurteilung der Sache im Streitfall hängt ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ab und führt demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Zudem würde die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nicht unmittelbar aufgrund der im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen möglich sein. Nach Aktenlage ist völlig ungeklärt, welches Datum der Poststempel des Beschwerdeschreibens vom 22. März 2011 trug. Es steht auch nicht zu erwarten, dass eine weitere Sachaufklärung nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache möglich wäre. Der Kläger behauptet lediglich, dass sich aus dem Datum des Poststempels, der nicht vorliegt, eine rechtzeitige Absendung ergebe. Der Kläger hat aber weder eine eigene Wahrnehmung vorgetragen, dass an einem bestimmten Tag der Poststempel aufgebracht wurde noch hat er Beweismittel benannt, die zu einer entsprechenden Aufklärung dieser Tatsache führen könnten.
Im Kern rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2020 – IX B 40/20 –, BFH/NV 2021, 349 m. w. N.)
b) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Rechtsmittelführer kann die Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt hat. Ein Verwaltungsgericht verstößt aber grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn ein nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag absieht. Eine Aufklärungsrüge kann überdies nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das (unterstellte) Ergebnis zu einem dem Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte führen können (Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 132 Rn. 33 m. w. N.).
Weder macht die Beschwerde geltend, dass der Kläger auf eine Tatsachenaufklärung gedrängt und einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hätte, noch ist ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen bzw. es seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Es ist nicht erkennbar, dass eine Aufklärung hinsichtlich des Absendetages des Schreibens vom 22. März 2011 zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geführt hätte. Denn der Kläger hatte auf das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2014 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen und vor Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages reagiert und nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er das Schreiben vom 22. März 2011 an diesem Tag in den Briefkasten der Hauptpoststelle in Pocking geworfen habe.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.