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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 16.09.2019 |
| Aktenzeichen: | RVG 8/2018 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 1, 6 Abs. 1 S. 1, 9 PfStBO; §§ 25, 92, 94 Abs. 2, 3 S. 1, 95 Abs. 1 PfDG.EKD |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VG-278 |
| Schlagworte: | Nichtzulassung der Bewerbung auf eine Pfarrstelle |
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth.Kirche in Bayern vom 27.02.2018 – VG 278 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung einer Pfarrstellenbewerbung, die sie nach ihrer Versetzung in den Ruhestand an die Beklagte gerichtet hatte. Sie erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen die ihre Klage abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die am [...] geborene Klägerin wurde zum 01.10.2001 unter gleichzeitiger Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrages zur Dienstleistung im Dekanatsbezirk [...] in das öffentlich-rechtliche Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen. Ihre erste Regelbeurteilung 2003/2004 schloss mit dem Urteil „entspricht noch den Anforderungen“. Weitere Beurteilungen erhielt sie nicht.
Nach verschiedenen Einsätzen, Sondereinsätzen und Beurlaubungen wurde die Klägerin mit Ablauf des 30.06.2013 in den Wartestand versetzt. Die gegen diese Entscheidung von ihr eingelegten Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (20/27 – 4/1 – 206) und vor dem hiesigen Gericht (RVG 2/2014) blieben erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Werdeganges bis zur Versetzung in den Wartestand wird auf die Entscheidung des hiesigen Gerichts vom 29.03.2016 (RVG 2/2014) verwiesen. Die während des Wartestandes seitens der Klägerin initiierten Bewerbungen auf Stellen innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereiches der Beklagten hatten keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 21.06.2016 versetzte die Beklagte die Klägerin zum 01.07.2016 in den Ruhestand mit der Begründung, es sei während des Wartestandes zu keiner Stellenübertragung oder Auftragserteilung gekommen und eine solche sei auch nicht in Aussicht. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern mit dem Ziel der Aufhebung des Ruhestandsbescheides. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27.02.2018 ab. Die gegen die Nichtzulassung der Revision seitens der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 05.03.2017 bewarb sich die Klägerin auf die [...]. Pfarrstelle [...] (0,5) mit Schuldienst im Dekanatsbezirk [...] (0,5), ID [...] und [...].
Mit Bescheid vom 18.05.2017 lehnte die Beklagte die Bewerbung der Klägerin ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 30.05.2017 wies die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin habe aufgrund ihrer erfolgten Versetzung in den Ruhestand keine Bewerbungsberechtigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Pfarrstellenbesetzungordnung (PfStBO) zugestanden und auch der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts des Ruhestands rechtfertige keine andere Bewertung. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern mit dem Ziel der Berücksichtigung der streitgegenständlichen Bewerbung und auch zukünftiger Bewerbungen.
Sie macht einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend, den sie aufgrund der Monopolstellung der Beklagten nur bei Zulassung ihrer Bewerbungen verwirklichen könne. Aus § 6 PfStBO folge ihr Bewerbungsrecht und nicht, wie die Beklagte meine, ihr Bewerbungshindernis. Sie verweist auf § 94 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), wonach mit dem Ruhestand nur die Pflicht der Pfarrerin zur Dienstleistung ende, im Übrigen aber ihre Rechtsstellung erhalten bleibe. In den Ruhestand sei sie nur versetzt worden, weil ihr während des Wartestandes keine Aufgaben hätten übertragen werden können. Der Ruhestandsversetzungsgrund würde entfallen, wenn man ihre Bewerbung zulassen würde. Im Übrigen sei nur die Versetzung in den Wartestand rechtskräftig, nicht aber ihre Versetzung in den Ruhestand.
Die Klägerin hat beantragt,
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Die Beklage hat beantragt,
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Die Beklagte negiert eine Rechtsverletzung der Klägerin und wiederholt ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, angesichts der streitgegenständlichen Bewerbung sei geprüft worden, ob die Gründe, die zur Ruhestandsversetzung geführt hätten, weggefallen sein könnten. Dieses sei jedoch nicht der Fall gewesen. Bei den früheren Bewerbungen aus dem Wartestand sei die Klägerin offensichtlich für nicht geeignet gemäß § 9 PfStBO befunden worden. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, aus dem sich eine Änderung der Sachlage ergäbe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2018 die Klage abgewiesen. Das Gericht hält die Nichtzulassung der Bewerbung der Klägerin vom 05.03.2017 für rechtmäßig, wobei es § 6 PfStBO nicht für einschlägig erachtet. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei gemäß § 1 PfStBO für die Klägerin nicht eröffnet. Die Pfarrstellenbesetzungsordnung sei danach nur maßgeblich, soweit keine andere kirchengesetzliche Regelung bestehe. Für Pfarrerinnen und Pfarrer folge eine solche jedoch aus § 95 PfDG.EKD, wonach einem Pfarrer i. R. ein Auftrag im Sinne von § 25 PfDG.EKD übertragen werden könne, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Diese Norm diene allein den Interessen des Dienstherrn und beinhalte kein Bewerbungsrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, was auch dem Sinn und Zweck der Ruhestandsversetzung und deren Rechtsfolgen widersprechen würde.
Offen könne bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bewerbung der Klägerin in einen Antrag auf Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand umzudeuten. Denn es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin, dass die Gründe für ihre Versetzung in den Wartestand bzw. ihre Nichteignung für eine Pfarrstelle weggefallen seien.
Den Klagantrag zu 2.) hält das Gericht wegen seiner Abstraktheit für nicht statthaft und damit für unzulässig.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 09.04.2018 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 07.05.2018 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.05.2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 11.06.2018 (Montag) eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Erheblich sei die Frage, ob die Beklagte einem weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Pfarrer die Möglichkeit nehmen dürfe, sich auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Ein ausdrückliches Bewerbungsverbot könne man § 95 Abs. 1 PfDG.EKD allenfalls für solche Pfarrer entnehmen, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, nicht aber für Pfarrer, die nach drei Jahren des Wartetandes automatisch gemäß § 92 PfDG.EKD in den Ruhestand „transportiert“ würden. Anderes liefe auf eine „berufliche Enteignung“ im erlernten Beruf hinaus. Die Beantwortung der genannten Frage werfe auch verfassungsrechtliche Fragen nach der Freiheit der Berufsausübung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf.
Die Klägerin beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Sie meint, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, die über den vorliegenden Fall hinausgehe. Es stelle sich nicht die Rechtsfrage nach einem Bewerbungsverbot für Pfarrer im Ruhestand. Es gehe vielmehr nur um ein Bewerbungsrecht der Klägerin als Pfarrerin im Ruhestand, das in seiner Grundsätzlichkeit nicht in Frage stehe. Wenn die Gründe, die zur Versetzung der Klägerin in den Wartestand und den sich anschließenden Ruhestand geführt hätten, weggefallen seien, sei eine Wiederverwendung der Klägerin denkbar. Die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin sei nicht betroffen. Sie behalte gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 PfDG.EKD Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und könne daher einer sinnstiftenden Tätigkeit nachgehen. Auch sei eine Beschäftigung außerhalb des Geschäftsbereiches der Beklagten denkbar.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt habe.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Gründe zur Zulassung der Revision nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Es fehlt bereits an der Rüge der Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich schon eine Rüge einer Rechtsverletzung nicht entnehmen, vielmehr wirft sie jedenfalls sinngemäß der Beklagten vor, dass die an § 6 PfStBO und § 95 PfDG.EKD orientierte Ablehnung der Bewerbung die Klägerin unangemessen benachteilige. Selbst wenn man darin den Vorwurf einer Rechtsverletzung sehen würde, würde dieser sich nicht auf von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetztes Recht beziehen. Bei der Pfarrstellenbesetzungsordnung handelt es sich um von der Beklagten getroffene Bestimmungen, bei dem Pfarrerdienstgesetz um ein Gesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands.
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Verletzung der von einzelnen Gliedkirchen getroffenen Bestimmungen und auch nicht auf die Verletzung des von der Evangelischen Kirche in Deutschland – EKD – gesetzten Rechts gestützt werden (vgl. zu letzterem Senatsbeschlüsse vom 30.04.2010 zum Kirchenbeamtenrecht – RVG 5/2009 – und vom 10.01.2013 zum PfDG.EKD – RVG 1/2011). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die VELKD nach ihrem Kirchengesetz zur Neuordnung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtneuordnungsgesetz der VELKD – PfDRNOG.VELKD) vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VI S. 470) das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands außer Kraft gesetzt, dem Pfarrdienstgesetz der EKD zugestimmt und mit seinem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD – PfDErgG.VELKD) ergänzende Bestimmungen getroffen hat. Das Pfarrdienstgesetz der EKD ist damit kein „von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetztes Recht“ im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 1 KVGG geworden, weil es sich nicht um ein nach Art. 24 der Verfassung der VELKD zustande gekommenes Kirchengesetz handelt, sondern um ein Kirchengesetz der EKD, das von dieser mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen (§ 1 Abs. 3 PfDG.EKD) und gemäß Art. 3 PfDRNOG.VELKD i. V. m. Art. 24 a, 24 der Verfassung der VELKD für deren Bereich durch Zustimmung in Kraft gesetzt worden ist (siehe auch § 120 Abs. 2 PfDG.EKD).
Die Klägerin hat auch nicht hinreichend Gründe dafür dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14. 12. 2005, RVG 3/2004). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Beklagte einem weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Pfarrer die Möglichkeit nehmen dürfe, sich auf freie Pfarrstellen bzw. überhaupt zu bewerben. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte hat der Klägerin kein generelles Bewerbungsverbot auferlegt, sondern im Einzelfall eine Bewerbung, nämlich die vom 05.03.2017 nicht zugelassen. Die Beklagte hat dafür die Klägerin betreffende Gründe vorgetragen, denen ihrerseits keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.