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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 26.10.2020 |
| Aktenzeichen: | RVG 6/2018 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 4, 44 Satz 1 MVG.EKD; §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 123 Abs. 1 S. 1 VwGO; Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG; § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 12.12.2017, Az.: VG-231 |
| Schlagworte: | Bewerbung um ein Beförderungsamt u. a. |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 12. Dezember 2017 – VG 231 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kirchenverwaltungsgericht in einem Stellenbesetzungsverfahren.
Der [...] geborene Kläger stand seit dem 1. September 2001 als Dipl.-Religionspädagoge zunächst im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe und seit dem 1. März 2004 im öffentlich-rechtlichen Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beklagten. Vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2017 war der Kläger auf einer Schulstelle im Dekanatsbezirk [A...] im Umfang von 100 % eines vollen Dienstverhältnisses eingesetzt. Seit dem 1. September 2017 wurde der Kläger in den Dekanatsbezirken [B...] und [C...] auf einer Schulstelle zur Erteilung von Religionsunterricht zu jeweils einer halben Stelle eingesetzt.
Im kirchlichen Amtsblatt [...], Seite [...], schrieb die Beklagte die Stelle der/des Schulbeauftragten im Dekanatsbezirk [D...] aus.
Der Dekanatsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 25. April 2015, seine Entscheidungskompetenz über den Vorschlag zur Besetzung der Stelle auf die Dekanin und ein weiteres Dekanatsausschuss-Mitglied zu übertragen. Am 7. Mai 2015 beschloss der Dekanatsausschuss, den Senior des Pfarrkapitels Pfarrer [...] hinzuzuziehen.
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich der Kläger, die im erstinstanzlichen Verfahren Beigeladene (nachfolgend Beigeladene) sowie eine weitere Bewerberin.
Am 9. Juni 2015 führten die Dekanin, der Senior des Pfarrkapitels und der Kirchenkreisschulbeauftragte mit dem Kläger und den beiden Bewerberinnen Vorstellungsgespräche, wobei sie einen vorab erstellten Fragenkatalog verwendeten. Ausweislich des Protokolls entschieden sie am Ende einstimmig, die Beigeladene für die Besetzung der Stelle vorzuschlagen.
Aufgrund einer Vorlage des Landeskirchenamtes beschloss die Personalkommission des Landeskirchenrats in ihrer Sitzung am 15. Juni 2015, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Der Dekanatsausschuss bestätigte in seiner Sitzung am 16. Juni 2015 den Beschluss des „Personalausschusses Schulbeauftragter/e“ einstimmig. Der Landeskirchenrat bestätigte am 17. Juni 2015 den Beschluss der Personalkommission. Das Landeskirchenamt teilte dies dem Kläger am selben Tag telefonisch sowie mit Schreiben vom 29. Juni 2015 mit.
Am 25. Juni 2015 erhob der Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 zurückgewiesen wurde.
Den am 25. Juni 2015 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten die Besetzung der Stelle vorläufig zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 (VG-229) ab.
Am 17. August 2015 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründete er diese damit, dass das Verfahren zur Auswahl- und Stellenbesetzung nicht nachvollziehbar sei. Der Dekanatsausschuss sei nicht beteiligt worden und der Vorschlag der Dekanin nicht fehlerfrei zustande gekommen. Die Beklagte habe das bei der Auswahlentscheidung einzuhaltende Verfahren und den gesetzlichen Rahmen sowie die anzuwendenden Begriffe verkannt. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn sei nicht erfüllt worden. Der Kläger sei der Beigeladenen in vielfacher Hinsicht überlegen, sodass die Beklagte den Grundsatz der Bestenauslese verletzt habe. Der Grundsatz der Ämterstabilität stehe der erhobenen Klage nicht entgegen, da der Kläger daran gehindert worden sei, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor einer Überprüfung auszuschöpfen.
Der Kläger hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen und hielt die Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Das Verfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen und auch die Dokumentationspflicht erfüllt worden. Die Wertung und Gewichtung der Qualifikationen und nachgewiesenen Kompetenzen sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2017 – VG 231 – ab. Dabei stellte es im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger sich nicht auf formelle Fehler im Besetzungsverfahren berufen könne. Der Landeskirchenrat habe eine eigenständige Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen. Die Mitarbeitervertretung habe nicht beteiligt werden müssen, da die Beteiligung nach § 44 Satz 1 MVG.EKD in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 MVG.EKD nicht stattfinde. Der Landeskirchenrat habe bei der Auswahl der Bewerber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum eingehalten. Es würden sachliche Gesichtspunkte vorliegen, nach denen der Landeskirchenrat die Beigeladene als die am besten für die streitgegenständliche Stelle Geeignete habe ansehen dürfen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. Dezember 2017, das am 5. März 2018 zugestellt wurde, hat der Kläger am 19. März 2018 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Kläger macht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG habe. Es sei die Frage aufgeworfen, welche formell-rechtlichen Anforderungen bzw. welches Verwaltungsverfahren unter Beteiligung welcher Stellen bei der Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers um die Beförderungsstelle im Interesse des Klägers von der Beklagten einzuhalten seien, um dem Bewerberverfahrensanspruch des Klägers unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit Genüge zu leisten. Hierbei seien insbesondere folgende konkrete Rechtsfragen aufgeworfen:
1. Ob die Stelle, der ein Vorschlagsrecht eingeräumt sei, die maßgebenden Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes einzuhalten habe oder nicht,
2. ob der Dienstherr ohne weitere Voraussetzungen Auswahl oder Vorstellungsgespräche durchführen könne,
3. ob der Dienstherr von dem durch Rechtsvorschriften eindeutig bestimmten mehrstufigen Verfahren abweichen könne,
4. ob der verantwortliche Dienstherr bzw. sein Organ die getroffene Auswahlentscheidung zeitnah substantiell nachvollziehbar dokumentieren und aktenkundig machen müsse, und wenn ja, welchen Anforderungen diese Dokumentation genügen müsse,
5. ob ein Bewerber zu Sachverhalten vor einer Berücksichtigung zu seinen Ungunsten angehört werde müsse,
6. ob der Dienstherr die zuständige Mitarbeitervertretung im Auswahl- bzw. Bestellungsverfahren beteiligen müsse, bevor er die Beförderungsfunktion bzw. den Dienstposten des Schulbeauftragten zur (späteren) Beförderung der Beigeladenen übertrage,
7. ob die Mitteilung über die Auswahlentscheidung bzw. über die Ablehnung einer Bewerbung eine substantielle Begründung enthalten müsse und ob es ausreiche, wenn der abgelehnte Bewerber die Möglichkeit gehabt hätte, sich über die maßgeblichen Gründe für das Ergebnis der Auswahlentscheidung selbst zu informieren,
8. ob es ausreiche, wenn der Dienstherr die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung erstmals im Verwaltungsgerichtsprozess darlege.
9. Im Zusammenhang des Prüfungsumfangs des Kirchenverwaltungsgerichts sei die weitere Frage aufgeworfen, ob sich die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nur darauf erstrecke, ob sich die konstitutiven Anforderungsmerkmale, die von der Beklagten konkretisiert worden seien, im Rahmen der sonst verbindlich festgelegten Anforderungen für einen Schulbeauftragten hielten, oder ob darüber hinaus nachvollziehbar und substantiiert differenziert darzulegen sei, warum die ausgewählte Person den Anforderungen im Vergleich zu den Mitbewerbern besser gerecht werde.
10. Damit sei die weitere Frage aufgeworfen, inwieweit allgemeine, nicht spezifizierte (Hilfs-) Erwägungen überhaupt herangezogen werden dürften und ob dienstliche Beurteilungen nicht vorrangig zu berücksichtigen seien.
11. Hinsichtlich der letzten dienstlichen Regel-Beurteilung sei die Frage aufgeworfen, ob eine Bedarfsbeurteilung zu erstellen sei, wenn die dienstliche Beurteilung des Klägers zwei Jahre, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen indes elf Jahre zurückliege.
12. Schließlich sei die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Hilfskriterien zur Auswahlentscheidung herangezogen werden dürften.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass alle aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig seien, da sie noch nicht beantwortet und für vergleichbare Fälle von Bedeutung seien.
Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31. März 2020 mit der Einreichung des Schreibens der Beklagten vom 18. Dezember 2015, mit dem eine Beförderung der Beigeladenen zum 1. Januar 2016 nach BesGr.A 13 behauptet werde, könne in das Beschwerdeverfahren nicht eingeführt werden, da es dem Wesen der Revision als Rechtskontrolle widerspreche. Die Beklagte sei insoweit ausgeschlossen und könne damit nicht gehört werden. Vorsorglich werde die behauptete Beförderung der Beigeladenen bestritten. Die Beklagte hätte das Schreiben vom 18. Dezember 2015 – unterstellt es wäre überhaupt existent und an die Beigeladene versendet worden – bereits bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz am 12. Dezember 2017 vorlegen müssen.
Eine Erledigung des Klageverfahrens sei nicht eingetreten. Eine Beförderung der Beigeladenen würde angesichts der gestellten Anträge nicht zur Erledigung des Klageverfahrens und damit Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führen. Insbesondere habe der Kläger bereits in 1. Instanz hilfsweise Feststellungsklage erhoben, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in der Revisionsinstanz ohne weiteres zur Anpassung an die prozessuale Situation zulässig wäre. Eine Rechtsklärung der streitgegenständlichen Hauptsache könne weiterhin herbeigeführt werden. Zudem stünden schützenswerte Belange des Beschwerdeführers entgegen. Neue Beweismittel in Hinsicht auf die materielle Rechtslage könnten nur bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines kirchengerichtlichen Verfahrens eingeführt und vom Gericht berücksichtigt werden. So dürfe die Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Revisionsgericht sei im Rahmen des Zulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zur Feststellung einer solchen Tatsache befugt. Diese Grundsätze müssten auch auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchschlagen und Berücksichtigung finden. Zudem sei die behauptete Ernennung (Beförderung) der Beigeladenen zum 1. Januar 2016 nach wie vor nicht erfolgt. Dies stelle eine rechtliche Bewertung der Beschwerdegegnerin dar, die falsch sei.
Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Sie hält die Beschwerde für unbegründet, da keine grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen sei. Hinsichtlich des diesbezüglichen Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2018 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie nach der Entscheidung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG-229 vom 13. Oktober 2015 die Stelle einer Schulbeauftragten im Dekanatsbezirk [D...] mit Schreiben vom 17. November 2015 der Beigeladenen übertragen habe. Bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren VG-229 habe die Beklagte die Stelle der Beigeladenen zunächst nur zur Vertretung übertragen. Nachdem die Beigeladene auch die erforderliche Erprobungszeit erfolgreich absolviert hätte, sei sie dann mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in die Besoldungsgruppe A 13 befördert worden (vgl. Anlage – Schreiben des Landeskirchenamtes vom 18. Dezember 2015). Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017 festgestellt, dass die Beigeladene nicht ernannt worden sei, sei nicht richtig. Das Gericht habe im Übrigen nur ausgeführt, dass es im Ergebnis offenbleiben könne, ob eine wirksame Beförderung und Ernennung der Beigeladenen zwischenzeitlich wirksam erfolgt sei.
Zwar sei formal richtig, dass durch das Verwaltungsgericht über den gestellten Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht entschieden worden sei. Jedoch sei das rechtlich zwingende Ergebnis insoweit eindeutig. Es werde seitens der Beklagten davon ausgegangen, dass sich der Rechtsstreit somit erledigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse), soweit der Kläger mit seinen Hauptanträgen im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage die Aufhebung der Auswahlentscheidung bzw. die Übertragung der Stelle des Schulbeauftragten auf sich begehrt.
Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses für alle Klagearten sowie für alle Anträge in selbständigen Antragsverfahren und auch für Rechtsmittelverfahren gilt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. [2018], Vorb § 124 Rn. 28, Vorb § 40 Rn. 30; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. [2018], Vor § 115 Rn. 101 m. w. N.). Denn es kann nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts sein, eine Sachentscheidung zu treffen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Rechtsmittelführers an einer Sachentscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr besteht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2016 – 2 BvR 120/16 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 24.09.2007 – 2 BvR 1586/07 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14/02 – BVerwGE 118, 370; BVerwG, Urteil vom 13.11.2019 – 2 C 35/18 –, juris, Rn. 25 m. w. N.) lässt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich nur vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich grundsätzlich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.
Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht. Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 m. w. N.).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitgeteilt, dass die Beigeladene mit Wirkung zum 1. Januar 2016 befördert und ernannt worden war. Damit hat sich der auf Aufhebung der Auswahlentscheidung gerichtete Rechtsstreit jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger gestellten Hauptanträge erledigt. Denn der Kläger war nicht gehindert, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Die Beklagte hat vielmehr den Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgewartet und erst nach dessen für den Kläger negativem Ausgang die Ernennung der Beigeladenen vollzogen.
Die vom Kläger geäußerten Zweifel, dass eine Ernennung (Beförderung) der Beigeladenen nach wie vor nicht erfolgt sei, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat die Verfügung des entsprechenden Beförderungsschreibens des Landeskirchenamtes vom 18. Dezember 2015 in der Anlage zu seinem Schreiben vom 18. Februar 2020 beigefügt. Inwiefern insoweit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD nicht vorliegen sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
Das Gericht ist auch nicht gehindert, die vom Beklagten erst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilte Beförderung und Ernennung der Beigeladenen zu berücksichtigen. Denn das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist eine von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfende Voraussetzung dafür, dass das Rechtsmittel Erfolg haben kann (Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Auflage [2019], vor §§ 40–53, Rn. 11).
3. Hinsichtlich der als Hilfsanträge gestellten (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Gründe für die Zulassung der Revision liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Denn es steht nicht zu erwarten, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden würden, da eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässig wäre.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zwischen den Beteiligten ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und überdies ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Letzteres kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein; maßgeblich ist, dass es über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinausgeht und die gerichtliche Entscheidung die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – BVerwG 8 C 39/12 –, juris, Rn. 19, 27; Urteil vom 27.03.1998 – BVerwG 4 C 14/96 –, juris, Rn. 14).
Dabei muss der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess nicht zu bejahen, wenn keine konkreten Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe gemacht werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2003 – 13 A 4859/00 –, juris).
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht, dass er einen Amtshaftungsprozess oder Schadensersatzprozess führen will. Sein Vortrag, dass eine Erledigung des Klageverfahrens nicht eingetreten sei, weil ihm weder die Stelle übertragen noch er befördert worden sei und er auch nicht im Wege des Schadensersatzes so gestellt worden sei, wie er bei einer Beförderung stehen würde, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass er eine Schadensersatzklage erheben will. Erst recht mangelt es an einer substantiierten Darlegung seines Feststellungsinteresses.
Im Übrigen wäre ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer vom Kläger beabsichtigten Schadensersatzklage mit dem Ziel, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er ausgewählt worden, zu verneinen.
Setzt, wie hier, ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraus, so scheidet er in aller Regel aus, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Denn regelmäßig ist dann, auch bei angenommener Verletzung einer Dienstpflicht, ein Verschulden des Amtswalters der Behörde ausgeschlossen, weil von diesem keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet werden kann (sog. Kollegialgerichtsregel, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – BVerwG 2 C 37/04 –, juris, Rn. 27).
Dementsprechend würde es vorliegend an einem Verschulden der Beklagten fehlen, weil deren streitgegenständliche Auswahlentscheidung durch drei Richter des Kirchlichen Verwaltungsgerichts sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Klageverfahren VG-231 als objektiv rechtmäßig erachtet worden ist.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Feststellungsinteresse deshalb bestehen könnte, weil eine Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses in Betracht kommen könnten. Hierfür sprechende Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Klärung der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgetragenen Rechtsfragen, die seiner Auffassung nach dazu führen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG habe, kann folglich unterbleiben, da deren Klärung in einem Revisionsverfahren aus den oben genannten Gründen nicht zu erwarten ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.