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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.03.2019
Aktenzeichen:RVG 2/2018
Rechtsgrundlage:§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm. § 23 VerfO
Vorinstanzen:Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Beschluss v. 30.01.2018, Az.: NK-VG II 3/2017
Schlagworte:Versetzung in den Wartestand
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Tenor:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 23 der Verfahrensordnung – VerfO – einzustellen. Zugleich entscheidet das Gericht gem. § 22 Abs. 2 VerfO über die Kosten nach billigem Ermessen.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er zwischenzeitlich die Versetzung in den Ruhestand beantragt hat, die zum 1. Oktober 2018 ausgesprochen worden ist. Angesichts dessen ist zum einen im Hinblick auf die streitgegenständliche Versetzung in den Wartestand das Bedürfnis für den begehrten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz objektiv entfallen; zum anderen beruht die Erledigungserklärung des Antragstellers auf Umständen, die er selbst herbeigeführt hat, und kommt damit materiell einer Antragsrücknahme gleich. Sie ist deshalb auch hinsichtlich der Kostenentscheidung entsprechend § 21 Abs. 3 VerfO zu beurteilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.

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