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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.09.2018
Aktenzeichen:RVG 1/2018
Rechtsgrundlage:§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm. § 23 VerfO
Vorinstanzen:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Beschluss v. 30.01.2018, Az.: NK-VG II 6/2017
Schlagworte:Aufnahme in das Vikariat
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Tenor:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 23 der Verfahrensordnung – VerfO –. Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 2 VerfO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzugeben, weil dieser im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dürfte aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen erfolglos gewesen sein. Außerdem bestehen insoweit Zweifel an seiner Zulässigkeit, als der Antragsteller ihn lediglich gegen die Verpflichtung zur Ergänzungsprüfung, nicht aber auch auf eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses mit der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Aufnahme in das Vikariat gerichtet hat. Das erscheint vom Rechtsstandpunkt des Antragstellers aus als inkonsistent, so dass für seinen Antrag wohl kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hätte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.

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