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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 27.12.2017 |
| Aktenzeichen: | RVG 3/2017 |
| Rechtsgrundlage: | § 91 Abs. 3 + 5 + 6 PfDG.EKD; §§ 66 Abs. 2 Nr. 1, 66a Abs. 3 S. 3 ReHO; § 48 BBG |
| Vorinstanzen: | Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 18.11.2016, Az.: Konf R 3/16 |
| Schlagworte: | angeordnete vertrauensärztliche Untersuchungen auf Dienstunfähigkeit |
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 18.11.2016 – Konf R 3/16 – wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen der Beklagten zur Teilnahme an einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, in der geklärt werden sollte, ob die Klägerin dauernd dienstunfähig ist.
Die Klägerin steht bei der Beklagten im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit. Sie ist – mit kurzer Unterbrechung – seit Dezember 2013 krankgeschrieben. Vorgelegt wurden Atteste der Hausärztin und eines behandelnden Facharztes. Wiederholt ordnete die Beklagte zur Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit die Untersuchung der Klägerin durch einen Facharzt als Vertrauensarzt der Beklagten an. Die Klägerin erschien zu den bestimmten Terminen nicht. Eigene Auskünfte zu ihrem Gesundheitszustand lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 03.05.2016 und 15.06.2016 ordnete die Beklagte gestützt auf § 91 Abs. 3 PfDG.EKD und unter Hinweis auf die seit Monaten währende Krankschreibung sowie die ungewisse Rückkehr in den Dienst vertrauensärztliche Untersuchungen durch einen Facharzt zur Klärung der Frage an, ob die Klägerin dauernd dienstunfähig sei. Keinen der beiden Termine nahm die Klägerin wahr. Einer weiteren Anordnung leistete die Klägerin durch Teilnahme an der Untersuchung vom 20.07.2016 Folge.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Untersuchungsanordnungen seien rechtswidrig. Die Beklagte habe ihr nach § 91 Abs. 3 PfDG.EKD bestehendes Ermessen nicht gebraucht und den Attesten der behandelnden Ärzte zu wenig Gewicht beigemessen. Dem Vertrauensarzt sei in einem Anschreiben unter Verstoß gegen Verschwiegenheits- und Datenschutzbestimmungen das gewünschte Untersuchungsergebnis gleichsam vorgegeben worden. Aufgrund der erlittenen Grundrechtseingriffe und im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat die angegriffenen Anordnungen verteidigt.
Der Rechtshof der Evangelisch-lutherischen Kirche Hannovers hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.11.2016 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Anordnungen erfüllten die Voraussetzungen von § 91 PfDG.EKD. Aufgrund der mehrmonatigen Krankschreibungszeiten seien hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin vorhanden gewesen und habe es einer umfassenden Ermessensabwägung nicht bedurft. Die vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte hätten die Untersuchung nicht entbehrlich werden lassen, weil die Stellungnahmen nicht hinreichend aussagefähig und nicht sämtlich aktuell gewesen seien sowie teilweise vor allem auf den Angaben der Klägerin beruht hätten. Im Anschreiben an den Vertrauensarzt sei kein bestimmtes Ergebnis vorgezeichnet, sondern lediglich das berufliche Anforderungsprofil umrissen worden. § 91 Abs. 5 PfDG.EKD lasse nicht nur die amts- sondern ausdrücklich auch die vertrauensärztliche Untersuchung zu.
In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Klägerin die Auffassung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die vom Rechtshof angeführte Rechtsprechung und Literatur immer nur von amtsärztlichen, nicht aber von parteiischen vertrauensärztlichen Untersuchungen ausgehe. Zudem liege bisher keine Judikatur zur Angemessenheit vertrauensärztlicher Untersuchungen bei durchgehenden und lückenlosen fachärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Untersuchung eines parteiischen Vertrauensarztes könne keinen höheren Stellenwert als die Feststellungen des vorliegend behandelnden Facharztes haben, der sonst in sozialgerichtlichen Verfahren als amtlich bestellter und öffentlich vereidigter Sachverständiger beauftragt werde. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass der Rechtshof der Klägerin zu ihrem Nachteil vorgeworfen habe, sie sei nicht in der Lage, die Dauer ihrer Erkrankung zu prognostizieren, obwohl ihr das gar nicht möglich sei.
Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs vom 18.11.2016, über die das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Errichtungsgesetz – ErrG) i.V.m. § 65 Abs. 1 und § 66 a Abs. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung – ReHO) entscheidet, ist unzulässig.
1. Der von der Klägerin herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO liegt nicht vor. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse werden entgegen § 66 a Abs. 3 Satz 3 ReHO nicht aufgezeigt.
a) Die Auffassung, Rechtsprechung und Literatur gingen bei der Anordnung von Untersuchungen zur Ermittlung einer möglichen Dienstunfähigkeit "immer nur" von amtsärztlichen, nicht aber von vertrauensärztlichen Untersuchungen aus, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall, wie die zu § 48 Bundesbeamtengesetz (BBG) ergangene Rechtsprechung und veröffentliche Literatur zeigen, der für den staatlichen Bereich einen mit § 91 PfDG.EKD vergleichbaren Regelungsinhalt aufweist. Neben der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens wird auch die Beauftragung eines vom Dienstherrn ausgewählten Arztes ohne amtliche Bestellung für zulässig gehalten (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 –, juris Rn. 19 f.; BayVGH, Beschluss vom 02.07.2015 – 14 CE 15.971 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2014 – 1 B 807/14 –, juris Rn. 6 f. jeweils m.w.N.; für die Literatur, vgl. statt aller: Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Losebl. Juli 2016, § 48 Rn. 8 ff. m.w.N.). Dies entspricht dem Wortlaut von § 91 Abs. 6 PfDG.EKD (bis 31.12.2016: § 91 Abs. 5 PfDG.EKD, vgl. Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. November 2016, Abl. S. 327) und der Intention des Bundesgesetzgebers zu § 48 Abs. 1 BBG, wonach die unmittelbare Beauftragung von Fachärzten mit Spezialwissen, über das Amtsärzte vielfach nicht verfügen (können), im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausdrücklich ermöglicht werden soll (BT-Drs. 14/7064, S. 49).
b) Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Dienstherr bereits von vornherein rechtlich gehindert sein könnte, die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen, sofern eine fachärztliche Stellungnahme eines behandelnden Arztes des Bediensteten vorliegt, mag jener auch in anderen Zusammenhängen als Sachverständiger für Gerichte und Behörden tätig sein. Es versteht sich von selbst, dass der Dienstherr im Rahmen der Amtsaufklärung nicht von vornherein gehalten oder gar verpflichtet ist, es mit den von dem betroffenen Bediensteten selbst eingeholten fachlichen Stellungnahmen bewenden zu lassen oder sich den darin enthaltenen Aussagen umstandslos anzuschließen. Das Auswahlermessen des Dienstherrn reduziert sich in diesen Fällen auch nicht in offensichtlicher Weise dahin, dass nur noch die Beauftragung eines Amtsarztes in Betracht käme. Schließt sich der Vertrauensarzt der Sichtweise des behandelnden Arztes an, wird es häufig der zusätzlichen Einschaltung eines Amtsarztes nicht mehr bedürfen. Gelangen behandelnder Arzt und Vertrauensarzt zu unterschiedlichen Ergebnissen, ist es eine Frage der konkreten Umstände und der Würdigung im Einzelfall, wem zu folgen ist, und können die Feststellungen des Vertrauensarztes unter Umständen auch für den dann möglicherweise zusätzlich heranzuziehenden Amtsarzt von Wert sein (vgl. zum Ganzen, Koch, in: Plog/Wiedow, a.a.O.). Dass nach diesem Maßstab die Vorlage "durchgehender und lückenloser" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne nähere Angaben zur Krankheit erst recht keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfen kann, bedarf keiner näheren Vertiefung.
2. Soweit die Klägerin einen wesentlichen Verfahrensmangel rügt im Zusammenhang mit der Aussage des Rechtshofs, sie habe sich nicht in der Lage gesehen, die Dauer ihrer Erkrankung zu prognostizieren, erschließt sich nicht, unter welchem Gesichtspunkt hier die Verfahrensgestaltung des erstinstanzlichen Gerichts angesprochen sein könnte. Auch zum Beruhen der Entscheidung auf einem Verfahrensfehler wird nichts vorgetragen (vgl. dazu VVG der VELKD, Urteil vom 17.06.2016 – RVG 1/2014 -). Die Klägerin bemängelt nicht das Fehlen eines rechtlichen Hinweises; vielmehr beanstandet sie – unspezifisch – einen Vorwurf "zu ihrem Nachteil". Worin dieser mit revisionsrechtlicher Relevanz bestehen soll, wird weder näher ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Dass die Klägerin die Dauer ihrer Erkrankung nicht prognostizieren konnte, ist eine schlichte – und wohl auch unstreitige – Feststellung des Rechtshofs.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 VerO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt dem Beschluss des Rechtshofs, gegen den die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben.