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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 05.04.2017 |
| Aktenzeichen: | RVG 1/2017 |
| Rechtsgrundlage: | § 75 KVwGG iVm. § 45 Abs. 3 ZPO; §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 + 3, 4, 10, 62 Abs. 1 + 2 KVwGG; § 54 Abs. 1 VwGO; §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 + 3 ZPO; Art. 97 Abs. 1 GG |
| Vorinstanzen: | Kirchliche Gerichte - Verwaltungsgericht - der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Befangenheitsanträge, Az.: KVwG 1/2015 + KVwG 2/2015 |
| Schlagworte: | Richterablehnung |
Tenor:
Die unter dem 27. November 2016 verfassten Gesuche der Kläger in den Verfahren KVwG 1/2015 und KVwG 2/2015, die juristischen Mitglieder der Kirchlichen Gerichte der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens – Verwaltungsgericht – Frau Staatssekretärin „A“, Herrn Richter am Verwaltungsgericht „B“ und Frau Richterin am Verwaltungsgericht „C“ wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
#Gründe:
I.
Die Kläger hatten ihre am 8. Mai 2015 bei den Kirchlichen Gerichten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens – Verwaltungsgericht – (nachfolgend Verwaltungsgericht) in den Verfahren KVwG 1/2015 (Verkauf eines Flurstücks) und KVwG 2/2015 (Ablehnung Akteineinsicht) erhobenen Klagen, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2016 zeitgleich verhandelt wurden, zurückgenommen. Mit Schreiben vom 5. April 2016 erklärten die Kläger in beiden Verfahren den „Rücktritt vom Klageverzicht“. Gegenstand der unter den bisherigen Aktenzeichen geführten Verfahren ist nunmehr die Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahmen. Die gegen die Vorsitzende Richterin des Verwaltungsgerichts Frau Staatssekretärin „A“ in beiden Verfahren gerichteten Befangenheitsgesuche der Kläger vom 5. April 2016 wies das Verwaltungsgericht in der Besetzung durch Frau „C“ als stellvertretende Vorsitzende sowie Herrn „B“ und Pfarrerin „D“ als Beisitzer jeweils mit Beschluss vom 27. Juli 2016 zurück.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung in den beiden Verfahren vom 21. November 2016 in der Gerichtsbesetzung mit Frau „A“ als Vorsitzende sowie Herrn „B“ und Frau Pfarrerin „D“ als Beisitzer kündigten die Kläger an, in beiden Verfahren Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Gerichts sowie gegen Frau „C“ stellen zu wollen. Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt. Die Kläger reichten die gegen die juristischen Mitglieder des Verwaltungsgerichts gerichteten Gesuche vom 27. November 2016 am 29. November 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Wegen des Inhalts wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Ihre gegen Frau Pfarrerin „D“ angekündigten Befangenheitsgesuche zogen sie zurück. Daraufhin veranlasste das Verwaltungsgericht die Vorlage der Akten an das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD.
II.
Das Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD ist für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gemäß § 75 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG –) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 3 ZPO zuständig. Es ist das im Rechtszug höhere Gericht (vgl. insoweit § 62 Abs. 1 KVwGG) für das gegenwärtig beschlussunfähige Verwaltungsgericht (vgl. § 3 Abs. 1 KVwGG).
Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 10 KVwGG, 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 –, NJW 2012, 3228 = Rn. 13 juris, und vom 12. Dezember 2012 – 2 BvR 1750/12 –, Rn. 14 juris, jeweils m. w. N.). Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, d. h. es sind die Tatsachen vorzutragen, die den Ablehnungsgrund ergeben.
Ausgehend hiervon liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Hierbei konnte der Senat auf die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter verzichten. Die dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO dient der weiteren Sachverhaltsaufklärung; sie ist überflüssig, wenn der Sachverhalt – wie hier – geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 – 3 B 182.05 –, juris). Die für die Feststellung eines Ablehnungsgrundes entscheidungserheblichen Tatsachen ergeben sich hinreichend aus den Gerichtsakten.
Soweit die Kläger in Bezug auf die abgelehnten Richter eine Nähe zur Beklagten sehen, sind bereits keine objektiven Gründe dargelegt, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die (juristischen) Mitglieder des Gerichts einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein müssen (§ 3 Abs. 3 KVwGG) und sie auf Vorschlag des Landeskirchenamtes von der Kirchenleitung als Vorsitzende bzw. übrige Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder gemäß § 4 KVwGG gewählt werden, zeigt angesichts der in § 2 Abs. 1 KVwGG verankerten Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichts einen Ablehnungsgrund nicht auf.
Soweit die Kläger in ihren gegen die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts gerichteten Gesuchen diese im Hinblick auf die Vorbereitung und Führung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom April 2016 als befangen ansehen, ist diesen Einwendungen bereits in den (gemäß § 62 Abs. 2 KVwGG unanfechtbaren) Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 hinreichend Rechnung getragen worden. Soweit Einwände in Bezug auf die Richtigkeit der bisherigen richterlichen Sachbehandlung durch die Vorsitzende in Rede stehen, bestehen Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines abgelehnten Richters allenfalls dann, wenn diese willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 –, Rn. 4 juris). Substantiierte Anhaltspunkte hierfür haben die Kläger jedoch – auch in den Gesuchen vom 27. November 2016 – nicht benannt. Soweit die Kläger mit einer Rechtsauffassung des Gerichts nicht einverstanden sind, verbleibt ihnen die Möglichkeit, das gegen die Sachentscheidung zulässige Rechtsmittel zu ergreifen.
Das sinngemäße Vorbringen der Kläger, die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts sei befangen, weil sie nicht offengelegt habe, dass die mit den Befangenheitsgesuchen vom 5. April 2016 befassten Richter aufgrund ihrer Tätigkeit als Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stünden, da sie hauptberuflich Staatssekretärin im [...] Justizministerium sei, ist von vornherein und unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin in Frage zu stellen. Der Umstand, dass das Staatsministerium der Justiz oberste Dienstaufsichtsbehörde für die im Hauptamt als Richter am Verwaltungsgericht tätigen Richter „C“ und „B“ ist und Frau „A“ in diesem Ministerium Staatssekretärin ist, hat keine Relevanz für die Aufgabenerfüllung der von der Kirchenleitung gewählten Richter des kirchlichen Verwaltungsgerichts. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass hier eine Offenlegung durch die Vorsitzende gefordert gewesen sein sollte.
Soweit die Kläger insoweit in Bezug auf die beiden Richter (Frau „C“ und Herrn „B“) Ablehnungsgründe geltend machen, übersehen sie, dass die Mitglieder des erkennenden Verwaltungsgerichts – wie oben ausgeführt – richterliche Unabhängigkeit genießen. Nach diesem, im Übrigen in Art. 97 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz sind Richter, soweit sie Recht sprechen, an Weisungen nicht gebunden und sind nur dem Gesetz unterworfen. Diese sachliche Unabhängigkeit wird dadurch, dass sie aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Verwaltungsrichter in dienstrechtlichen Beziehungen zum sächsischen Justizministerium stehen, nicht berührt. Der Auffassung der Klägerseite zu folgen, hieße, die verfassungsrechtliche Institution der dritten Gewalt schlechthin in Frage zu stellen. Es ist anerkannt, dass nicht allein deshalb auf die Voreingenommenheit geschlossen werden kann, wenn zwischen dem Vertreter einer Prozesspartei und Mitgliedern des Gerichts dienstrechtliche Beziehungen bestehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 13 D 112/14 –, Rn. 7 juris). Dies gilt hier umso mehr, wenn die dienstrechtlichen Beziehungen – wie hier der Fall – in der vorliegenden prozessualen Konstellation überhaupt keine Rolle spielen.
Auch das von den Klägern lediglich pauschal behauptete private Näheverhältnis zwischen den (juristischen) Mitgliedern der Kammer des Verwaltungsgerichts zeigt keine objektiven Gründe auf, die geeignet wären, die Unvoreingenommenheit dieser Richter in Frage zu stellen. Die Kläger beziehen sich hierfür auf ihre Internetrecherche und weisen in den Quellen 2 bis 4 auf (zurückliegende) Entscheidungen des VG Dresden bzw. des OVG Sachsen hin, denen zufolge Frau „A“ und Herr „B“ einem Spruchkörper angehört haben. Allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit in der Vergangenheit rechtfertigt noch nicht die Annahme der Befangenheit (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 AV 4.13 – u. a., juris). Es müssten schon weitere, konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit hinzutreten. Hierzu ist weder von den Klägern Substantielles geltend gemacht worden, noch ergeben sich für den Senat hierfür Anhaltspunkte.
Auch die von den Klägern in Bezug auf Herrn „B“ angeführte Tätigkeit als Vorsitzender des Verbandes [...] Verwaltungsrichter/innen zeigt keinen Grund auf, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Insgesamt sind damit bei objektiver Würdigung des Vorbringens der Kläger keine Umstände zu erkennen, die die Besorgnis der Befangenheit der Richter rechtfertigen würden.
Soweit die Kläger ersatzweise in beiden Verfahren den Antrag stellen, den Beschluss vom 27. Juli 2016 aufzuheben bzw. ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und erneut rechtliches Gehör zu gewähren, ist eine weitergehende Entscheidung durch den Senat nicht gefordert. Da die gestellten Befangenheitsgesuche zurückzuweisen sind, ist das Verwaltungsgericht wieder beschlussfähig. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Beschlüsse vom 27. Juli 2016 unanfechtbar sind und daher für deren Aufhebung kein Raum ist. Auch kommt insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da eine solche nur bei (unverschuldetem) Versäumnis einer gesetzlichen Frist in Betracht kommt. In Bezug auf die Beschlüsse vom 27. Juli 2016 lief schon wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidungen keine gesetzliche Frist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.