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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 22.04.2017 |
| Aktenzeichen: | RVG 2/2015 |
| Rechtsgrundlage: | Art. 33 Abs. 2 GG; § 8 KBG.EKD; §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 66 Abs. 2 Nr. 1 + 3 + 4 ReHO; § 3 Abs. 7 KiLVO; § 58 Abs. 2 KVGG; Art. 24 Abs. 1 Verf.VELKD |
| Vorinstanzen: | Rechtshof der Konförderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 27.02.2015, Az.: Konf R 4/14 |
| Schlagworte: | Besetzung der Stelle eines Diplom-Archivars |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 27.02.2015 – KonfR 4/14 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Rechtshof in einem Stellenbesetzungsverfahren.
Er ist [...] geboren und trat zum [...] als Kircheninspektoranwärter in den Dienst der beklagten Landeskirche. Nach der Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt wurde er am [...] zum Kircheninspektor zur Anstellung und am [...] zum Kircheninspektor (BesGr A 9) ernannt. Von [...] bis [...] absolvierte er den theoretischen Teil der Ausbildung zum Diplom-Archivar an der Fachhochschule [...]. Seit [...] war er im landeskirchlichen Archiv eingesetzt; zum [...] wurde er ins Landeskirchenamt versetzt und am [...] wurde ihm der Dienstposten eines Sachgebietsleiters im landeskirchlichen Archiv übertragen. Auf diesem Dienstposten wurde er am [...] zum Kirchenamtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.
Während der Tätigkeit des Klägers im landeskirchlichen Archiv kam es zu erheblichen Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten, dem Leitenden Archivdirektor „A“ und Oberlandeskirchenrat „B“. Am 11.03.2010 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eröffnet, in dem ihm zunächst vorgeworfen wurde, dienstliche Anweisungen nicht befolgt zu haben. Im Frühjahr 2011 wurde das Verfahren um weitere Vorwürfe erweitert. Während des Disziplinarverfahrens wurde der Kläger wegen der andauernden Spannungen mit Wirkung vom 01.09.2011 auf einen Dienstposten in der Abteilung 2 des Landeskirchenamts umgesetzt, wo er bis heute eingesetzt ist. Mit Disziplinarverfügung vom 30.07.2012 wurde gegen den Kläger wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht eine Geldbuße von 600 Euro verhängt. Seine Beschwerde blieb vor dem Rechtshof ohne Erfolg (Beschluss v. 25.01.2013 – 2070-6-02712 –).
Bereits im August 2011 schrieb die Beklagte den (damals noch) von dem Kläger besetzten Dienstposten einer Diplom-Archivarin/eines Diplom-Archivars (BesGr. A 12) im landeskirchlichen Archiv [...] aus. Auf diese Stelle bewarb sich – erfolglos – auch der Kläger. Auf seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erklärte die Beklagte, dass er weiterhin am Auswahlverfahren teilnehme; das Verfahren vor dem Rechtshof wurde eingestellt. Gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und die unter sofortiger Vollziehung ausgesprochene Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger Klage und begehrte erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz. Die Beklagte brach das Stellenbesetzungsverfahren daraufhin ab.
Im September 2012 schrieb die Beklagte den von dem Kläger bis zu seiner (zwischenzeitlich erfolgten) Umsetzung bekleideten Dienstposten aus; der Kläger bewarb sich wiederum erfolglos. Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erklärte der Kläger vor dem Rechtshof für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hatte, die Stelle erst zu besetzen, nachdem der Widerspruch des Klägers bestandskräftig beschieden sei. Gegen die Auswahlentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhob der Kläger sodann Klage, die ausgewählte Bewerberin zog ihre Bewerbung zurück und die Beklagte brach das Stellenbesetzungsverfahren ab.
Im März 2014 schrieb die Beklagte den streitgegenständlichen Dienstposten erneut aus; der Kläger bewarb sich unter dem 21.03.2014. In Auswahlvermerken vom 09.04.2014 und vom 26.05.2014 hielt die Beklagte fest, dass der Kläger für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht in Betracht komme, weil er kein Diplom-Archivar sei und die formalen Voraussetzungen nicht erfülle. Daneben komme er für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht in Frage, weil angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen Störungen in der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern ein gedeihliches und konfliktfreies Wirken des Klägers auf diesem Dienstposten nicht zu erwarten sei.
Mit Bescheid vom 02.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sich für den Beigeladenen entschieden, der als einziger Bewerber die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (2. Einstiegsamt) der Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ (Archivdienst) und darüber hinaus über breite und langjährige Erfahrungen im kirchlichen Archivdienst besitze. Der Kläger habe lediglich die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (1. Einstiegsamt) der allgemeinen kirchlichen Verwaltung und weise die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation als Diplom-Archivar nicht auf. Unbeschadet der Frage, ob seine langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Dienstposten die geforderten Qualifikationen ersetzen könnten, sei der Beigeladene der besser geeignete Bewerber. Daneben fehle dem Kläger die persönliche Eignung für gerade diesen Dienstposten, von dem er in der Vergangenheit wegen der Spannungen zwischen ihm und seinen Dienstvorgesetzten umgesetzt worden sei.
Der Kläger legte am 15.07.2014 Widerspruch ein und bestritt seinerseits die Eignung des Beigeladenen. Dieser sei überqualifiziert und erfülle altersbedingt nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in das kirchliche Beamtenverhältnis. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2014 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass der Kläger arglistig handele, wenn er sich auf einen Dienstposten bewerbe, von dem er zuvor durch den Dienstherrn wegen ungedeihlichen Wirkens umgesetzt worden sei.
Der Kläger hat am 19.09.2014 Klage erhoben mit dem Antrag,
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Der Rechtshof hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2015 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger habe keinen unmittelbaren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Norm nicht für den kirchlichen Dienst gelte. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch folge aber aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. Der Kläger habe als Umsetzungsbewerber grundsätzlich in das Auswahlverfahren einbezogen werden können und sei auch unstreitig für das statusrechtliche Amt eines Kirchenamtsrats weiterhin geeignet. Die Beklagte habe aber fehlerfrei angenommen, dass der Kläger für die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten persönlich nicht geeignet sei. Die grundsätzliche Verpflichtung, über den Zugang zum Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden, diene nicht nur dem Interesse des Beamten an seinem beruflichen Fortkommen, sondern erlaube auch dem Dienstherrn, ihn den Umständen nach optimal einzusetzen und die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bestmöglich zu sichern. Erhebliche Zweifel, dass der Kläger auf dem angestrebten Dienstposten vertrauensvoll und loyal mit seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten werde, stünden daher der persönlichen Eignung des Klägers für diesen Dienstposten entgegen. Der Einwand des Klägers, dass er auf dem angestrebten Dienstposten mit den bisherigen Vorgesetzten nicht mehr würde zusammenarbeiten müssen, sei unbeachtlich. Zum einen sei dies bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers als der letzten behördlichen Entscheidung nicht bekannt gewesen, zum anderen lasse das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Klägers nicht erwarten, dass er mit anderen Vorgesetzten besser zusammenarbeiten werde. Ob der Kläger darüber hinaus auch fachlich ungeeignet sei, könne daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Beklagte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (1. Einstiegsamt) der Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ (Archivdienst) in das Anforderungsprofil für den streitgegenständlichen Dienstposten habe aufnehmen dürfen, die in früheren Auswahlverfahren noch nicht gefordert worden sei. Weil der Kläger selbst persönlich nicht geeignet sei, werde er auch nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt – unabhängig von der Frage, ob der ausgewählte Bewerber geeignet sei.
Der Kläger hat am 08.05.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und deren Zulassung beantragt. Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung, der Verletzung von der VELKD gesetzten Rechts, der Verletzung rechtlichen Gehörs und sonstiger wesentlicher Verfahrensmängel zuzulassen. Das Urteil des Rechtshofs verstoße gegen § 8 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD – KBG.EKD –, das die VELKD als eigenes Recht übernommen habe. Der Verstoß ergebe sich aus einem Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik, der zugleich einen Verstoß gegen materielles Recht darstelle. Nach der Argumentation des Rechtshofs sei er mangels persönlicher Eignung praktisch nicht mehr zu beschäftigen, er versehe aber weiterhin seinen Dienst auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten. Da dort Oberlandeskirchenrat „B“ immer noch sein Dienstvorgesetzter sei, sei es auch unlogisch, dass er auf dem einem Dienstposten persönlich geeignet sein solle, auf dem anderen nicht. Im Übrigen sei „A“ zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten, so dass keine weiteren Streitigkeiten mit Vorgesetzten zu erwarten seien.
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Rechtshof zwei Rechtsfragen – ob das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle im Hinblick auf die dort geforderten Qualifikationen rechtmäßig sei und ob der Kläger diese Anforderungen erfülle – offengelassen habe, die zu seinen Gunsten hätten beantwortet werden können. Der Rechtshof habe außerdem seine Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Er sei ohne entsprechenden Hinweis an den Kläger davon ausgegangen, dass „A“ erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides angekündigt habe, zum 01.10.2015 in den Ruhestand zu treten und habe den Ruhestandseintritt daher für nicht entscheidungserheblich erachtet. Er – der Kläger – habe deshalb nicht vorgetragen, dass „A“ diese Äußerungen bereits im Sommer 2014 getätigt habe. Der Rechtshof hätte dann den Ruhestandseintritt von „A“ als entscheidungserheblich und infolgedessen beachten müssen, dass der Kläger auf dem begehrten Dienstposten nicht mit dem Vorgesetzten würde zusammenarbeiten müssen, mit dem er in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt habe.
Der Rechtsstreit weise grundsätzliche Bedeutung auf. Ihm liege die Frage zugrunde, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch eines persönlich ungeeigneten Bewerbers verletzt werde, wenn ein seinerseits ungeeigneter Bewerber ausgewählt werde. Soweit der Bewerbungsverfahrensanspruch aus § 8 des Kirchenbeamtengesetztes der EKD folge, werde durch die Entscheidung von der VELKD gesetztes Recht verletzt, weil die VELKD das Kirchenbeamtengesetz der EKD mit Wirkung für die Gliedkirchen als eigenes Recht übernommen habe.
Der Kläger beantragt,
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Der Rechtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss v. 03.07.2015).
Die Beklagte beantragt,
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Das Kirchenbeamtengesetz der EKD sei formal Recht der EKD und kein von der VELKD gesetztes Recht im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof – Rechtshofordnung (ReHO) – vom 20.11.1973 (KABl S. 271), zul. geändert durch Kirchengesetz vom 13.03.2010 (KABl. S. 42). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei nicht verletzt, weil er selbst persönlich und fachlich nicht geeignet sei. Die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation als Diplom-Archivar weise der Kläger nicht auf; sie sei auch gegenüber anderen Bewerbern gefordert worden und habe zum Ausschluss einer Vielzahl an Bewerbern geführt. Der Beigeladene erfülle die Eignungsvoraussetzungen einschließlich der Möglichkeit einer Übernahme in das kirchliche Beamtenverhältnis. Insoweit lasse das Beamtenrecht Ausnahmen von der Altersgrenze zu.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Die Kirchenleitung der VELKD misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei, weil bisher nur eine geringe Anzahl an beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren gerichtlich entschieden worden seien, und sieht das Kirchenbeamtengesetz der EKD als von der VELKD gesetztes Recht im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO.
Am 12.08.2015 hat der Kläger vor dem Rechtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs beantragt. Den Antrag hat der Rechtshof mit Beschluss vom 24.08.2015 abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Umstände des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Rechtshofs im erstinstanzlichen Verfahren und dem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO hat eine Rechtssache, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
Nach diesem Maßstab ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung nicht schon aus dem Umstand, dass bisher kaum Konkurrentenstreitverfahren im Kirchenrecht entschieden wurden und das Verfassungs- und Verwaltungsgericht zur Reichweite des kirchenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs bisher nicht entschieden hat. Denn ein angestrebtes Revisionsverfahren müsste die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage:
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erwarten lassen. Das ist hier nicht der Fall.
Zum einen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers durch die Auswahl des Beigeladenen nicht berührt, weil bereits die Prämisse, der Beigeladene erfülle die Kriterien der Ausschreibung nicht, unzutreffend ist. Die Beschwerde begründet die fehlende Eignung des Beigeladenen mit dem Umstand, dass er überqualifiziert sei und die gesetzlichen Anforderungen an die Übernahme in das kirchliche Beamtenverhältnis nicht erfülle. Dass ein Bewerber mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (2. Einstiegsamt) zugleich die Voraussetzungen der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (1. Einstiegsamt) erfüllt, ergibt sich aus § 3 Abs. 7 der Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung – KiLVO –) vom 08.12.2011 (KABl. S. 267), geändert durch Rechtsverordnung vom 22.10.2013 (KABl. S. 198). Insoweit hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Stellenausschreibung Mindestanforderungen formuliert, die ein Bewerber überschreiten darf, ohne dass dadurch seine Eignung entfällt. Diesen Zusammenhang verkennt die Beschwerde, wenn sie die Übererfüllung des Anforderungsprofils mit dessen Unterschreitung gleichsetzt.
Ob der Beigeladene die gesetzlichen Anforderungen an die Übernahme in das kirchliche Beamtenverhältnis erfüllt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Frage der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung des Beigeladenen, sondern eine Frage der Ausgestaltung des Dienstpostens, über die der Dienstherr grundsätzlich nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten entscheiden kann, ohne dass dahingehend subjektive Rechte und Ansprüche Einzelner bestünden. In Ausübung dieses organisatorischen Ermessens kann der Dienstherr auch über den Zuschnitt eines Dienstpostens entscheiden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch endet grundsätzlich mit der Auswahlentscheidung und erstreckt sich nicht auch auf den Status, der dem ausgewählten Bewerber bei Übertragung des Dienstpostens zuerkannt wird. Dass die Beklagte die ausgeschriebene Stelle mit einem tarifbeschäftigten Bewerber besetzt hat, steht dessen Eignung mithin nicht entgegen und verletzt auch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers offensichtlich nicht. Es ergibt sich auch aus der Ausschreibung nicht, dass die Stelle ausschließlich mit Beamten besetzt werden kann. Die Erwähnung einer Besoldungsgruppe als Zusatz zur Dienstpostenbezeichnung vermag eine solche Einschränkung nicht zu begründen, zumal diese weder in den formalen noch den persönlichen Voraussetzungen Niederschlag findet.
Zum anderen würde sich selbst bei einer fehlenden Eignung des Beigeladenen die Frage der Verletzung des Verfahrensanspruchs des Klägers in einem Revisionsverfahren nicht mehr stellen, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Anordnung durch die endgültige Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen untergegangen ist.
Eine Besetzung des Amts ist erfolgt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, die der so vorgenommenen Ausgestaltung des Amts entspricht. Das ist hier der Fall, weil die Beklagte mit dem Beigeladenen einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihm den streitbefangenen Dienstposten zugewiesen hat. Der Einwand des Klägers, die „Beamtenstelle“ sei nicht besetzt, dem Beigeladenen sei lediglich die Funktion zugewiesen, verkennt den Begriff des Dienstpostens.
b) Die Revision ist auch nicht wegen einer Verletzung von der VELKD gesetzten Rechts im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO zuzulassen, weil die Beschwerde schon den behaupteten Verstoß gegen von der VELKD gesetztes Recht nicht substantiiert dargelegt hat.
Soweit die Beschwerde einen „Verstoß gegen Denkgesetze“ und die allgemeine Logik rügt, liegt darin möglicherweise im allgemeinen eine Verletzung materiellen Rechts; die Revisionszulassung setzt jedoch über die materielle Unrichtigkeit gerade den Verstoß gegen revisible Rechtsvorschriften voraus. Weder die allgemeine Logik noch sonstige Denkgesetze sind für sich genommen revisibel; einen konkreten Verstoß gegen revisible Normen hat die Beschwerde nicht spezifisch bezeichnet. Sie nennt zwar § 8 KBG.EKD, ohne aber darzulegen, inwieweit gerade diese Norm durch den behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze verletzt sein soll. Schon einen Verstoß gegen Denkgesetze und die von der Beschwerde konstruierten Widersprüche zwischen den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Rechtshofs vermag der Senat im Übrigen nicht zu erkennen. Der Rechtshof hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er dem Kläger nicht die Dienstfähigkeit insgesamt abspricht, sondern die persönliche Eignung für den von ihm angestrebten Dienstposten, auf dem der Kläger eine besondere Neigung zur Insubordination gezeigt habe und – unabhängig von der Person des Dienstvorgesetzten – auch zukünftig befürchten lasse. Schließlich sind auch die Ausführungen der Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – wie ausgeführt – nicht geeignet, eine Verletzung von § 8 KBG.EKD darzulegen. Die zwischen den Beteiligten diskutierte Vorfrage, ob das Kirchenbeamtengesetz der VELKD als von der VELKD gesetzten Recht im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO revisibel ist, bedarf hier daher keiner Entscheidung.
Der Senat sieht allerdings im Hinblick auf die abweichenden Stellungnahmen der Beklagten und der Kirchenleitung der VELKD Anlass zu dem Hinweis, dass Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD – die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dem mit Wirkung für die Gliedkirchen geltenden Recht – der Revisionsfähigkeit der Vorschrift nicht entgegenstehen. Dass eine Norm auch über die Gliedkirchen der VELKD hinaus Geltung beansprucht, führt jedenfalls nicht zu einer Divergenz der Rechtsprechung für die Gliedkirchen, auf deren Einheitlichkeit die Revision zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD zielt.
Auch eine etwaige Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD und des erkennenden Gerichts wäre, obschon möglich, kein zwingender Grund, das Kirchenbeamtengesetz der EKD von der Revision auszunehmen. Denn eine solche Divergenz hängt nicht von der Art des Zustandekommens eines oder mehrerer von Gerichten unterschiedlich ausgelegter Gesetze ab, sondern kann ebenso als Folge einer inhaltlichen Kongruenz des angewandten Rechts eintreten. Solche Kongruenzen können sich in einer in mehreren Ebenen und Rechtskreisen differenzierten Gesamtrechtsordnung schon dann ergeben, wenn unterschiedliche Rechtsträger gleichlautende Normen setzen – etwa innerhalb der Gerichtsbarkeit der VELKD die Verfahrensordnungen der Gliedkirchen mit den dortigen Revisionsvorschriften oder wenn die VELKD statt der Zustimmung zum Kirchenbeamtengesetz der EKD beschlossen hätte, ein gleichlautendes Gesetz als eigenes Recht aufgrund von Art. 24 Abs. 1 der Verfassung der VELKD zu erlassen oder vollumfänglich darauf zu verweisen. Divergenzen der Rechtsprechung sind auch dann nicht völlig vermeidbar, werden von der Rechtsordnung jedoch toleriert.
Im Hinblick auf den Beschluss des 3. Senats des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 30.04.2010 – RVG 5/2009 – und die dortigen Erwägungen zu § 58 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – KVGG – vom 09.12.1992 (KABl. S. 370) ist darauf hinzuweisen, dass sich der norm-historische Kontext des hier maßgeblichen § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO anders darstellt als es dort der Fall war. Denn der Gesetzgeber der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat einerseits die Rechtshofordnung zuletzt durch das Kirchengesetz vom 13.03.2010 (KABl. S. 42) und damit deutlich nach Inkrafttreten von Art. 24a der Verfassung der VELKD geändert, ohne dabei auch § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO im Hinblick auf die Zustimmung von Gesetzen nach Art. 10a der Grundordnung der EKD zu ändern. Dass die erst seit einigen Jahren eröffnete Möglichkeit, Recht der EKD unmittelbar zur Geltung zu bringen, als eigener Weg neben der originären Rechtsetzung durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz nach Art. 24 Abs. 1 der Verfassung der VELKD im Willen des Gesetzgebers keinen Niederschlag gefunden haben kann, gilt für § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO daher nicht (mehr). Andererseits hat der Gesetzgeber der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen seit Ergehen der Entscheidung des 3. Senats zu § 58 KVGG am 30.04.2010 keinen Anlass gesehen, § 66 Abs. 2 Nr. 3 ReHO in einem von der dortigen Rechtsprechung abweichenden Sinne zu ändern und damit zu erkennen gegeben, dass er die Zustimmung zu Gesetzen der EKD als eigenen Rechtsetzungsakt der VELKD betrachtet.
c) Auch einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 4 ReHO hat die Beschwerde nicht dargelegt. Die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Rechtshof zwei zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte nicht entschieden habe, begründet dies keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Indem der Rechtshof die aufgeworfenen Fragen ausdrücklich offen gelassen hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Vorbringen wahrgenommen, aber nicht für entscheidungserheblich erachtet hat. Ob dies zutreffend ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, die mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden kann.
Soweit die Beschwerde rügt, dass der Rechtshof nicht habe erkennen lassen, dass er von der Tatsache ausgehe, dass der Leiter des landeskirchlichen Archivs erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides das Datum seines Ruhestands bekannt gegeben habe, hat die Beschwerde nur dargelegt, was sie hätte vorbringen können, nicht aber ein tatsächliches Vorbringen genannt, das der Rechtshof unberücksichtigt gelassen hat. Ein wesentlicher Verfahrensfehler ergibt sich insofern auch nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zur Erteilung rechtlicher Hinweise. Der Vorsitzende hat gemäß § 39 Abs. 2 ReHO den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen und gemäß § 40 Abs. 1 ReHO mit den Beteiligten den Verfahrensgegenstand rechtlich und tatsächlich zu erörtern. Diese Pflichten sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzung für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen. Sie sollen darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen.
Ein dahingehender Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Weder macht die Beschwerde geltend, dass sie auf eine Tatsachenaufklärung hingewirkt hätte, noch ist ersichtlich, dass sich dem Rechtshof eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Denn der Rechtshof hat sein Urteil im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, es werde nicht wieder zu Konflikten mit seinem früheren Dienstvorgesetzten kommen, auf zwei jeweils für sich tragende Erwägungen gestützt: Zum einen, dass zukünftige Entwicklungen bei der Eignungsprognose außer Betracht bleiben, zum anderen die vorstehend beschriebene fehlende persönliche Eignung des Klägers in Bezug auf den Dienstposten unabhängig von der Person des Dienstvorgesetzten. Insofern wären auch die tatsächlichen Feststellungen, die der Kläger nach seiner Beschwerde hätte vorbringen wollen, „dass Herr „A“ im Kollegenkreis, nicht dem Kläger gegenüber, im Sommer 2014 mitgeteilt hat, er werde von den Verlängerungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen“, nicht entscheidungserheblich gewesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17.11.2006 – VerfO – (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.