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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:17.12.2015
Aktenzeichen:RVG 1/2015
Rechtsgrundlage:§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm. § 23 VerfO; §§ 123, 146 Abs. 1 VwGO; § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO iVm. 173 S. 1 VwGO + § 23 VerfO; § 22 Abs. 2 VerfO; §§ 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 + 2, 76 Abs. 5 S. 2 KGO
Vorinstanzen:Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Beschluss v. 26.11.2014, Az.: NK-VG II 2/2014
Schlagworte:Fortführung des Dienstes / einstweiliger Rechtsschutz
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Tenor:

Der Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. November 2014 – NK-VG II 2/2014 – ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 23 der Verfahrensordnung – VerfO –. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Unwirksamkeit des Beschlusses der Vorinstanz, des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO und § 23 VerfO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 2 VerfO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzugeben, weil diese im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 26.11.2014, mit dem diese eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers erlassen hatte, dürfte nicht statthaft und daher unzulässig gewesen sein. Nach § 63 Abs. 2 der hier anzuwendenden Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 2.4.1974 – KGO – (GVOBl. S. 65) sind Entscheidungen der Vorinstanz, die keine Urteile darstellen, unanfechtbar, soweit nicht in der KGO etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Diese Vorgabe der „ausdrücklichen Bestimmung“ bedeutet nach ihrem gewöhnlichen Wortsinn, dass die Art der ausnahmsweise rechtsmittelfähigen Entscheidung sowie die Art des Rechtsmittels in der KGO selbst konkret bezeichnet sein müssen. Das folgt zudem aus dem unmittelbaren Normzusammenhang mit § 63 Abs. 1 KGO, nach dem den Beteiligten gegen "Urteile" die "Revision" zusteht, und wird etwa durch das Beispiel des § 76 Abs. 5 Satz 2 KGO bestätigt, der als ausdrückliche Bestimmung im Sinne des § 63 Abs. 2 KGO gegen die "Kostenfestsetzung" die "Erinnerung" zulässt.
Für Beschlüsse über einstweilige Anordnungen fehlt es hingegen an einer ein Rechtsmittel in dieser Weise ausdrücklich eröffnenden Bestimmung in der KGO. Dass Beschlüsse staatlicher Verwaltungsgerichte über einstweilige Anordnungen nach §§ 123 und 146 Abs. 1 VwGO der Beschwerde unterliegen und § 62 Abs. 2 KGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen auf die Vorschriften über das Verfahren vor den staatlichen allgemeinen Verwaltungsgerichten verweist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn § 62 Abs. 2 KGO lässt damit eine "Beschwerde" gegen "Beschlüsse" der Vorinstanz über einstweilige Anordnungen gerade nicht selbst ausdrücklich zu. Das folgt im Übrigen aus der Struktur der KGO. Diese nimmt eine klare Trennung zwischen den Regelungen über das erstinstanzliche kirchengerichtliche Verfahren im I. bis V. Abschnitt einerseits und denjenigen über Rechtsmittel im VI. Abschnitt andererseits vor. Da § 62 Abs. 2 KGO zum V. Abschnitt gehört, kann er nicht (auch) als rechtsmittelbezogene Bestimmung verstanden werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.

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