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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 19.12.2014 |
| Aktenzeichen: | RVG 1/2013 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 4 S. 2 VerfO idF. v. 16.12.2010; § 20 Abs. 2 idF. v. 16.12.2010 iVm. § 68 Abs. 3 GKG; § 71 Abs. 1 S. 1 GKG; §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 7 Abs. 4 ErrG iVm. § 68 Abs. 10 KVGG |
| Vorinstanzen: | Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 24.01.2013, Az.: RVG 1/2011 |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzung |
Leitsatz:
- a) Der Kostenbescheid des VuVG-VELKD v. 24.01.2013 wird wegen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben.b) Die Beschwerde zur Höhe der Streitwertfestsetzung in dem Verfahren RVG 1/2011 wird als unzulässig verworfen.
Tenor:
- Der Beschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 24. Januar 2013 über die Kostenfestsetzung im Verfahren RVG 1/2011 wird aufgehoben.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 242,-- EUR festgesetzt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren RVG 1/2011 in dem Beschluss vom 10. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
- Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340) i. d. F. vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO – zulässig. Der Antrag ist auch begründet, weil die vom Kläger beanstandete Festsetzung der Gerichtskosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 14. September 2010 rechtswidrig ist.
Der erkennende Senat hat in seinem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 10. Januar 2013 die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt (RVG 1/2011). Danach ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die Verfahrenskosten jenes Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 ist gleichwohl rechtswidrig, weil die erforderliche kirchenrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren gefehlt hat. Zwar werden gemäß § 20 Abs. 2 VerfO i. d. F. vom 16. Dezember 2010 in Verwaltungsstreitigkeiten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Fassung des § 20 Abs. 2 VerfO, die ohne Anordnung einer Rückwirkung erlassen worden ist, findet aber i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG nur auf Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten der Neufassung anhängig geworden sind. Für die anderen Verfahren werden die Kosten nach dem bis dahin geltenden Recht erhoben. Für das mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 seinerzeit eingeleitete Beschwerdeverfahren RVG 1/2011 bedeutet das nach der insoweit grundlegenden Senatsentscheidung vom 1. Dezember 2010, dass in der damaligen Fassung der VerfO eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühr fehlt (RVG 9/2010; ferner Senatsbeschluss vom 30. März 2012 – RVG 10/2011 –).
Damit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2013 – im Übrigen nunmehr in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Beklagten vom 18. April 2013 – mangels der erforderlichen kirchenrechtlichen Grundlage aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.
2.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tage zugleich mit gesonderter Beschwerde beantragt, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren RVG 1/2011 auf 5.000 EUR in dem Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 aufzuheben, hilfsweise, ihn auf mindestens 27.613,24 EUR festzusetzen, ist das Rechtsmittel unzulässig, da der Senatsbeschluss vom 10. Januar 2010 in allen seinen Teilen unanfechtbar ist; eine Entscheidung über den Streitwert ist im Übrigen nicht selbstständig anfechtbar (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 ErrichtungsG i. V. m. § 68 Abs. 10 KVGG). Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung ansehen könnte, gibt eine solche dem Senat keine Veranlassung zu einer Aufhebung der Wertfestsetzung oder Änderung des festgesetzten Wertes.
Der Ausspruch zur Gebührenfreiheit und zur Kostenerstattung beruht auf § 20 Abs. 2 VerfO i. d. F. vom 16. Dezember 2010 i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG. Da § 20 Abs. 2 VerfO hinsichtlich der Erhebung von Gebühren auf das Gerichtskostengesetz verweist, ist bei Streitwertbeschwerden § 68 Abs. 3 GKG anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 – RVG 6/2011 –).