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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.03.2012
Aktenzeichen:RVG 10/2011
Rechtsgrundlage:§§ 20 Abs. 1 + 2, 21, 22, 23 VerfO; § 20 Abs. 2 VerfO iVm. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG; § 9 KG Err.VVG; § 1 Nr. 2 GKG; §§ 162, 173 VwGO
Vorinstanzen:Verfassungs- u. Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 25.07.2011, Az.: RVG 8/2010
Schlagworte:Kostenfestsetzung
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Tenor:

  1. Der Beschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 25. Juli 2011 über die Kostenfestsetzung im Verfahren RVG 8/2010 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 242,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:

Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2011, mit dem nach Abschluss des Verfahrens RVG 8/2010 gegen den Kläger Gerichtskosten in Höhe von 242,00 EUR festgesetzt worden sind, ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340) in der Fassung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO – zulässig. Der Antrag ist auch begründet, weil die vom Kläger beanstandete Festsetzung der Gerichtskosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswidrig ist.
Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 6. Juni 2011 dem Kläger gemäß § 20 Abs. 1 VerfO die Kosten des von ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens RVG 8/2010 auferlegt. Danach ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die Verfahrenskosten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts für die Durchführung des genannten Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung von Verfahrenskosten für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens bei dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (vgl. VuVG, Beschl. vom 01.12. 2010, RVG 9/2010). Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht § 22 Abs. 4 Satz 1 VerfO entgegen, weil in dieser Vorschrift allein die Zuständigkeit der Geschäftsstelle zur Festsetzung der von den Beteiligten zu erstattenden Kosten geregelt worden ist, während sich die Befugnis zur Festsetzung und Erhebung der Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche kirchenrechtliche Gerichtsverfahren neben § 20 Abs. 1 VerfO auch aus dem Gesamtzusammenhang der §§ 21 und 22 VerfO ergibt.
Der Beschluss der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2011 über die Kostenfestsetzung in Höhe von 242,00 EUR ist jedoch rechtswidrig, weil für das vom Kläger durchgeführte Beschwerdeverfahren RVG 8/2010 die erforderliche kirchenrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren gefehlt hat.
Gem. § 20 Abs. 2 VerfO in der Fassung vom 16. Dezember 2010 werden für Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Mit dieser Regelung besteht nunmehr eine auf der Grundlage des § 9 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl.Bd. V S. 142) ordnungsgemäß erlassene und hinreichend bestimmte Regelung für die Berechnung der künftig zu erhebenden Gerichtsgebühren. Diese Fassung der Verfahrensordnung, die ohne Anordnung einer Rückwirkung erlassen worden ist, findet aber gem. § 20 Abs. 2 VerfO i. V. m § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nur auf Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten der genannten Änderung anhängig geworden sind. Für die anderen Verfahren werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben. Für das am 22. Februar 2010 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren des Klägers RVG 8/2010 können damit die Verfahrenskosten nur nach der ursprünglich geltenden VerfO in der Fassung vom 17. November 2006 festgesetzt werden. Der Senat hat jedoch in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2010 (RVG 9/2010) entschieden, dass in dieser Fassung der VerfO die kirchenrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren fehlt und das wie folgt begründet:
"In welcher Höhe Gerichtsgebühren nach Abschluss eines Verfahrens beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD gegen die kostenpflichtige Partei festgesetzt werden können, ist weder im Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V, S. 142) – KirchenG – geregelt noch findet sich eine entsprechende Vorschrift in der VerfO. Die Bestimmung der Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren kann auch nicht entsprechend dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Zugrundelegung der §§ 34 und 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 erfolgen. Gemäß § 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) i. d. F. vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2479) – GKG – gilt das Gerichtskostengesetz nicht für kirchengerichtliche Verfahren. Das Gerichtskostengesetz ist auch weder im KirchenG noch in der VerfO oder anderen kirchenrechtlichen Vorschriften für das kirchengerichtliche Verfahren des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD für anwendbar erklärt worden.
Auch der Verweis in § 23 VerfO auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung führt nicht zu einer Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes. Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, auf das bislang offenbar in § 23 VerfO Bezug genommen wurde, und im neuen Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334) gibt es keine Regelungen über die Erhebung von Gerichtsgebühren oder über die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in kirchengerichtlichen Verfahren. Auch in der Verwaltungsgerichtsordnung ist weder die Höhe der Gerichtskosten im Einzelfall geregelt noch verweist die Verwaltungsgerichtsordnung auf die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vielmehr ergibt sich die Anwendung des Gerichtskostengesetzes für verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus § 1 Nr. 2 GKG. In der vom Amt der VELKD genannten Vorschrift des § 162 VwGO ist geregelt, dass die Kosten des Verfahrens die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens sind. In welcher Höhe Gerichtskosten für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erhoben werden können, ist in dieser Vorschrift ebenfalls nicht geregelt. In § 173 VwGO wird auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind, soweit in der VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthalten sind. Eine Verweisung auf das GKG enthält auch § 173 VwGO nicht.
Gibt es damit keine unmittelbare kirchenrechtliche Regelung über die Höhe der festzusetzenden Gerichtsgebühren und keine Verweisungsnorm auf das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Gesetz, nach dem die Kosten für ein Verfahren des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD bestimmt werden können, fehlt es, auch wenn die Gerichtspraxis seit vielen Jahren anders ist, an der kirchenrechtlich geforderten rechtlichen Grundlage zur Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten in Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigen Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands."
Damit entbehrt der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2011 der erforderlichen kirchenrechtlichen Grundlage und ist deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 VerfO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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