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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:25.11.2015
Aktenzeichen:RVG 9/2011
Rechtsgrundlage:§§ 249 ff,, 254, 280 BGB; § 67 Abs. 2 KGO; § 12. Abs. 3 ReHO; Art. 20 GG, 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 2 WRV; Art. 1, 7, 22, 31, 119 ff. KVerf (Hannover); §§ 13,14, 17, 19, 21, 22 FAG
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 18.02.2011, Az.: Konf R 12/09
Schlagworte:Falschberatung und Schadenersatz
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Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 18. Februar 2011, Konf R 12/09, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.814,50 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Kirchenkreis wegen einer unrichtig erteilten Auskunft.
Die Klägerin beschäftigte seit 1989 einen Küster R.. Die anfallenden Personalkosten gehören zum haushaltsrechtlich relevanten Budget II für „sonstige Mitarbeiterstellen" (Küsterbereich einschließlich Raumpflege und Außenanlagen, Gemeindebüro und Kirchenmusik). Die im Budget II eingestellten Beträge werden den Kirchengemeinden jeweils zur Verwendung im Personalbereich zugewiesen. Im Jahre 2002 sollten die Kriterien für die Bemessung des Budgets II geändert werden. Weil bei der Zusammenlegung der Kirchengemeinde [...] ein wirtschaftliches Ungleichgewicht festgestellt wurde, wurde das Budget II der Klägerin linear um 10 % gekürzt. Daher dachten die Beteiligten über Änderungskündigungen, die kostenmäßige Abgrenzung von Arbeitsbereichen und die Einbringung von Eigenmitteln nach. Anlässlich der Erörterungen über die Defizite wurden auch die Stellensituation sowie die jeweiligen Kündigungsfristen in den Blick genommen. Am 09.11.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihr Küster R. werde zum 04.12.2006 unkündbar. Diese Auskunft war wegen einer fehlerhaften Dienstzeitberechnung des Stadtkirchenverbandes aus dem Jahr 1994 unrichtig. Das richtige Datum für den Beginn der Unkündbarkeit war der 04.12.2004. Nach weiteren Gesprächen über die Finanzsituation sollte dem Kirchenvorstand als eine von mehreren Handlungsalternativen vorgeschlagen werden, eine Änderungskündigung gegenüber Herrn R. auszusprechen, der aber auf seinen Kündigungsschutz verwies. Daraufhin machte die Klägerin den Beklagten für die Probleme ihres Budgets verantwortlich und stellte sich auf den Standpunkt, sie hätte die erforderliche Änderungskündigung ausgesprochen, wenn sie über das Kündigungsdatum korrekt informiert worden wäre.
In der Folgezeit ergriff die Klägerin andere personalwirtschaftliche Maßnahmen, um Deckungslücken im Budget II zu vermeiden. Gleichzeitig verlangte sie von dem Beklagten die „schriftlich und rechtlich eindeutige Erklärung“, dass in Zukunft nur eine halbe Küster- und Hausmeisterstelle „in Rechnung“ gestellt werde. Mit Schreiben vom 23.07.2007 forderte die Klägerin den Beklagten förmlich auf, festzustellen, dass sie keinerlei Verantwortung dafür trage, dass die Personalkostenkürzungen im Umfang von einer halben Küsterstelle nicht hätten realisiert werden können. Der Beklagte habe einen Grundsatzbeschluss zu fassen, wonach er finanzielle Nachteile aus seinen Mitteln ausgleichen werde, soweit sie bei rechtzeitiger Halbierung der Küsterstelle nicht entstanden wären. Der Planungs- und Strukturausschuss des Beklagten befasste sich am 28.08.2007 mit diesem Antrag und erklärte sich grundsätzlich zur Unterstützung bereit, wenn die Klägerin alle Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ausgeschöpft habe, er fasste indes nicht den geforderten Grundsatzbeschluss. Der Vorstand der Klägerin beschloss daraufhin weitere personalwirtschaftliche Maßnahmen, um das Budget II ausgeglichen gestalten zu können. Die Jahresabschlüsse des Budgets II in den Jahren 2002 und 2003 waren negativ und in den Jahren 2004 und 2005 positiv, 2006 und 2007 negativ und im Jahre 2008 wiederum positiv. Zwischenzeitlich konnten Rücklagen gebildet werden. Die negativen Abschlüsse wurden in Anwendung der haushaltsrechtlichen Zuweisungsgrundsätze des Beklagten jeweils durch Entnahme aus den Rücklagen ausgeglichen. In der Personalkostenhochrechnung für das Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass ein Defizit nicht entstehen werde.
Mit einem Schreiben von März oder April 2009 forderte der Vorstand der Klägerin den Superintendenten noch einmal auf, sicherzustellen, dass sie auch über das Jahr 2013 hinaus in der Lage sein werde, einen ausgeglichenen Haushaltsplan im Personalbereich vorzulegen. Dazu sei die geforderte Defizitübernahmeerklärung erforderlich. In seinem Antwortschreiben vom 16.06.2009 erwiderte der Superintendent, dass der Kirchenkreisvorstand nach wie vor bemüht sei, gemeinsam mit der Klägerin Lösungswege zu suchen, wenn diese aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich seien. Nach der im Juli 2009 erstellten Neuberechnung des Budgets II ab 2011 gehe man davon aus, dass die vorhandenen Mittel nicht vollständig zur Finanzierung der vorhandenen Stellen eingesetzt werden müssten, mithin entstehe der Klägerin kein finanzieller Schaden.
Am 10.12.2009 erhob die Klägerin Klage.
Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie wegen der Falschinformation durch den Beklagten Herrn R. mit voller Stelle weiter beschäftigen müsse, obwohl sie sich das nicht leisten könne. Sie habe andere, einschneidende personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen müssen. Zwar trage der Beklagte die Kosten, die ihre Leistungsfähigkeit über-stiegen, der Beklagte habe aber erklärt, dass ein entsprechender Rechtsanspruch nicht bestehe. Auch eine Schadensersatzverpflichtung werde nicht anerkannt.
Die Klägerin beantragte,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.814,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 28.150 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.05.2010 und auf 16.464 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.02.2011 zu zahlen und
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass sie das mit Herrn R. bestehende Arbeitsverhältnis wegen eingetretener Unkündbarkeit aufgrund von Falschberatung durch den Beklagten nicht vor dem 04.12.2004 gekündigt hat.
Der Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen und verwies insbesondere darauf, dass er der Klägerin wegen der Veränderung im Budget II eine Reihe von Handlungsalternativen vorgeschlagen habe. Die Klägerin selbst habe die Änderungskündigung nicht als das allein in Betracht kommende Mittel für den Ausgleich des Budgets II angesehen. Im Juli 2006 sei die Klägerin nochmals über die Möglichkeiten von Umsetzungen zur Einhaltung des Budgets II informiert worden. Der Klägerin sei infolge der unrichtig erteilten Auskunft jedenfalls kein Schaden entstanden
Der Gerichtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wies die Klage mit Urteil vom 18.02.2011 – Konf R 12/09 – ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Anspruch in Anlehnung an § 280 BGB auf eine Pflichtverletzung im Rahmen einer kirchenrechtlichen Sonderverbindung keinen Erfolg haben könne. Dabei verwies der Rechtshof darauf, dass die Personalaktenführung nicht eindeutig geregelt sei und der Beklagte nicht ohne Weiteres für alle sich daraus ergebenden Fragen die verantwortliche Stelle sei. Aufgrund des § 67 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung – KGO – werde die Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes über die Kirchengemeinde insbesondere auch durch Beratung ausgeübt, so dass eine kirchenrechtliche Sonderverbindung in Gestalt eines Fürsorgeverhältnisses bestehe. Die Information über die Kündigungsmöglichkeit sei objektiv falsch gewesen, so dass die Verletzung einer daraus resultierenden Pflicht gegeben sei. Der Rechtshof ließ aber dahinstehen, ob diese Auskunft für den geltend gemachten Schaden kausal geworden sei.
Der Rechtshof stellte entscheidungserheblich darauf ab, dass der Klägerin kein Schaden im Sinne von § 249 BGB entstanden sei. Da zudem nicht ersichtlich sei, dass ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten werde, fehle auch das für die vorbeugende Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 12 Abs. 3 ReHO). Nach den Jahresabschlüssen der Jahre 2002 bis 2008 des Budgets II der Klägerin waren die Ergebnisse teils negativ teils positiv, während die negativen Abschlüsse in Anwendung der Zuweisungsgrundsätze jeweils durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen worden seien. Die Zuweisungen an das Budget II der Klägerin hätten auch dazu geführt, dass das Budget nicht nur ausgeglichen worden sei, sondern einen Überschuss ausweise. Für die Jahre 2009 sowie die daran anschließende Planungsperiode bis 2013 sei kein Defizit bis Ende 2012 zu erwarten (Schreiben des Superintendenten vom 16.06.2009). Ausweislich dieses Schreibens sichere der Vorstand des Beklagten dem Vorstand der Klägerin schriftlich die Bereitschaft zu, jederzeit zeitaktuell und in enger Abstimmung auf dem Hintergrund der aktuellen Fakten und Finanzlage zu reagieren und Lösungsmaßnahmen einzuleiten. Diese wirksame Zusicherung garantiere der Klägerin – unabhängig von den Zuweisungsgrundsätzen – auch in Zukunft ein ausgeglichenes Budget. Ein wirtschaftlicher Schaden sei somit weder eingetreten noch werde er in Zukunft eintreten. Soweit die Klägerin durch die unrichtige Auskunft Einschränkungen in ihrer Planungsbeweglichkeit hinnehmen müsse, könne dem nicht auf dem Klagewege begegnet werden, da sich aus der bestehenden kirchenrechtlichen Sonderverbindung vielmehr die beidseitige Verpflichtung ergebe, etwa künftig auftretende Probleme im Haushalt vertrauensvoll, sachbezogen und in gegenseitiger Absprache zum jeweils erforderlichen Zeitpunkt zu lösen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Gerichtshof im am 26.04.2011 zugestellten Urteil hat die Klägerin am 26.05.2011 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2011 (einem Montag) begründet. Der Rechtshof hat mit Beschluss vom 25.07.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestimmte mit der Beschwerdebegründung den Umfang des Beschwerdeverfahrens zunächst durch eine Reduzierung des Leistungsklageantrages und Wiederholung des Feststellungsantrages. Der Leistungsklageantrag werde um zwei Drittel beschränkt, womit die Klägerin dem Umstand Rechnung trage, dass sie die Arbeitskraft des Herrn R. erhalten und genutzt habe, über ein Drittel werde die Klage weiterverfolgt. Die Berechnung der Schadenshöhe und die vermeintliche Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens seien aber nicht im Beschwerdeverfahren zu klären, sondern dem Revisionsverfahren vorbehalten.
Zur Begründung der Beschwerde führte er aus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, da der Rechtshof das Schreiben des Superintendenten vom 16.06.2009 als wirksame Zusicherung des Inhalts angesehen habe, dass ein ausgeglichenes Budget der Klägerin durch die Beklagte garantiert sei und ein wirtschaftlicher Schaden somit weder eingetreten sei noch in Zukunft eintreten werde. Daraus ergäben sich grundsätzliche Fragestellungen:
1. Tritt ein (wirtschaftlicher) Schaden erst ein, wenn das Budget einer Kirchengemeinde nicht ausgeglichen ist oder kann ein Schaden bereits darin begründet sein, dass arbeitsvertraglicher Lohn gezahlt werden muss, den die betroffene Partei erspart hätte, wäre sie über den Eintritt der Unkündbarkeit des betroffenen Arbeitnehmers richtig informiert worden ?
2. Wie verbindlich muss der Inhalt einer Zusicherung sein, um annehmen zu können, es handele sich um die Garantie eines stets ausgeglichenen Budgets?
3. Muss eine Kirchengemeinde „Einschränkungen ihrer Planungsbeweglichkeit“ hinnehmen, die auf einer Pflichtverletzung des Kirchenkreises beruhen, dem sie angehört, ohne dem im Klageweg begegnen zu können? Ist sie im Rahmen der kirchenrechtlichen Sonderverbindung tatsächlich darauf verwiesen, vertrauensvoll, sachbezogen und in gegenseitiger Absprache Lösungen zu finden? Oder sind Pflichtverletzungen auch in kirchenrechtlichen Beziehungen uneingeschränkt justiziabel?
Der Rechtshof habe den Schadensbegriff, der dem bürgerlichen Recht nach §§ 249 ff BGB zu entnehmen sei, wesentlich zu eng gefasst. Nach dem bürgerlich-rechtlichen Schadensbegriff bestehe ein Vermögensschaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, der tatsächlichen, durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Die vom Rechtshof vorgenommene Beschränkung, ein Schaden sei erst gegeben, wenn das Budget einer Kirchengemeinde nicht ausgeglichen sei, stehe damit nicht in Einklang. Diese Einschränkung sei im Schadensersatzrecht der §§ 249 ff BGB fremd. Die Klägerin hätte in Kenntnis der eintretenden Unkündbarkeit das Arbeitsverhältnis gekündigt und dadurch Ausgaben erspart. Die Einsparungen hätte sie an anderer Stelle einsetzen oder zurücklegen können. Danach sei ihr zweifellos ein Schaden entstanden. Nichts anderes könne in der kirchenrechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten gelten.
Der Rechtshof sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 16.06.2009 die Garantie eines ausgeglichenen Budgets enthalte. Bereits die grammatikalische Auslegung des Textes stütze diese Annahme nicht und der Beklagte habe den Inhalt dieses Schreibens im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht als Garantie verstanden wissen wollen. Er habe großen Wert darauf gelegt, er könne der Klägerin eine entsprechende Zusage nicht machen. Eine vergleichsweise Einigung des Inhalts, dass der Beklagte garantiere, etwaige Haushaltsdefizite auszugleichen, sei von dem Beklagten widersprochen worden mit dem Hinweis, dass er lediglich bereit sei, Hilfestellung zu leisten. Nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Erklärenden handele es sich bei dem Schreiben um eine völlig unverbindliche Erklärung.
Die Auffassung des Rechtshofs, die fehlerhafte Auskunft der Beklagten beschränke die Klägerin in ihrer Planungsbeweglichkeit, was sie aber hinnehmen müsse und nicht im Klagewege geltend machen könne, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Es gehe gerade darum, dass es den Parteien gerade nicht gelungen sei, die aufgetretenen Probleme zu lösen. Gerade dies sei der Grund für die Klage gewesen und das angerufene Gericht könne sich dem nicht mit der Begründung entziehen, die vorliegende Pflichtverletzung und die damit einhergehende Einschränkung sei nicht justiziabel, sondern müsse in gegenseitiger Absprache gelöst werden. Da der Rechtshof zu der Auffassung gekommen sei, dass die Auskunft objektiv falsch gewesen sei und die Beklagte damit eine ihr obliegende Pflicht verletzt habe, sei ein relevanter Schaden entstanden und werde in Zukunft auch ein Schaden entstehen, den die Klägerin derzeit nicht beziffern könne. Der aus §§ 280, 249 ff BGB resultierende Schadenersatzanspruch sei auch im Rahmen der kirchenrechtlichen Sonderbeziehung ohne Wenn und Aber justiziabel. In dieser Rechtsprechung liege ein Verstoß gegen die Rechtsstaatsgarantie des Art. 20 GG. Die Fragen, ob die Klägerin im Rahmen der kirchenrechtlichen Sonderbeziehung tatsächlich auf die Möglichkeit reduziert sei, auf solidarisches Handeln des Beklagten zu vertrauen, oder ob auch in dieser Beziehung die Grundsätze des zivilen Schuldrechts gälten, seien von grundsätzlicher Bedeutung. Auch Einrichtungen der Kirche müssten für ein fehlerhaftes Handeln einstehen und seien gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Allein das Bestehen einer Finanzverfassung könne die Anwendung der Schadensersatzrechte nicht ausschließen.
Die angesprochenen Fragen seien obergerichtlich noch nicht entschieden und seien auch von grundsätzlicher Bedeutung, da entsprechende Schadensersatzkonstellationen auch in kirchenrechtlichen Sonderbeziehungen jederzeit wieder auftreten könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufrechterhaltung des Urteils des Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 18.02.2011 (Konf R 12/09) die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten weist darauf hin, dass die mit der Leistungsklage verfolgten Beträge, nachdem ursprünglich nur eine Feststellungsklage erhoben worden war, nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Auch das Verhältnis zwischen den beiden jetzt gestellten Anträgen sei nicht nachvollziehbar, da das Feststellungsbegehren nach der Logik der Klägerin für die Zeit nach dem 01.01.2008 gestellt werden könne, für die Zeit davor die Beklagte jedoch selbst nach ihrer eigenen Vorstellung ihren angeblichen Verlust ermittelt habe. Unabhängig davon sei der Feststellungsantrag bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unzulässig, da die Klägerin gezeigt haben, dass sie sich durchaus in der Lage sehe, für 2 ½ Jahre die Höhe des ihr vermeintlich entstandenen Schadens zu ermitteln. Da die Leistungsklage der Feststellungsklage vorangehe, wäre die Feststellungsklage zumindest zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall unzulässig gewesen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie der Feststellungsantrag inhaltlich zu verstehen sei. Nach dem Wortlaut sei er mit dem erstinstanzlichen Antrag identisch, während nur noch ein Drittel des angeblichen Schadens gefordert werde.
Eine grundsätzliche Bedeutung der hier anstehenden Rechtsfrage sei nicht erkennbar. Der Rechtshof stelle in seiner Entscheidung darauf ab, dass mögliche Defizite im Zeitraum bis 2012 nach dem Schreiben des Beklagten vom 16.06.2009 zwischen den Parteien geprüft und dafür eine Lösung gefunden werde. Dies sei eine ausdrückliche und individuelle Zusicherung. Für den Planungszeitraum bis einschließlich 2012 könne die Klägerin daher erwarten, dass der durch die Fehlberatung entstandene Schaden ausgeglichen werde, soweit keine andere Kompensationsmöglichkeit bestehe. Für den Zeitraum ab 01.01.2013, d. h. für den neuen Planungszeitraum, könne und kann aufgrund fehlender Informationen hinsichtlich möglicher Einnahmen und Regelungen für die Verteilung keine Aussage getroffen werden. Aufgrund veränderter Verhältnisse könne die Klägerin nicht erwarten, eine Art Bestandsschutz für einen nicht überschaubaren Zeitraum zu erhalten. Infolge der zwischen den Beteiligten vorliegenden individuellen Regelung sei jedoch die Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht erkennbar. Die Weichenstellung des Falles sei aufgrund der Zusage an anderer Stelle eingetreten, so dass es letztlich auf die Beantwortung der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen nicht ankomme.
Im Übrigen könne aber der bürgerlich-rechtliche Schadensbegriff auf das vorliegende Verfahren nicht einfach übertragen werden. Der Solidaritätscharakter zwischen den verschiedenen kirchlichen Gebietskörperschaften müsse berücksichtigt werden. Dieser Grundgedanke des Solidaritätsprinzips werde an unterschiedlichen Stellen deutlich. Bereits in der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Kirchenverfassung – KVerf) werde zum Beispiel in Art. 7 KVerf geregelt, dass es Aufgabe der Landeskirche sei, darauf hinzuwirken, dass alle kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen. In Art. 22 KVerf werde deutlich, dass es unterschiedliche Wege geben könne, auf denen die einzelnen kirchlichen Körperschaften zu einem Interessenausgleich kommen könnten. Sei es nicht möglich, dass eine Körperschaft ihre Aufgaben erfüllen könne, seien die Körperschaften untereinander zu solidarischem Handeln verpflichtet. Dies werde zum Beispiel auch in § 17 FAG (Finanzausgleichsgesetz in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers) zum Ausdruck gebracht, wonach der Kirchenkreis die Aufgabe habe, durch seine Finanzordnung sicherzustellen, dass die Kirchengemeinden bestimmte Aufgaben finanzieren könnten. Nach § 19 FAG habe der Kirchenkreis sowohl für die Erfüllung seiner eigenen wie auch der Aufgaben der dazugehörenden Gemeinden eine gemeinsame Finanzplanung zu erstellen. Die Konkretisierung finde nach § 21 FAG durch den Kirchenkreistag statt.
Im Übrigen hätten deutliche Bedenken im Hinblick auf eine Umsetzungsmöglichkeit der Kündigung von Herrn R. bestanden. Aufgrund der geschilderten grundsätzlichen Verhältnisse des innerkirchlichen Finanzwesens könne eine Garantie, wie sie die Klägerin erstrebe, nicht gegeben werden. Damit würde gegen geltendes Recht verstoßen. Im Übrigen sei auch auf Veränderungen, die sich durch geänderte tatsächliche Verhältnisse bei der Zuweisung von Mitteln ergeben könnten, Rücksicht zu nehmen.
Die Klägerin habe mit dem nach der im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Finanzsatzung des Kirchenkreises vom 24.11.2008 aufgestellten Stellenrahmenplan nach § 22 FAG für den Planungszeitraum eine Anspruchsgrundlage und einen Maßstab, an denen sie eine Umsetzung der Zusage inhaltlich messen könne. Soweit die Klägerin meine, bei den Abwägungsprozessen gegenüber anderen Kirchengemeinden benachteiligt zu sein, könne sie dies notfalls auf dem Rechtsweg überprüfen lassen. Da die Klägerin bislang unter Berücksichtigung des innerkirchlichen Solidaritätsprinzips keinen Schaden genommen habe, weil sie in ihrem Haushalt kein unausgleichbares Defizit habe, könne auch nicht gerichtlicherseits festgestellt werden, dass Leistungen in nicht hinnehmbarer Weise verweigert worden seien. Dabei ist die Klägerin auch nicht dem Goodwill des Beklagten ausgesetzt, vielmehr komme es auf eine Prüfung im Einzelfall an, ob ein nicht anders behebbares Defizit im Haushaltsbudget zu erstatten sei.
Die Kirchenleitung der VELKD hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist fristgemäß erhoben worden. Gemäß § 66 a Abs. 2 Rechtshofordnung (ReHO) ist die Beschwerde schriftlich bei dem Rechtshof innerhalb eines Monats nach Zu-stellung des vollständigen Urteils einzulegen. Gemäß § 66 a Abs. 3 ReHO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach Aktenlage ist das Urteil am 26.04.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Am 26.05.2011 ist die Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß erhoben worden und auch gegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerdebegründung am 27.06.2011 (einem Montag, §§ 188, 193 BGB) ist nichts zu erinnern.
Der Begründung des Revisionszulassungsantrages lässt sich entnehmen, dass der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Errichtungsgesetz (Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands) geltend gemacht werden soll.
Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 66 Abs. 2 Nr.1 ReHO kommt einer Rechtssache zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage, die in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht, zu erwarten ist. Die Klärung der Rechtsfrage muss für die Entscheidung der Sache erheblich sein (vgl. z. B. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss vom 24.09.2011 – RVG 8/2009). Das Darlegungserfordernis des § 68 Abs. 3 S. 2 ReHO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei muss in der Beschwerdebegründung erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann.
Die Rechtsfrage muss von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung und Tragweite sein; die Bedeutung einer Sache in lediglich wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Hinsicht über den Einzelfall hinaus rechtfertigt eine Zulassung nicht, ebenso wenig, dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als solche verallgemeinerungsfähig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 132 Rn. 12). Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Dabei muss die Klärung der Rechtsfrage aufgrund der in dem angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen möglich sein und nicht erst eine weitere Sachaufklärung erfordern (Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 132 Rn. 13).
Eine Klageänderung, wie z. B. eine Neubestimmung bzw. Beschränkung des Streitgegenstandes, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig. Nach § 68 Abs. 2 ReHO ist das Revisionsgericht nach einer Zulassung der Revision an die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rügen vorgebracht worden sind (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 137 Rn. 24). Die revisionsgerichtliche Überprüfung eröffnet keine neue Tatsacheninstanz, sondern nach § 68 Abs. 1 ReHO kann die Revision nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. In einem Beschwerdeverfahren zur Revisionszulassung sind Fragen der Art und des Umfangs der Klaganträge nicht zu berücksichtigen. Das Entscheidungsprogramm im Rahmen einer zugelassenen Revision wird durch § 74 ReHO (entspricht § 144 VwGO) bestimmt. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst kommt für das Revisionsgericht nur in Betracht, wenn die Sache spruchreif ist und die in der vorangegangenen Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen eine ausreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 144 Rn. 7). Soweit also Einzelheiten des Sachverhaltes und der darauf beruhenden Klaganträge im Streit sind oder werden tatsächliche Grundlagen der Entscheidung infrage gestellt, kommt selbst bei einer zulässigen und begründeten Revision nur eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung in die Vorinstanz in Betracht (§ 74 Abs. 3 lit. b) ReHO).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen, dass die genannten Voraussetzungen für eine Revisionszulassung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die mit der Beschwerdebegründung gestellten Fragen werfen keine Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfragen beinhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof nicht den bürgerlich-rechtlichen Schadensbegriff rechtsfehlerhaft angewandt. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist anerkannt, dass sich die Kirchen den Normen elementaren Charakters, die sich als Ausprägungen und Regelungen grundsätzlicher, jedem Recht wesentlicher, für unseren sozialen Rechtsstaat unabdingbarer Postulate darstellen, nicht entziehen können. Danach sind die bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzregelungen auch im innerkirchlichen Verhältnis unterschiedlicher Rechtssubjekte grundsätzlich – analog – anwendbar (vgl. zur Anwendung § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG: VuVG-VELKD, Urteil vom 04.05.2001 – RVG 3/2000, in: Amtsblatt der EKD, Beilage zu Heft 4 vom 15.04.2002, S. 2, m. w. N.). Dementsprechend ist auch der Rechtshof von einer Anwendbarkeit der §§ 280, 249 ff BGB im innerkirchlichen Streit zwischen einer Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis ausgegangen. Dabei ist der Beschwerde zuzugestehen, dass ein Vermögensschaden grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also dem Vergleich zweier Güterlagen einmal mit und einmal ohne Schadensereignis, zu beurteilen ist (s. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rn. 10, Vorbem. von § 249 BGB).
Indes hat der Rechtshof daran anknüpfend die besonderen Einzelfallumstände in der konkreten Situation der Kirchengemeinde vor dem Hintergrund der kirchenrechtlichen Prinzipien und der kirchlichen Rechtsordnung gewürdigt. Selbst davon ausgehend, dass ein wirtschaftlicher Schaden für die Klägerin bereits mit der nicht unternommenen Änderungskündigung des Herrn R. durch die fehlerhafte Auskunft eingetreten ist, wird mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu Nr. 1 keine Rechtsfrage formuliert, die in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten wäre.
Denn zum einen beinhaltet die Schadensminderungspflicht der Klägerin entsprechend § 254 BGB auch die Verpflichtung, andere Maßnahmen zum Ausgleich des Budgets II zu treffen, um ihre Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den ihr obliegenden Auftrag nach Art. 1 KVerf zu erfüllen. Im Übrigen hat sie die Dienst- und Arbeitsleistungen des Herrn R. weiter in Anspruch genommen und muss sich die damit ersparten Aufwendungen entgegenhalten lassen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht war die Klägerin gehalten, Maßnahmen zu ergreifen und sie hat im Übrigen die Arbeitsleistung weiter in Anspruch genommen, ohne dass deutlich wird, wie die dem Herrn R. obliegenden Aufgaben sonst hätten erledigt werden sollen und welcher Aufwand dafür an welcher Stelle entstanden wäre. Dies berücksichtigend ist der Rechtshof rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass ein Schaden tatsächlich nicht eingetreten ist, da über die Jahre ein Überschuss im Budget II, auch mit Hilfe der Zuwendungen des Kirchenkreises, erwirtschaftet werden konnte.
Zum anderen hat der Rechtshof das Schreiben des Superintendenten vom 16.06.2009 dahin gewürdigt, dass auch in Zukunft die Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den Kirchenkreis in besonderer Weise gewährleistet werden wird. Der Rechtshof ist vor dem Hintergrund der besonderen Lage der Klägerin in diesem Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass ein Schaden nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen wird. Dabei stehen dem Kirchkreis verschiedene Handlungsoptionen zur Einlösung seines Versprechens offen. Er ist durch § 17 Abs. 1 Satz 2 FAG verpflichtet, sicherzustellen, dass die Kirchengemeinden ihre abzugsfähigen Ausgaben finanzieren können. Dies geschieht durch Grundzuweisungen nach § 13 FAG und Ergänzungszuweisungen nach § 14 FAG, sowie nach den dazu ergangenen Regelungen, wie dem Stellenrahmenplan des Kirchenkreises. Dies ermöglicht es dem Kirchenkreis, der im Schreiben vom 16.06.2009 abgegebenen Erklärung auf unterschiedlichste Weise gerecht zu werden und der besonderen Situation der Klägerin Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass die Auskunft nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis erteilt worden ist. Nach dem unter der Kirchenverfassung und in den Kirchengesetzen herrschenden Solidaritätsprinzips ist das Schreiben des Superintendenten vom Rechtshof zutreffend gewürdigt worden. Die Kirchengemeinden sind in die Solidargemeinschaft der Landeskirche eingebunden und haben bei der Auftragserfüllung als Dienstgemeinschaft zusammenzuwirken und sind gemeinsam dem Auftrag der Kirche verpflichtet (vgl. z. B. Verf.- und Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in der Pfalz, Rechtsgutachten vom 27.06.2011 – XIII 102/09 – 157, ZevKR 2012, S. 92 f). Der Kirchenkreis hat sich hier verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um den Schaden bei einem defizitären Budget II auszugleichen.
Außerdem stellt sich die in Frage 1 formulierte Rechtsfrage bereits deshalb nicht in grundsätzlicher Weise, da sie einen hypothetischen Kausalverlauf unterstellt, nämlich dass die Kündigung bzw. Änderungskündigung des Herrn R. konkret beschlossen worden wäre und umsetzbar gewesen wäre. Der Rechtshof hat indessen offen gelassen, ob eine Kündigung möglich gewesen wäre und rechtzeitig hätte umgesetzt werden können. Auch die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches, die Kausalität der fehlerhaften Auskunft für den Eintritt des Schadens, hat der Rechtshof ausdrücklich offen gelassen.
Die Beschwerde wendet sich im Übrigen der Sache nach gegen die Rechtsanwendung durch den Rechtshof in einem Einzelfall, ohne aufzuzeigen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzbedeutung bestehen soll. So setzt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen mit dem vom Rechtshof angewandten Schadensbegriff im Hinblick auf § 249 BGB auseinander. Soweit darin eine Rechtsanwendungskontrolle im Einzelfall erstrebt wird, kommt dem keine Grundsatzbedeutung zu, da bei Würdigung der vom Rechtshof festgestellten Tatsachen eine noch vertretbare Lösung formuliert worden ist. Vielmehr wird aus der Beschwerdebegründung deutlich, dass es tatsächlich nur um eine Einzelfallentscheidung und die Rechtsanwendung durch den Rechtshof in dieser konkreten Konstellation geht, dass damit aber keine rechtsgrundsätzlichen Fragen verbunden sind, sondern im Kern allein das Ergebnis der Entscheidung in Frage gestellt werden soll.
Auch soweit der Rechtshof ein Feststellungsinteresse über das Jahr 2013 hinaus abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse hätte nur mit einem Schaden begründet werden können, ein solcher Schaden ist aber nach der Entscheidung gerade nicht eingetreten, sodass als Beschwer der Klägerin allenfalls eine Einschränkung ihrer Planungshoheit durch die weiter zu tragenden Aufwendungen für eine vollzeitige Beschäftigung des Herrn R. verbleibt.
Die Kirchengemeinde ist nach Art. 31 KVerf in ihren Rechten an die Regelung der Kirchengemeindeordnung und andere Kirchengesetze gebunden. Ihr kommt insofern kein Selbstverwaltungs- oder Selbstbestimmungsrecht nach der Verfassung und nach den Gesetzen der Landeskirche zu. Die Kirchengemeindeordnung und das Finanzausgleichsgesetz und die dazu erlassenen Satzungsregelungen der Landeskirche und Kirchenkreise bestimmen den Handlungsrahmen der Klägerin. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes und das Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG gelten nicht unmittelbar im Verhältnis einer Kirchengemeinde zu einer anderen kirchlichen Körperschaft. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 WRV ordnet und verwaltet die Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (vgl. zur Reichweite und Umfang BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 19/12 –, juris). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsschutz für die klagende Kirchengemeinde gewährleistet worden und nur in der Sache selbst keine Entscheidung im Sinne der Klägerin getroffen worden. Dies beruht nicht auf einer Verkennung anwendbaren staatlichen Rechts, sondern ist der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts und der Entscheidung in einem Einzelfall geschuldet.
Auch die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage Nr. 2 zum Inhalt einer Zusicherung stellt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Rechtshof hat aus den von ihm festgestellten Tatsachen das Schreiben vom 16.06.2009 in diesem Sinne als Garantie rechtsfehlerfrei ausgelegt und zugrunde gelegt. Ob und welche Anforderungen an eine Zusicherung im Einzelnen in inhaltlicher Sicht zu stellen sind, ist keine Rechtsfrage, die verallgemeinerungsfähig abstrakt zu beantworten wäre.
Auch die unter Nr. 3 formulierten Fragen werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zum einen steht nicht fest, dass die Klägerin in ihrer Planungsbeweglichkeit tatsächlich eingeschränkt worden ist. Es wird mit der Frage unterstellt, dass eine Kündigung des Herrn R. tatsächlich umgesetzt worden und umsetzbar gewesen wäre. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchengemeinde begründet wird, indem sie eine Einschränkung ihrer Planungsbeweglichkeit rügt, kommt dieser so verstandenen Rechtsfrage gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die fehlerhafte Auskunft könnte die Klägerin in ihrer Dispositionsfreiheit bei ihren Personalplanungen beschränkt worden sein. Dies allein ist im Hinblick auf das Recht der Kirchengemeinde aber keine Rechtsverletzung, da sie in die kirchenrechtliche Ordnung eingebunden ist und die Solidarität einer kirchlichen Körperschaften untereinander gewährleistet, dass die Klägerin ihrem verfassungsmäßigen Auftrag nach Art. 1 KVerf nachkommen kann.
Der Rechtshof hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass eine Pflichtverletzung in einer öffentlichen-rechtlichen Sonderbeziehung uneingeschränkt justiziabel ist. In Art. 119 ff KVerf wird die Rechtspflege in der Landeskirche garantiert. Dies bedeutet, dass die Klägerin sich gegen Beeinträchtigungen, Handlungen und Verwaltungsakte, Satzungen und Gesetze, die sie in ihren Rechten im Rahmen der kirchlichen Ordnung verletzen, um Rechtsschutz nachsuchen kann. Dies beinhaltet aber nicht, dass sich die Klägerin gegen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sei es durch Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen, sei es durch notwendige Anpassungsmaßnahmen aufgrund von Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht, durch gerichtlichen Rechtsschutz absichern kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Verfahrensordnung, die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 22 Abs. 3 Verfahrensordnung. Der Beschwerdewert ist nach dem Streitwert in der ersten Instanz zu bestimmen, da eine Änderung des Streitgegenstandes – wie dargelegt – im Revisionsverfahren nicht in Betracht kommt.

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