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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.04.2012
Aktenzeichen:RVG 7/2011
Rechtsgrundlage:§§ 4 Abs. 4, 40 Abs. 1 + 3, 67 KGO; Art. 17 GG; § 66 Abs. 2 ReHO
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 18.02.2011, berichtigt durch Beschluss v. 30.06.2011, Az.: Konf R 9/09
Schlagworte:
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 18. Februar 2011, berichtigt durch Beschluss vom 30. Juni 2011, Konf R 9/09, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger war im Jahr 2006 in den Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen [...] Kirchengemeinde in [...] gewählt worden. Nachdem der Kläger nicht die notwendige Mehrheit für das Amt des 1. Vorsitzenden des Kirchenvorstandes erhalten hatte, übernahm der damalige Pfarrstelleninhaber, Pastor [...], gemäß § 40 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung (KGO) den Vorsitz. Der Kläger wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. In der Folge kam es zwischen Pastor [...] und dem Kläger zu erheblichen Spannungen, weshalb Pastor [...] zu einer Kirchenvorstandssitzung am 24. Oktober 2007 einlud. Unter TOP 3.1 war die Neuwahl des 1. und des stellvertretenden Vorsitzenden angekündigt. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2007 an die Mitglieder des Kirchenvorstandes legte Pastor [...] mit sofortiger Wirkung sein Amt als 1. Vorsitzender nieder. Dies wiederholte er in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 24. Oktober 2007. Da es in der Kirchenvorstandssitzung keinen erfolgreichen Wahlvorschlag gab, wurde festgestellt, dass Pastor [...] erneut nach § 40 Abs. 3 KGO den 1. Vorsitz des Kirchenvorstands führt. Anschließend wurde der Kirchenvorsteher [...] zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gewählt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2007 erhob der Kläger gegen Pastor [...] Dienstaufsichtsbeschwerde, unter anderem wegen der Vorgänge in der Kirchenvorstandssitzung vom 24. Oktober 2007. Anfang November 2007 erlitt Pastor [...] einen Schlaganfall. Seitdem war er dienstunfähig und wurde zum 1. Januar 2009 in den Ruhestand versetzt. Der Kirchenkreisvorstand wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2007 daraufhin, dass es die Behandlung des TOP 3.1 der Kirchenvorstandssitzung vom 24. Oktober 2007 geprüft habe und für rechtmäßig halte. Mit Schreiben vom 17. September 2008 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die schwere Erkrankung von Pastor [...] von diesem keine Stellungnahme zu den Vorwürfen des Klägers habe eingeholt werden können und dass „die Vorgänge aus der Vergangenheit“ nicht weiter verfolgt würden.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt,
  1. Die Beklagte zu verpflichten, seine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ vom 9. November 2007 – unter Aufhebung abweichender Entscheidungen des Kirchenkreisvorstands des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises [...] – dahin gehend zu bescheiden, dass festgestellt wird, dass sein Amtsverlust als stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen [...] Kirchengemeinde, [...], nicht wirksam ist,
  2. die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises [...] gemäß Schreiben vom 28. November 2007, wonach die Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen [...] Kirchengemeinde, [...], nach dem Rücktritt von Pastor [...] als Vorsitzendem am 24. Oktober 2007 rechtmäßig war, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Niederlegung des Vorsitzendenamtes durch Pastor [...] und die in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 24. Oktober 2007 vorgenommene Neuwahl sei rechtens gewesen.
Der Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2011 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger habe hinsichtlich seiner Dienstaufsichtsbeschwerde, die als Behördenpetition im Sinne des Artikel 17 GG anzusehen sei, keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung. Den Anspruch des Klägers auf sachliche Prüfung und Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde habe die Beklagte erfüllt. Im Hinblick auf den unter Ziffer 2 gestellten Antrag sei wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ruhestandes von Pastor [...] bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zweifelhaft. Zudem gebe es keinen Anspruch des Einzelnen auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde. Schließlich sei die Einschätzung der Beklagten, dass die Neuwahl des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in der Kirchenvorstandssitzung vom 24. Oktober 2007 mit den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 KGO übereinstimme, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil keiner der in § 66 Abs. 2 ReHO genannten Zulassungsgründe gegeben sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er auf den Klageantrag zu Ziffer 2 begrenzt. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus seinem Rehabilitationsinteresse. Durch den Verlust des Amtes eines stellvertretenden Vorsitzenden in der geschehenen Form sei der Kläger öffentlich diskreditiert worden. Auch eine Einzelperson, die ehrenamtlich in der Kirche tätig ist, habe Anspruch, von dem LKA in ihren Rechten gestützt zu werden. Der Rücktritt von Pastor [...] mit der Folge, dass auch der Kläger sein Amt als stellvertretender Vorsitzender verliert, sei nicht zulässig gewesen. Der Kläger habe als unmittelbar nachteilig Betroffener einen Anspruch auf Feststellung, dass der Rücktritt seinerzeit unzulässig gewesen sei. Die Frage, ob ein Pastor, der den Vorsitz im Kirchvorstand übernehmen muss, weil es keinen gewählten Vorsitzenden gibt, ein faktisches Recht haben soll, durch seinen eigenen Rücktritt den rechtlich ansonsten durch Dritte nicht herbeiführbaren Amtsverlust des Stellvertreters herbeizuführen, sei von grundsätzlicher Bedeutung und müsse durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht zumindest als Vorfrage überprüft werden.
Die Beklagte tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. Ein Revisionsgrund im Sinne des § 66 Abs. 2 RHO liege nicht vor. Auch im Übrigen sei das Urteil des Rechtshofs vom 18.02.2011 zutreffend.
Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat der Rechtshof der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Ein Revisionsgrund im Sinne des § 66 Abs. 2 ReHO liegt nicht vor.
Als einzigen Revisionsgrund macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die Frage für den konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es vorliegend. Denn der Rechtshof hat den klägerischen Antrag zu Ziffer 2 zunächst mit dem Argument abgewiesen, der Kläger habe als Einzelperson schon grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese Auffassung des Rechtshofs ist nicht zu beanstanden. Nach § 67 KGO steht die Kirchengemeinde unter der Aufsicht insbesondere des Kirchenkreisvorstandes und des Landeskirchenamtes. Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts aus. Ein Anspruch des Einzelnen auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde ergibt sich hieraus nicht. Ein solcher kann auch nicht aus § 4 Abs. 4 KGO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift steht die Kirchengemeinde unter Aufsicht, Schutz und Fürsorge der Landeskirche. Zwar mag der Kläger als ehrenamtlich tätiges Mitglied der Kirchengemeinde ebenfalls dieser Vorschrift unterfallen. Ein – einklagbarer – Anspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde ergibt sich hieraus jedoch nicht. Im Übrigen ist die Landeskirche ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, indem sich der Kirchenkreisvorstand mit dem Anliegen des Klägers befasst, dieses geprüft und den Kläger verbeschieden hat. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht.
Damit hat der Rechtshof den Antrag zu Ziffer 2 zu Recht abgewiesen, ohne dass es noch einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rücktritts des Pastors [...] bedurfte. Soweit sich der Rechtshof gleichwohl zu dieser Frage geäußert hat, sind die Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden; § 40 Abs. 1 KGO erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit einer Amtsniederlegung. Dass sich diese Möglichkeit nicht auf den nach § 40 Abs. 3 KGO amtierenden Vorsitzenden beziehen soll, lässt sich der Vorschrift weder entnehmen noch gibt es für diese einschränkende Auslegung sachliche Argumente. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein nach § 40 Abs. 3 KGO amtierender Vorsitzender sein Amt niederlegt, um hierdurch eine Neuwahl nach § 40 Abs. 1 KGO zu ermöglichen. Kommt es dann wiederum nicht zur Wahl eines Vorsitzenden, hat der geschäftsführende Pastor erneut nach § 40 Abs. 3 KGO den Vorsitz zu übernehmen. Dass durch dieses Vorgehen auch der stellvertretende Vorsitzende neu gewählt werden muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und führt nicht zur Unzulässigkeit der Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden. Die vom Kläger unter Verweis auf die 24. Landessynode der Beklagten angestellten Erwägungen greifen nicht. Dort ging es insbesondere um die Abwahl eines Kirchenvorstands durch die Wahlberechtigten der Kirchengemeinde. Eine solche soll weiterhin nicht möglich sein, um auch unpopuläre Entscheidungen treffen zu können. Der Kläger verkennt aber, dass es vorliegend nicht um eine Abwahl des stellvertretenden Vorsitzenden geht, sondern um den gesetzlich geregelten Fall eines Amtsverlustes. Zudem hat es der Vorsitzende auch nicht in der Hand, durch seine Amtsniederlegung den stellvertretenden Vorsitzenden endgültig aus dem Amt des Stellvertreters zu drängen. Vielmehr ist es im Falle des § 40 Abs.1 Satz 3 KGO Aufgabe des Kirchenvorstandes über die künftige Besetzung des stellvertretenden Vorsitzenden zu entscheiden. Der Kirchenvorstand kann also den bis zum Amtsverlust nach § 40 Abs. 1 Satz 3 KGO amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden mit seiner Mehrheit wiederwählen. Damit ist gewährleistet, dass der stellvertretende Vorsitzende nicht durch eine Minderheit sein Amt endgültig verliert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der VELKD (VerfO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

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