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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 19.03.2012 |
| Aktenzeichen: | RVG 6/2011 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 57 Abs. 2, 68 Abs. 8 + 10 KVGG; § 33 Abs. 1 + 3 RVG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Beschluss v. 17.05.2011, Az.: 20/27-4/1-134 |
| Schlagworte: | Beurlaubung u. Übertragung eines neuen Dienstes; hier: Festsetzung des Streitwertes |
Tenor:
Die Beschwerde, hilfsweise außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 17.05.2011 – Az. 20/27 – 4/1 – 134 –, wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
#Gründe:
A.
Der Kläger hatte sich vor dem Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gegen die Übertragung einer Stelle als Diakon in der Altenpflege im "[...]" in [...] und seine gleichzeitige Beurlaubung gewandt. Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2011 per Beschluss das Verfahren eingestellt und die Kosten der Beklagten, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, auferlegt. Nachdem eine Streitwertfestsetzung auf 10.000,-- € seitens des Klägerbevollmächtigten und auf 5.000,-- € seitens des Beklagtenvertreters beantragt worden war, setzte das Gericht durch weiteren Beschluss vom 17.05.2011 den Streitwert unter näherer Begründung auf 7.500,-- € fest.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde und außerordentlichen Beschwerde vom 14.06.2011 gegen die Streitwertfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach.
Er meint, sein eingelegtes Rechtsmittel sei nicht gemäß § 57 Abs.2 KVGG ausgeschlossen. Vielmehr folge die Statthaftigkeit aus § 33 Abs. 3 RVG, der analog anzuwenden sei und nicht durch ein kirchliches Gesetz ausgeschlossen werden könne.
Er vertritt ferner die Ansicht, das kirchliche Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, den Streitwert zu bestimmen, da es an einem Antrag eines Beteiligten gefehlt habe, der aber nach § 33 Abs. 1 RVG für eine Wertfestsetzung erforderlich gewesen sei. Auch sei die Festsetzung des Wertes der Höhe nach "grob rechtsfehlerhaft" und erscheine willkürlich. In dem Verfahren sei es um zwei selbstständige Gegenstände gegangen, die jeweils mit mindestens 5.000,-- € zu bewerten seien.
Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Sie meint, die Wertfestsetzung sei gemäß § 57 Abs. 2 KVGG unanfechtbar.
Der Auffassung der Beklagten hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 03.08.2011, mit dem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, angeschlossen.
B.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Denn der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluss ist unanfechtbar.
Gemäß § 68 Abs. 8 KVGG entscheidet das Gericht mit der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss über den Streitwert. Eine solche Entscheidung ist nach § 68 Abs. 10 KVGG nicht selbständig anfechtbar. Damit ist die Beschwerde unzulässig.
Der Einwand des Klägers, das Gericht sei von Amts wegen zu einer Wertfestsetzung nicht befugt gewesen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil er nicht der Sachlage entspricht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sowohl der Bevollmächtigte des Klägers als auch der Beklagten einen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt. Im Übrigen bedurfte es auch im Interesse beider Parteien einer Wertfestsetzung, da der Kläger aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte erhalten hatte.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ggf. als außerordentlicher Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, das nach § 33 Abs.3 RVG gegebene Recht zur Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit könne nicht durch § 68 Abs.10 KVGG ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen des RVG haben nämlich für kirchengerichtliche Verfahren keine Geltung. Soweit die Normen des RVG in einem Bezug zu "gerichtlichen Verfahren" stehen, beziehen sie sich auf Verfahren mit einem oder mehreren staatlichen Richtern (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 23 RVG Rdnr. 3). Die Kirchengerichte haben jedoch ihre eigenen und nicht staatliche Richter (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Ob das RVG im Einzelfall auch vor Kirchengerichten analog anwendbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn das KVGG enthält mit § 68 eine einheitliche Regelung zu allen Verfahrenskosten, zum Streitwert und zu dessen Anfechtbarkeit. Die Regelung ist eindeutig und abschließend. Ein etwaige Lücken schließender Rückgriff auf Normen der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als außerordentliche Beschwerde nicht zulässig. Es ist jedenfalls nicht greifbar gesetzwidrig, wenn das Verwaltungsgericht den Streitwert mit ausführlicher Begründung festsetzt und das noch auf einen Betrag, der mittig zwischen den Beträgen liegt, die die Parteien jeweils beantragt hatten.
C.
Der Ausspruch zur Gebührenfreiheit und zur Kostenerstattung beruht auf § 20 Abs. 2 VerfO in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 16.12.2010 i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG. Da § 20 Abs. 2 VerfO hinsichtlich der Erhebung von Gebühren auf das Gerichtskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung verweist, ist bei Streitwertbeschwerden § 68 Abs. 3 GKG anzuwenden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 57 Abs. 2 KVGG unanfechtbar.