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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 05.03.2012 |
| Aktenzeichen: | RVG 5/2011 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 23, 66, 66a, 68 Abs. 3 S. 2 ReHO; Art. 31, 51 KVerf; § 2 KKO; §§ 3, 4 KGO |
| Vorinstanzen: | Gerichtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 01.10.2010, Az.: Konf R 06/09 |
| Schlagworte: | Umgliederung in den Kirchenkreis B |
Leitsatz:
- Die Kirchengemeinde ist in ihren Rechten an den durch die Verfassung und die Kirchengesetze vorgegebenen Rechtsrahmen gebunden.
- Ihr kommt insofern kein Selbstverwaltungs- oder Selbstbestimmungsrecht nach der Verfassung und nach den Gesetzen der Landeskirche zu.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Gerichtshofes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 01.10.2010, Konf R 06/09, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
#Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Umgliederung vom Kirchenkreis B in den Kirchenkreis C. Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 ab. Die dagegen erhobene Klage beim Gerichtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen blieb erfolglos. Mit Urteil vom 01.10.2010 wurde die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung dass die Entscheidung der Beklagten, die Umgliederung der Klägerin nicht vorzunehmen, rechtmäßig sei, weil ein Ermessensfehlgebrauch nicht vorliege. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Organisationsermessens das Für und Wider einer Umgliederung unter Zugrundelegung sachlicher Erwägungen betrachtet und vollständig mit den Argumenten der Klägerin abgewogen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Gerichtshof hat die Klägerin am 03.01.2011 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27.01.2011 begründet. Der Rechtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist insbesondere fristgemäß erhoben worden. Gemäß § 66 a Abs. 2 Rechtshofordnung (ReHO) ist die Beschwerde schriftlich bei dem Rechtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Gemäß § 66 a Abs. 3 ReHO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach Aktenlage ist das Urteil am 24.11.2010 vollständig an die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin abgesandt worden. Die damalige Prozessbevollmächtigte war urlaubsbedingt daran gehindert, den Eingang des Urteils nach dessen Absendung zu bestätigen. Sie sandte das am 08.12.2010 von ihr gemäß § 23 ReHO ausgefertigten Empfangsbekenntnis zurück. Da es keine anderen Zustellungsnachweise gibt, ist davon auszugehen, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde am 08.01.2011 ablief. Damit ist jedenfalls rechtzeitig am 03.01.2011 die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden und auch gegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerdebegründung ist nichts zu erinnern.
Der Begründung des Revisionszulassungsantrages lässt sich entnehmen, dass die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO, der Divergenz im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 2 ReHO sowie eines wesentlichen Verfahrensmangels gem. § 66 Abs. 2 Nr. 4 ReHO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Errichtungsgesetz (Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands) geltend gemacht werden sollen.
Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO kommt einer Rechtssache zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, die in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgeht, zu erwarten ist. Die Klärung der Rechtsfrage muss für die Entscheidung der Sache erheblich sein (vgl. z. B. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss vom 24.09.2011 – RVG 8/2009). Das Darlegungserfordernis des § 68 Abs. 3 S. 2 ReHO verlangt, die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei muss in der Beschwerdebegründung erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann.
Den Darlegungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter Hinweis auf Entscheidungen mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchengemeinde begründet wird, kommt dieser Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen einer Umgliederung einer Kirchengemeinde sind durch die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (KVerf) in Verbindung mit der Kirchengemeindeordnung (KGO) und der Kirchenkreisordnung (KKO) geklärt. Nach Art. 51 KVerf kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände Kirchenkreise verändern. Widerspricht ein beteiligter Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand dieser Maßnahme, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
Diese Regelungen werden in § 2 KKO umgesetzt. Dabei hat der Rechtshof zu Recht darauf abgestellt, dass die Entscheidungen des Kirchensenats nach § 2 Abs. 3 KKO allein dann herbeigeführt werden muss, wenn das Landeskirchenamt – anders als hier – die Entscheidung für eine Umgliederung gegen das Votum eines Kirchenkreisvorstandes treffen will.
Der Klägerin als Kirchengemeinde steht nach diesen Regelungen kein Selbstbestimmungsrecht dahin gehend zu, dass sie ihre Zugehörigkeit zu einem Kirchenkreis bestimmen könnte. Die Kirchengemeinde ist nach Art. 31 KVerf in ihren Rechten an die Regelung der Kirchengemeindeordnung und andere Kirchengesetze gebunden. Ihr kommt insofern kein Selbstverwaltungs- oder Selbstbestimmungsrecht nach der Verfassung und nach den Gesetzen der Landeskirche zu.
Aus den Regelungen der §§ 3 und 4 KGO folgt nichts anderes. Diese setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben um, beinhalten aber keine Kompetenzerweiterung im Sinne eines Selbstbestimmungsrechtes über die Zugehörigkeit zu einem Kirchenkreis. Während § 3 KGO die Aufgaben einer Kirchengemeinde beschreibt, wird in § 4 KGO die rechtliche Stellung der Kirchengemeine konkretisiert. Insbesondere aus § 4 Abs. 2 KGO, wonach die Kirchengemeinde ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts selbständig regelt und verwaltet, wird deutlich, dass sich die Kirchengemeinde an den durch die Verfassung und die Kirchengesetze vorgegebenen Rechtsrahmen zu halten hat.
In diesem Zusammenhang ist bereits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdebegründung sich auch nicht die Merkmale einer die Revision gemäß § 66 Abs. 3 Nr. 2 ReHO eröffnenden Divergenz entnehmen lassen. Das Urteil des Rechtshofs weicht nicht von einer Entscheidung des Revisionsgerichts ab. Die von der Klägerin genannten Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte und Rechtsfragen in einem von dem hier zu entscheidenden unterschiedlichen Zusammenhang. Das Verhältnis von Selbstbestimmungsrecht und Umgliederung einer Kirchengemeinde ist dort nicht behandelt worden. In der Rechtssache RVG 1/2003 – Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 10.06.2004 – wird in Anknüpfung an die Entscheidung des Gerichts vom 19.07.1983 – RVG 1/1981 – über das Verhältnis des Rechts der Kirchengemeinden auf Wahrung der Eigenverantwortlichkeit und aufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten entschieden. Dabei stellt der Senat heraus, dass das Recht der Gemeinden auf Wahrung der Eigenverantwortlichkeit sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung zu beachten sind, ohne dass der Entscheidung ein für dieses Verfahren maßgeblicher Rechtssatz zu entnehmen wäre. Bei den Entscheidungen in den Rechtssache RVG 4/2010 und RVG 5/2010 – Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 22.12.2010 – geht es um kirchengemeindliche Vermögensverwaltung und die Einschränkung der Selbstverwaltungskompetenz einer Kirchengemeinde durch das Prinzip der innerkirchlichen Solidarität. Auch insoweit ist keine Abweichung des Urteils des Rechtshofes zur Umgliederung einer Kirchengemeinde feststellbar.
Die Beschwerde wendet sich im Übrigen der Sache nach gegen die Rechtsanwendung durch den Rechtshof im Einzelfall, ohne aufzuzeigen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzbedeutung bestehen soll. So setzt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen mit der von der Beklagten getroffenen Ermessenentscheidung und ihre Überprüfung und Abwägung durch den Rechtshof auseinander. Dabei legt die Beschwerdebegründung im Einzelnen dar, wonach aus Sicht der Klägerin Ermessensfehler durch die Beklagte und bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung durch den Rechtshof zutage getreten sein sollen. So wird insbesondere auf die örtliche Ausrichtung der Klägerin in ihren lebensweltlichen Bezügen durch die Änderungen der örtlichen Verhältnisse in der Kirchengemeinde abgestellt. Dabei wird darauf verwiesen, dass die Rolle junger Menschen, wie Konfirmanden und Jugendlichen, aber auch die Rolle der ehrenamtlich Tätigen heute anders gesehen werden müsse, als dies vor Jahren der Fall gewesen sei. Die Ansprache und Mitwirkung von Ehrenamtlichen sei umso schwieriger, je weniger auf die persönlichen Bedürfnisse eingegangen werde. So gebe es zum Beispiel einen gemeinsamen Posaunenchor der Kirchengemeinden [...] und [...] mit der katholischen [...]gemeinde in [...], die Chormitglieder seien überwiegend im Kirchenkreis C ansässig. Weiter wird gerügt, dass nur wirtschaftliche Argumente tatsächlich abgewogen worden seien und es wird dargelegt, dass die im Beschluss des Beigeladenen vom 19.08.2008 zur Ablehnung eines Wechsels des Kirchenkreises angeführten Gesichtspunkte im Einzelnen nicht stichhaltig seien.
Aus dieser Beschwerdebegründung wird deutlich, dass es tatsächlich nur um eine Einzelfallentscheidung und die Ermessensanwendung durch die Beklagte geht, dass damit aber keine rechtsgrundsätzlichen Fragen verbunden sind. Die Überprüfung der Ermessensentscheidung durch den Rechtshof ist nicht zu beanstanden. Nach § 62 ReHO hat der Rechtshof zu prüfen, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung rechtswidrig sind, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht hat keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Der Rechtshof hat sich im Einzelnen mit den Argumenten der Klägerin gegen die getroffene Ermessensentscheidung auseinandergesetzt. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 KKO keine Voraussetzungen nennt, bei deren Vorliegen Kirchenkreise verändert werden können, so dass eine reine Ermessensentscheidung durch die Beklagte zu treffen war. Dabei hat der Rechtshof insbesondere darauf abgestellt, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung berücksichtigen durfte, dass der Kirchenkreis B ab dem 01.01.1999 gebildet worden ist, die kommunalpolitischen Gegebenheiten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind und sich die Kirchengemeinde gleichwohl für die Zugehörigkeit zum beigeladenen Kirchenkreis entschieden hat. Der Rechtshof hat es im Ergebnis als sachlich gerechtfertigt angesehen, einem erst zehn Jahre bestehenden neuen Kirchenkreis auch über diesen Zeitraum hinaus die Chance zu geben, sich zu finden und strukturell zu festigen. Der Rechtshof hat die Würdigung der strukturellen Veränderungen durch die Beklagte nicht beanstandet. Er ist im Einzelnen der Abwägung durch die Beklagte nachgegangen und hat vor dem Hintergrund der Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten die Ermessensentscheidung nach den von ihm zu prüfenden Maßstäben zu Recht als rechtmäßig erachtet.
Auch soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 4 ReHO rügen mag, indem das Votum der Landessuperintendentin des Sprengels [...] nicht berücksichtigt worden sei, sondern nur das des Landessuperintendenten des Sprengels [...], rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin hat damit keinen Verfahrensmangel im Sinne der Vorschrift bezeichnet. Die gesetzliche Regelung betrifft nur Verstöße des Gerichts gegen die Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens. Sie erfasst also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses, nicht aber deren Inhalt betrifft. Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens sind Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung des Gerichts. Der Rechtshof hat danach keinen Verfahrensfehler begangen.
Tatsächlich gibt es auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme nicht in die Abwägung einbezogen worden ist. In dem Bescheid vom 30.09.2008 und in dem Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 wird das Votum der Landessuperintendentin erwähnt. Bei der Ermessensentscheidung und ihrer Überprüfung ist es zudem nicht erforderlich, sich mit jeder einzelnen Stellungnahme explizit auseinanderzusetzen. Dabei ist es unbeachtlich, dass nach Auffassung der Klägerin diesem Votum ein anderes Gewicht hätte beigemessen werden müssen. Maßgeblich ist insoweit nicht die Würdigung der Klägerin, sondern die Ermessensausübung durch die Beklagte und die Überprüfung dieser Entscheidung durch den Rechtshof.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Verfahrensordnung, die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 22 Abs. 3 Verfahrensordnung. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren in Ermangelung einer eigenen Antragstellung gem. § 23 Verfahrensordnung i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären.