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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.03.2011
Aktenzeichen:RVG 3/2011
Rechtsgrundlage:§ 18 Abs. 1 + 2 VwGG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Mitteldeutschland, Beschluss v. 16.12.2010, Az.: VG 1/10
Schlagworte:Vorlageverfahren; Statthaftigkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs der EKDNachzahlung eines Familienzuschlags; hier: Ausschluss des Bevollmächtigten
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Leitsatz:

Gem. § 18 Abs. 2 VwGG kann das Gericht im Ausnahmefall Personen als Bevollmächtigte zulassen, die nicht Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind. Ein solcher Ausnahmegrund kann der Vertrauensschutz des Klägers darstellen, wenn der Bevollmächtigte für den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und der Kläger den Bevollmächtigten in Unkenntnis des § 18 VwGG beauftragt hat.
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Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. Dezember 2010 geändert.
Rechtsanwalt [...] wird im Klageverfahren VG 1/10 als Bevollmächtigter des Klägers zugelassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. Dezember 2010, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, Rechtsanwalt [...] als Bevollmächtigten zuzulassen, ist zulässig. Das erkennende Gericht ist für die Beschwerdeentscheidung sachlich zuständig (vgl. VuVG, Beschl. v. 27.09.2007, RVG 1/07).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. Dezember 2010 ist zu ändern, weil Rechtsanwalt [...] als Bevollmächtigter des Klägers im Klageverfahren VG 1/10, mit dem der Kläger die Nachzahlung eines Familienzuschlages begehrt, zuzulassen ist.
Gemäß § 4 des Kirchengesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der Fassung vom 16. November 2008 (ABl. S. 310) i. V. m. § 18 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der EKD i. d. F. vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD S. 189) – VwGG – kann sich jeder Beteiligte vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VwGG kann Bevollmächtigter jedes volljährige Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland werden, das zum sachgemäßen Vortrag fähig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 VwGG kann das Gericht im Ausnahmefall durch unanfechtbaren Beschluss Personen als Bevollmächtigte zulassen, die nicht Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
Der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt [...], ist kein Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 18 Abs. 1 VwGG grundsätzlich von der Vertretung in dem vom Kläger durchgeführten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist Rechtsanwalt [...] jedoch gemäß § 18 Abs. 2 VwGG als Bevollmächtigter im Klageverfahren VG 1/10 zuzulassen, weil ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall im Sinne des § 18 Abs. 2 VwGG anzunehmen ist, ist in der genannten Vorschrift nicht im Einzelnen bestimmt. Der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD hat dazu im Beschluss vom 1. November 2007 – VGH 8/07 – unter anderem ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Ausnahmegrund im Vertrauensschutz des Klägers wegen einer längeren rechtlichen Betreuung durch den Anwalt in der Streitsache vor der Klageerhebung liegen, vor allem dann, wenn der Kläger den Anwalt in Unkenntnis der Regelung des § 18 VwGG beauftragt hat. Denn je nach Lage des Einzelfalls kann das Vertrauen des Klägers, dass er auch im kirchlichen Verwaltungsprozess weiterhin von seinem bisherigen Berater vertreten wird, höher zu bewerten sein als das allgemeine kirchliche Interesse, dass an innerkirchlichen Rechtsstreitigkeiten nur Mitglieder der Kirche beteiligt sein sollen (vgl. zuletzt den Beschluss des VGH vom 1. August 2006 – VGH 9/06 –, RsprB ABl.EKD 2007, 30).
Nach der Rechtsprechung des Senats geht es bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VwGG um den Vertrauensschutz des Klägers selbst, nicht um den des Anwalts. Der typischerweise rechtsunkundige Kläger soll im Regelfall vor den Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten eines Anwaltswechsels im Verwaltungsprozess geschützt werden, wenn er sich in zulässiger Weise im Vorverfahren durch einen Anwalt hat vertreten lassen, auch wenn dieser ihn im Klageverfahren eigentlich, nämlich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VwGG, nicht vertreten darf. Das Vertrauen des Klägers ist besonders schutzwürdig, wenn er bei der Erteilung des Mandats die – von der Rechtslage im staatlichen Verwaltungsprozess abweichende – Beschränkung der Vertretungsbefugnis überhaupt nicht kannte. Auf die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis seines Anwalts kann es nicht ankommen."
Rechtsanwalt [...] hat den Kläger im Verwaltungsverfahren von Anfang an vertreten. Er hat mit Schriftsatz vom 5. November 2009 für den Kläger die Zahlung des Familienzuschlages für die Jahre 2000 bis 2002 gegenüber der Beklagten beantragt und hat zur Begründung des Anspruchs rechtliche Ausführungen gemacht. Am 25. März 2010 nahm er an einer Besprechung über die Angelegenheit im Landeskirchenamt der Beklagten in Eisenach teil. Nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 26. April 2010 hat Rechtsanwalt [...] für den Kläger mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 Widerspruch eingelegt und später für den Kläger die Klage gegen die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erhoben.
Nachdem Rechtsanwalt [...] bereits im Verwaltungsverfahren für den Kläger tätig war, überwiegt nach der oben genannten Rechtsprechung der Vertrauensschutz des Klägers, dass er auch im anschließenden kirchlichen Verwaltungsrechtsstreit von seinem grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 S. 2 VwGG ausgeschlossenen Bevollmächtigten weiter vertreten werden darf. Denn es besteht auch kein Hinweis darauf, dass der Kläger bei der Erteilung des Mandats den Ausschluss der Vertretungsbefugnis für das Klageverfahren kannte. Der dadurch begründete Vertrauensschutz ist höher zu bewerten als das allgemeinkirchliche Interesse, dass an innerkirchlichen Rechtsstreitigkeiten nur Mitglieder der Kirchen beteiligt sein sollen, sodass ein Ausnahmegrund im Sinne des § 18 Abs. 2 VwGG für die Vertretung des Klägers durch einen Bevollmächtigten, der nicht einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, vorliegt.
Der Zulassung von Rechtsanwalt [...] als Bevollmächtigten des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser nach seiner Erklärung kein Mitglied einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen ist. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz setzt die Annahme eines Ausnahmefalls nicht voraus, dass der Bevollmächtigte einer christlichen Kirche angehört. § 18 Abs. 2 VwGG sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Vielmehr können, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, alle Personen als Bevollmächtigte zugelassen werden, die nicht Mitglied einer Kirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und zum sachgemäßen Vortrag fähig sind. Ein genereller Ausschluss von Personen, die nicht Mitglied einer christlichen Kirche oder einer anderen Glaubensgemeinschaft sind, ist damit im Gesetz nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich Ab-weichendes auch nicht aus § 3 Abs. 1 VwGG. Nach dieser Vorschrift üben die Mitglieder der kirchlichen Verwaltungsgerichte ihr Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. In Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche sind sie nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Mitglieder der kirchlichen Verwaltungsgerichte, nicht aber auf die Bevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten in Klageverfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Wenn der Gesetzgeber auch für die Ausnahmefälle des § 18 Abs. 2 VwGG eine entsprechende Bindung verlangt hätte, hätte er dies in § 18 VwGG ausdrücklich regeln müssen.
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010 (ABl.EKD 2010, S. 330) – VwGG.EKD –. Danach müssen Bevollmächtigte, worauf der erstinstanzliche Beschluss zu Recht hinweist, Mitglieder einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Ausnahmen sind danach nicht vorgesehen. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar, weil die Beklagte bislang der Anwendung des VwGG.EKD für ihren Bereich nicht zugestimmt hat und sich deshalb gem. § 67 Abs. 2 VwGG.EKD im vorliegenden Fall die Frage der Zulassung zur Vertretung allein nach dem hier weiterhin anwendbaren § 18 Abs. 2 VwGG bestimmt.
Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und Rechtsanwalt [...] als Bevollmächtigter des Klägers zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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