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Fonds der VELKD
zur Förderung missionarischer Projekte
Vergaberichtlinien

Vom 10. Januar 2013

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1. Zuwendungszweck

Der Fonds der VELKD zur Förderung missionarischer Projekte dient dazu, missionarische Initiativen in den Gemeinden und Regionen der VELKD-Gliedkirchen zu fördern.
Die Rechtsgrundlage bilden der Beschluss der Kirchenleitung vom 27. September 2012 sowie der Beschluss der Generalsynode der VELKD über den Haushalt 2013/2014.
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2. Gegenstand der Förderung

Personal- und Sachkosten können einmalig gefördert werden.
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3. Zuwendungsempfänger

Auf Antrag werden Kirchengemeinden, kirchlichen Regionen und Kirchenkreisen/Dekanaten aus den Gliedkirchen der Vereinigten Kirche Zuschüsse gewährt.
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4. Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungsfähig sind missionarische Projekte und Initiativen in Gemeinden und Regionen, die einen Bezug zur Arbeit und zu den Aufgaben der VELKD im Handlungsfeld Leben in der Gemeinde und Vermittlung des Glaubens haben.
Dies umfasst insbesondere
  1. Initiativen auf Gemeinde und Regionenebene, in denen Inhalte und Themen der lutherischen Reformation in missionarische Projekte übersetzt und für die Gemeinde- bzw. Regionenentwicklung fruchtbar gemacht werden.
  2. die Umsetzung und Weiterführung von Projekten des Gemeindekollegs der VELKD in Gemeinden und Regionen.
Gefördert werden ausschließlich Projekte und Initiativen, mit denen Gemeinden und Regionen für ihren Bereich inhaltlich und methodisch Neues erproben. Die Vorhaben müssen dabei Projektcharakter haben, d.h. eine klare Befristung erkennen lassen.
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5. Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form eines zweckbestimmten Zuschusses als sog. Festbetragsförderung bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Der Förderungshöchstbetrag soll 4.000 € pro Projekt nicht übersteigen.
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6. Antragsverfahren

Anträge sind in der Planungsphase, vor Beginn der Durchführung des Projektes, an das Amt der VELKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover zu richten. Die Anträge müssen eine ausführliche Projektbeschreibung und einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Eine befürwortende Stellungnahme der jeweiligen Landeskirche ist notwendig. [Antragformulare sind abrufbar unter www.velkd.de/gemeinde/fonds.php].
Über die eingegangenen Anträge entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel das Amt der VELKD. Die Kirchenleitung erhält turnusmäßig Bericht.
Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung an die Antragsteller ausgezahlt. Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes in Form einer Dokumentation, die auch eine Kostenübersicht enthält, erbracht werden. Der Dokumentation ist ein ausgefüllter Evaluationsbogen beizulegen [abrufbar unter www.velkd.de/gemeinde/fonds.php]. Bewilligte und nicht verbrauchte Mittel werden zurückgefordert. Für das Bewilligungsverfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen in der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) vom 01.06.2012.
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7. Bekanntmachung und Informationen

Das Amt der VELKD informiert die Kirchenleitungen und die Ämter für Gemeindedienst der Gliedkirchen über die Vergaberichtlinien, das Verfahren und die Ziele der Projektförderung.
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8. Inkrafttreten

Die Vergaberichtlinien für den Fonds der VELKD zur Förderung missionarischer Projekte treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die Vergaberichtlinien vom 4. September 2003 außer Kraft.