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Satzung der VELKD-Stiftung

Vom 7. Oktober 2008

(ABl. VELKD Bd. VII S. 398)

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „VELKD-Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für die Förderung folgender in der Verfassung der VELKD bestimmten Aufgaben verwirklicht:
  • Förderung der Einheit der Vereinigten Kirche
  • Erhaltung und Vertiefung der lutherischen Lehre und Sakramentsverwaltung
  • Pflege lutherischer Theologie
  • Beratung der Gliedkirchen in Fragen der lutherischen Lehre, des Gottesdienstes und des Gemeindelebens
  • Heranbildung eines bekenntnisgebundenen Pfarrerstandes
  • Stellungnahme zu den Fragen und Aufgaben der Zeit in Wort und Tat aufgrund des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses
  • Fürsorge für die lutherische Diaspora innerhalb und außerhalb Deutschlands
  • Unterstützung der Arbeit aller lutherischen kirchlichen Werke, insbesondere der Diakonie und der Mission
  • Förderung der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen in Bezug auf die Arbeit des lutherischen Weltbundes
  • Wahrung und Förderung der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
  • Beteiligung an der ökumenischen Arbeit der gesamten Christenheit.
( 3 ) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 3.000.000,-- € (in Worten: drei Millionen Euro) ausgestattet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 3 ) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann im Rahmen der Abgabenordnung um Spenden zur Aufstockung des Stiftungsvermögens werben.
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§ 4
Erträge des Stiftungsvermögens

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zwecke zugewendet werden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.
( 2 ) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Auf Beschluss des Vorstands kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand beschließt jährlich, ob die in die freie Rücklage eingestellten Beträge dem Stiftungsvermögen oder einer Rücklage zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt werden sollen.
( 5 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Empfänger haben über die Verwendung von Zuwendungen von Stiftungsmitteln Rechenschaft abzulegen.
( 6 ) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen der Stiftung vorab zu decken.
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§ 5
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächlich entstandene Auslagen werden in angemessener Höhe erstattet.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Kirchenleitung beruft je ein Mitglied aus folgenden Organen der VELKD:
  1. der Bischofskonferenz
  2. der Generalsynode
  3. der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtsperiode der Generalsynode. Im Übrigen scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, sobald es das Amt beendet, aus dem heraus es berufen wurde. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis ihr Nachfolger bestimmt ist.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für Finanzfragen zuständige Referent oder die für Finanzfragen zuständige Referentin des Amtes der VELKD mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben und insbesondere der Verwaltung des Stiftungsvermögens fremder fachlicher Hilfe bedienen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. die Vergabe der verfügbaren Mittel,
  3. die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
  4. die Fertigung eines jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks und
  5. die Kontakte zur Stiftungsbehörde und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
( 2 ) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
( 2 ) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
( 3 ) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und das Amt der VELKD erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
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§ 9 Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung obliegt dem für Finanzfragen zuständigen Referenten oder der für Finanzfragen zuständigen Referentin des Amtes der VELKD.
( 2 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin beruft den Vorstand im Auftrag des oder der Vorsitzenden zu Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Vorstand legt der Kirchenleitung der VELKD innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung insbesondere mit folgendem Inhalt vor:
  1. Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember
  2. Erträge aus dem Stiftungsvermögen
  3. Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  4. Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und
  5. Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
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§ 10
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht ist jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsorgans sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind entsprechend § 9 Abs. 4 der Satzung unaufgefordert vorzulegen.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Vorstand beschließt über die Änderung der Satzung.
( 2 ) Der Beschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und bedarf der Genehmigung durch die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung der VELKD.
( 3 ) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
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§ 12
Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung

( 1 ) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung sind nur zulässig, wenn sie wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse notwendig oder die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich ist und nicht gegen die Grundsätze der Gemeinnützigkeit i. S. d. Abgabenordnung verstößt.
( 2 ) Der Beschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und bedarf der Genehmigung durch die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung der VELKD.
( 3 ) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
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§ 13
Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft mit Unterzeichnung und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Hannover, den 7. Oktober 2008
gez. Dr. Friedrich Hauschildt (L. S.)
Leiter des Amtes der VELKD
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