.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung
des Lutherischen Einigungswerkes
Vom 17.2./12.3.1999
(ABl. VELKD Bd. VII S. 98)
####Das Lutherische Einigungswerk ist auf Grund des Beschlusses der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung der VELKD vom 3. Juni 1950 (ABI. für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern 1950, Nr. 15, S. 75) als Werk der Vereinigten Kirche anerkannt worden. Im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der VELKD gibt sich das Lutherische Einigungswerk folgende Satzung:
#Präambel
Grundlage der Arbeit des Lutherischen Einigungswerkes ist Gottes Wort, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist und wozu sich die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, vornehmlich das Augsburger Bekenntnis von 1530 und Luthers Katechismen von 1528/29, bekannt haben.
###§ 1
Name und Sitz
Das Lutherische Einigungswerk (LEW) arbeitet als nicht eingetragener Verein mit Sitz in Leipzig.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das LEW setzt sich zur Aufgabe, die evangelisch-lutherischen Kirchen in Deutschland in allen ihren Gliedern, Ämtern und Werken zu stärken, die bekenntnismäßige reine Lehre des Evangeliums zu vertreten und zu wahren, die gemeinsamen kirchlichen Interessen zu fördern und zu beschützen, die christliche Gemeinschaft zu pflegen und alle kirchlichen Werke, insbesondere die Werke der christlichen Liebestätigkeit und des Zeugendienstes im In- und Ausland (Diakonie und Mission) zu unterstützen.
(
2
)
Das LEW betreibt seine Arbeit als einen Dienst des gesamten Luthertums in freier Konventstätigkeit, wissenschaftlichen Studiengruppen, Gottesdiensten und evangelistischen Veranstaltungen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Vereines können natürliche Personen und kirchliche Werke sowie theologische Studiengruppen, Konvente, Konferenzen, Arbeitskreise und Bruderschaften (korporative Mitglieder) werden, die die in der Präambel beschriebenen Grundlagen und die in § 2 genannten Aufgaben des LEW bejahen und ihre Mitarbeit schriftlich erklären.
(
2
)
Natürliche Personen und Arbeitskreise aus Kirchen, die nicht der VELKD angehören, können Mitglieder des LEW werden, sofern sie die Grundlage des LEW anerkennen und sich in ihren Kirchen für den lutherischen Charakter aller kirchlichen Lebensäußerungen einsetzen.
(
3
)
Über die Aufnahme und Zugehörigkeit der Mitglieder entscheidet die Mitgliederkonferenz auf Grund eines Vorschlages des Geschäftsführenden Ausschusses.
(
4
)
Die Mitglieder des LEW sind zum Austritt aus der Mitarbeit berechtigt. Ein entsprechender Austritt ist dem Geschäftsführenden Ausschuss gegenüber schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären.
(
5
)
Die Mitgliedschaft beim LEW endet außerdem durch Ausschluss, der nur bei wichtigem Grund zulässig ist. über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Geschäftsführenden Ausschusses die Mitgliederkonferenz.
#§ 4
Organe
Die Organe des LEW sind die Mitgliederkonferenz und der Geschäftsführende Ausschuss.
#§ 5
Mitgliederkonferenz
(
1
)
Die Mitgliederkonferenz besteht aus je einem Vertreter der gemäß § 3 aufgenommenen kirchlichen Werke, korporativen Mitgliedern sowie den danach aufgenommenen natürlichen Personen.
(
2
)
Die Mitgliederkonferenz tagt nach Bedarf auf Einladung des Geschäftsführenden Ausschusses, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung tagt auch, wenn dies von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder beantragt wird. Zu den Tagungen sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden, sofern die Mitglieder dem mehrheitlich zustimmen.
(
3
)
Die Mitgliederkonferenz hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Aktivitäten des LEW
- Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses.
- Beschlussfassung zur Änderung der Satzung sowie zur Einstellung der Tätigkeit und der Auflösung des LEW.
- Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Geschäftsführenden Ausschusses
- Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses. Die Mitgliederkonferenz kann die Beschlussfassung zu a) auch auf den Geschäftsführenden Ausschuss übertragen. Die Übertragung gilt längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederkonferenz und kann widerrufen werden.
(
4
)
Die Mitgliederkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Mitgliederkonferenz werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie zur Einstellung der Tätigkeit des LEW bedürfen der Zustimmung durch mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der Kirchenleitung der VELKD.
#§ 6
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören fünf Mitglieder an, die auf vier Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, seinen oder ihren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin.
(
3
)
Der Geschäftsführende Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des LEW zuständig, soweit sie durch die Satzung nicht der Mitgliederkonferenz vorbehalten sind; der oder die Vorsitzende vertritt das LEW nach außen.
(
4
)
Der Geschäftsführende Ausschuss verwaltet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederkonferenz das Vermögen des LEW.
(
5
)
Der Geschäftsführende Ausschuss gibt der Mitgliederkonferenz spätestens alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht.
(
6
)
Der Geschäftsführende Ausschuss führt eine Liste über die natürlichen, juristischen und korporativen Mitglieder des LEW.
(
7
)
Die Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses werden ehrenamtlich wahrgenommen. Entstandene Unkosten werden erstattet. Auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses hin kann der oder die Vorsitzende Dritte mit der entgeltlichen Ausführung von Teilarbeiten, die zur Ausführung der von der Mitgliederkonferenz beschlossenen Aktivitäten erforderlich sind (wie Schreibarbeiten, Erledigung von Wegen u. a.), betrauen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LEW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des LEW werden aufgebracht durch
- Umlagen und Beiträge,
- freiwillige Zahlungen der Mitglieder des LEW,
- Spenden Dritter, Kollekten und Zuschüsse,
- die Verwendung des vom LEW verwalteten Vermögens.
(
2
)
Das Vermögen des LEW ist zweckgebundenes Sondervermögen der VELKD.
(
3
)
Sämtliche Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
#§ 8
Beziehung zur VELKD
(
1
)
Entsprechend § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Stellung lutherischer kirchlicher Werke zur Vereinigten Kirche vom 31. Oktober 1997 - Werkegesetz (ABI. der VELKD 1998, S. 50 f.) - hält das LEW in seiner Arbeit ständig Fühlung mit der Vereinigten Kirche. Dabei unterrichtet das LEW die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands regelmäßig über seine Arbeit und erteilt ihr auf Wunsch die erbetenen Auskünfte. Das LEW gewährt der VELKD jährlich Einblick in seine Haushalts- und Rechnungsunterlagen.
(
2
)
Gemäß § 3 Abs. 4 des Werkegesetzes findet vor der Wahl des oder der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses sowie seines oder ihres Stellvertreters oder seines oder ihrer Stellvertreterin eine Verständigung mit der VELKD statt.
#§ 9
Auflösung des LEW
Bei Auflösung des LEW fällt dessen Vermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit der Auflage, es unmittelbar für kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12.3.1999 in Kraft.
Nachtrag:
Der Mitgliedsbeitrag wurde durch die Mitgliederversammlung am 07. Juni 2006 auf € 25,00 jährlich festgelegt. Darin ist der Preis und der Bezug des jeweiligen Jahreshefts „Lutherisch glauben“ einbezogen.
Leipzig, 07. Juni 2006 | Dr. Peter Schumann, Schatzmeister |