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Satzung des Vereins Martin-Luther-Bund e. V.

Vom 9. Oktober 2021

(Beschlossen: 15./16.09.2017 – Beim Amtsgericht eingetragen: 23.03.2018)
Ergänzt 08./09.10.2021 – Beim Amtsgericht eingetragen: 22.04.2022

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§ 1
Name und Sitz des Vereins, Beziehung zur VELKD und zum DNK/LWB

( 1 ) Der Verein trägt den Namen „Martin-Luther-Bund, Diasporawerk evangelisch-lutherischer Kirchen, e. V.“ (MLB); er hat seinen Sitz in Erlangen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
( 2 ) Der MLB ist gemäß Beschluss der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) vom 7. März 1967 „Anerkanntes Werk der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands“. Die Rechtsbeziehung zwischen dem MLB und der VELKD ist geregelt durch das Kirchengesetz der VELKD über die Stellung lutherischer kirchlicher Werke zur VELKD – Werkegesetz – in der Neufassung vom 6. November 1997 (Amtsblatt 1998 Nr. 37, S. 51) durch die Verordnung der Kirchenleitung der VELKD über die Stellung des MLB vom 10. Oktober 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 81, S. 2) und den Vertrag zwischen der VELKD und dem Deutschen National-komitee des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) und dem MLB vom 10. Dezember 2015.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins

( 1 ) Der MLB dient dem Bau und der Pflege der Lutherischen Kirche in aller Welt. Er will in Bindung an das evangelisch-lutherische Bekenntnis den in der Diaspora lebenden Schwestern und Brüdern geistliche und materielle Begleitung zur kirchlichen Sammlung geben, lutherische Theologie fördern und den Zusammenhalt der Lutherischen Kirche fördern. Er unterstützt die VELKD und das DNK/LWB bei der Wahrnehmung ihrer Solidarität gegenüber der Diaspora.
( 2 ) Der MLB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des MLB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MLB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 )
  1. Mitglied des MLB können Vereine, Vereinigungen, lutherische Kirchen und Gemeinden des In- und Auslandes werden, die die in § 2 bezeichneten Zwecke bejahen.
  2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag zum 31.12. des Vorjahres entrichtet haben sowie die Mitglieder des Vorstandes.
( 2 ) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet die Bundesversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
( 4 ) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
( 5 ) Der Vorstand kann Mitglieder aus dem MLB ausschließen, insbesondere wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Zahlungsaufforderung nicht geleistet worden ist. Gegen einen solchen Beschluss kann die Bundesversammlung angerufen werden; diese entscheidet über den Ausschluss endgültig.
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§ 4
Mittel

( 1 ) Die Mittel für die Erfüllung der Bundesaufgaben werden aufgebracht durch
  1. Umlagen,
  2. Mitgliedsbeiträge,
  3. freiwillige Zahlungen der Mitglieder des MLB,
  4. Spenden, Kollekten, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen,
  5. Zuweisungen und Programmmittel der VELKD und des DNK/LWB.
( 2 ) Sämtliche Einnahmen und etwaige Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jedoch können sie ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn oder so lange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke des MLB nachhaltig erfüllen zu können.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des MLB sind:
  1. die Bundesversammlung (§ 6)
  2. der Vorstand (§§ 7, 8 und 9).
( 2 ) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des MLB im Sinne von § 26 BGB sind die drei gewählten Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Abs.1 Nr. 1 bis 3 jeweils alleine berechtigt.
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§ 6
Die Bundesversammlung

( 1 ) Die Bundesversammlung besteht aus
  1. den von den Mitgliedern des MLB entsandten Vertretern,
  2. den Mitgliedern des Vorstands.
( 2 ) Die Bundesversammlung wird in der Regel einmal jährlich vom Präsidenten einberufen und geleitet. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen.
( 3 ) Auf der Bundesversammlung gilt folgende Stimmrechtsregelung:
  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied des MLB hat in der Bundesversammlung mindestens eine Stimme; Übersteigt die Höhe der von einem Mitglied eingebrachten Mittel (nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-3) 15.000 € im Jahr, erhöht sich die Stimmenzahl auf zwei Stimmen.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts eines Mitgliedes im Sinne von Absatz 3 Ziffer 1 sind nur von dessen Vorstand schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt; die Bevollmächtigung muss bei Sitzungsbeginn vorliegen.
  3. Stimmrechtsübertragung auf Vertreter anderer Mitglieder ist zulässig. Kein Vertreter darf mehr als zwei Stimmen abgeben.
( 4 ) Die Bundesversammlung
  1. wählt den Präsidenten, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister sowie den Generalsekretär, diese bilden zusammen mit vier weiteren von der Bundesversammlung gewählten Mitgliedern den Vorstand,
  2. entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Aufnahme von Mitgliedern,
  3. nimmt die Jahresberichte der Zentrale und der Mitglieder entgegen,
  4. erteilt dem Vorstand nach Entgegennahme der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes Entlastung,
  5. beschließt den Wirtschaftsplan des MLB,
  6. legt auf der Grundlage der Jahreseinnahmen eines jeden Mitglieds die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufzubringenden Mitgliedsbeiträge und Umlagen fest,
  7. wählt einen Rechnungsprüfer für die jährliche Rechnungsprüfung,
  8. kann für bestimmte Arbeitszweige des MLB Arbeitsgruppen und Beiräte berufen,
  9. entscheidet endgültig über Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstands (§ 3 Abs. 5),
  10. informiert sich über die Tätigkeit der Mitglieder,
  11. beschließt Änderungen dieser Satzung,
  12. beschließt die Auflösung des MLB.
( 5 ) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Vertreter nicht stimmberechtigter Mitglieder nehmen als Gäste an der Bundesversammlung teil.
( 7 ) Die Bundesversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Delegierten am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die an der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Vertreter und Mitglieder als anwesend i. S. d. §§ 10–11.
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§ 7
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. Dem Präsidenten (1. Vorsitzender),
  2. seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender),
  3. dem Schatzmeister,
  4. vier von der Bundesversammlung gewählten Mitgliedern, die von einem Mitgliedsverein, einer Vereinigung oder einer lutherischen Mitgliedskirche (vgl. § 3 Abs. 1) vorgeschlagen werden,
  5. einem Mitglied, das die VELKD entsendet und
  6. einem Mitglied, das das DNK/LWB entsendet.
( 2 ) Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Vorstand kann weitere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen, wenn Fachlichkeit und Sachkunde dies erfordern.
( 4 ) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll eine angemessene Vertretung der Mitglieder des MLB (vgl. § 3 Abs. 1) berücksichtigt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 5 ) Für die Amtszeiten gelten folgende Regelungen:
  1. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet im darauf folgenden fünften Jahr mit der Neuwahl, spätestens mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Wahl.
  2. Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Amtszeit des Mitglieds des Vorstandes nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 regeln die entsendenden Stellen.
( 6 ) Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für eine neue Amtszeit gem. Abs. 5 Nr. 1 gewählt.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird vom Präsidenten in der Regel zweimal jährlich einberufen oder wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
( 2 ) Der Vorstand
  1. berät alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. schlägt der Bundesversammlung Mitglieder zur Aufnahme in den MLB vor,
  3. entscheidet über den Ausschluss aus dem MLB,
  4. vollzieht die Beschlüsse der Bundesversammlung,
  5. nimmt die jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichte der Mitglieder entgegen,
  6. nimmt den Rechenschaftsbericht des Generalsekretärs entgegen,
  7. berät die der Bundesversammlung zu erstattenden Jahresberichte der Zentrale und der Mitglieder, ferner die der Bundesversammlung zur Entlastung vorzulegende Jahresrechnung der Zentrale und den der Bundesversammlung zur Verabschiedung vorzulegenden Wirtschaftsplan der Zentrale einschließlich des Stellenplans,
  8. stimmt den vom Präsidenten zu schließenden Dienstverträgen für die Mitarbeiter des höheren Dienstes zu,
  9. gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Der Generalsekretär

( 1 ) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten von der Bundesversammlung auf sechs Jahre gewählt. Er muss Pfarrer einer evangelisch-lutherischen Kirche sein. Der Präsident stellt den Wahlvorschlag, der aus einem oder mehreren Kandidaten bestehen kann, gemeinsam mit dem Vorstand auf.
( 2 ) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des MLB im Sinne der in § 2 genannten Zielsetzungen. Er stimmt sich bei der Durchführung des Wirtschaftsplans mit dem Schatzmeister ab. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Er legt gegenüber dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
( 3 ) Der Generalsekretär ist Leiter der Zentrale des MLB in Erlangen. Er ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 7 befugt, Anstellungsverhältnisse zu begründen und zu beenden. Er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Zentrale des MLB.
( 4 ) Der Generalsekretär bereitet die Sitzungen der Bundesversammlung einschließlich der vorzulegenden Berichte vor. Er fördert die Kommunikation und Zusammenarbeit innerhalb des MLB.
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§ 10
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Organe des MLB sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 3 vertreten sind.
( 2 ) Bei Abstimmungen gelten die folgenden Mehrheitsregelungen:
  1. Die Organe des MLB fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Die Beschlüsse der Bundesversammlung nach § 6 Absatz 4 Nr. 11 und 12 bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) Kommt die Abstimmung über die Auflösung des Vereins nicht zustande, weil weniger als zwei Drittel aller Stimmen nach § 6 Abs. 1 und 3 vertreten sind, so ist zu einer außerordentlichen Bundesversammlung mit einer Frist von wenigstens einundzwanzig Tagen einzuladen. Für diese Bundesversammlung gilt die Beschlussfähigkeit nach Abs. 1 und die Mehrheitsregelung nach Abs.2 Satz 1.
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§ 11
Wahlen

( 1 ) In der Bundesversammlung werden Wahlen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
( 2 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der zu Beginn der Wahl festgestellten Stimmen erhält. Wenn ein Kandidat nicht die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten hat, findet ein zweiter Wahlgang statt. Wenn im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten zur Wahl standen, stehen im zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidaten zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Erhält auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der nach Satz 1 erforderlichen Stimmen, ist festzustellen, dass die Wahl bisher zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall beschließt die Bundesversammlung entweder einen weiteren Wahlgang durchzuführen, in dem die Mehrheit der Stimmen entscheidet, oder eine neue Wahl anzusetzen. Im Fall der Stichwahl nach Satz 3 oder dem weiteren Wahlgang nach Satz 5 entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
( 3 ) Steht die Wahl des Präsidenten an, können die Mitglieder der Bundesversammlung Wahlvorschläge bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl beim Generalsekretär schriftlich einreichen. Der Vorstand stellt einen Wahlvorschlag auf.
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§ 12
Protokollpflicht

Die Sitzungen der Organe des MLB sind zu protokollieren. Die Niederschriften geben den wesentlichen Verlauf der Beratungen und deren Ergebnisse wieder und sind durch den Protokollführer und den Präsidenten zu unterschreiben.
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§ 13
Zusammenarbeit mit der VELKD und dem DNK/LWB

( 1 ) Der MLB unterrichtet die VELKD und das DNK/LWB regelmäßig über seine Arbeit und erteilt die erbetenen Auskünfte. Er gewährt ihr jährlich Einblick in seine Haushalts- und Rechnungsunterlagen.
( 2 ) Vor einer bevorstehenden Wahl des Präsidenten oder des Generalsekretärs ist mit der VELKD und dem DNK/LWB zu klären, dass keine Einwände gegen die Kandidaturen bestehen.
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§ 14
Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung des MLB oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen des MLB einschließlich des Grund- und Hausbesitzes nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an die VELKD oder das DNK/LWB oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke der lutherischen Diasporaarbeit im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 15
Sprachregelung

Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
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§ 16
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Erlangen in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die bisherige Satzung in der Fassung vom 08.11.2008 sowie alle Änderungen außer Kraft. Die Amtszeiten der Mitglieder der Organe gelten weiter.
Erlangen, 15.09.2017/08.10.2021