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Beschluß der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zum Band II der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden.
Vom 20. Oktober 1993
(ABl. VELKD Bd. VI S. 214)
#- Der Teil »Dienst an Kranken« der Agende III erhält die in der Anlage ausgewiesene Fassung der Ordnungen »Das heilige Abendmahl mit Kranken«, »Hausabendmahl «, Abendmahlsgottesdienst in Krankenhäusern und Heimen«, »Einbeziehung Kranker in den Gottesdienst der Gemeinde«, »Die Segnung der Kranken« und »Sterbende begleiten« (Seiten 13 bis 68).
- Die Kirchenleitung wird gebeten, unter ihrer Verantwortung die agendarischen Teile nach Punkt 1 redaktionell überarbeiten und als Teilband 4 der neu bearbeiteten Agende II herausgeben zu lassen.
- Die Kirchenleitung wird gebeten, die Erläuterungen und die Texte zur Auswahl (Seiten 3 bis 12 und 69 bis 123) unter ihrer Verantwortung unter Berücksichtigung der in der Generalsynode gemachten Hinweise und Änderungswünsche überarbeiten zu lassen.
- Die Einführung des Teilbandes »Dienst an Kranken« in den Gliedkirchen erfolgt für ihren Bereich nach dem dort geltenden Recht durch die zuständigen Organe.
- Nr. 6 Buchst. a des Beschlusses der Generalsynode vom 14. April 1961 über Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Die Amtshandlungen) bleibt im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verfassung der Vereinigten Kirche unberührt.
Bad Eilsen, den 20. Oktober 1993
Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup