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Geltungszeitraum von: 10.11.2018

Geltungszeitraum bis: 30.05.2022

Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
über das Gemeindekolleg der VELKD
(Gemeindekolleggesetz – GKG)1#

Vom 10. November 2018

(ABl. VELKD Bd. VII S. 603)

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Die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschließt aufgrund von Artikel 24 Absatz 8 Buchstabe a) der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands das folgende Kirchengesetz:
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§ 1 Rechtsstellung

( 1 ) Das Gemeindekolleg ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).
( 2 ) Das Gemeindekolleg untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung der VELKD (Kirchenleitung).
( 3 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindekollegs stehen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur VELKD.
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§ 2 Aufgabe

Das Gemeindekolleg dient der Förderung von gemeindebezogener Arbeit und Gemeindeentwicklung.
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§ 3 Leitung des Gemeindekollegs

Die Kirchenleitung beruft einen Leiter oder eine Leiterin. Der Leiter oder die Leiterin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Kirchenleitung; die Dienstaufsicht wird von dem Leiter oder der Leiterin des Amtsbereichs der VELKD wahrgenommen.
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§ 4 Studienleitung, weitere Mitarbeitende und Fachberatung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die Studienleiter und -leiterinnen des Gemeindekollegs berufen.
( 2 ) Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin vom Amtsbereich der VELKD eingestellt werden. Ein entsprechendes Verfahren gilt für die Abordnung von Personen zum Gemeindekolleg sowie bei der Beauftragung von Fachberatern oder Fachberaterinnen.
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§ 5 Beirat

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft für das Gemeindekolleg einen Beirat.
( 2 ) Der Beirat berät das Gemeindekolleg fachlich und begleitet es in seiner Arbeit, insbesondere bei der Entwicklung neuer Arbeitsformate.
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§ 6 Ordnung des Gemeindekollegs

Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 regelt die Kirchenleitung durch eine Ordnung.
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§ 7 Haushalt und Finanzen

Für das Gemeindekolleg wird im Haushalt der VELKD ein eigenes Budget gebildet. Die Stellen des Gemeindekollegs werden im Stellenplan der VELKD ausgewiesen. Die Rechnungslegung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses der VELKD.
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindekolleggesetz vom 30. Oktober 1994 (ABl. VELKD Bd. VI S. 247) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Aufgehoben durch Verordnung vom 20. April 2022 (s. Nr. 15.1 dieser Rechtssammlung).