.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz
zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Archivgesetz – ArchG-VELKD).
Vom 5. Dezember 2024
(ABl. EKD Nr. 11/24 S. 202)
#Die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) hat mit Zustimmung der Bischofskonferenz aufgrund von Artikel 24 Absatz 1 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Geltungsbereich
Das kirchliche Archivwesen dient der Dokumentation kirchlichen Wirkens in der Vergangenheit und hat damit Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Durch dieses Kirchengesetz wird das Archivwesen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands einschließlich ihrer Einrichtungen geregelt. Die Archivaufgaben der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands werden vom Evangelischen Zentralarchiv in Berlin (EZA) wahrgenommen. Durch Beschluss der Kirchenleitung können weitere, der VELKD zugeordnete Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden, sofern die zugeordnete Einrichtung diese Einbeziehung/Unterstellung förmlich beantragt.
#§ 2
Aufgaben des Archivs
(
1
)
Das Archiv hat die Aufgabe, das Archivgut der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
- festzustellen, zu erfassen, zu bewerten und zu übernehmen,
- auf Dauer zu verwahren, zu sichern, instand zu setzen und zu erhalten,
- zu erschließen, nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.
(
2
)
Das Archiv berät die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen. Auf Wunsch berät es auch rechtlich selbstständige Einrichtungen.
(
3
)
Das Archiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.
(
4
)
Das Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der Kirchengeschichte mit und leistet dazu eigene Beiträge.
(
5
)
Das Archiv kann archivwürdige Unterlagen auch von anderen als von § 1 erfassten Verfügungsberechtigten übernehmen, sofern daran ein kirchliches Interesse besteht. Es kann mit diesen Verfügungsberechtigten durch Vertrag regeln, inwieweit von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes abgewichen wird. Schutzwürdige Interessen betroffener Personen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
#§ 3
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Archivgut der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sind alle zur dauernden Aufbewahrung vom Archiv übernommenen Unterlagen, die
- bei den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern (Stellen) entstanden sind,
- von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands erworben oder die ihr übereignet worden sind,
- der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands durch Dauerleihvertrag übergeben worden sind (Deposita).
(
2
)
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer kirchlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die kirchliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen oder Dritter von bleibendem Wert sind.
(
3
)
Unterlagen sind Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige, auch maschinenlesbare Informations- und Datenträger. Unterlagen sind auch die zur Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.
(
4
)
Zwischenarchivgut sind die vom Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder die noch nicht archivisch bewertet worden sind.
(
5
)
Betroffene Person ist eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse Einzelangaben (personenbezogene Daten) in den Unterlagen enthalten sind.
#§ 4
Rechtsgeltung
Für die Anbietung, Bewertung und Übernahme, für die Verwahrung, Sicherung und Erschließung, für die Benutzung durch die abgebende Stelle, für die Benutzung durch Dritte, für die Rechtsansprüche betroffener Personen, für die Schutzfristen sowie für die Einschränkung und Versagung der Benutzung des Archivguts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 des Kirchengesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz) vom 9. November 1995 (ABl. EKD 1995, S. 579) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
#§ 5
Zuständigkeitsregelung
(
1
)
Zuständig für die Verlängerung und Verkürzung der Fristen nach § 9 EKD-Archiv-Gesetz sowie für die Entscheidung nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 EKD-Archiv-Gesetz ist der Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Gegen eine Entscheidung des Amtsbereichs der VELKD ist Beschwerde bei der Kirchenleitung der VELKD möglich.
(
2
)
Zuständig für die Einschränkung und Versagung der Benutzung nach § 10 EKD-Archiv-Gesetz, ausgenommen Absatz 1 Nr. 1, ist das Archiv. Gegen eine Entscheidung des Archivs ist Beschwerde beim Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland möglich.
#§ 6
Regelungsbefugnisse
Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung
- die Benutzung des Archivs sowie die Erhebung von Gebühren und die Kostenerstattung bei der Benutzung des Archivs (Benutzungs- und Gebührenordnung),
- die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Unterlagen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung).
Dazu kann die Kirchenleitung auf die gemäß § 12 EKD-Archiv-Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.
#§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Generalsynode vom 11. November 2024 und den Beschluss der Bischofskonferenz vom 2. Dezember 2024 vollzogen.
H a n n o v e r, den 5. Dezember 2024
Der Leitende Bischof
der Vereinigten Evangelischen-Lutherischen
Kirche Deutschlands
Ralf Meister