.Briefkastenordnung
Briefkastenordnung
für die Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Gültig ab 30. Januar 2009
(ABl. VELKD Bd. VII S. 419)
####§ 1
Der Briefkasten des Kirchenamtes der EKD, Herrenhäuser Straße 12 in 30419 Hannover ist gleichzeitig der Briefkasten der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Der Briefkasten ist arbeitstäglich möglichst mehrmals, mindestens zu Beginn der gewöhnlichen Dienstzeit, durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu leeren. Die Leerung kann durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenamtes der EKD erfolgen. In diesem Fall sind das Datum und die Uhrzeit der Leerung auf dem Umschlag zu vermerken. Bei Beginn der gewöhnlichen Dienstzeit festgestellte Eingänge gelten als am Vortag eingegangen, wenn der Vortag ein Werktag war. War der Vortag ein Feiertag oder ein Sonnabend oder Sonntag, so gelten diese Eingänge als am vorangegangenen Werktag zugegangen.
#§ 2
Für die Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands soll ein eigenes Telefaxgerät vorgehalten werden.
##§ 3
Die Posteingangsstelle des Kirchenamtes der EKD ist gleichzeitig die Posteingangsstelle der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Die Posteingangsstelle ist auch zur Entgegennahme von Einschreibsendungen an die Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands befugt. Dem zuständigen Postamt ist dies mitzuteilen. Über die eingehenden Einschreiben ist bei der Posteingangsstelle ein Posteingangsbuch zu führen. Alle Schriftstücke sind der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands von der Posteingangsstelle ungeöffnet zuzuleiten.
#§ 4
Diese Ordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Leiter des Amtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
Wolfenbüttel, den 29. Januar 2009 | Hannover, den 30. Januar 2009 | |
gez. Flotho | gez. Jaursch | |
Präsident des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands | Vorsitzender des Disziplinarsenats der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands |