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Geschäftsordnung der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)

Vom 7. November 2022

(ABl. VELKD Bd. VIII S. 22), geändert durch Beschluss der Generalsynode vom 13. November 2023 (ABl. EKD 2023 S. 182)

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Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verfassung hat sich die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands folgende Geschäftsordnung gegeben:
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I. Tagungen der Generalsynode

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§ 1
Einberufung

( 1 ) Die Generalsynode tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
( 2 ) Zeitpunkt und Ort der Tagung bestimmt das Präsidium im Benehmen mit der Kirchenleitung und dem Präsidium der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Generalsynode ist binnen zwei Monaten einzuberufen, wenn die Kirchenleitung, die Bischofskonferenz oder ein Drittel der Mitglieder der Generalsynode es verlangen (Artikel 15 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Das Präsidium bereitet die Tagung der Generalsynode im Benehmen mit der Kirchenleitung vor.
( 4 ) Nach Maßgabe der dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen kann das Präsidium im Einvernehmen mit der Kirchenleitung in begründeten Ausnahmefällen über eine abweichende Art der Durchführung der Tagung entscheiden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
  1. die Identität der teilnehmenden Mitglieder der Generalsynode überprüft werden kann,
  2. die Mitglieder der Generalsynode ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, einschließlich einer nach geltendem Recht geheimen Stimmabgabe,
  3. jedes teilnehmende Mitglied der Generalsynode sein Mandat für die gesamte Dauer der Tagung wahrnimmt,
  4. die Durchführung der Tagung auch im Übrigen dem geltenden Recht und der Geschäftsordnung entspricht,
  5. die Öffentlichkeit der Tagung nach Maßgabe der Geschäftsordnung zumindest in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Bild- und Tonübertragung gewährleistet ist und
  6. die Bedingungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den Datenschutz beachtet werden.
( 5 ) Die Generalsynode wird zu Beginn ihrer Amtszeit von der Kirchenleitung einberufen und bis zur Neuwahl des Präsidiums von dem oder der Vorsitzenden der Kirchenleitung geleitet.
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§ 2
Einladung

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin lädt die Mitglieder der Generalsynode und die anderen zur Teilnahme an der Tagung Berechtigten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der voraussichtlichen Dauer der Tagung frühzeitig, mindestens einen Monat vor Tagungsbeginn, ein. Die Frist kann von dem Präsidenten oder der Präsidentin verkürzt werden; die Zustimmung des Präsidiums soll dazu eingeholt werden. Vorlagen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen.
( 2 ) Die Einladung und die Vorlagen können den Mitgliedern und den anderen zur Teilnahme an der Tagung Berechtigten auf dem Postweg, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeit zugehen.
( 3 ) Über die Einladung von Gästen entscheidet das Präsidium im Benehmen mit der Kirchenleitung. Der Präsident oder die Präsidentin lädt die Gäste ein.
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§ 3
Teilnahme

( 1 ) Mitglieder der Generalsynode, die verhindert sind, an der Tagung teilzunehmen, haben dies der Geschäftsstelle der Generalsynode so frühzeitig mitzuteilen, dass ein stellvertretendes Mitglied eingeladen werden kann. Der Eintritt eines stellvertretenden Mitglieds für einen Teil der Tagung ist nicht zulässig; der Präsident oder die Präsidentin kann Ausnahmen zulassen. Zur Teilnahme berechtigt ist das eingeladene Mitglied, im Falle seiner Verhinderung das an seiner Stelle eingeladene stellvertretende Mitglied.
( 2 ) Ein Mitglied, das die Tagung vorzeitig verlassen oder den Sitzungen zeitweise fernbleiben will, stellt hierüber Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin her.
( 3 ) Die Mitglieder der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung (Artikel 17 Absatz 5 und 6 der Verfassung) sowie der Leiter oder die Leiterin und die Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD nehmen an den Verhandlungen teil.
( 4 ) Die Generalsynode kann beschließen, dass Mitglieder von Synoden lutherischer Kirchen, die der Vereinigten Kirche nicht angehören, für die Dauer einer Amtszeit an den Tagungen der Generalsynode als ständige Gäste mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 17 Absatz 4 der Verfassung).
( 5 ) Vertreter und Vertreterinnen der Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) nehmen als Gäste an den Tagungen der Generalsynode teil.
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§ 4
Eröffnung, Beschlussfähigkeit

( 1 ) Zu Beginn ihrer Tagungen feiert die Generalsynode einen öffentlichen Gottesdienst. Jeder Sitzungstag wird mit einer Andacht eröffnet und mit Andacht oder Gebet geschlossen.
( 2 ) Die Mitglieder der Generalsynode werden in jeder Amtszeit nach der Ordnung der Agende auf ihr Amt verpflichtet (Artikel 16 Absatz 11 der Verfassung).
( 3 ) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Zahl ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist (Artikel 17 Absatz 2 der Verfassung). In den Fällen des § 1 Absatz 4 steht der Anwesenheit die Teilnahme mittels gleichzeitiger oder geringfügig zeitversetzter Bild- und Tonübertragung gleich.
( 4 ) Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. Danach stellt der Präsident oder die Präsidentin die Beschlussfähigkeit fest. Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn die Beschlussfähigkeit aus der Generalsynode bezweifelt wird.
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§ 5
Konstituierung

( 1 ) Die erste Tagung zu Beginn einer neuen Amtszeit eröffnet der oder die Vorsitzende der Kirchenleitung (Artikel 16 Absatz 10 der Verfassung); als Beisitzende werden das an Lebensjahren jüngste und das älteste Mitglied der Generalsynode tätig.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Wahl des Präsidiums entsenden die Gliedkirchen je eines der von ihnen gewählten Mitglieder der Generalsynode in einen vorläufigen Nominierungsausschuss.
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II. Plenarsitzungen

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§ 6
Tagesordnung

( 1 ) Die Generalsynode stellt zu Beginn der Tagung aufgrund der vorläufigen Tagesordnung die Tagesordnung fest. Sollen zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, bedarf der Antrag der Unterstützung von zehn Generalsynodalen; seine Annahme bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Generalsynodalen.
( 2 ) Am Schluss jedes Sitzungstages ist der Arbeitsplan für den nächsten Sitzungstag bekanntzugeben.
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§ 7
Öffentlichkeit; Aufnahmen in Bild und Ton

( 1 ) Die Generalsynode tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zusätzlich in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Bild- und Tonübertragung sichergestellt werden. § 1 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe e) bleibt unberührt.
( 2 ) Aufnahmen in Bild und Ton sind erlaubt. Die Arbeitsfähigkeit der Generalsynode und geheime Abstimmungen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Präsidium kann die Aufnahmen untersagen.
( 3 ) Das Präsidium kann anordnen oder genehmigen, dass zulässig gefertigte Aufnahmen ganz oder teilweise zum elektronischen Abruf öffentlich bereitgestellt werden.
( 4 ) Die Generalsynode kann durch Beschluss die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen. Der Antrag bedarf der Unterstützung von zehn Generalsynodalen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Der Beschluss wird anschließend in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben. An nichtöffentlichen Sitzungen nehmen außer den Generalsynodalen nur die Mitglieder der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz sowie der Leiter oder die Leiterin und die Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD teil; ständige Gäste, beratende Personen und sonstige Gäste können durch Beschluss der Generalsynode zugelassen werden. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.
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§ 8
Bild- und Tonaufnahmen für die Niederschrift

( 1 ) Die Geschäftsstelle zeichnet die Beratungen der Generalsynode in vollem Umfang in Ton oder in Bild und Ton auf. Ersatzweise können die Aufnahmen aus der Bild- und Tonübertragung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
( 2 ) Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung werden nur auf Beschluss des Präsidiums aufgezeichnet. Diese Aufnahmen aus nichtöffentlichen Sitzungen stehen nur dem Präsidium für die Vorbereitung der Niederschrift zur Verfügung; sie sind anschließend zu löschen.
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§ 9
Niederschrift

( 1 ) Über jede Tagung der Generalsynode wird auf Grundlage der Tonaufzeichnungen eine Niederschrift angefertigt. Sie muss die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse, die Wahlergebnisse, die Berichte und sonstigen Wortbeiträge enthalten.
( 2 ) Die Wortbeiträge in den Sitzungen der Generalsynode sollen im Wortlaut wiedergegeben werden. Rednern und Rednerinnen ist Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit der Wiedergabe ihres Wortbeitrages binnen eines Monats zu überprüfen.
( 3 ) Die Niederschrift ist von dem Präsidenten oder der Präsidentin und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen.
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§ 10
Ordnungsbefugnisse

Der Präsident oder die Präsidentin übt während der Tagung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. Demonstrationen sowie das Aufstellen, Auslegen oder Verteilen von Schriften und Bildern in der Tagungsstätte sind nur mit Einwilligung des Präsidenten oder der Präsidentin zulässig.
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III. Beratungen, Abstimmungen und Wahlen

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§ 11
Beratungsgegenstände

( 1 ) Beratungsgegenstand können sein Vorlagen aus der Mitte der Generalsynode, der Kirchenleitung, der Bischofskonferenz, des Amtsbereichs der VELKD sowie Themen, die sich die Generalsynode selbst stellt.
( 2 ) Schwerpunktthemen sollen rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor der Tagung festgesetzt werden, auf der sie behandelt werden sollen.
( 3 ) Gesetzentwürfe aus der Mitte der Generalsynode bedürfen der Unterstützung von mindestens zwölf Generalsynodalen (Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung). Das Präsidium legt sie der Kirchenleitung zur Abgabe einer Stellungnahme und Weiterleitung an die Bischofskonferenz vor. Die Beratung über den Gesetzentwurf findet in der nächsten ordentlichen Tagung der Generalsynode statt.
( 4 ) Eingaben an die Generalsynode überweist das Präsidium dem zuständigen Ausschuss. Gegenstand der Beratung in der Generalsynode werden sie nur insoweit, als der Ausschuss sie der Generalsynode zur Beratung vorlegt. Das Präsidium soll die Beratung, auch nachdem die Tagesordnung gemäß § 6 festgestellt worden ist, auf die Tagesordnung einer laufenden Tagung setzen.
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§ 12
Gesetzesberatung

( 1 ) Gesetzentwürfe sowie Entwürfe zur Beschlussfassung über Ordnungen gemäß Artikel 5 und Artikel 25 der Verfassung, auch aus der Mitte der Generalsynode, werden durch die Kirchenleitung mit deren Stellungnahme und der Stellungnahme der Bischofskonferenz zur Beratung vorgelegt. Sie sind in zwei Beratungen zu behandeln (Artikel 24 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung).
( 2 ) In der ersten Beratung kann nach der Einbringung des Gesetzentwurfes eine allgemeine Aussprache folgen. Sachanträge können gestellt werden; eine Abstimmung darüber findet nicht statt. Die erste Beratung endet mit der Verweisung an einen oder mehrere Ausschüsse; unterbleibt die Verweisung, gilt der Gesetzentwurf als abgelehnt. Wird die Vorlage an mehr als einen Ausschuss verwiesen, wird zugleich der federführende Ausschuss bestimmt.
( 3 ) Die zweite Beratung findet frühestens am Tag nach Abschluss der ersten Beratung statt (Artikel 24 Absatz 2 Satz 5 der Verfassung). Grundlage für die zweite Beratung ist die Vorlage des federführenden Ausschusses. Eine allgemeine Aussprache findet statt, wenn sie der Ausschuss empfohlen hat oder wenn sie von mindestens zehn Generalsynodalen verlangt wird. Über jede selbständige Bestimmung wird der Reihenfolge nach die Aussprache eröffnet und geschlossen. Änderungsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf Generalsynodalen. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin des federführenden Ausschusses hat Gelegenheit zum Schlusswort. Nach Schluss der Aussprache wird über jede selbständige Bestimmung abgestimmt. Soweit kein Widerspruch erhoben wird, kann auch außerhalb der Reihenfolge sowie über mehrere selbständige Bestimmungen gemeinsam abgestimmt werden. Die zweite Beratung endet mit der Schlussabstimmung.
( 4 ) In den Fällen der Artikel 24, 24a und 25 der Verfassung leitet der Präsident oder die Präsidentin die Gesetze nach ihrer Verabschiedung unverzüglich der Bischofskonferenz zu.
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§ 13
Sonstige Beratung

Soweit die Generalsynode nicht etwas anderes beschließt, werden sonstige Vorlagen der Kirchenleitung oder der Bischofskonferenz sowie selbständige Anträge aus der Mitte der Generalsynode in zwei Beratungen behandelt. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zweite Beratung endet mit der Schlussabstimmung.
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§ 14
Anträge

( 1 ) Jeder Generalsynodale kann in der Generalsynode Anträge stellen.
( 2 ) Sachanträge sind mündlich zu stellen und dem Präsidium in Textform zuzuleiten. Das Präsidium kann Ausnahmen zulassen oder bestimmen.
( 3 ) Anträge, die nicht andere Anträge ändern sollen (selbständige Anträge), bedürfen vor ihrer Behandlung in der abschließenden Beratung der Unterstützung von zehn Generalsynodalen. Sie werden frühestens an dem Tag behandelt, der auf den Tag der Einbringung folgt. Wird ein selbständiger Antrag bis dahin genügend unterstützt, wird er wie eine Vorlage behandelt; anderenfalls ist er erledigt.
( 4 ) Unselbständige Anträge können nur bis zum Schluss der Aussprache über ihren Gegenstand gestellt werden.
( 5 ) Anträge können zurückgenommen werden, bis sie zur Abstimmung gestellt sind.
( 6 ) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Über sie wird umgehend abgestimmt, nachdem höchstens zwei Generalsynodale dazu gehört worden sind. Anträge auf Schluss der Aussprache und Schließung der Rednerliste können nur von Generalsynodalen gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben. Wird Schluss der Aussprache oder Schließung der Rednerliste beantragt, sind die noch vorgemerkten Redner und Rednerinnen und die noch vorliegenden Anträge vor der Abstimmung der Generalsynode bekannt zu geben.
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§ 15
Redeordnung

( 1 ) Rederecht haben die Generalsynodalen, die Mitglieder der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz, der Leiter oder die Leiterin und die zuständigen Referenten und Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD, Beauftragte, Berichterstatter und Berichterstatterinnen sowie ständige Gäste gemäß § 3 Absatz 4. Sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Amtsbereichs der VELKD und des Kirchenamts der EKD sowie den Vertretern und Vertreterinnen des DNK/LWB gemäß § 3 Absatz 5 kann der Präsident oder die Präsidentin das Wort erteilen.
( 2 ) Wortmeldungen sind nach Aufruf des Tagesordnungspunktes zulässig, sie erfolgen durch Handaufheben oder in einer anderen durch den Präsidenten oder die Präsidentin bestimmten Form. Redner und Rednerinnen erhalten in der Regel in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort, wenn nicht der Präsident oder die Präsidentin aus sachlichen Gründen davon abweichend das Wort erteilt. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt der Präsident oder die Präsidentin die Reihenfolge.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin kann Redeberechtigten nach Absatz 1 das Wort zu einer Zwischenbemerkung erteilen. Die Zwischenbemerkung soll unmittelbar nach dem Redebeitrag erfolgen, dem sie gilt. Sie darf zwei Minuten Dauer nicht übersteigen. Zwischenbemerkungen zu Zwischenbemerkungen sind nicht zulässig. Redner und Rednerinnen sollen Gelegenheit erhalten, in längstens zwei Minuten auf die Zwischenbemerkungen zu ihrem Redebeitrag einzugehen.
( 4 ) Mitglieder der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz, die namens der Kirchenleitung oder der Bischofskonferenz sprechen, erhalten das Wort auch außer der Reihe.
( 5 ) Mit Zustimmung der Generalsynode kann der Präsident oder die Präsidentin Gästen zu bestimmten Beratungsgegenständen das Wort erteilen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für Sachvorträge oder Begrüßungsworte von Gästen, die eingeladen worden sind.
( 6 ) In der Beratung sprechen die Redner und Rednerinnen grundsätzlich frei, sie können jedoch Aufzeichnungen benutzen.
( 7 ) Der Präsident oder die Präsidentin kann Redner und Rednerinnen unterbrechen, sie zur Ordnung rufen und, wenn sie dies nicht beachten, ihnen das Wort entziehen.
( 8 ) Die Redezeit in der Aussprache beträgt längstens sechs Minuten. Durch Beschluss der Generalsynode kann sie weiter beschränkt oder verlängert werden.
( 9 ) Die Aussprache ist geschlossen, wenn der Präsident oder die Präsidentin nach Erledigung der Wortmeldungen dies feststellt oder wenn die Generalsynode auf Antrag den Schluss der Aussprache beschließt.
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§ 16
Abstimmungen

( 1 ) Anträge sind von dem Präsidenten oder der Präsidentin so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge vor der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. Dann steht der Beratungsgegenstand, wie er sich aus der Aussprache und Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
( 2 ) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Generalsynode entscheidet hierüber.
( 3 ) Bei allen Abstimmungen muss in der Reihenfolge gefragt werden: Ja – Nein – Enthaltungen? Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr gültige Ja-Stimmen als gültige Nein-Stimmen abgegeben worden sind.
( 4 ) Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Wird das Stimmverhältnis von mindestens fünf Generalsynodalen angezweifelt, ordnet der Präsident oder die Präsidentin die Zählung an. Das Präsidium stellt das Ergebnis verbindlich fest.
( 5 ) Namentliche Abstimmung findet auf Verlangen von zehn Generalsynodalen statt.
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§ 17
Kundgebungen

( 1 ) Anträge, eine Kundgebung nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung zu erlassen, bedürfen der Unterstützung von zehn Generalsynodalen. Kundgebungen sind Beschlüsse, mit denen sich die Generalsynode an die Öffentlichkeit wendet.
( 2 ) Die Kundgebung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Generalsynodalen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die Generalsynode beschließen, dass über die Kundgebung erneut abgestimmt wird; in der zweiten Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Bei der Bekanntmachung der Kundgebung ist das Benehmen mit der Bischofskonferenz und das Abstimmungsergebnis der Generalsynode anzugeben, wenn weniger als zwei Drittel der anwesenden Generalsynodalen für die Annahme gestimmt haben.
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§ 18
Allgemeine Wahlen

( 1 ) Gewählt wird durch Stimmzettel; durch Handaufheben kann gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt und in einem Wahlgang nicht mehr Personen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Das Präsidium kann bestimmen, dass die Wahl durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgt, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist.
( 2 ) Wird in einem Wahlgang nur eine Person vorgeschlagen, gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.
( 3 ) Werden in einem Wahlgang mehrere Personen vorgeschlagen, soll der Stimmzettel in der Regel die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmabgaben sind ungültig, wenn auf dem Stimmzettel mehr Personen bezeichnet sind, als in dem Wahlgang zu wählen sind, oder wenn sie Zusätze enthalten. Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die die höchsten Stimmzahlen erhalten und die auf der Mehrzahl der gültigen Stimmzettel bezeichnet sind. Soweit diese Mehrheit nicht erreicht wird, findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt, bei dem für die noch zu wählenden Personen nicht mehr als die doppelte Anzahl von Kandidaten oder Kandidatinnen nach der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen zur Wahl stehen; gewählt sind dann die Personen mit den höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, danach das Los.
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§ 19
Fragestunde

( 1 ) Mitglieder der Generalsynode und zur Synodaltagung eingeladene stellvertretende Mitglieder können Fragen über Angelegenheiten der Vereinigten Kirche an die Kirchenleitung richten.
( 2 ) Die Fragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Generalsynode bei der Geschäftsstelle der Generalsynode einzureichen und von dort umgehend der Kirchenleitung zuzuleiten.
( 3 ) Die Kirchenleitung beantwortet die Fragen durch eines ihrer Mitglieder oder andere Beauftragte.
( 4 ) Auf jeder Tagung der Generalsynode ist eine Fragestunde vorzusehen. Nach Verlesung der Frage erhält die Kirchenleitung Gelegenheit zur mündlichen Antwort. Anschließend ist dem Fragesteller oder der Fragestellerin Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. Danach sind drei weitere Zusatzfragen aus der Mitte der Generalsynode zugelassen. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Fragen an das Präsidium der Generalsynode.
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IV. Präsidium

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§ 20
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, der oder die nicht der Gruppe der ordinierten Mitglieder angehören soll, einem ersten Vizepräsidenten oder einer ersten Vizepräsidentin, einem zweiten Vizepräsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin und zwei beisitzenden Mitgliedern (Artikel 17 Absatz 1 der Verfassung). Soweit ein beisitzendes Mitglied an der Mitwirkung im Präsidium verhindert ist, kann die Generalsynode eine Sitzungsvertretung wählen.
( 2 ) Die Generalsynode wählt auf ihrer ersten Tagung vor Beginn der Beratungen aus ihrer Mitte das Präsidium. Der Präsident oder die Präsidentin bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang die Person gewählt, die im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
( 3 ) Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Verlangen von wenigstens zwei seiner Mitglieder zusammen.
( 4 ) Das Präsidium beschließt die vorläufige Tagesordnung, den Arbeitsplan und besondere Arbeitsformen der Generalsynode.
( 5 ) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Generalsynode, führt ihre Geschäfte und vertritt die Generalsynode nach außen, fertigt die Kirchengesetze sowie sonstige Beschlüsse aus und verkündet sie.
( 6 ) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums unterstützen den Präsidenten oder die Präsidentin in der Führung der Geschäfte, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen auch in der Sitzungsleitung.
( 7 ) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin der Generalsynode an den Sitzungen des Präsidiums der Synode der EKD teil.
( 8 ) Ein Mitglied des Präsidiums der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums der Generalsynode teil.
( 9 ) Das Präsidium soll einmal jährlich die Synodalpräsidenten und Synodalpräsidentinnen der Gliedkirchen der Vereinigten Kirche und des DNK/LWB zusammenrufen und sich mit diesen über die synodale Arbeit und die Arbeit in der Vereinigten Kirche und in den Gliedkirchen austauschen.
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V. Ausschüsse

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§ 21
Ausschüsse

( 1 ) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bildet die Generalsynode für die Dauer der Amtszeit aus ihrer Mitte ständige Ausschüsse. Ihnen sollen mindestens fünf und nicht mehr als neun Mitglieder angehören. Diese Ausschüsse arbeiten auch außerhalb der Tagungen. Sie bestehen auch nach Ablauf der Amtszeit bis zum Zusammentreten der neuen Generalsynode fort, der Nominierungsausschuss jedoch nur bis zur Konstituierung des vorläufigen Nominierungsausschusses gemäß § 5 Absatz 2. Die Ausschüsse bedienen sich bei ihrer Arbeit des Amtsbereichs der VELKD.
( 2 ) Ständige Ausschüsse sind:
  1. der Bischofswahlausschuss (Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung),
  2. der Nominierungsausschuss,
  3. der Finanzausschuss,
  4. der Rechtsausschuss,
  5. der Gottesdienstausschuss,
  6. der Ökumene- und Catholicaausschuss,
  7. der Öffentlichkeitsausschuss.
Die Generalsynode kann weitere ständige Ausschüsse bilden. Mitglieder der Generalsynode können nur einem ständigen Ausschuss außer dem Bischofswahlausschuss und dem Nominierungsausschuss angehören.
( 3 ) Im Nominierungsausschuss soll jede Gliedkirche vertreten sein. Dazu sollen die Mitglieder aus jeder Gliedkirche wenigstens einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen.
( 4 ) Die Generalsynode kann nichtständige Ausschüsse bilden. Der Nominierungsausschuss koordiniert die Meldungen zu diesen Ausschüssen unter Berücksichtigung von Wünschen der Generalsynodalen. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Person, die den Ausschuss einberuft.
( 5 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende und teilen dies unverzüglich dem Präsidium mit. Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, beraumt die Sitzungen an, verteilt die Geschäfte und leitet die Sitzungen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Berichterstatter bestimmen.
( 6 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse geben Ort und Zeit der von ihnen anberaumten Sitzungen dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Amtsbereich der VELKD bekannt.
( 7 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
( 8 ) Die Ausschüsse tagen nichtöffentlich. Die Mitglieder der Generalsynode, der Bischofskonferenz sowie der Leiter oder die Leiterin und die Referenten oder die Referentinnen des Amtsbereichs der VELKD, die ständigen Gäste sowie die Vertreter und Vertreterinnen des DNK/LWB können an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin zu den Sitzungen Gäste und beratende Personen einladen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Nominierungsausschuss.
( 9 ) In Eilfällen oder wenn es zur Förderung der Angelegenheit sonst erforderlich ist, kann das Präsidium Vorlagen oder Eingaben einem Ausschuss unmittelbar, auch schon vor Beginn einer Tagung, überweisen. Die Generalsynode ist zu unterrichten.
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VI. Geschäftsstelle

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§ 22
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Generalsynode werden vom Amtsbereich der VELKD wahrgenommen.
( 2 ) Die Geschäftsstelle erledigt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der Synode der EKD die für die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Aufgaben. Sie sorgt für die Niederschrift gemäß § 9 und deren Veröffentlichung.
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VII. Reisekosten

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§ 23
Reisekosten

( 1 ) Reisekosten erhalten
  1. Generalsynodale zur Teilnahme an Tagungen der Generalsynode,
  2. Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme an dessen Sitzungen,
  3. Mitglieder des Präsidiums zur Teilnahme an dessen Sitzungen und zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Generalsynode,
  4. Generalsynodale, die mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin Aufgaben für die Generalsynode, einen Ausschuss oder das Präsidium wahrnehmen,
  5. Generalsynodale, die auf Veranlassung oder Einladung des Präsidiums an Veranstaltungen teilnehmen.
( 2 ) Die Höhe der Reisekosten richtet sich nach den Festlegungen, die für die Durchführung der EKD-Synode gelten.
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VIII. Auslegung und Abweichung

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§ 24
Auslegung und Abweichung

( 1 ) Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Präsidium; es soll den Rechtsausschuss hören.
( 2 ) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
  1. gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
  2. auf die Abweichung hingewiesen worden ist und
  3. bei der Abstimmung hierüber nicht mehr als zehn Generalsynodale mit Nein stimmen.
( 3 ) Bei abweichender Art der Durchführung der Tagung nach § 1 Absatz 4 kann das Präsidium Verfahrensregelungen treffen, die, soweit es zur Durchführung der Tagung erforderlich ist, von den Regelungen dieser Geschäftsordnung abweichen. Das Präsidium legt sie der Generalsynode zur Bestätigung vor.
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IX. Inkrafttreten

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§ 25
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 7. November 2022 in Kraft.