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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.11.2011
Aktenzeichen:RVG 2/2011
Rechtsgrundlage:§ 12 Abs. 1 PfG; § 119 BGB; § 66 ReHO
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 01.10.2010, Az.: KonfR 13/09
Schlagworte:Aufhebung einer Vereinbarung
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 1. Oktober 2010, Konf R 13/09, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin befand sich ab 1. Februar 1992 als Pfarrerin zur Probe im Dienst der Beklagten. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1995 die Mindestprobezeit der Klägerin um zwei Jahre verlängert und ausgeführt hatte, dass der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die Bewerbungsfähigkeit nicht verliehen werden könne, erhob diese – nach erfolglosem Einspruch – Klage. Daraufhin schlossen die Parteien am 1. Februar 1996 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte ihren Bescheid vom 12. Juni 1995 aufhebt, der Klägerin die Bewerbungsfähigkeit gemäß § 12 Abs. 1 PfG verleiht und diese die Klage zurücknimmt. Unter Ziffer 2 der Vereinbarung regelten die Parteien, dass die – damals anwaltlich vertretene – Klägerin zum 29. Februar 1996 unter Belassung der Rechte aus der Ordination aus dem Dienst der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover ausscheidet.
Im Jahr 2004 trat die Klägerin wegen einer eventuellen Verwendung an die Beklagte heran. Zu einer Einstellung der Klägerin kam es jedoch nicht, weshalb diese Feststellungsklage erhob, mit dem Ziel, ihren rechtlichen Status und ihre Bewerbungsfähigkeit klären zu lassen. Die Klage blieb ohne Erfolg. Im jetzigen Verfahren begehrt die Klägerin mit Klage vom 8. Dezember 2009 die Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Februar 1996 und Neuverhandlung. Die Vereinbarung habe sie nur aufgrund des Drucks der Beklagten geschlossen, die sich das Ausscheiden der Klägerin durch bewusstes Verschweigen von Informationen erschlichen habe.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. Die Vereinbarung sei rechtswirksam. Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums in entsprechender Anwendung von § 119 BGB scheitere schon daran, dass sie nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgt sei. Zudem habe die Klägerin die Anfechtung nicht gegenüber der Beklagten erklärt. Schließlich sei eine Anfechtung wegen Irrtums auch materiell-rechtlich nicht begründet. Gleiches gelte auch für eine Anfechtung wegen Täuschung, welche zudem ebenfalls nicht rechtzeitig erklärt worden sei.
Der Rechtshof hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin, die diese am 8. Dezember 2010 eingelegt und am 17. Dezember 2010 begründet hat. Mit Beschluss vom 14. Januar 2011 hat der Rechtshof der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin macht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens geltend, weil sich der Rechtshof nicht mit der Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung befasst habe. Zudem habe das Gericht seinem Urteil falsche Sachverhalte und Daten zugrundegelegt. Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage, die in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht, zu erwarten ist. Die Klärung der Rechtsfrage muss für die Entscheidung in der Sache erheblich sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin begründet die grundsätzliche Bedeutung mit allgemein-politischen Fragen innerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, wie zum Beispiel „welches Paradigma findet im Umgang mit Macht in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Anwendung?“, „wie wird die Möglichkeit zu Kritik an der Kirchenleitung gewährleistet?“ und „wie sichert die Kirchenleitung die Qualität ihrer Arbeit, wenn sie auf eigene Fehler aufmerksam (gemacht) wird?“. Dies sind Fragen, die die Klägerin sehr beschäftigen mögen; sie sind aber für die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits nicht erheblich. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vereinbarung, die die Parteien am 1. Februar 1996 geschlossen hatten, Bestand hat oder nicht. Wie die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers mit Macht, Fehlern und Kritik umgeht, ist bei der Beantwortung dieser Frage nicht ausschlaggebend und schon gar nicht revisionsrechtlich zu überprüfen und zu beantworten.
2. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt nicht vor.
Der Rechtshof hat sich umfassend und abschließend mit dem Vorbringen der Klägerin befasst und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vereinbarung vom 1. Februar 1996 rechtswirksam ist. Der Rechtshof hat sich hierbei mit den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, soweit entscheidungserheblich, befasst. Anhaltspunkte für eine mögliche Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Dass auch der Rechtshof zu diesem Ergebnis kommt, ergibt sich aus der Urteilsbegründung. Auch wenn in dieser nicht ausdrücklich die Sittenwidrigkeit erwähnt wird, ergibt sich doch aus den Darlegungen zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Täuschung, dass der Rechtshof die Vereinbarung entgegen der klägerischen Argumentation für wirksam und damit nicht für sittenwidrig erachtet.
Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgebrachten angeblich fehlerhaften Sachverhaltsdarstellungen und Daten. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung können eine Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 1. Februar 1996 nicht begründen. Ein Revisionsgrund kann daher hierauf nicht gestützt werden.
Da somit keiner der in § 66 ReHO genannten Revisionsgründe vorliegt, konnte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21 Abs.1, 22 Abs. 1 VerfO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO.

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